Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168148/2/MZ/WU

Linz, 26.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Oktober 2013, AZ: S-15802/13, wegen einer Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

I.              Der Berufung wird stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.            Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Oktober 2013, AZ: S-15802/13, wurde dem Berufungswerber (in Folge: Bw) angelastet, am 20. Dezember 2012 von 21:10 bis 21:37 Uhr in der Schulstraße X in Linz das KFZ mit dem Kennzeichen LL-X abgestellt zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe.

 

Er habe dadurch § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.

 

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung wie folgt:

 

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren, zweifels­frei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Gegen die Strafverfügung der LPD vom 06.05.2013 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und be­gründeten diesen sinngemäß damit, dass an der gegenständlichen Stelle das Hatte- und Parkverbot be­reits mit dem Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten Ende" beendet sei und Sie Ihr Kfz immer südlich des Verkehrszeichens „Halten und Parken verboten Ende" abstellen würden.

Über Ersuchen der erkennenden Behörde nahm der meldungslegende Polizist mit Stellungnahme vom 26.09.2013 dahingehend Stellung, dass Ihre Einspruchsangaben in keiner Weise der Richtigkeit ent­sprechen würden. Das Fahrzeug sei eindeutig zur Tatzeit im beschilderten Halteverbot abgestellt gewe­sen. Beigeschlossen wurde ein Foto, welches das von Ihnen abgestellte Fahrzeug zur Tatzeit im be­schilderten Halte- und Parkverbot zeigt.

Beigebracht wurden die zugrunde liegenden Verordnungen des Magistrates der Stadt Linz vom 14.12.1995 sowie vom 6.12.2010 samt Beschilderungsplan.

 

Es folgt die Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Anschluss setzt die belangte Behörde fort:

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zu­grundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht im einwandfrei festgestellt werden konnte und durch ein angefertigtes Lichtbild untermauert wird. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung der Straßenver­kehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

Da es einem Organ der Straßenaufsicht zuzumuten ist, dass er über die in Ausübung seines Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht (VwGH 90/03/0172 vom 28.11.1990), war den Angaben des Meldungslegers doch mehr Glauben beizumessen, als den Angaben des Beschuldigten, der sich ebenso verantworten kann, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am Günstigsten er­scheint.

Es darf zudem auf das UVS Erkenntnis vom 2.4.2013 (VwSen-167227/6) verwiesen werden, indem ein Straferkenntnis der LPD zu einem völlig identen Sachverhalt vollinhaltlich bestätigt wurde (Abstellen des Kfz, Kz.: LL-x am 27.11.2011 um 16:40 Uhr in 4040 Linz, Schulstraße X, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Park­verbot besteht.

 

Es folgen Ausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber sinngemäß aus, dass am in Rede stehenden Ort kein Halte- und Parkverbot bestehe.

 

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS OÖ, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4.1. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines.

 

4.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Punkten 1. und 2. sowie den im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Fotos.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei einem Lokalaugenschein Folgendes festgestellt wurde: Biegt man von der Friedrichstraße kommend rechts in die Schulstraße ein, befindet sich unmittelbar am Beginn der Schulstraße auf der rechten Seite ein Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Anfang“. Dieses Verbotszeichen ist in einem Winkel von ca 90° zur Schulstraße stehend angebracht. Im unmittelbaren Nahbereich zu jenem Ort, an welchem der Bw das ggst KFZ mit dem hinteren Kennzeichen in Richtung des dort befindlichen Hauses abgestellt hat, befindet sich auf einem Lichtmast ein Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Ende“. Dieses Verbotszeichen ist, vermutlich aufgrund der unglücklichen Situierung des Lichtmastes und der Tatsache, dass es bei Anbringung in einem Winkel von ca 90° zum in Rede stehenden Straßenabschnitt der Schulstraße aufgrund des in unmittelbarer Nähe stehenden Hauses kaum sichtbar wäre, parallel zur Schulstraße angebracht.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 52 lit a Z 13b StVO 1960 zeigt das Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“. Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

 

§ 24 Abs 1 lit a StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung normiert, dass im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13 b StVO 1960 das Halten und das Parken verboten ist.

 

5.2. Um zu klären, ob der Bw den objektiven Tatbestand verwirklicht hat, gilt es zwei Dinge festzustellen: Einerseits den Ort, an welchem der Bw den PKW abgestellt hat, und andererseits, ob an diesem Ort ein Halte- und Parkverbot im Sinne des § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 bestanden hat.

 

Der Abstellort geht aus den sowohl vom Meldungsleger als auch vom Bw angefertigten und vorgelegten Fotos eindeutig und unstrittig hervor. Es bleibt daher lediglich noch zu klären, ob an diesem Ort ein Halte- und Parkverbot besteht.

 

Der Bw hat, wie auf den Fotos klar ersichtlich, sein KFZ mit dem hinteren Kennzeichen in Richtung des dort stehenden Hauses und damit parallel zum am Lichtmast befindlichen Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Ende“ abgestellt. In der Regel werden – wie auch im gesamten Nahbereich des „Tatorts“ ersichtlich – derartige Verbotszeichen in einem rechten Winkel zum Straßenabschnitt, auf welchem sie Geltung entfalten sollen, aufgestellt. Dies ermöglicht den Straßenverkehrsteilnehmern genau festzustellen, wo ein Verbotsbereich beginnt bzw endet. Im ggst Fall ist dies jedoch nicht passiert. Das hier relevante Verkehrszeichen, welches das Ende eine Halte- und Parkverbotsbereichs anzeigen soll, wurde parallel zum Straßenabschnitt montiert. Es ist daher den Verkehrsteilnehmern wohl ebenso wenig möglich exakt zu bestimmen, wo der Verbotsbereich nun genau endet, wie es auch dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich beim Lokalaugenschein nicht möglich war.

 

Es kann daher nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Bw den ihm vorgeworfenen objektiven Tatbestand verwirklich hat. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

5.3. Angemerkt wird, dass sich der hier ggst Fall – soweit ersichtlich – von dem unter der Zahl VwSen-167227 entschiedenen derart unterscheidet, dass das Fahrzeug in diesem Verfahren parallel zur Hauswand des Gebäudes Schulstraße 1 und damit anders im nun zu beurteilenden Fall abgestellt war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Markus Zeinhofer

 

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