Linz, 20.11.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Markus ZEINHOFER über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirkes Freistadt vom 15.10.2013, VerkR21-350-2011, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
§§ 8 Abs 1 und 2, 24 Abs 4 Führerscheingesetz 1997 – FSG; § 2 Abs 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt wurde der Berufungswerber (in Folge: Bw) gemäß § 8 und § 24 des Führerscheingesetzes 1997 – FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten ab Bescheidzustellung von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, für die die Führerscheinklassen AM und B vorgeschrieben ist, ärztlich untersuchen zu lassen.
Rechtlich begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt:
2. In der gegen den Aufforderungsbescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Bw Folgendes aus:
1. Der oben bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Berufungsgründe werden geltend gemacht: Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
2. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz trifft im angefochtenen Bescheid folgende im Wesentlichen für die Beurteilung der Rechtssache erforderlichen Feststellungen:
Von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wurde im November 2011 über mich ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet. Der vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung und der verkehrspsychologischen Stellungnahme unterzog ich mich am 14. Februar 2012 bzw. am 28. Jänner 2012.
Der bescheidmäßige Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (angeregt von der Amtsärztin), ein Gutachten über meine fachliche Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges beizubringen, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat wegen Rechtswidrigkeit behoben. Die aufgetragene Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme wurde bestätigt und von mir die entsprechende psychiatrische Stellungnahme auch (27.12.2012, Prof. X) beigebracht.
Nach Beibringung dieser psychiatrischen Stellungnahme wurde ich von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufgefordert, mich neuerlich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich hat den Auftrag der Behörde erster Instanz, mich neuerlich amtsärztlich untersuchen zu lassen, wegen Rechtswidrigkeit behoben, die Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme wird im Hinblick auf die Zulässigkeit derzeit vom Verwaltungsgerichtshof geprüft. Zumal aber dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zur Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht stattgegeben wurde, legte ich am 11.9.2013 die Stellungnahme bereits vor.
Am 20.9.2013 hat die medizinische Amtssachverständige per Aktenvermerk vermeint, dass sie mich zur Feststellung alkoholrelevanter Leberwerte untersuchen will und darüber hinausgehend zu klären wäre, ob nicht neuerlich eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen wäre.
Von der Behörde erster Instanz wurde mir nunmehr im angefochtenen Bescheid aufgetragen, innerhalb von zwei Monaten ab Bescheidzustellung mich von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hinsichtlich meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Führerscheinklassen A, M und B ärztlich untersuchen zu lassen.
Die Behörde erster Instanz vermeint, dass bereits die Tatsache, dass eine amtsärztliche Untersuchung nicht sehr viel länger als 18 Monate zurückliegen darf, um schlüssig ein amtsärztliches Gutachten abgeben zu können, dieser Anregung der Amtsärztin zu folgen wäre und von mir auch aktuell alkoholrelevante Laborwerte beizubringen wären, um ein schlüssig amtsärztliches Gutachten erstellen zu können.
Gegenständlicher Bescheid der Behörde erster Instanz ist aus mehrfachen Gründen rechtswidrig, wobei im Einzelnen dazu ausgeführt wird wie folgt:
Die Behörde erster Instanz hat es unterlassen zu erwähnen, dass keinerlei wie immer geartetes Ergebnis vorliegt, welches auf eine Veränderung meines Gesundheitszustandes, bezogen auf meine Untersuchung durch die Amtsärztin im Februar 2012 hindeutet.
Es wurde von der Amtsärztin auch anlässlich der am 9.7.2012 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat stattgefundenen Verhandlung dargelegt, dass keinerlei Bedenken aus amtsärztlicher Sicht hinsichtlich meiner körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen.
Es wurde deshalb auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom 23. Juli 2012, Vw-Sen-523184/11/Br/Ai mir lediglich aufgetragen, eine psychiatrische Stellungnahme insbesondere mit Blick auf die Diagnose der Gruppe F6 (Persönlichkeits- und Verhaltensstörung im Sinne der ICD-10-Kriterien vorzulegen.
Von der Amtsärztin wurde vermeint (zu diesem Zeitpunkt war die persönliche Untersuchung gerade fünf Monate zurückliegend), dass sie eine derartige psychiatrische Stellungnahme benötigt.
Diese psychiatrische Stellungnahme wurde von mir beigebracht, wobei Herr X im Dezember 2012 eine neurologischpsychiatrische Einschätzung vornahm und meine uneingeschränkte Fahreignung attestierte. Dies zu einem Zeitpunkt, als die amtsärztliche Untersuchung noch kein Jahr zurückgelegen ist. Es wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, zumal die Amtsärztin vermeinte, eine ver-kehrspsychologisch ergänzende Stellungnahme zu benötigen, mir aufgetragen, eine verkehrspsychologisch ergänzende Stellungnahme beizubringen. Diese verkehrspsychologisch ergänzende Stellungnahme, in welcher mir ebenfalls die verkehrspsychologische Tauglichkeit attestiert wurde, wurde von mir fristgerecht vorgelegt, wenngleich auch die Frage, ob diese Anordnung rechtmäßig erfolgen durfte, derzeit vom Verwaltungsgerichtshof (ZL-2013/11/0132) geprüft wird.
Nachdem nunmehr in sämtlichen von mir beigebrachten gutachterlichen Stellungnahmen die Befürchtungen, ich könnte nicht geeignet sein, Kraftfahrzeuge im Sinne meiner vorliegenden Berechtigungen zu lenken, als unbegründet beurteilt wurde, wurde von der Amtsärztin mit Aktenvermerk vom 20. September 2013 vermeint, dass, da nunmehr 18 Monate ab ihrer Untersuchung zurückliegen würde, sie eine aktuelle neuerliche Untersuchung durchführen müsste und meine alkoholrelevanten Laborparameter eruieren möchte.
Mit meiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 habe ich bereits dargelegt, dass die Anregungen der Amtsärztin bereits zwei Mal vom Unabhängigen Verwaltungssenat wegen Rechtswidrigkeit behoben wurden und auch die nunmehr neuerliche Anregung der Amtsärztin, aufgegriffen im nunmehrigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.10.2013, rechtswidrig ist. Es stellt sich hier die Situation dergestalt dar, dass, ohne dass in irgendeiner Form Anlass dafür ersehen werden könnte, mir neuerlich eine amtsärztliche Untersuchung aufgetragen wird und auch neuerlich eine fachärztlich psychiatrische Stellungnahme in Erwägung gezogen wird, zumal augenscheinlich die vorliegenden Ergebnisse hochqualifizierter Sachverständiger nicht ausreichen.
Die Argumentation der Erstbehörde, es wäre aus Fristwahrungsgründen (nach 18 Monaten wäre eine neuerliche Untersuchung zwingend erforderlich) zwingend vorgesehen, dass meine ergänzende Untersuchung durch die Amtsärztin zu erfolgen hätte, ist nicht nachvollziehbar. Leberwerteerkundunqsuntersuchunqen, ohne dass ein Anlass dafür vorliegen würde, nach Ablauf von 18 Monaten ab der letzten amtsärztlichen Untersuchung, sind im Gesetz nicht vorgesehen. Es ist auch mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 2 des Führerscheingesetzes nicht in Übereinklang zu bringen, dass zwingend nach spätestens 18 Monaten, ohne dass Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Veränderung des Untersuchten vorliegen würden, die mit Kosten für den Untersuchten einhergehende Folgeuntersuchung durch die Amtsärztin erfolgen muss.
Nachdem die von der Amtsärztin ursprünglich für ihre Gutachtenserstattung benötigte Überprüfung meiner neurologisch-psychiatrischen und psychologischen Eignung erfolgte und amtsärztliche Bedenken gegen meine körperliche Eignung ja zu keinem Zeitpunkt geäußert wurden und darüber hinausgehend auch von mir, was ja nachlesbar ist, keinerlei wie immer gearteten Alkoholdelikte je verwirklicht wurden, ist der Amtsärztin die Erstattung ihres Gutachtens aufgrund der gesamt vorliegenden Befunde und Stellungnahmen und ihrer eigenen Untersuchung vom Februar 2012 auch nach 19 Monaten (am 11.9.2013 wurde die psychologische Stellungnahme von mir vorgelegt) zumutbar. Es ist auch schwer nachvollziehbar, weshalb dann, wenn die verkehrspsychologische Stellungnahme bereits am 11. August vorgelegt worden wäre, die Amtsärztin ohne neuerliche Untersuchung ihr Gutachten erstatten dürfte, ein Monat später aber, ohne dass ein Änderung meines Gesundheitszustandes eingetreten wäre und richtigerweise von der Behörde erster Instanz gar nicht behauptet wurde, eine neuerliche Untersuchung zu erfolgen hätte. Die diesbezügliche Gesetzesauslegung, dass zwingend nach Fristablauf eine neuerliche Untersuchung durch die Amtsärztin, um ihr Gutachten erstatten zu können, vorzuschreiben wäre, ist sinnwidrig. Es hat diesbezüglich bereits der Unabhängige Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom 13. Mai 2013 dargelegt, dass eine nochmalige Untersuchung durch die Amtsärztin jedenfalls medizinisch indiziert sein muss.
Es war und ist nicht Intention des Gesetzgebers, dass ein Lenkerberechtigter aufgrund von Fristen in eine Untersuchungs- und Sachverständiqenendlosschleife, welche ja mit massiven Kostenbelastungen einhergeht, geschickt wird, ohne dass geänderte Verhältnisse des Gesundheitszustandes des Lenkerberechtigten dies indizieren würden.
Eine derartige gesundheitliche Änderung liegt nicht vor. Es ist daher die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Gesetzesauslegung dahingehend, ich wäre daher neuerlich mit einer amtsärztlichen Untersuchung und gegebenenfalls einer neuerlich einzuholenden psychiatrischen Stellungnahme (psychisch und kostenmäßig) zu belasten, nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Die behördlich vorgenommene Gesetzesauslegung ist sinnfremd. Auch ist der vorgeschriebene Bescheid schon in der Form, dass ich mich durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt untersuchen lassen müsste, zusätzlich unzulässig.
Ich stelle daher die ANTRÄGE die Berufungsbehörde möge in Stattgabe meiner Berufung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS OÖ, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).
4. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Einholung eines Strafregisterauszuges. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben (§ 67d AVG).
4.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Punkten 1. und 2.
Festgehalten wird darüber hinaus, dass die Behandlung des vom Bw erhobenen Rechtsmittels gegen das ho. Erkenntnis vom 13. Mai 2013, VwSen-523401/6/MZ/TR/JO, mit welchem dem Bw eine VPU aufgetragen wurde, vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurde.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. § 8 Abs 1 FSG lautet: „Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
§ 8 Abs 2 FSG lautet: "Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen."
§ 24 Abs 4 FSG lautet: "Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
§ 2 Abs 4 FSG-GV: "Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren."
5.2.1. § 24 Abs 4 FSG zufolge ist von der Führerscheinbehörde, wenn hinsichtlich einer Person Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen (und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen).
Dass im ggst Fall derartige Bedenken beim Bw bestanden bzw nach wie vor bestehen, geht aus dem gesamten bisherigen Verfahrensablauf hervor und braucht an dieser Stelle nicht weiter vertieft zu werden. Angemerkt wird, dass die Bedenken auch nicht unberechtigt sein dürften, wenn man das aufgrund der verkehrspsychologischen Untersuchung (in Folge: VPU) erstellte Gutachten, wonach der Bw zum Lenken von KFZ lediglich als „bedingt geeignet“ angesehen wird, als schlüssig ansieht.
5.2.2. Ob das genannte verkehrspsychologische Gutachten als schlüssig anzusehen ist, hat nach § 8 Abs 2 FSG jedoch (primär) die Amtsärztin zu beurteilen. Allein sie hat ein abschließendes medizinisches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ abzugeben; dieses ist in Folge freilich von der Behörde auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen.
§ 2 Abs 4 FSG-GV normiert nun, dass bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden darf, die älter als sechs Monate ist. Vom Bw wurde am 11.9.2013 ein Gutachten über eine am 5.9.2013 durchgeführte VPU bei der belangten Behörde in Vorlage gebracht. Diese darf, da sie noch nicht älter als sechs Monate ist, bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens auch herangezogen werden.
5.2.3. Es bleibt daher lediglich im ggst Fall noch die Frage zu klären, ob die Amtsärztin, welche den Bw am 14.2.2012 untersucht hat, anhand ihrer damaligen Untersuchungsergebnisse und unter Einbeziehung des Gutachtens über die am 5.9.2013 durchgeführte VPU nunmehr ihr Gutachten zu erstatten hat oder ob zuvor eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung des Bw vonnöten ist.
In VwSlg 17.282 A/2007 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem ärztlichen Gutachten eine Untersuchung durch den Arzt bzw Amtsarzt voranzugehen hat. In der zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichthof wegen Rechtswidrigkeit behoben, da der ein Gutachten anhand einer VPU erstellende Amtsarzt es unterlassen hatte, den Beschwerdeführer selbst zu untersuchen. Dass der Beschwerdeführer zuvor von einem Amtsarzt untersucht worden war, änderte an der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise nichts, „weil gemäß § 8 Abs. 1 FSG das ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht älter als ein Jahr sein darf [Anm: § 8 Abs 1 FSG sah in der damaligen Fassung eine einjährige Frist vor], diese Frist im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde […] jedoch bereits abgelaufen war. […] Indem sich die belangte Behörde, ohne auf die gebotene Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt zu dringen, bei ihrer Entscheidung auf ein insofern nicht der FSG-GV entsprechendes amtsärztliches Gutachten gestützt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit“.
Nichts anderes vermag vor diesem Hintergrund im ggst zu beurteilenden Fall zu gelten: Die Untersuchung des Bw durch die Amtsärztin erfolgte am 14.2.2012. § 8 Abs 1 FSG sieht (nunmehr) vor, dass das ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein darf. Der Bw hätte daher bis spätestens am 14.8.2013 die zur Gutachtenserstellung notwendige VPU vorzulegen gehabt. Da er dies nicht getan hat, ist es im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Amtsärztin verwehrt, ihre damaligen Untersuchungsergebnisse heranzuziehen. Es ist daher, wie von der belangten Behörde angeordnet, eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung des Bw vonnöten, um den nach der Gutachtenserstattung ergehenden Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
5.2.4. Abschließend wird einerseits angemerkt, dass dieses Erkenntnis der Entscheidung vom 13.5.2013, VwSen-523401/6/MZ/TR/JO, nicht widerstreitet, da zum damaligen Zeitpunkt die 18-monatige Frist noch offen war und innerhalb dieser eine neuerliche Untersuchung wohl nur vorgeschrieben werden darf, wenn diese medizinisch indiziert ist.
Andererseits ist festzuhalten, dass die Frage, ob dem Bw in Hinkunft Leberwertuntersuchungen oder die Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme aufgetragen werden, nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sein kann. Sollte die Amtsärztin nach der Untersuchung des Bw und in Zusammenschau mit den bisher beigebrachten fachärztlichen Stellungnahmen zur Auffassung gelangen, dass dem Bw wie auch immer geartete Maßnahmen vorzuschreiben sind, wird sie diese in ihrem Gutachten schlüssig abzuleiten bzw darzulegen haben.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
H I N W E I S E
1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30,-- Euro angefallen.
Markus ZEINHOFER