Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168154/8/Br/Ka

Linz, 27.11.2013

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32 


E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x,   gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck, vom 10. Oktober 2013, AZ:  VerkR96-14650-2013, wegen Übertretung des KFG 1967, nach der am 25. November 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird statt gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I:      §§  19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG                     iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II:     § 66 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG u. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 9 Abs.1 VStG, eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36  Stunden auferlegt, wobei wider ihn als Tatvorwurf folgender Spruch erlassen wurde:

Die Firma x wurde als Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem Kennzeichen x mit Schreiben vom 05.06.2013 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 13.01.2013 um 05.05 Uhr in Vöcklabruck auf der Gemeindestraße Ortsgebiet, x. nächst HNr. gg. Höhe x, gelenkt bzw. abgestellt hat. Sie haben als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß  § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen. Tatort: Gemeinde Vöcklabruck.

Tatzeit: 08.07.2013.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.2 KFG i.V.m. § 9 VStG

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW,“

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründet den Schuldspruch im Ergebnis damit, dass die vom Berufungswerber benannte Person offenbar die Auskunft nicht erteilen konnte, sodass die Verfolgung der StVO-Übertretung der Behörde letztlich nicht ermöglicht wurde.

 

 

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 17.10.2013 durch Hinterlegung beim Postamt 4847 zugestellt.

 

 

2. Dagegen wendet sich  der Berufungswerber mit seiner per E-mail am 25.10.2013 um 09:37 an die Behörde erster Instanz gerichteten Berufung.

Darin wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung bemängelt. Die Annahme der Behörde erster Instanz sei in sich nicht schlüssig, weil die Tatsache eines Betriebes mit sechzehn Fahrzeugen im Ergebnis nicht feststellbar wäre, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gewesen ist. Diese ergebe sich hier daraus, dass ein Dienstnehmer namens x tatsächlich mit dem besagten Fahrzeug unterwegs gewesen wäre, wie dies aus dem Betriebsaufzeichnungen hervorgehe. Dass ein Mitarbeiter irrige bzw. unrichtige Angaben machte, liege wahrlich außerhalb seiner Einflussmöglichkeit. Abschließend beantragte Berufungswerber

·         die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

·         den bekämpften Bescheid aufzuheben und

·         das Verfahren einzustellen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Verfahrensakte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war antragsgemäß durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt und dessen Verlesung und Erörterung im Rahmen der Berufungsverhandlung. Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung persönlich teil. Ebenso war die Behörde erster Instanz durch deren Sachbearbeiterin vertreten.

Vorgelegt wurden auch noch hier nicht verfahrensrelevante Aufzeichnungen betreffend die Fahrer- u. Fahrzeugeinteilung.

 

 

4.1. Zusammenfassung der Faktenlage:

Der Berufungswerber ist mit seiner Ehefrau Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, der x (FN x). Wie aus Vorverfahren (etwa Erk. v. 13.4.2012, VwSen-166800/./Br/Th)  bekannt ist, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit über die Verpflichtungen der Zulassungsbesitzerin vermutlich auch in diesen Verfahren nur den Berufungswerber. Dies mit Blick auf eine Zustimmungserklärung vom 11.03.2009. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde diese Erklärung jedoch nicht vorgelegt.

Wie in anderen h. anhängigen gewesenen Verfahren bereits festgestellt wurde (vgl. h. Erk. v. 24.06.2009, VwSen-164162/12/Br/RSt), scheint auch hier einmal mehr die Strategie hervorzuleuchten an einer sachgerechten Verfahrensabwicklung  eher nicht aufgeschlossen zu sein.

Wegen der gegenständlichen Verweigerung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, wurde mangels Vorlage der Bestellungsurkunde nach § 9 VStG abermals auch gegen die Mitgeschäftsführerin ein Verfahren geführt und eine idente Strafe ausgesprochen. Das hätte wohl durchaus auch der belangten Behörde aus anderen Verfahren  evident sein müssen.

Das diesbezügliche Berufungsverfahren ist hier unter der Geschäftszahl VwSen-168153/Br anhängig.

Einzelne Dokumente, wie etwa der Firmenbuchauszug und die Aufforderungen zur Lenkerbekanntgabe - die jedoch nicht dieses Verfahren betraf -  findet sich lediglich im Akt VerkR-6777-2013-Heme.

 

 

4.2.  Dem Berufungswerber wurde am 29.7.2013 eine Strafverfügung wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 übersendet. Ein Zustellnachweis findet sich der Strafverfügung nicht angeschlossen. Mit E-Mail vom 20.6.2013 10:16 Uhr wurde diese Strafverfügung unter Anführung der Aktenzahl VerkR96-6777-2013-Kub, mit der Begründung beeinsprucht, dass die verlangte Auskunft, x,  erteilen könne.

Im Akt findet sich eine Zeugenladung für den 12.9.2013 in der Zeit von 8 bis 11:00 Uhr an den x, der vom Ehemann der Berufungswerberin als als Auskunftsperson benannt wurde.

 

Am 20.9.2013 wurde der Berufungswerber von diesem Beweisergebnis in Kenntnis gesetzt, wobei als Termin sich dazu zu äußern, der 17.10.2013 in der Zeit von 08:00 bis 11:00 Uhr eingeräumt wurde. Mit einem E-Mail vom 2.10.2013 verwies der Berufungswerber unter Bezugnahme auf die Einladung vom 20.9.2013 auf das „Parallelverfahren zu 6777-13“ und beantragt wie dort.

 

x wurde zu einem auf dem Formular der Zeugenniederschrift nicht ersichtlichen Datum (Uhrzeit:11:00 – 11:09 Uhr) einvernommen. Er gab darin an, dass er bei der Firma des Berufungswerbers als Taxilenker beschäftigt sei. Er wurde anlässlich dieser zeugenschaftlichen Befragung offenbar und wohl sinngemäß begreifbar dahingehend belehrt, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Auskunftsperson nicht eine andere Auskunftsperson benennen dürfe. Dies sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, so der einvernommen Zeuge über diese Belehrung.

x sei von ihm mit E-Mail vom 8.7.2013 als Auskunftsperson deshalb bekannt gegeben worden, weil er gewusst habe, dass dieser am 13.1.2013 zum Dienst eingeteilt gewesen sei und dieser auch wissen sollte, wer zum Tatzeitpunkt das angefragte Fahrzeug gefahren habe. Er könne nicht sagen, wer das fragliche Fahrzeug zum Vorfallzeitpunkt gelenkt habe.

 

In der Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, welches dem Berufungswerber am 17.10.2013 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Zum Spruch des Straferkenntnisses sei an dieser Stelle auch angemerkt, dass dieser insofern mangelhaft ist, als die Behörde alternativ auch einen auf das Abstellen des Fahrzeuges Bezug nehmenden Anfrageinhalt zur Last legt, obwohl ganz klar eine Geschwindigkeitsüberschreitung den Anfragegrund bildete. Als völlig unlogisch erweist sich auch die Tatortbezeichnung mit „Gemeinde Vöcklabruck“, anstatt schlicht den Sitz der belangten Behörde als Ort der „Bringschuld“ heranzuziehen.

Am 25.6.2013 wurde der zuletzt genannte seinerseits unter Hinweis auf § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Lenkerbekanntgabe (betreffend das Fahrzeug, x und den 13.1.2013, 05:05 Uhr) aufgefordert. Diesen wurde die Aufforderungen 29.6.2013 zugestellt.

Mit E-Mail vom 6.7.2013, 09:49 Uhr benannte dieser wiederum einen x als jene Person die die Auskunft über die Lenkereigenschaft des bezeichneten Fahrzeuges betreffend den 13.1.2013 um 05:05 Uhr erteilen könne.

In weiterer Folge findet sich ein Firmenbuchauszug im Akt, woraus der Berufungswerber und dessen Gattin x, seit 29.6.2006 als Geschäftsführer der x bestellt hervorgeht, wobei beide die Gesellschaft selbstständig vertreten.

Diese Aktenstücke finden sich jedoch nur dem Verfahrensakt gegen X beigeschlossen, während die Zeugenladung und die Zeugenaussage „x“ dem gegenständlichen Verfahrensakt beigeschlossen war.

 

 

4.3. In dem ebenfalls gegen die Ehegattin des Berufungswerbers inhaltsgleich geführten Verfahren (h. Geschäftszahl VwSen-168153), findet sich dem Akt die  - offenbar  auch dem Verfahren gg. X zugerechnete - Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs.2 KFG 1967 v. 5.6.2013 angeschlossen, welche ebenfalls am 7.6.2013 im Wege der Firmenadresse zugestellt wurde.

Diese Anfrage nimmt jedoch auf einen Vorfall vom „13.10.2012, um 04:58 Uhr“ und auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen, „x Bezug“, während sowohl die Anfrage an die vom Berufungswerber als auskunftsfähig benannte Person x, auf einen Vorfall vom „13.1.2013, 05:05 Uhr und auf den Pkw mit dem Kennzeichen, x“ gerichtet war.

Der Umstand des vom sonstigen Verfahrensinhalt abweichenden Anfragedatums in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, wurde erst im Zuge der Berufungsverhandlung festgestellt. Auch die Vertreterin der Behörde erster Instanz räumte eine offenbar nicht nachvollziehbare Fehlzuordnung aus einem wohl anderen Verfahren ein. Insgesamt gestaltete sich die Bearbeitung dieser Berufungsangelegenheiten als äußerst mühevoll, weil wesentliche Dokumente über zwei Akte verteilt waren, sowie überhaupt der gesamte Verfahrensverlauf wohl nur schwer mit den Grundsätzen einer wirkungsorientierten Verfahrensführung in Einklang gebracht werden kann.

Ob bzw. wann eine auf den 13.1.2013 gerichtete Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG der Zulassungsbesitzerin zugegangen ist konnte im Rahmen der Berufungsverhandlung jedenfalls  nicht geklärt werden.

 

 

4.3.1. Auf die Verantwortung des Berufungswerbers, wonach er unter Hinweis auf eine frühere Empfehlung der Behörde nach bestem Wissen und Gewissen im Zuge der Lenkerauskunft jene Person benannt habe, welche seiner Meinung nach die Auskunft hätte erteilen können müssen, ist hier nicht weiter einzugehen. Grundsätzlich wäre diese Verantwortung nicht haltbar gewesen, weil es einem Zulassungsbesitzer zumutbar ist, sich firmenintern über die jeweiligen Lenker seiner Fahrzeuge eine Informationsbasis zu verschaffen, anstatt der Behörde ohne nachvollziehbare Grundlage eine Person zu benennen, die ihrerseits diese Auskunft nicht erteilen kann.

Aus verfahrensökonomischen Erwägungen wird der Berufungswerber hinsichtlich allfälliger künftiger Verfahren, auf das gegen ihn erlassene h. Erk. v. 13.4.2012, VwSen-166800 verwiesen. In diesem Verfahren wurde eine Bestellungsurkunde vom 17.10.2011 über seine Verantwortlichkeit für diesen Aufgabenbereich vorgelegt. Aus dieser ging hervor, dass die beiden einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der zu Firmenbuch Nr. x beim Landesgericht Wels protokollierten Firma x bekannt gegeben hatten, dass mit sofortiger Wirkung Herr X, geb. x, als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG bestellt ist und er dieser Bestellung zugestimmt hat. Datiert war dieses Schreiben mit 11.03.2009. Wäre dieses – vermutlich auch jetzt noch gültige -  Schreiben von der Ehefrau des Berufungswerbers in deren – hier parallel geführtem - Verfahren vorgelegt worden, wäre ihr wohl das Parallelverfahren erspart geblieben und damit sowohl der Behörde als auch ihr selbst viel unnötiger Aufwand.

Auch im damals geführten Verfahren wurde die Urkunde über die Bestellung des  X als Verantwortlichen nach § 9 VStG v. 11.3.2009 erst nach einem – wie es einmal mehr hier der Fall war – weitwendig, kostenintensiv  und umständlich zu führen gewesenen Verfahren vorgelegt.

Damals wurde schließlich das Verfahren gegen Frau X mit Aktenvermerk von der Behörde erster Instanz eingestellt.

 

 

4.4. Da jedenfalls vom Zulassungsbesitzer bzw. von der Zulassungsbesitzerin keine Person als Lenker namhaft gemacht wurde, gegen die eine Verfolgungshandlung wegen der Übertretung der StVO gesetzt werden hätte können, wurde gegen sie als gemeinschaftlich die Ges.m.b.H vertretende Geschäftsführer das hier angefochtene Straferkenntnis erlassen. In dessen Schuldspruch wird jedoch auf einen gänzlich anderen Anfragezeitpunkt 13.1.2013 um 05:05 Uhr Bezug genommen. Ebenso in der inhaltsgleichen Strafverfügung vom 19.7.2013, sowie in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.9.2013.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Schuldspruch wegen der im Akt einliegenden Anfrage zu einem Vorfall vom „13.10.2012 um 04:58 Uhr“ als akten- u. rechtswidrig.

Dieser Auffassung hat sich auch die Behörde erster Instanz im Rahmen der Berufungsverhandlung mit dem Ausdruck des Bedauerns für diesen offenkundigen Irrtum angeschlossen.

 

 

5. Abschließend sei bemerkt, dass hier die Einstellung lediglich wegen der dem Akt nicht angeschlossenen Aufforderung  betreffend eine Anzeige vom 13.1.2013 zu erfolgen hat. Dem Berufungswerber wird bei dieser Gelegenheit im Sinne der zukünftigen Vermeidung sich derart aufwändig und kostenintensiv gestaltender Verfahren empfohlen, als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin (der Ges.m.b.H) den Lenker selbst namhaft zu machen, anstatt einen Mitarbeiter dazwischen- oder vorzuschieben um gleichsam an diesen die primäre Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zu delegieren und damit jedes Verfahren im Grunde sinnlos zu verzögern. Dies ist weder Intention des Gesetzes, noch kann dies bei einer Fallgestaltung wie es sich bei einem Taxiunternehmen darstellt als rechtmäßig erkannt werden. Wer sonst als der Zulassungsbesitzer bzw. sein Repräsentant selbst sollte es besser wissen, wem ein Firmenfahrzeug zum Lenken überlassen ist. Wenn sich der Berufungswerber auf eine gegensätzliche Information der Behörde beruft, hat diese sicherlich nicht dahingehend gelautet, dass sich gleichsam jeder Firmenmitarbeiter die Informationen über die allfällige Fahrzeugweitergabe holen müsste. Dies konnte wohl vom Berufungswerber auch nicht ernsthaft so verstanden worden sein.

Das Verhalten des Berufungswerbers im Zusammenhang mit Lenkeranfragen bedingte bislang mehrere nachweislich zuzustellende Postsendungen und verzögerte die Verfahren jeweils nachhaltig. Es muss letztlich wohl auch vom Inhaber eines Taxigewerbes erwartet werden können, dass er vor dem Hintergrund einer Lenkeranfrage entsprechende Aufzeichnungen führt und intern recherchiert und  dann der Behörde einen Lenker unmittelbar benennt.

 

 

6. Nach § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Dies ist hier – wie oben ausgeführt – im fehlenden Nachweis einer dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Lenkerauskunft begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten. 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr.  B l e i e r