Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420814/4/Gf/Rt

Linz, 26.11.2013

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Beschwerde des P, vertreten durch RA Dr. G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 31. Oktober 2013 gegen 22:30 Uhr in Steyr beschlossen:

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

 

 

1. In seiner am 6. November 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax beim  Oö. Verwaltungssenat eingebrachten, erkennbar auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B‑VG gestützten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen eine am 31. Oktober 2013 von einem Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen 22:30 Uhr in Steyr-Münichholz durchgeführte Abnahme des Führerscheines.

 

2. Am 21. November 2013 hat der Rechtsmittelwerber die gegenständliche Beschwerde wieder zurückgezogen (vgl. ONr. 3 des h. Aktes).

 

3. Davon ausgehend hatte daher der Oö. Verwaltungssenat das Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung des § 67c Abs. 3 AVG einzustellen.

 

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde de facto keine Kosten entstanden sind.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

 

Hinweise

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

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