Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168182/2/Br/Ka

Linz, 26.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn x,  vom 10.10.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.9.2013, VerkR96-24320-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 26.9.2013, VerkR96-24320-2012, wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 17.06.2012, um 08:37 Uhr, in Bad Ischl, Grazer Straße 27b, in Fahrtrichtung stadteinwärts, die im angeführten Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit, von 30 km/h um 11 km/h überschritten.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich nun der Berufungswerber mit seiner fristgerecht der Post zur Beförderung übergegebenen Berufung.

Inhaltlich führte er aus, dass die damals hinter seinem Fahrzeug Nachfahrenden österreichischen Bergkameraden kein Strafmandat bekommen hätten.

Hinsichtlich der Berufung ebenfalls getätigte Bezugnahme auf seinen per Fax übermittelten Einspruch gegen die Strafverfügung, welcher nicht lesbar war, wurde dem Berufungsschreiben eine lesbare Kopie des Einspruchs vom 1.10.2012 beigelegt. Im Einspruch wurde über das Berufungsvorbringen hinaus noch ausgeführt, das Verkehrsschild über die 30 km/h-Beschränkung wäre nicht gesehen worden.

 

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 20.11.2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Einsichtnahme in dem im Ergebnis einen inhaltsgleichen Sachverhalt zum Gegenstand des Verfahrens beinhaltenden hiesigen Verfahrensakt, VwSen-168108 (erledigt durch das h. Erkenntnis vom 7.11.2013).

Die Anberaumung einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung konnte iSd § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ zunächst gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung (VerkR96-24320-2012 v. 12.7.2012) die vom Berufungswerber beeinsprucht wurde. Letztlich dem Berufungswerber per Schreiben vom 25.9.2012 noch eine Aufforderung zur Rechtfertigung übersendet. In der Folge blieb der Verfahrensakt bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses offenbar unbearbeitet.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Auch dem gegenständlichen  Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Gemeinde Bad Ischl vom 18.6.2012 zugrunde. In dieser Anzeige wird ausgeführt, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kz.: x ebenfalls auf der Grazer Straße 27b in Fahrtrichtung stadteinwärts unter Berücksichtigung des so genannten Verkehrsfehlers mit 41 km/h unterwegs gewesen wäre.

 

 Angesichts der im oben zitierten hiesigen Verfahren getroffenen Feststellung, wurde darin von einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeits-beschränkung ausgegangen. Es wurde festgestellt, dass gemäß § 1 dieser Verordnung erwähnte Strecke auf der Grazer Straße nicht mit der Realität übereinstimme.

Gemäß der auch in diesem Verfahren beigeschafften Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Bad Ischl vom 18.3.2011 wurde, gestützt auf § 43 Abs.1 lit.b und § 94d Z4 lit.d StVO 1960 - „im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“ - auf der Grazer Straße, von der Kreuzung mit der Frauengasse bis zur Kreuzung mit der Rosenkranzgasse, eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h verordnet.

Die Länge des Beschränkungsbereiches beträgt  laut  Luftbildern aus dem System Doris  etwas mehr als 700 Meter. Von einem Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Gesetzmäßigkeitsprüfung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich deren Angemessenheit des vom Verordnungsgeber grundgelegten Zwecks dieses sich auf immerhin 700 m erstreckenden, und die Durchfahrtszeit um mehr als eine halbe Minuten verlängernden Beschränkungsbereichs, kann angesichts dieser Ausgangslage im Rahmen dieses Verfahrens abgesehen werden (VfGH 17.6.1993, ZVR 1993/131 ua).

Am Ende des Beschränkungsbereiches mündet in die Grazer Straße die Rettenbachstraße und etwa 30 m weiter stadtauswärts (südlich) die als Pernegg bezeichnete Straße. Die Rosenkranzgasse ist auf dem Luftbild etwa 60 m östlich und als Verbindungsweg zwischen Pernegg- und Rettenbachstraße verlaufend dargestellt (siehe Bild oben).

Was ferner den Tatort Grazer Straße 27b anlangt ist zu sagen, dass dieses Gebäude mit der ONr. 27b etwa 100 m in östlicher Richtung der Grazer Straße gelegen ist, wobei die Verbindungsstraße zum genannten Objekt ebenfalls als Grazer Straße bezeichnet wird, wobei sich auf dieser als sogenannte Stichstraße gestaltenden Landfläche, die Fahrtrichtung stadteinwärts wiederum nicht erklären ließe. Sollte etwa in diesem Verbindungsstück in Richtung Ordnungsnummer 27b die Messung erfolgt sein, dafür würde zumindest die Ortsangabe „27b“ sprechen, könnte aber die Fahrtrichtung nicht mit stadtein- oder stadtauswärts umschrieben werden, weil diese Stichstraße in die stadtein- u. stadtauswärts führende Grazer Straße mündet.

Konkret ist daher aus dem Tatvorwurf auch die tatsächliche Tatörtlichkeit nicht wirklich nachvollziehbar, sodass auch vor diesem Hintergrund der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden könnte.

Zuletzt ist auch noch auf die lange Verfahrensdauer hinzuweisen, die ihrerseits wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 11 km/h, einerseits wohl nur ein geringes Verschulden indiziert und andererseits angesichts des sich dort durchaus übersichtlich gestalteten Straßenverlaufes, eine Fahrgeschwindigkeit von 41 km/h wohl auch nicht wirklich von nachteiligen Tatfolgen begleitet beurteilt werden könnte. Ein solches Delikt wird, soweit es die hiesige Praxis überblicken lässt, von Organen der Straßenaufsicht im Zuge einer Anhaltung durchaus auch mit sogenannten Ermahnungen geahndet, was hier insbesondere mit Blick auf die lange Verfahrensdauer, die Anwendung des § 45 Abs. 1 4 VStG indizieren würde.

Dem zur Folge hätte die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (Z4), die  Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (idF BGBl. I Nr. 33/2013);

Letztlich ist jedoch davon auszugehen gewesen, wie auch schon im hiesigen Erkenntnis v. 7.11.2013, VwSen-168108/7/Ki/Ka, dass die in der Verordnung genannte Örtlichkeit des Kundmachungsbereiches, dessen genannter Kreuzungsbereich offenkundig mit der Realität nicht in Einklang gebracht werden kann und demnach ein Kundmachungsmangel vorliegt.

 

4.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde letztlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

 

 

5. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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