Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730772/4/SR/JO

Linz, 25.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, alias X, geboren am X, Staatsangehöriger von Georgien, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. September 2013, AZ 1048636/FRB, mit dem der Antrag vom 21. August 2013 auf Aufhebung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Jänner 2012, VwSen-730285/15/Wg/Jo (auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot), abgewiesen worden war, wie folgt erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 69 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013) iVm § 64 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

 

 Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Jänner 2012, VwSen-730285/15/Wg/Jo, wurde nach Durchführung eines Berufungsverfahrens und Vornahme einer öffentlichen Verhandlung gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Den angefochtenen Bescheid hatte zuvor die Bundespolizeidirektion Linz im September 2010 erlassen.

 

Zur öffentlichen Verhandlung wurde der Bw geladen. Nach Verhandlungseröffnung teilte der damalige Rechtsvertreter wie folgt mit:

 

Der Bw hat zur Zeit große Angst festgenommen zu werden. Er ist daher nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Er liebt seine beiden Kinder und seine Lebensgefährtin X. Es wäre für ihn eine unzumutbare Härte, wenn er seine Familie verlassen und in die Heimat zurückkehren müsste.

 

X hat in der öffentlichen Verhandlung wie folgt ausgeführt:

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich in Lebensgemeinschaft mit dem Berufungswerber lebe, gebe ich an, dass ich zur Zeit nicht mit ihm in Lebensgemeinschaft lebe.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie lange ich mit dem Berufungswerber einen gemeinsamen Haushalt führte, gebe ich an, dass er wir uns im Sommer 2008 kennenlernten. Er wohnte damals in einer Wohnung an der Adresse X. Ich hatte an der Adresse X eine Wohnung. Wir trafen uns entweder bei ihm zu Hause oder bei mir zu Hause.

 

Im Mai 2010 zogen wir in die gemeinsame Wohnung X. Ich hatte an dieser Adresse schon vor ihm Unterkunft genommen.

 

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass der Berufungswerber in der Zeit von 7. Oktober 2010 bis 3. November 2010 an der Adresse X mit Hauptwohnsitz gemeldet war, gebe ich an, dass er damals ohne erkennbaren Grund einfach ausgezogen ist. Im November 2010 kam er aber wieder zu mir zurück.

 

In der Zeit, als er bei mir zu Hause war, kümmerte sich gut um die beiden Kinder. Sowohl X als auch X sind seine Söhne.

 

Ich nahm mir dann an der Adresse X eine neue Wohnung. Auch der Berufungswerber meldete sich dort an, ist aber nicht zu uns gezogen. Seit Ende März 2011 besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr. Wo sich der Berufungswerber seither aufhält, ist mir nicht bekannt. Wir telefonieren aber etwa ein- bis zweimal in der Woche. Der Kontakt wurde nicht abgebrochen.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie oft ich den Berufungswerber seit Ende März 2011 gesehen habe, gebe ich an, dass ich ihn etwa ein- bis zweimal gesehen habe. Ich traf ihn aber nicht bei mir zu Hause. Wir trafen uns auswärts.

 

Mir geht es ganz schlecht dabei, wenn ich daran denke, dass ich ihn nur so selten gesehen habe. Ich würde mich freuen, wenn er mich fragen würde, ob er wieder eine Lebensgemeinschaft mit mir führen möchte. Ich würde ihn jedenfalls wieder aufnehmen.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob Heirat jemals ein Thema war, gebe ich an, dass wir schon heiraten wollten. Er bekam aber nicht die erforderlichen Papiere aus der Heimat.

 

Vom Verhandlungsleiter zu meinen finanziellen Mitteln befragt, gebe ich an, dass ich als Kellnerin arbeite. Seit September arbeite ich 30 Stunden.

[......]

Ich erhalte ca. 805 Euro netto pro Monat. Dazu bekomme ich noch Kinderbetreuungsgeld.

 

Die beiden Kinder sind während meiner Dienstzeiten in einer Krabbelstube in X untergebracht.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich mich in der Lage sehe, die beiden Kinder allein aufzuziehen, gebe ich an, dass das nur sehr schwer möglich wäre. Ich brauche den Berufungswerber als Unterstützung. Ich habe im Bundesgebiet keine Angehörigen abgesehen von ihm. Es gibt hier niemanden, der mir helfen könnte.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob der Berufungswerber Unterhalt für die beiden Kinder bezahlte, gebe ich an, dass er bislang keinen Unterhalt bezahlt hat. Er hat keine Arbeitserlaubnis und durfte daher nicht arbeiten gehen.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob der Berufungswerber jemals Probleme mit der Polizei hatte, gebe ich an, dass wir oft Briefe von der Fremdenpolizei bekommen haben. Abgesehen davon wäre mir aber nicht aufgefallen, dass er Probleme mit der Polizei gehabt hätte.

 

Ich möchte ergänzen, dass ich schon mitbekommen habe, dass er zum Gericht vorgeladen worden ist. Nachdem wir eine Beziehung eingegangen waren, beging er zwei Straftaten. Soweit ich mich erinnern kann, beging er beide Straftaten im Jahr 2009.

 

Ich halte ausdrücklich fest, dass der Berufungswerber mehrmals gesagt hat, dass er, sobald er eine Arbeitserlaubnis erhält, arbeiten gehen möchte.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob der Berufungswerber in Österreich Angehörige hat, gebe ich an, dass er hier ganz alleine ist. Die Mutter des Berufungswerbers lebt in Abchasien. Sein Vater ist bereits verstorben. Er hat keine Geschwister. Ich weiß nicht, ob bzw. welche Ausbildung der Berufungswerber in seiner Heimat hat.

 

Er wurde als georgischer Staatsbürger geboren.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie der Berufungswerber die Zeit verbrachte, als wir in Lebensgemeinschaft waren, gebe ich an, dass wir die Zeit gemeinsam verbracht haben. Befragt zu seinen Hobbys gebe ich an, dass er gerne Bücher liest.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob der Berufungswerber einen Freundeskreis in Österreich hat, gebe ich an, dass er sehr wohl einen Freundeskreis hat. Wir haben auch gemeinsam mit meinen Arbeitskolleginnen viel gemeinsam unternommen.

 

Der Berufungswerber spricht nicht so gut deutsch wie ich.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, aus welchem Grund der Berufungswerber nicht so gut deutsch kann, gebe ich an, dass er anders als ich nicht so viel Kontakt mit Österreichern hat. Ich gehe seit dem Jahr 2005 arbeiten. Im März 2012 werden es 7 Jahre, dass ich in Österreich bin.

 

Ich spreche mit dem Berufungswerber georgisch. Deutsch wurde nicht gesprochen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Aufenthaltsverbotsverfahren unter VwSen-730285/15/Wg/Jo folgenden Sach-verhalt festgestellt:

 

Der Berufungswerber wurde am 8. Mai 1976 geboren und ist Staatsangehöriger von Georgien. Er reiste am 8. März 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. März 2004 ab. Der Bw erhob dagegen Berufung, die der Asylgerichtshof im Rechtsmittelverfahren am 16. April 2010 rechtskräftig abwies. Es wurde im Asylverfahren aber keine Ausweisung angeordnet. Die Republik Österreich gewährt dem Berufungswerber kein Asyl. Der Bw verfügte während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

 

Im Versicherungsdatenauszug des Bw vom 1. August 2011 sind keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse eingetragen.

 

Im Sommer 2008 lernte er die georgische Staatsbürgerin X, geb. 1. August 1981, kennen. Die Beiden gingen eine Beziehung ein und nahmen im Mai 2010 in der gemeinsamen Wohnung X, Unterkunft. Im Oktober 2010 zog der Berufungswerber aus der Wohnung X aus. Er war von 7. Oktober 2010 bis 3. November 2010 an der Adresse X mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im November 2010 kehrte er zu seiner Lebensgefährtin an die Adresse X zurück und meldete dort mit 3. November 2010 erneut seinen Hauptwohnsitz an.

 

X zog im März 2011 an die Adresse X um und meldete dort mit 28. März 2011 ihren Hauptwohnsitz an. Der Berufungswerber meldete sich dort ebenfalls an diesem Tag mit Hauptwohnsitz an, zog aber nicht zu seiner Lebensgefährtin. Seit Ende März 2011 besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr. X war in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2011 nicht bekannt, wo sich der Berufungswerber seither aufhält. Der Kontakt zwischen den Beiden wurde aber nicht abgebrochen, beide telefonieren etwa ein- bis zweimal in der Woche. Von Ende März 2011 bis zur mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2011 trafen sich die Beiden etwa ein- bis zweimal.

 

Aus der Beziehung des Berufungswerbers mit X gingen die beiden Söhne X, geb. X und X, geb. X hervor. Beide sind georgische Staatsbürger. X wurde erstmals am 2. Dezember 2009 eine bis 2. Dezember 2010 gültige "Niederlassungsbewilligung – beschränkt" erteilt. Diese wurde am 3. Dezember 2010 antragsgemäß als "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" bis 3. Dezember 2011 verlängert. Am 4. Dezember 2011 wurde ihm eine "Rot weiß rot Karte plus", gültig bis 10. August 2014 ausgestellt. X wurde am 29. Dezember 2010 erstmals eine "Niederlassungsbewilligung beschränkt", gültig bis 29. Dezember 2011 ausgestellt. Diese wurde am 30. Dezember 2011 als "Rot weiß rot Karte plus", gültig bis 30. Dezember 2012 verlängert.

 

Zum Aufenthaltsstatus der X ist festzuhalten, dass sich diese seit etwa 7 Jahren in Österreich aufhält. Seit dem 29. Dezember 2010 verfügt sie über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG".

 

X geht seit dem Jahr 2005 arbeiten. Sie arbeitet zur Zeit als Kellnerin. Laut der Lohn- und Arbeitsbestätigung der X vom 29. Juni 2011 erhielt sie für eine 20-Stunden-Woche im Juni 2011 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 536,80 Euro. Seit September 2011 arbeitet sie 30 Stunden. Sie erhält nunmehr ca. 805 Euro Netto pro Monat. Dazu erhält sie auch Kinderbetreuungsgeld.

 

Die beiden Kinder sind während ihrer Dienstzeiten in einer Krabbelstube in X untergebracht.

 

Der Berufungswerber hat bislang keinen Unterhalt für die beiden Kinder bezahlt. Vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung befragt, ob sie sich in der Lage sieht, die beiden Kinder allein aufzuziehen, gab X an, dass das nur sehr schwer möglich wäre. Sie brauche den Berufungswerber als Unterstützung. Sie habe im Bundesgebiet keine Angehörigen abgesehen von ihm. Es gebe hier niemanden, der ihr helfen könnte.

 

Der Berufungswerber hat ansonsten keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Mutter des Berufungswerbers lebt in Abchasien. Sein Vater ist bereits verstorben. Er hat keine Geschwister. Der Berufungswerber ist ledig. Er hat in Österreich einen Freundeskreis.

 

Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

 

Der Berufungswerber lebte bis März 2011 in Familiengemeinschaft mir X und seinen beiden Söhnen. Seit März 2011 besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr. Der Kontakt wurde aber nicht gänzlich abgebrochen. Die Rückkehrentscheidung führt zur Trennung von seiner Familie, weshalb sie einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Berufungswerbers darstellt.

 

Die sich aus der Dauer seines Aufenthaltes seit dem 8. März 2004 ergebende Integration wird einerseits durch die strafbaren Handlungen, andererseits aber auch dadurch, dass dem Berufungswerber bereits mit Zustellung des erstinstanzlichen Asylbescheides er sich des unsicheren Aufenthaltsstatutes bewusst sein musste, erheblich gemindert (vgl VwGH vom 8. Juni 2010, GZ  2008/18/0758). Des weiteren ist der Berufungswerber beruflich nicht integriert.

 

Schon die Erstbehörde hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass es seiner Familie nicht gelungen ist, ihn von strafbaren Handlungen abzuhalten. Da er mittellos und mittlerweile untergetaucht ist, sind weitere strafbare Handlungen zu befürchten.

 

Durch den Aufenthalt des Berufungswerbers wird daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin von Zielen iSd Artikel 8 Abs.2 EMRK, erheblich beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt das persönliche Interesse des Berufungswerbers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

 

Dies ist auch seiner Lebensgefährtin und den beiden minderjährigen Söhnen zumutbar. X ist selbsterhaltungsfähig und steht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Der Berufungswerber hat zum Unterhalt finanziell bislang nichts beigetragen. Die beiden minderjährigen Söhne sind während der Dienstzeiten der X in einer Krabbelstube untergebracht. Zusammenfassend ist daher nicht zu befürchten, dass durch die Aufenthaltsbeendigung das Kindeswohl gefährdet wäre.

 

Unterhaltszahlungen können– wenn auch im geminderten Umfang – vom Ausland aus geleistet werden (vgl VwGH vom 25. Februar 2010, GZ 2010/18/0011).

 

Die Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 61 FPG zulässig.

 

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sind vor allem zwei Umstände zu beachten. Einerseits, bis zu welchem Zeitpunkt bei weiterem Wohlverhalten eine nachhaltige Besserung des Berufungswerbers angenommen werden kann. Zum Anderen, wie lange dem Berufungswerber bzw. seiner Familie eine Trennung zumutbar ist (vgl. VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0576).

 

Soweit die familiären Verhältnisse betroffen sind, ist festzuhalten, dass seit März 2011 kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht. Des weiteren verfügen sowohl X als auch die beiden minderjährigen Söhne über Niederlassungsbewilligungen. Es ist daher ohne weiteres rechtlich möglich, dass X gemeinsam mit den beiden minderjährigen Söhnen den Berufungswerber in Georgien besucht.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 21. August 2013 hat der nunmehr durch Rechtsanwalt Mag. Alexander Fuchs vertretene Bw einen Antrag auf Aufhebung des dem Verfahren zugrunde liegenden Aufenthaltsverbotes gestellt. Begründend führte der Bw zum Sachverhalt wie folgt aus:

 

Der Antragsteller reiste am 8.3.2004 in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellt noch am selben Tag einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23.3.2004 ab. Der Antragsteller erhob dagegen Berufung, die der Asylgerichtshof am 16.4.2010 rechtskräftig abwies. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 14.9.2010, AZ: 1048636/FRB ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich .erlassen. Hiergegen hat der Antragsteller eine Berufung erhoben, welche vom unabhängigen Verwaltungssenat des Lande mit Erkenntnis vom 11. 1. 2012, GZ: VwSen-730285/15/Wg/Jo als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

 

Der Antragsteller verbüßt zur Zeit eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt. Der Antragsteller befindet sich in einer aufrechten Beziehung mit der zum Aufenthalt in Österreich berechtigten X. Die Beziehung hat bereits im Herbst 2008 angefangen und entstammen dieser Beziehung drei gemeinsame Kinder. Der Antragsteller hat die Vaterschaft zu allen drei Kindern anerkannt. Das erste gemeinsame Kind mit dem Namen X wurde am X geboren und ist der Antragsteller bereits in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Mit Vaterschaftsanerkenntnis vom 25.11.2009 hat der Antragsteller zusätzlich noch die Vaterschaft vor dem Standesamt der Landeshauptstadt Linz anerkannt. X verfügt über eine „Rot weiß rot Karte plus", welche bis zum 10.8.2014 gültig ist und ihn zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Am X wurde in X der zweite gemeinsame Sohn des Antragstellers und seiner langjährigen Freundin geboren. Das Kind trägt den Namen X. Der Antragsteller ist auch in der Geburtsurkunde des X bereits als Vater eingetragen und hat zusätzlich am 23.9.2010 vor dem Standesamt der Landeshauptstadt Linz die Vaterschaft zu diesem Kind ausdrücklich anerkannt. X verfügt über eine „Rot weiß rot Karte plus" welche bis zum 10.8.2014 gültig ist und ihn zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sodann wurde nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das dritte gemeinsame Kind mit dem Namen X am X geboren. Der Antragsteller wurde bereits in der Geburtsurkunde von X als Vater namentlich angeführt. X verfügt über eine „Rot weiß rot Karte plus" welche bis zum 31.7.2014 gültig ist und sie zum Aufenthalt in Osterreich berechtigt. Die langjährige Freundin des Antragstellers Frau X verfügt über ein „Daueraufenthalt - EG" und geht einem Arbeitsverhältnis nach. Frau X und die drei minderjährigen Kinder des Antragstellers leben alle samt in der gemeinsamen Wohnung in der X. Der Antragsteller und seine langjährige zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Freundin sowie die drei gemeinsamen Kinder beabsichtigen nach der Haftentlassung des Antragstellers gemeinsam in der Wohnung in der X zu leben.

 

Frau X und der Antragsteller haben bereits in der Vergangenheit zusammen gelebt. Es besteht ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Antragsteller ist gut integriert und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der Antragsteller hat sich bereits zu der Deutschprüfung A2 angemeldet und beabsichtigt diese am 30.8.2013 abzulegen. Auf Grund eines bereits seitens des Arbeitgebers unterfertigten Dienstvertrages besteht eine feste Arbeitsplatzzusage für den Antragsteller für die Zeit nach seiner Haftentlassung, sofern er einen Aufenfhaltstitel für Österreich erlangt.

 

Frau X besucht den Antragsteller regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt und besteht ein ständiger Kontakt zu ihr und den drei gemeinsamen Kindern. Durch die langjährige Beziehung und vor allen Dingen durch den Umstand, dass der Antragsteller zuletzt das Haftübel verspürte und ihm dadurch das Unrecht seiner früheren Taten deutlich bewusst vor Augen geführt wurde hat sich die Lebenseinstellung des Antragstellers deutlich geändert. Insbesondere durch die Geburt des dritten gemeinsamen Kindes und der durch das fortschreitende Alter naturgemäß gegebene reifer werden ist der Antragsteller ein anderer Mensch geworden. Wie bereits vorhin erwähnt hat vor allem aber auch das verspürte Haftübel die Lebenseinstellung des Antragstellers im positiven Sinne geändert.

 

Den Aufhebungsantrag begründete der Bw wie folgt:

 

Die Lebensumstände des Antragsstellers haben sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes erheblich geändert. Der Antragsteller befindet sich nunmehr seit Herbst 2008 in einer festen Liebesbeziehung mit seiner langjährigen Lebensgefährtin X, welche zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Die enge Verbundenheit der beiden wird sowohl durch das lange Bestehen der Beziehung als auch durch die drei gemeinsamen Kinder demonstriert. Es ist ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben. Art. 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben eines jeden Einzelnen.

 

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMKR umfasst ebenfalls alle durch Blutverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbunden Familienmitglieder die effektiv zusammen leben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern wird aber auch dann von Art. 8 EMRK geschützt, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 438; EGMR, MARCKX, EuGRZ 1979, 454; EGMR, ÖJZ 2002, 71). Der Begriff des Familienlebens wird nicht für die neue Rechtsprechung des EGMR nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, schließt auch andere de-facto-Beziehungen ein (de-facto-Familie). Maßgebend sind Umstände wie die Dauer der Beziehung, Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder ähnliches (EGMR, ÖJZ 1998, 271).

 

Das dritte gemeinsame Kind mit dem Namen X wurde erst am X und somit nach Erlassung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.9.2010 und nach Erlassung des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes vom 11.1.2012 geboren. Auf Grund der nachträglichen Geburt des dritten gemeinsamen Kindes sowie dem Umstanden, dass der Antragsteller durch das verbüßte Haftübel zu einem anderen Menschen geworden ist und zu einer anderen Lebenseinstellung gefunden hat, haben sich die maßgebenden Umstände zu Gunsten des Antragstellers geändert. Sowohl die langjährige Freundin des Antragstellers als auch der Antragsteller und die drei gemeinsamen Kinder beabsichtigen, dass der Antragsteller nach der Haftentlassung wieder bei seiner Familie lebt. Die Freundin des Antragstellers und die drei gemeinsamen Kinder verfügen über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und sind zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Antragsteller weist seit seiner letzten Verurteilung ein Wohlverhalten auf. Der Antragsteller befindet sich bereits seit 8.3.2004 in Österreich und hat keine Kontakte mehr zu seinem Herkunftsstaat. Von der Zeit der Stellung eines Asylantrages am 8.3.2004 bis zur Beendigung des Asylverfahrens am 16.4.2010 war der Antragsteller auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Antragsteller ist gut integriert und der deutschen Sprache mächtig. In Georgien, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, lebt lediglich noch die Mutter des Antragstellers. Der Vater des Antragsstellers ist bereits verstorben und der Antragsteller verfügt über keine Geschwister. Der Antragsteller hat einen Freundeskreis in Österreich und hat für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels bereits einen Arbeitsplatz gefunden. Frau X ist auf die Mithilfe des Antragsstellers bei der Erziehung und der finanziellen Erhaltung der drei gemeinsamen Kinder angewiesen. Frau X braucht den Antragsteller als Unterstützung, sie hat im Bundesgebiet der Republik Österreich keine Angehörigen und niemanden außer dem Antragsteller der ihr helfen könnte. Außerdem ist der Antragsteller der leibliche Vater der drei gemeinsamen Kinder und somit auch eine notwendige Bezugsperson für die Kinder.

 

Der Antragsteller stellt auf Grund seiner Läuterung keine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit mehr dar. Es haben sich maßgebliche Umstände zu Gunsten des Antragstellers geändert und sind die einstigen Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (2008/22/0605) sind sowohl die Belassung des Aufenthaltsverbotes als auch die Verhängung eines kürzeren Aufenthaltsverbotes rechtswidrig, wenn die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen sind.

 

1.3.1. Im Ermittlungsverfahren gab die Lebensgefährtin des Bw am 2. September 2013 an, dass sie den Bw ein- bis zweimal in der Woche in der JA besuche, dieser keine Alimente zahle, weil er nicht arbeite, vor der Haft untergetaucht war, bei ihr daher nicht gewohnt habe und nach der Haft wieder bei ihr wohnen werde.

 

1.3.2. Bei der niederschriftlichen Befragung am 3. September 2013 in der JA X wies der Bw auf die Lebensgemeinschaft mit X und die gemeinsamen drei Kinder hin. Im Sommer habe er sich eineinhalb Monate in Italien aufgehalten, nach der Rückkehr in einer Wohnung unangemeldet gewohnt. Kontakt mit der Lebensgefährtin habe er nur sporadisch gehabt. In Österreich sei er noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

 

1.3.3. Am 3. September 2013 wurde für den Bw von der georgischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

 

Die zwangsbewehrte Abschiebung nach Georgien wurde für den 15. September 2013 vorgesehen.

 

Mit Schreiben vom 6. September 2013 gab das BMI bekannt, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse überwiege und die Außerlandesschaffung zu effektuieren wäre.

 

Am 6. September 2013 wurde der Bw von der beabsichtigten Abschiebung nach Georgien in Kenntnis gesetzt.

 

2.1. Mit Bescheid vom 9. September 2013, AZ 1048636/FRB, wies die belangte Behörde den Antrag vom 21. August 2013 auf Aufhebung des o.a. Aufenthaltsverbotes nach Sachverhaltswiedergabe mit folgender Begründung ab:

 

Der Regierungsvorlage zum FRAG 2011, konkret zur letztgenannten Bestimmung ist zu entnehmen, dass Abs.2 im Wesentlichen dem bisherigen § 65 Abs.1 FPG 2005 entspricht - so ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 65 Abs. 1 FPG (ist auf Grund des zuvor Gesagten weiter auf § 69 Abs.2 FPG i.d.g.F. anzuwenden ) kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.

 

Bei der Beurteilung nach § 65 Abs.1 FPG 2005 (jetzt § 69 Abs.2 FPG 2005) ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grund des § 66 FPG 2005 (jetzt § 61 FPG i.d.g.F.) zulässig ist. Hier ist festzuhalten, dass der Regierungsvorlage zum FRAG 2011 zur neuen Bestimmung des § 61 FPG zu entnehmen ist, dass diese neue Bestimmung wortwörtlich dem § 66 FPG entnommen wurde und als allgemeine Norm für alle im 8. Hauptstück normierten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Fremde, die sich schon länger in Österreich aufhalten, gilt.

Angesichts Ihres massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens, insbesondere auch nach Erlassung des erstinstanzlichen und des nunmehr bekämpften zweitinstanzlichen Bescheides ist zutreffend, dass von Ihnen auch jetzt noch eine maßgebliche Gefährdung ausgeht.

 

Nach der Bestimmung des § 65 Abs.1 FPG 2005 (jetzt § 69 Abs.2 FPG 2005), die Ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit §§ 60 und § 66 FPG 2005 (jetzt § 61 FPG 2005 ) gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinne des § 66 FPG 2005 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und bejahendenfalls - ferner, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen.

 

Das Aufenthaltsverbot war seinerzeit im Wesentlichen gegen Sie erlassen worden, weil Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich, wie folgt rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sind:

1.) Bezirksgericht Linz vom 02.11.2005 (rk: 08.11.2005), Zahl: 19 U 116/2005x, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahles nach den §§15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

2.) Bezirksgericht Linz vom 06.11.2006 (10.11.2006), Zahl: 19 U 167/2006y, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach den §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

3.) Landesgericht Steyr vom 28.05.2008 (28.05.2008), Zahl: 11 Hv 6072008s, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127 und 130 erster Satz erste Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

4.) Bezirksgericht Linz vom 08.09.2009 (15.03.2010), Zahl: 319/2009y, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach den §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Woche. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Landesgericht Linz (ZI: 33 BL 2/1 Ox) keine Folge gegeben;

 

5.) Bezirksgericht Linz vom 09.07.2010 (13.07.2010), Zahl: 18 U 419/2009d, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach den §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen - Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG Linz18U319/09y.

 

Danach kam es, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, zu einer weiteren, nachfolgend angeführten gerichtlichen Verurteilung:

 

6.)LG LINZ 023 HV 8/2012t vom 06.03.2012 RK 06.03.2012

§§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 4. Fall StGB

§§ 223 (2), 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 21.12.2011

Freiheitsstrafe 16 Monate

Vollzugsdatum 11.05.2013

zu LG LINZ 023 HV 8/2012t 06.03.2012

zu BG LINZ 18 U 419/2009D 13.07.2010

zu LG STEYR 11 HV 60/2008S 28.05.2008

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.09.2103, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG LINZ 021 BE 170/2013y vom 24.07.2013

 

Dieser Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

 

1): X hat in X

I.) X im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsitz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar 1.) am 6.6.2011 X eine Armbanduhr im Wert von ca. EUR 50,- sowie einen Ehering im Wert von ca. EUR 30,-, indem sie auf den Balkon des Hauses des X kletterten und in der Folge die Balkontüre aufzwängten;

2.) am 21.12.2011 X diverse Schmuckstücke laut Liste AS 57 in ON 9 sowie eine silberfarbene Taschenlampe im Gesamtwert von zumindest EUR 4.000,-, indem sie ein Fenster zu seiner Wohnung aushebelten, einstiegen und einen in der Wohnung befindlichen Möbeltresor aufbrachen;

II.) X allein zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2011 einen total gefälschten tschechischen Reisepass, sohin eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum Beweis seiner Identität gebraucht, indem er ihn anlässlich der Mietvertragsunterzeichnung mit X vorwies.

 

X hat hierdurch begangen

zu I.) das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 1304. Fall StGB;

zu II.) das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Abs. 1 StGB nach dem zweiten

Strafsatz des §130 StGB

Strafe:

Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 (sechzehn) Monaten

Strafbemessungsgründe:

mildernd: umfassendes Geständnis; überwiegende Schadensgutmachung

erschwerend: einschlägige Vorstrafen; Zusammentreffen eines Verbrechen mit einem

Vergehen;

 

An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass eine Berufung gegen das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit Bescheid des UVS O.Ö. vom 11.01.2012, Geschäftszeichen VwSen-730285/15/Wg/Jo, also vor dieser unter Punkt 6 angeführten weiteren Verurteilung, als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt worden ist.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die Begründungen des vorgenannten Urteile, bzw. auf die dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalte und die o. a. Bescheide der vormaligen BPD Linz und des UVS OÖ verwiesen - welche Ihnen ja bekannt sind.

 

Hier ist festzuhalten, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot in Ihrem Fall nach aktueller Rechtsprechung des VwGH (siehe VwGH vom 28.08.2012, ZI. 2012/21/0159) als ein Aufenthaltsverbot gem. § 60 FPG (alt, i.d.F. vor FRAG 2011) weiterhin als solches gültig bleibt.

Weiters führte der VwGH hier aus, dass, wenn nun alte Aufenthaltsverbote unabhängig von der seinerzeitigen Rechtsposition des betroffenen Fremden weitergelten, diese dem Wortlaut nach zwanglos unter § 69 Abs.2 FPG i.d.g.F. fallen.

Darüber hinaus hat die Behörde bei dieser Entscheidung auch das ihr in diesen Bestimmungen eingeräumte Ermessen zu üben.

 

Auf Grund der für Sie auch jetzt zu erstellenden negativen Zukunftsprognose, ist nach Ansicht der Behörde die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung von massiven strafbaren Handlungen gegen fremdes Eigentum und die körperlich Integrität in diesem Fall unverhältnismäßig schwerer wiegt, als Ihre privaten und familiären Interessen.

 

Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.

Unter Berücksichtigung des Umstandes , dass das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen wurde, ist der seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeitraum noch zu kurz, um eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen und kann in Anbetracht der Schwere ihrer Straftaten nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, tatsächlich wieder weggefallen sein werden.

 

Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um eine für Sie günstige Zukunftsprognose erstellen zu können.

 

Hier ist darauf hinzuweisen, dass Ihre, dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden gerichtlichen Verurteilungen noch nicht getilgt sind.

 

Entscheidungsrelevant ist vor allem auch, dass Ihre damalige gesamte private und familiäre Situation bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes von der Behörde berücksichtigt wurde, vor allem der Umstand, dass Ihre Lebensgefährtin X, und Ihre beiden Kinder aus dieser Beziehung, X, geb. X und X, geb. X bei der Kindesmutter in Österreich leben.

In Ihrem Letztantrag geben Sie nun an, dass Ihre X, ein weiteres gemeinsames Kind, X, am X zur Welt gebracht hat.

 

Damit haben sich Ihre privaten und familiären Umstände zwischenzeitig nicht entscheidungswesentlich geändert. Wie sich aus dem Tonbandprotokoll des UVS vom 12.12.2011 ergibt, hat Ihre Lebensgefährtin jahrelang ohne Ihre Unterstützung für die beiden erstgeborenen Kinder gesorgt, da Sie keinerlei Unterhalt für die Kinder bezahlt haben. Sie hat damit bewiesen, dass Sie den Herausforderungen als alleinerziehende Mutter durchaus gewachsen ist. Diese Tatsachen werden auch durch das dritte gemeinsame Kind in ihren Auswirkungen nicht verändert.

Es steht Ihnen jederzeit die Möglichkeit offen, durch entsprechende Geldüberweisungen aus dem Ausland finanziell unterstützend tätig zu werden.

Die drei Kinder sind im bekannt hochwertigen Sozial- und Gesundheitssystem Österreichs besten versorgt.

 

Nach h.a. Ansicht hat sich somit zwischenzeitig Ihre damalige starke familiäre Position, welche bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestand, nicht entscheidungsrelevant verstärkt.

 

Davon abgesehen ist hier festzuhalten, dass Sie bereits damals und auch aktuell Ihre gesamten privaten und familiären Umstände nicht davon abhalten konnten, (weitere) schwere Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zu setzen.

 

Auf Grund der bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die Behörde durchgeführten gebotenen ordnungsgemäßen Interessensabwägung, kam diese zum Ergebnis , dass die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die von Ihnen ausgehende große Gefährlichkeit von Ihnen hingenommen werden müssen.

 

Zusammengefasst kann festgehalten werden , dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen kann, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.

 

Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind ( vergl. VwGH vom 24.2.2009 , 2008/22/0587 und vom 10.11.2009, 2008/22/0848).

 

Maßgeblich für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes und demzufolge für die zu treffende Prognose ist der Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Auf diesen Zeitpunkt bezogen ist die relevante Gefährlichkeitsprognose unter Berücksichtigung aller bis dahin eingetretenen relevanten Umstände getroffen.

Auf diesen Zeitpunkt ist hier abzustellen und sind die danach vorgebrachten Umstände einer Bewertung zu unterziehen.

 

Auch ist der verstrichene Zeitraum seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu kurz, um eine Änderung in den maßgeblichen Umständen (nur durch Zeitablauf) annehmen zu können.

 

Angesichts Ihrer gravierenden, fortdauernden Straffälligkeit und Ihrer sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, haben Sie und Ihre Angehörigen, respektive also Ihre jetzige Freundin (welche in Kenntnis Ihres aktuellen fremdenrechtlichen Status war und ist) und Ihr (angebliches) Kind, der ständigen Judikatur des VwGH folgend, eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ: 2007/21/0084 ).

 

Zudem bleibt es Ihren Angehörigen unbenommen, Sie in Ihrem Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen, bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass keine Änderung der maßgeblichen Umstände im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG vorliegt, weshalb Ihr Antrag auf Aufhebung des gegen Sie bestehenden Aufenthaltsverbotes als unbegründet abzuweisen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2.2.1. Am 12. September 2013 hat der Bf neuerlich einen Asylantrag gestellt (AI 13 13.1896). Mit 12. September 2013 galt das Ausweisungsverfahren als ex lege eingeleitet (AI/DGA Eintragung vom 12. September 2013).

 

2.2.2. Infolge der neuerlichen Asylantragstellung hat die belangte Behörde die geplante Abschiebung storniert.

 

2.2.3. Auszug aus der Erstbefragung „Folgeantrag“ nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12. September 2013:

 

5. Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl 0403.953 einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie sei dieser Entscheidung Österreich verlassen?

Ja.

 

Aus welchem Grund?

Weil ich mich vor einer Abschiebung von der österreichischen Behörde nach Georgien fürchtete, habe ich im Jahr 2011 Österreich verlassen.

 

Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?

Ich bin im Jahre 2011 mit dem Zug nach Italien gereist. Ich habe anschließend eineinhalb Monate in Venedig gelebt. Danach kehrte ich glaublich im Mai 2011, mit dem Zug nach Österreich zurück. Seit dieser Einreise bin ich ständig in Österreich aufhältig und habe in X gewohnt. Zuletzt wohnte ich an der Adresse X. Seit 21.12.2011 befinde ich mich durchgehend in Haft.

 

Warum sind Sie nach Österreich zurückgekehrt?

Ich bin wegen meiner Frau und unseren 3 Kindern nach Österreich zurückgekehrt.

[Anmerkung: das 3. Kind wurde erst am X geboren]

 

Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?

Auf Anraten meines Anwaltes, der mir vor ca 1 bis 2 Monaten sagte, dass ich meine Aufenthaltserlaubnis verliefen würde, suchte ich heut um Asyl an.

 

2.3.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. September 2013, GZ: 1076187/FRB (GZ 1048636/FRB), wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im PAZ X vollzogen.

 

2.3.2. Gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf durch seine Vertreterin (X) mit Telefax vom 20. September 2013 (FAX Kennung 20/09/2013 16:18 Uhr), eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 23. September 2013, „Schubhaftbeschwerde“.

 

2.3.3. Mit Erkenntnis vom 25. September 2013, VwSen-401333/7/SR/WU, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom 10. bis zum 25. September 2013 als rechtswidrig festgestellt, gleichzeitig jedoch ausgesprochen, dass die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (§ 76 Abs. 2 Z 2 und 3 FPG).

 

2.4. Innerhalb offener Frist hat der rechtsfreundlich vertretene Bw bei der belangten Behörde Berufung eingebracht und in dieser wie folgt ausgeführt:

 

I.            Sachverhalt

Der Berufungswerber reiste am 08.03.2004 in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23.03.2004 ab. Der Berufungswerber erhob dagegen Berufung, die der Asylgerichtshof am 16.04.2010 rechtskräftig abwies. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 14.09.2010, AZ: 1048636/FRB ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Hiergegen hat der Berufungswerber eine Berufung erhoben, welche vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes mit Erkenntnis vom 11.01. 2012, GZ: VwSen-730285/15/Wg/Jo als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

Der Berufungswerber befindet sich in einer aufrechten Beziehung mit der zum Aufenthalt in Österreich berechtigten X. Die Beziehung hat bereits im Herbst 2008 angefangen und entstammen dieser Beziehung drei gemeinsame Kinder. Der Berufungswerber hat die Vaterschaft zu allen drei Kindern anerkannt. Das erste gemeinsame Kind mit dem Namen X wurde am X geboren und ist der Berufungswerber bereits in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Mit Vaterschaftsanerkenntnis vom 25.11.2009 hat der Berufungswerber zusätzlich noch die Vaterschaft vor dem Standesamt der Landeshauptstadt Linz anerkannt. X verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus", welche bis zum 10.08.2014 gültig ist und ihn zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Am X wurde in X der zweite gemeinsame Sohn des Berufungswerbers und seiner langjährigen Freundin geboren. Das Kind trägt den Namen X. Der Berufungswerber ist auch in der Geburtsurkunde des X bereits als Vater eingetragen und hat zusätzlich am 23.09.2010 vor dem Standesamt der Landeshauptstadt Linz die Vaterschaft zu diesem Kind ausdrücklich anerkannt. X verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus", welche bis zum 10.08.2014 gültig ist und ihn zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sodann wurde nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das dritte gemeinsame Kind mit dem Namen X am X geboren. Der Berufungswerber wurde bereits in der Geburtsurkunde von X als Vater namentlich angeführt. X verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus", welche bis zum 31.07.2014 gültig ist und sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Die langjährige Freundin des Berufungswerbers, Frau X, verfugt über ein „Daueraufenthalt - EG" und geht einem Arbeitsverhältnis nach. Frau X und die drei minderjährigen Kinder des Berufungswerbers leben allesamt in der gemeinsamen Wohnung in der X. Der Berufungswerber und seine langjährige, zum Aufenthalt in Österreich berechtigte, Freundin sowie die drei gemeinsamen Kinder beabsichtigen nach der Haftentlassung des Berufungswerbers gemeinsam in der Wohnung in der X zu leben.

 

Frau X und der Berufungswerber haben bereits in der Vergangenheit zusammen gelebt. Es besteht ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Berufungswerber ist gut integriert und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Aufgrund eines bereits seitens des Arbeitgebers unterfertigten Dienstvertrages besteht eine feste Arbeitsplatzzusage für den Berufungswerber für die Zeit nach seiner Haftentlassung, sofern er einen Aufenthaltstitel für Österreich erlangt.

 

X besuchte den Berufungswerber regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt und besteht ein ständiger Kontakt zu ihr und den drei gemeinsamen Kindern. Durch die langjährige Beziehung und vor allen Dingen durch den Umstand, dass der Berufungswerber zuletzt das Haftübel verspürte und ihm dadurch das Unrecht seiner früheren Taten deutlich bewusst vor Augen geführt wurde, hat sich die Lebenseinstellung des Berufungswerbers deutlich geändert. Insbesondere durch die Geburt des dritten gemeinsamen Kindes und das durch das fortschreitende Alter naturgemäß gegebene reifer werden ist der Berufungswerber ein anderer Mensch geworden. Wie bereits vorhin erwähnt hat vor allem aber auch das verspürte Haftübel die Lebenseinstellung des Berufungswerbers im positiven Sinne geändert.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landespolizeidirektors vom 09.09.2013 wurde der Antrag auf Aufhebung des auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes abgewiesen.

 

[....]

 

Dem Berufungswerber wurde durch die nun verbüßte Haftstrafe das Unrecht seiner Taten deutlich vor Augen geführt und ist er seitdem geläutert. Der Berufungswerber hat das Haftübel verspürt und hat dies zu einem Umdenken und einer Veränderung seiner Persönlichkeit geführt. Zusätzlich wurde nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das dritte Kind des Berufungswerbers mit dem Namen X am X geboren.

 

Die Lebensumstände des Berufungswerbers haben sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes erheblich geändert. Der Berufungswerber befindet sich nunmehr seit Herbst 2008 in einer festen Liebesbeziehung mit seiner langjährigen Lebensgefährtin X, welche zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Die enge Verbundenheit der beiden wird sowohl durch das lange Bestehen der Beziehung als auch durch die drei gemeinsamen Kinder demonstriert. Es ist ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben. Art. 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben eines jeden einzelnen. Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst ebenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitiger Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern wird aber auch dann von Art. 8 EMRK geschützt, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR ÖJZ 1996, 438; EGMR, MARCKX, EuGRZ 1979, 454; EGMR, ÖJZ 2002, 71). Der Begriff des Familienlebens wird nicht für die neue Rechtsprechung des EGMR auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, schließt auch andere de-facto-Beziehungen ein (de-facto-Familie). Maßgebend sind Umstände wie die Dauer der Beziehung, Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder ähnliches (EGMR, ÖJZ 1998, 271).

Das dritte gemeinsame Kind mit dem Namen X wurde erst am X, und somit nach Erlassung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.09.2010 und nach Erlassung des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes vom 11.01.2012, geboren. Aufgrund der nachträglichen Geburt des dritten gemeinsamen Kindes sowie dem Umstand, dass der Berufungswerber durch das verbüßte Haftübel zu einem anderen Menschen geworden ist und zu einer anderen Lebenseinstellung gefunden hat, haben sich die maßgebenden Umstände zu Gunsten des Berufungswerbers geändert. Sowohl die langjährige Freundin des Berufungswerbers als auch der Berufungswerber und die drei gemeinsamen Kinder beabsichtigen, dass der Berufungswerber nach seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder bei seiner Familie lebt. Die Freundin des Berufungswerbers und die drei gemeinsamen Kinder verfügen über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und sind zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Berufungswerber weist seit, seiner letzten Verurteilung ein Wohlverhalten auf. Der Berufungswerber befindet sich seit 08.03.2004 in Österreich und hat keine Kontakte mehr zu seinem Herkunftsstaat.

 

Von der Zeit der Stellung eines Asylantrages am 080.3.2004 bis zur Beendigung des Asylverfahrens am 16.04.2010 war der Berufungswerber auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Berufungswerber ist gut integriert und der deutschen Sprache mächtig. Der Vater des Berufungswerber ist bereits verstorben und verfugt der Berufungswerber über keine Geschwister. Der Berufungswerber hat einen Freundeskreis in Österreich und hat für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels bereits einen Arbeitsplatz gefunden. Frau X ist auf die Mithilfe des Berufungswerbers bei der Erziehung und der finanziellen Erhaltung der drei gemeinsamen Kinder angewiesen. Frau X braucht den Berufungswerber als Unterstützung, sie hat im Bundesgebiet der Republik Österreich keine Angehörigen und niemanden, außer dem Berufungswerber, der ihr helfen könnte. Außerdem ist der Berufungswerber der leibliche Vater der drei gemeinsamen Kinder und somit auch eine notwendige Bezugsperson für die Kinder.

 

Der Berufungswerber stellt auf Grund seiner Läuterung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr dar. Es haben sich maßgebliche Umstände zu Gunsten des Berufungswerbers geändert und sind die einstigen Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (2008/22/0605) sind sowohl die Belassung des Aufenthaltsverbotes als auch die Verhängung eines kürzeren Aufenthaltsverbotes rechtswidrig, wenn die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen sind.

 

Das bestehende Aufenthaltsverbot stellt einen unverhältnismäßigen gravierenden Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Berufungswerbers dar, und ist daher aufzuheben.

 

3. Mit Schreiben vom 20. September 2013 übermittelte die belangte Behörde die Berufung samt Verwaltungsakt.

 

3.1. Mit E-Mail vom 24. September 2013, 15.50 Uhr, übermittelte die belangte Behörde die mit dem Bf im Asylverfahren aufgenommene Niederschrift zu AI 13 13.186. Auszugsweise werden folgende Passagen wiedergegeben:

 

V: Sie haben am 08.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Weil ich dafür einige Gründe habe, die ich nennen möchte. Erstens: Meine Familie und meine Kinder sind hier. Das ist das Wichtigste für mich. Ich habe Fotos mit.

 

[.......]

 

F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

A: Ja, vor kurzem. Vor 1,5 Monaten. Das habe ich aber gesagt, ich war in Italien.

 

F: Warum sind Sie mehrmals von Österreich nach Italien gereist?

A: Mehrmals nach Italien? Ich war dort nur ein Mal. Das müsste 2006 oder 2007 gewesen sein. Da bin ich auch aus Versehen nach Italien gereist und nach 2 oder 3 Stunden war ich wieder hier. Dann saß ich auch in Schubhaft. Ich habe mich damals verfahren.

 

F: Warum reisten Sie nach Italien?

A: Ich hatte Angst, dass ich abgeschoben werde. Ich fuhr nach Italien und etwas Geld zu verdienen. Ich habe dort ein wenig Schwarzarbeit gemacht. Mit diesem Geld wollte ich meine Familie ernähren. Und ich kehrte wieder zurück. Das war es.

 

[......]

 

F: Warum stellten Sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst, nachdem Sie von der Strafhaft in Schubhaft genommen wurden und Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihre Abschiebung am 15.09.2013 stattfinden wird?

A: Am 10.09.2013 hätte ich entlassen werden sollen. Und erst am letzten Tag der Entlassung wurde mir die Abschiebung mitgeteilt. Ich hatte 5 Tage Zeit, was hätte ich denn machen sollen.

 

F: Bereits am 06.03.2012 gaben Sie gegenüber dem Richter des Landesgerichts Linz bei der Verhandlung, Zahl: 23 Hv 8/121, an, dass Sie sofort einen Antrag auf internationalen Schutz wieder stellen werden. Was sagen Sie dazu?

A: Daran kann ich mich nicht erinnern. Was ist daran schon schlimm einen Antrag zu stellen.

 

F: Wie konnten Sie sich den Lebensunterhalt in Österreich seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstasylverfahrens finanzieren?

A: Meine Frau hat mich unterstützt, sie hat gearbeitet.

 

F: Haben Sie Ihre Lebensgefährtin bereits unterstützt?

A: Ich helfe im Haushalt.

 

F: Bezahlen Sie Alimente?

A: Nein, von welchem Mittel denn.

 

3.2. Mit E-Mails vom 11. und 22. Oktober 2013 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Bw wegen Haftunfähigkeit am 11. Oktober 2013 aus der Schubhaft im PAZ X entlassen worden sei. Das Asylverfahren befinde sich im Stande der Berufung.

 

3.3. Mit E-Mail vom 19. November 2013 teilte der Rechtsvertreter des Bw mit, dass dieser aus Angst vor einer Festnahme an der öffentlichen Verhandlung nicht teilnehme und daher der Verhandlungsantrag zurückgezogen werde.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von unter den Punkten 1.1, bis 3.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3.4.1. Ergänzend sind folgende Feststellungen zu treffen:

 

3.4.1.1. Seit der Entlassung aus der Schubhaft am 11. Oktober 2013 hält sich der Bw an einem unbekannten Ort in Österreich auf. Telefonischer Kontakt zu ihm besteht nur über seine Lebensgefährtin.

 

3.4.1.2. In der Hauptverhandlung am 6. März 2012, Zl. 23 Hv 8/12t, hat der Bf vor dem Landesgericht Linz zu den persönlichen Verhältnissen befragt wie folgt ausgeführt:

 

Ich war zur Zeit meiner Festnahme illegal in Österreich aufhältig und hatte keinen festen Wohnsitz und nirgends gemeldet.

 

Auf die Frage, ob ich einen Aufenthaltstitel durch das Bundesasylamt habe:

Im Jahr 2009 habe ich vom Bundesasylamt Bescheid bekommen, und seither habe ich keine Sozialversicherung.

Ich bin im Jahr 2004 nach Österreich gekommen. Seit dieser Zeit war ich immer in Österreich, nur einmal für 2 Monate in Italien. Das war im Jahr 2011, und zwar im April oder Mai. In habe dort von Schwarzarbeit gelebt. In Österreich habe ich nie gearbeitet.

 

Auf die Frage, ob ich einmal Geld von der öffentlichen Hand bekommen habe:

Nein. Meine Lebensgefährtin hat mich unterstützt, und zwar ist dies X, geb. X in X, wohnhaft in X, sie befindet sich im Verhandlungssaal.

 

Auf die Frage, ob ich vor meiner Verhaftung illegal, und zwar in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bei meiner Lebensgefährtin gewohnt habe:

Nein, ich habe auf der Straße gelebt.

 

Auf die Frage, seit wann X meine Lebensgefährtin ist:

Seit 2007.

 

Auf Vorhalt, dass sie mich dann auf der Straße leben lässt:

Seit 2007 hatte ich eine eigene Adresse. Wir waren zusammen, ich habe aber nicht bei ihr gewohnt.

 

Auf Vorhalt, dass es naheliegend wäre, dass ich bei meiner Lebensgefährtin gewohnt hätte und die Frage, wie das dann eine Lebensgemeinschaft sein kann:

Bis 2009 hatte ich eine Adresse in der X, und zwar bei meiner Lebensgefährtin. 2009 wurde das Asylverfahren abgeschlossen.

 

Auf die Frage, was das Ergebnis des Asylverfahrens war:

Seit 2009 bin ich illegal in Österreich und unsteten Aufenthaltes. Die Schule habe ich in Georgien besucht, und zwar 11 Jahre Grundschule. Berufsausbildung habe ich keine. In meiner Heimat habe ich ein Haus in dem meine Mutter wohnt.

Ich habe zwei Kinder und meine Lebensgefährtin ist gerade schwanger.

 

Auf Vorhalt, wieso ich dann bei der Polizei angegeben habe, dass ich keine Sorgepflichten habe:

Weil ich keine Sozialhilfe habe. Die Kinder leben bei der Mutter in der X, bei meiner Lebensgefährtin. Die Kinder sind 2 und 1 Jahr alt und heißen X und X.

 

Auf die Frage, wieso ich dann nicht in Österreich gemeldet bin, wenn ich eine Lebensgefährtin und zwei Kinder habe:

Bei meiner Lebensgefährtin war die Fremdenpolizei. Was sie besprochen haben, weiß ich nicht. Das kann ihnen meine Lebensgefährtin sagen.

 

3.4.1.3. Während der Strafhaft klärte die belangte Behörde die Identität des Bf und beantragte die Neuausstellung eines Heimreisezertifikates (ONr 99; 27. August 2013).

 

3.5. Die aktenkundigen rechtskräftigen Verurteilungen sind unstrittig.

 

Das Vorbringen in der Berufung widerspricht in wesentlichen Belangen der Aktenlage und früheren Aussagen des Bw. Wie dem festgestellten Sachverhalt, dem Vorbringen des Bw vor Gerichten und Behörden und der Aussage der Lebensgefährtin zu entnehmen ist, fand nur in geringem Umfang ein gemeinsames Familienleben statt. Bedingt durch die zeitweilig drohende Abschiebung hat es der Bw vorgezogen über weite Strecken im Untergrund zu leben. Auch nach der nunmehrigen Haftentlassung (Haftunfähigkeit nach Hungerstreik) zieht der Bw unbekannte Aufenthaltsorte vor und meidet den angekündigten Einzug in die „gemeinsame“ Wohnung.

 

Woraus eine gute Integration abgeleitet werden soll, kann den Eingaben des Bw nicht entnommen werden. Unstrittig ist, dass der Bw keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist und zeitweilig seinen Lebensunterhalt durch kriminelle Aktivitäten gesichert hat (siehe die zahlreichen Diebstähle).

 

Die behauptete Einsichtigkeit ist mangels Bereitschaft zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einer persönlichen Überprüfung nicht zugänglich. Das in der Vergangenheit an den Tag gelegte Verhalten lässt genau gegenteilige Schlussfolgerungen zu. Erkennbar ist dies daran, dass der Bw während des laufenden Berufungsverfahrens, bei dem es um die Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes gegangen ist, nicht davor zurück gescheut hat, neuerlich einschlägig gegen das StGB zu verstoßen und das Verbrechen des Diebstahles zu begehen.

 

Das Vorbringen des Bw ist daher nicht als glaubhaft zu werten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

4.2. Auch wenn der Bw glauben machen möchte, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen seien, zeigt bereits ein Blick in den festgestellten Sachverhalt, dass die Behauptungen des Bw nicht einmal ansatzweise Deckung in diesem finden.

 

Ein Wohlverhalten des Bw, das sich in seinem Sinne auswirken würde, ist schon im Hinblick auf die lange Haftdauer (Dezember 2011 bis September 2013) nicht erkennbar. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, legte der Bw auch während des laufenden Berufungsverfahrens (Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides) kein rechtskonformes Verhalten an den Tag. Ungeachtet der drohenden Erlassung eines mehrjährigen Aufenthaltsverbotes beging der Bw Diebstähle und Einbruchsdiebstählen, die in der Folge vom Gericht u.a. als Verbrechen und Vergehen beurteilt wurden. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Anfang Jänner 2012 noch kein rechtskräftiges Urteil vorgelegen ist, konnte dieses noch nicht den entsprechenden Niederschlag im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates finden.

 

Wiederholt hat der Bw den Behördenkontakt gemieden um nicht der „Gefahr“ der Abschiebung ausgesetzt zu sein. Neben dem Nichterscheinen bei der öffentlichen Verhandlung im Aufenthaltsverbotsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zog es der Bw auch im gegenständlichen Verfahren vor, im Untergrund zu bleiben. Der nunmehrige Aufenthalt in der Illegalität liegt seit der Entlassung aus der Schubhaft vor, die der Bw mittels Hungerstreik erzwingen konnte.

Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes hat den Bw nicht berührt. Zu keinem Zeitpunkt ist erkennbar, dass der Bw beabsichtigt hat, dieser Anordnung Folge zu leisten und den rechtskonformen Zustand herzustellen.

 

Bedingt durch die Wahl des Aufenthaltes ist der Bw zwar vorübergehend dem Zugriff der Fremdenbehörden entzogen, es ist ihm aber auch verwehrt, sich auf legale Weise den Lebensunterhalt zu sichern und seine Familie im Sinne der Berufungsausführungen tatkräftig zu unterstützen.

 

Eine erhebliche Änderung der Lebensumstände zu Gunsten des Bw kann bei dieser Sachlage nicht erkannt werden. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen in der Berufung, in der der Bw vorbringt, dass „die enge Verbundenheit der beiden [Bw und Lebensgefährtin] sowohl durch das lange Bestehen der Beziehung als auch durch die drei gemeinsamen Kinder demonstriert“ wird. Bedingt durch den selbstgewählten Weg in den Untergrund und die lange Haftstrafe lässt sich weder eine besondere enge Beziehung noch enge Verbundenheit zu den Kindern erkennen. Tatsächlich war und ist die Lebensgefährtin bei der Bewältigung des täglichen Lebens und der Kindererziehung auf sich alleine gestellt.

 

Abgesehen von der „Geburt“ des dritten Kindes ist die private und familiäre Situation bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides gewürdigt worden. Auch, wenn im vorliegenden Fall ein maßgeblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben festzustellen ist, ist jedenfalls gleichzeitig festzuhalten, dass seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes keine entscheidungsrelevanten Änderungen im Privat- und Familienleben erkannt und im Grunde auch in der Berufung gar nicht vorgebracht werden.

 

4.3. Wie der Beurteilung unter Punkt 4.2. zu entnehmen ist, haben sich die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht maßgeblich zu Gunsten des Bw geändert. Das hier höherrangige öffentliche Interesse im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert ein Aufrechterhalten der fremdenpolizeilichen Maßnahme.

 

4.4. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Stierschneider