Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101757/4/Bi/Fb

Linz, 23.06.1994

VwSen-101757/4/Bi/Fb Linz, am 23. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der C vom 17. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16. Dezember 1993, VerkR96/10618/1992/Ga, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24. Juli 1992, welches ihr am 27. Juli 1992 zu eigenen Handen zugestellt worden sei, aufgefordert worden sei, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, die dieses Fahrzeug am 1. Juli 1992 um 15.30 Uhr gelenkt habe und, da sie eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt habe und auch keine Person benannt habe, die diese Auskunft hätte erteilen können, ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin beantragt aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse - sie bekomme seit August 1993 nur mehr Notstandshilfe von 6.000 S - die Geldstrafe herabzusetzen, da es ihr unmöglich sei, diese zu bezahlen, ohne ihre Existenz zu gefährden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß die Rechtsmittelwerberin am 29. Dezember 1993 eigenhändig das angefochtene Straferkenntnis übernommen hat, sodaß die Zustellung mit diesem Tag wirksam wurde und die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Diese endete demnach am Mittwoch, dem 12. Jänner 1994, sodaß das Rechtsmittel entweder an diesem Tag persönlich überreicht oder zur Post gegeben hätte werden müssen. Die Berufung der Rechtsmittelwerberin ist mit 17. Jänner 1994 datiert und wurde laut Poststempel am 20. Jänner 1994 aufgegeben.

Die Rechtsmittelwerberin hat auf das h. Schreiben vom 24. Mai 1994 nicht reagiert und aus dem Akteninhalt ist keinerlei Anhaltspunkt für eine anderslautende Entscheidung zu finden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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