Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240969/3/Gf/Rt

Linz, 29.11.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des Ing. J, vertreten durch RA Dr. K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 11. Oktober 2013, Zl. VetR96-2013, wegen einer Übertretung des Tiermaterialiengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe mit 250 Euro die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Stunden festgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 25 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 11. Oktober 2013, Zl. VetR96-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 100 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 1.100 Euro) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung bis zum 21. Mai 2013 tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 gelagert worden seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl.Nr. I 141/2003 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 23/2013 (im Folgenden: TMG), begangen, weshalb er nach § 14  Z. 1 TMG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.478,33 Euro; Vermögen aus einem Gewerbebetrieb; Sorgepflicht für einen Sohn) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihm am 25. Oktober 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Oktober 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. 

Darin wird eingewendet, dass am Kontrolltag keine Lagerung vorgelegen, sondern vielmehr das Kühlsystem des LKW ausgefallen sei; daher habe eine – ohnehin bloß kurzzeitige – Umladung vorgenommen werden müssen.

Da zudem die verhängten Strafe angesichts des geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers als überhöht erscheine, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe bzw. die Erteilung einer bloßen Ermahnung beantragt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 27. November 2013 hat der Rechtsmittelwerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Braunau zu Zl. VetR96-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt bzw. darauf verzichtet haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Nach § 14 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 TMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der ohne die erforderliche Registrierung oder Zulassung tierische Neben- oder Folgeprodukte in Verkehr bringt.  

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die festgestellte Ordnungswidrigkeit nicht bloß am Tag der Kontrolle und auch insoweit nur kurzzeitig, sondern auch schon zuvor über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurde.

 

Angesichts dessen ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass als Tatzeit lediglich die Dauer des Umladens als feststehend angenommen werden kann.

 

Dieser Aspekt im Zuge der Strafbemessung – neben dem Umstand, dass die TMG-Novelle BGBl.Nr. I 23/2013 erst relativ kurz vor der Tatbegehung in Kraft getreten ist – in einem erheblichen Ausmaß als mildernd zu berücksichtigen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat findet es daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der Geldstrafe mit 250 Euro und gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Stunden festzusetzen.

 

3.2. Insoweit war daher dem angefochtenen Straferkenntnis nach § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens  vor der belangten Behörde auf 25 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Beschwerdeführer hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

 

Dr.  G r ó f