Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240967/3/Gf/Rt

Linz, 29.11.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des Ing. J, vertreten durch RA Dr. K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 7. Oktober 2013, Zl. VetR96-2013, wegen einer Übertretung des Tiermaterialiengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe mit 250 Euro die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Stunden festgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 25 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 7. Oktober 2013, Zl. VetR962013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 100 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 1.100 Euro) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser trotz entsprechender Aufforderung bei einer behördlichen Betriebskontrolle die begehrten Handelspapiere (Aufzeichnungen über die Anlieferung und Abgabe von Tiermaterialien) nicht zur Einsicht vorgelegt worden seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 8 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl.Nr. I 141/2003 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 23/2013 (im Folgenden: TMG), begangen, weshalb er nach § 14  Z. 7 TMG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des im Zuge behördlicher Kontrollen eingeschrittenen Amtstierarztes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.758,33 Euro; Vermögen aus einem Gewerbebetrieb; Sorgepflicht für einen Sohn) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihm am 24. Oktober 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Oktober 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. 

Darin wird eingewendet, dass er im Vorfeld der behördlichen Kontrolle nie, erst recht nicht schriftlich, dazu aufgefordert worden sei, dort die entsprechenden Unterlagen und  Aufzeichnungen bereit zu halten. Außerdem sei seinem Rechtsvertreter die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. September 2013, Zl. VetR96-2013, nicht zugestellt worden.

Da zudem die verhängten Strafe angesichts des geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers als überhöht erscheine, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe bzw. die Erteilung einer bloßen Ermahnung beantragt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 27. November 2013 hat der Rechtsmittelwerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Braunau zu Zl. VetR96-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt bzw. darauf verzichtet haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Nach § 14 Z. 7 i.V.m. § 8 TMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der Kontrollen oder Probenahmen nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet; nach § 8 Abs. 2 TMG sind den Kontrollorganen insbesondere die notwendigen Auskünfte zu erteilen, Einsichten in die Unterlagen zu gewähren und begehrte Unterlagen einschließlich Betriebsaufzeichnungen vorzulegen.  

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die am 14. März 2013 erfolgte Ankündigung der Überprüfung, in deren Zuge dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Handelspapiere am Ort der Kontrolle bereit zu halten sind, nicht aktenmäßig dokumentiert ist; vor diesem Hintergrund führt daher das nunmehrige, einem Geständnis gleich zu haltenden Nichtbestreiten dieses Umstandes durch den Rechtsmittelwerber zu einer wesentlichen Erleichterung des Verfahrens.

 

Davon ausgehend ist dieser Aspekt im Zuge der Strafbemessung – neben der langen Verfahrensdauer – in einem erheblichen Ausmaß als mildernd zu berücksichtigen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat findet es daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der Geldstrafe mit 250 Euro und gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Stunden festzusetzen.

 

3.2. Insoweit war daher dem angefochtenen Straferkenntnis nach § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens  vor der belangten Behörde auf 25 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Beschwerdeführer hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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