Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523601/2/MZ/WU

Linz, 25.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 28. Oktober 2013, GZ: VerkR21-495-2013/BR, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als die Wendung „und die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen“ sowie die Wendung „bzw. die geforderten Befunde nicht innerhalb der bei der ärztlichen Untersuchung festgelegten Frist beibringen“ ersatzlos entfallen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

§§ 24 Abs 4 und 8 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 28. Oktober 2013, GZ: VerkR21-495-2013/BR, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) aufgefordert, sich innerhalb eines Monates, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auf Zimmer 7 ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Sollte der Bw dieser Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung nicht nachkommen bzw die geforderten Befunde nicht innerhalb der bei der ärztlichen Untersuchung festgelegten Frist beibringen, werde ihm seine Lenkberechtigung entzogen.

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 24 Abs 4 und § 8 Abs 1 FSG.

 

Ihren Bescheid begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie haben am 28.09.2013 um 18.45 Uhr nächst Ihrem Anwesen, X, Hrn. X durch Drohen mit dem Tode zum Verlassen des Grundstückes bzw. des Jägerstandes genötigt. Hr. X befand sich zur angeführten Zeit auf seinem Hochsitz, etwa 500 m von Ihrem Anwesen entfernt. Zu dieser Zeit führten Sie Hofarbeiten mit Ihrem Traktor durch. Offenbar haben Sie in weiterer Folge bemerkt, dass sich Hr. X auf dem Hochsitz befindet, da Sie mit Ihrem Traktor in gerader Linie auf den Hochsitz zufuhren und die am Traktor angebrachte Hubgabel unter den Hochsitz platzierten. Danach drohten Sie Hrn. X mit den Worten: "Du hast jetzt genau zwei Möglichkeiten, entweder Du schleichst Dich jetzt oder ich hau Dich samt dem Hochstand um und fahre anschließend über Dich drüber!". Da Hr. X nicht sofort reagierte, hoben Sie mit der Hubgabel den Jägerstand leicht an. Da Sie am Frontlader lediglich eine Gabel angebracht hatten und dadurch praktisch den Hochstand nie in der Waage hätten halten können, bestand für Hrn. X die Gefahr, dass dieser samt Hochstand in die Tiefe fällt.

 

Aufgrund der geschilderten Umstände bedarf es auf jeden Fall einer Überprüfung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, zumal dieser Vorfall auch mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang gestanden ist.

 

Mit Schreiben vom 08.10.2013, übernommen am 10.10.2013, wurden Sie von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens nachweislich in Kenntnis gesetzt und Ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Ihr Rechtsvertreter nahm dazu am 17.10.2013 umfassend Stellung:

[…]

 

Am 18.10.2013 langte die gekürzte Urteilsausfertigung ein. Mit Urteil des LG Ried i. I. vom 10.10.2013, ZI. 7 Hv34/13g, wurde nach § 106 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Mona­ten, bedingt auf drei Jahre, verhängt.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges und zwar eines Traktors mit vorne angebrachter Gabel, Herrn X zum Verlassen des Hochstandes nötig­ten und Ihn anschließend mit dem Tode bedrohten, als Sie ihn mit dem Traktor überfahren werden. Nähere Details wurden bereits eingangs erläutert.

 

Aufgrund dieser Umstände wurden Sie mit bereits erwähntem Urteil des Landesgerichtes Ried i. I. u. a. wegen des Verbrechens der schweren Nötigung rechtskräftig bestraft.

 

Untermauert wird Ihr erhebliches Aggressionspotential durch folgende Tatsachen:

 

·                                 Nachdem durch die Staatsanwaltschaft Ried i. I. Ihre Festnahme angeordnet wurde, erfolgte der Zugriff durch mehrere EGS-Beamte, welche sich ihrem Anwesen mit einem zivilen Dienstfahrzeug näherten. Als sich das Fahrzeug, welches nicht als Polizeifahrzeug erkennbar war, in Ihre Richtung bewegte und etwa drei Meter neben Ihnen hielt, schlugen Sie ohne Vorwarnung mit einer Heugabel gegen das Heck des Fahrzeuges. Anschließend begaben Sie sich zum Fahrer und schrien durch das verschlossene Fenster, er solle sich `schleichen'. Nachdem sämtliche Einsatzkräfte aus dem Dienstwagen ausgestiegen waren, wurden Sie aufgefordert, die Heugabel fallen zu lassen. Sie kamen der Aufforderung nicht nach, vielmehr bewegten Sie sich mit nach vorne gerichteten Zacken der Gabel in Richtung eines Polizeibeamten. Daraufhin wurde ihnen unmissverständlich der Einsatz des Tasers angedroht. Da Sie den wiederholten Aufforderungen, Ihr Verhalten einzustellen, nicht nachgekommen sind, kam es letztlich zu Einsatz des Tasers. Dieses Verhalten lässt klare Schlüsse auf Ihren psychischen Zustand zu. Bei dem geschil­derten Fall hätte es sich beispielsweise auch um einen nicht ortskundigen Lenker handeln können, welcher Sie lediglich um Auskunft fragen wollte. Auch ein solcher hätte wohl Ihre völlig situationsunangepasste Reaktion zu spüren bekommen.

 

·                     Anlässlich der Hauptverhandlung wurde Ihnen vom Gericht die Weisung erteilt, sich nach­weislich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.

 

Für die Behörde liegen aufgrund dieser Vorfälle und des daraus resultierenden Gesamtbildes je­denfalls berechtigte Bedenken an Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeu­gen vor.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einem Aufforderungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermit­teln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperli­chen und geistigen Befassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Len­ken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Bw Folgendes aus:

 

Der angefochtene Bescheid ist […] mit inhaltlicher und formaler Rechtswidrigkeit behaftet und wird im Einzelnen hiezu vorgebracht wie folgt:

 

-         Es besteht keine Bindungswirkung des Strafurteils für das gegenständliche Verwaltungsverfahren noch dazu, wo sich der Einschreiter nur zur Ersparnis weiteren Aufwands zu einem Rechtsmittelverzicht bewegen hat lassen.

 

-         Der Einschreiter hat sich aus Eigenem bereit erklärt, psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, vor allem um seine Belastungssituation durch die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes und der familiären Verstrickungen zu bearbeiten. Das Gericht ist diesem Vorschlag gefolgt. Die psychologische Betreuung alleine ist noch kein Grund, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

 

-  Bei der gegenständlichen Konfliktsituation zwischen dem Jäger X und dem Berufungswerber handelt es sich um eine durchaus nicht unübliche Streitigkeit zwischen Jägern und Landwirten. Würde die Behörde gleiches Maß verwenden, so müsste dann gegen den Jäger X ebenfalls ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden, weil dieser ohne Kugelfang und Sicherung vom Hochstand aus ansitzt, um Wild zu schießen, unabhängig davon, dass sich in einer Entfernung von rund 450 m Luftlinie das Gehöft des Berufungswerbers befindet und es wohl nicht als alltäglich bezeichnet werden kann, dass der Jäger seiner Ausweispflicht gegenüber dem Grundeigentümer nicht nachkommt, derartige Provokationen gesetzt werden noch dazu mit der Gefährdung von Leib und Leben Dritter welche sich vielleicht zufällig im großen Streubereich der Munition bei Abgabe von Schüssen durch den Jäger befinden.

 

Die Behörde hätte sich daher vor allem damit auseinandersetzen müssen, welches Verhalten X gesetzt hat und ob dieses jagdrechtlich überhaupt zulässig ist, was seitens des Berufungswerbers bestritten wird, noch dazu, wenn der Jäger X eine Wildkamera verwendet.

 

-          Der Bescheid ist vor allem auch deswegen mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die Durchführung der angebotenen Beweise durch Lokalaugenschein, die Einvernahme des X unter Intervention des Rechtsvertreters des Berufungswerbers, durch Einvernahme der angebotenen Zeugin X, durch Beischaffung eines Gutachtens eines technischen Sachverständigen ergeben hätte, dass die Darstellungen des X völlig übertrieben sind und X keinen Grund hatte sich zu fürchten.

 

-          Wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf den Tenor des strafgerichtlichen Urteils des Landesgerichtes Ried verweist, so liegt mangels Bindungswirkung und Bestreitung durch den Berufungswerber eine unzulässige Scheinbegründung vor und wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den angebotenen Beweisen auseinanderzusetzen und jedenfalls die angebotenen Beweise aufzunehmen, zumal Gefahr in Verzug nicht besteht.

 

-          Wenn die Behörde den Vorwurf des erheblichen Aggressionspotentials durch die weiteren Tatsachen des Festnahmevorganges „untermauert", so handelt es sich dabei um eine völlig einseitige und damit mit inhaltlicher und formaler Rechtswidrigkeit behaftete Begründung und Tatsachenfeststellung. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die entsprechenden Vorwürfe dem Berufungswerber nicht erst im Bescheid zur Kenntnis zu bringen, sondern zuvor zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

 

Immerhin ist es so, dass ein Grundstückseigentümer und Landwirt nicht damit rechnen muss, dass ihn nicht als Polizisten erkennbare Personen derart behandeln. Der Berufungswerber bestreitet, den Zacken der Gabel in Richtung des Polizisten gehalten zu haben und ist die Schlussfolgerung der Erstbehörde, ein solches Verhalten einer situationsunangepassten Reaktion hätte auch jeder andere zu spüren bekommen, eine unzulässige Scheinbegründung.

 

Die Erstbehörde vermag diese Ausführungen nicht durch entsprechende Tatsachenfeststellungen zu unterlegen und ist daher auch diesbezüglich der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher und formaler Rechtswidrigkeit behaftet.

 

- Die Behörde führt auch weiters aus, dass die vom Gericht ausgesprochene Weisung zur psychiatrischen Behandlung das erhebliche Aggressionspotential belege.

 

Es wird das erhebliche Aggressionspotential bestritten, vor allem aber wird eine Kausalität mit der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 bestritten und vermag die Behörde diese Kausalität auch nicht darzustellen, sodass auch diesbezüglich keinerlei berechtigte Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Berufungswerber bestehen und ist daher auch aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher und formaler Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher und formaler Rechtswidrigkeit behaftet ist, keinerlei begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 beim Berufungswerber bestehen, der Auftrag sich ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, rechtlich verfehlt ist, dies insbesondere durch vorliegende Scheinbegründungen und die Unterlassung der Aufnahme der beantragten Beweise, welche geeignet sind, diese Bedenken auszuräumen.

 

Der Berufungswerber stellt daher höflich den ANTRAG, das Verwaltungsgericht wolle der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.10.2013, VerkR21-495-2013/BR, Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

 

3.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 14. November 2013 den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Bw nicht beantragt. Es konnte von einer solchen daher gemäß § 67d Abs 1 AVG abgesehen werden.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 und 2 und wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 10. Oktober 2013, AZ 7 Hv 34/13g, schuldig befunden. Er hat am 28. September 2013 in X durch die Äußerung „Du hast jetzt genau zwei Möglichkeiten: Entweder du schleichst dich jetzt oder ich hau dich jetzt mitsamt dem Hochstand um und fahre anschließend über dich drüber!“, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, und dadurch, dass er mit seinem Traktor mit der vorne angebrachten Gabel den Hochstand, auf dem sich X befunden hat, hochgehoben hat, sohin durch Gewalt, zu einer Handlung, und zwar zum Verlassen des Hochstands, genötigt.

 

4. Über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 8 Abs 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

4.2.1. Im ggst Fall wurde der Bw gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen einem Monat amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es ist daher zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von KFZ hegen durfte und ob im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides nach wie vor begründete Bedenken bestehen (vgl VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, geht es in Verfahren wie dem hier gegenständlichen noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024). Im vorliegenden Zusammenhang ist der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Bw ermangle es wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

4.2.2. Der Bw hat kürzlich – konkret: am 28. September 2013 – durch die Äußerung „Du hast jetzt genau zwei Möglichkeiten: Entweder du schleichst dich jetzt oder ich hau dich jetzt mitsamt dem Hochstand um und fahre anschließend über dich drüber!“, eine Person mit dem Tode bedroht und sie dadurch, dass er mit seinem Traktor mit der vorne angebrachten Gabel den Hochstand, auf dem sich die Person befunden hat, hochgehoben hat, mit Gewalt zu einer Handlung, und zwar zum Verlassen des Hochstands, genötigt.

 

Entgegen der Rechtsauffassung des Bw ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich an das diesbezügliche rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis gebunden (so etwa zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit VwGH 23.5.2006, 2004/11/0201 e contrario). Es ist also für die Beurteilung der hier verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage davon auszugehen, dass der Bw die im vorigen Absatz genannte Aussage gemacht und die dargestellte Handlung vorgenommen hat.

 

4.2.3. Zweifellos ist nicht jedes fragwürdige Verhalten dazu geeignet, Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ hervorzurufen. Der Bw hat jedoch durch das von ihm gesetzte Verhalten ganz klar erkennen lassen, dass er ein sehr hohes Aggressionspotential besitzt und mit diesem nicht gesellschaftsüblich umzugehen vermag. Anstelle mit der ihn störenden Person das Gespräch zu suchen oder etwa die Behörde / die Polizei zu informieren, hat er, ohne nachvollziehbare Veranlassung, sofort mit dem Tode gedroht, sollte seiner Forderung nicht nachgekommen werden. Dies allein würde noch nicht unbedingt Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ begründen. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt nämlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl VwGH 28.9.1993, 93/11/0078). Es ist jedoch der hier zu beurteilende Fall insofern besonders gelagert, als der Bw seinem Gegenüber androhte, ihn mit dem von ihm gesteuerten Traktor zu überrollen. Der Bw hat somit das von ihm gelenkte Fahrzeug als „Tatwaffe“ in Betracht gezogen, was für sich schon die behördliche Annahme einer Neigung zu unkontrolliertem und aggressivem Verhalten bestätigt. Darüber hinaus hat es der Bw nicht bei der bloßen Drohung bewenden lassen, sondern hat das KFZ in Folge dazu eingesetzt, seiner Drohung Substanz zu verleihen, indem er den Hochstand samt seinem Insassen angehoben hat. Das vom Bw gezeigte Verhalten (Drohung bzw Selbstjustiz im Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ) ist daher auch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich geeignet, Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von KFZ hervorzurufen. Dies insb auch deshalb, als es im Straßenverkehr immer wieder zu Situationen kommt, in denen man mit tatsächlichen oder vermeintlichen Fahrfehlern anderer Verkehrsteilnehmer konfrontiert wird. Die Verkehrssicherheit verlangt es jedoch, sich auch in solchen Situationen zu beherrschen und allenfalls notwendige Maßnahmen gegen solche Fahrzeuglenker den zuständigen Organen zu überlassen.

 

4.2.4. Das Verhalten, welches der Bw laut dem vorliegenden Verwaltungsakt bei seiner Festnahme gesetzt hat, würde das gezeichnete Bild betreffend nicht kontrollierbare Aggressionen vervollständigen, wird aber vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, da der Bw diesbezüglich nicht verurteilt wurde, auch nicht gewertet.

 

4.2.5. Festgehalten wird ausdrücklich, dass es sich beim angefochtenen Bescheid „lediglich“ um eine Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, und nicht um einen Entzug der Lenkberechtigung handelt. Es ist daher in diesem Verfahren unbeachtlich, wenn der Bw vorbringt, es sei aufgrund seines Berufes unumgänglich, eine Lenkberechtigung zu besitzen. Darüber hinaus ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben haben (vgl VwGH 24.8.1999, 91/11/0166).

 

Außer Betracht zu bleiben hat in diesem Verfahren auch, ob die vom Bw genötigte Person gegen jagdrechtliche oder sonstige Pflichten verstoßen hat. Sollte der Bw dieser Ansicht gewesen sein, hätte er die zuständigen Behörden einschalten bzw bei der Polizei Anzeige erstatten können, anstelle zur Selbsthilfe zu schreiten.

4.3. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch insofern zu modifizieren, als es zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob der Amtsarzt Befunde bzw wenn ja welche als für seine Gutachtenserstellung notwendig ansieht und dies schlüssig darlegt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Markus Zeinhofer