Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301297/2/Gf/Rt

Linz, 25.11.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21. Oktober 2013, Zl. 48/2012, wegen zwei Übertretungen des Tierschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21. Oktober 2013, Zl. 48/2012, wurden über den Beschwerdeführer zwei Geld­strafen in Höhe von 300 Euro bzw. von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 13 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: insgesamt 45 Euro) verhängt, weil er es als Halter seiner beiden Hunde zu vertreten habe, dass er diese – wie anlässlich einer Kontrolle am 22. November 2012 festgestellt worden sei – zuvor einige Monate lang täglich zumindest eine halbe Stunde einerseits in angebundenem Zustand und andererseits unbeaufsichtigt auf einem (nicht motorisierten) Laufband habe laufen lassen. Dadurch sowie in Verbindung mit der verletzungsgefährdenden Konstruktion des Laufbandes habe er sowohl eine Übertretung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 9 und Z. 10 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 80/2010 (im Folgenden: TierSchG), als auch eine Übertretung des § 16 Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 3 TierSchG begangen, weshalb er nach § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG sowie nach § 38 Abs. 3 TierSchG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das ihm angelastete Tatverhalten infolge entsprechender Wahrnehmungen und Dokumentationen des einschreitenden Sicherheitsorganes, des Amtstierarztes und zweier Zeugen als erwiesen anzusehen sei und auch vom Beschwerdeführer – mit der Begründung, dass die Anbindung seiner Hunde am Laufband bloß zu Trainingszwecken erfolgt sei – nicht in Abrede gestellt worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die von ihm angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 700 Euro; kein Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihm am 8. November 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. November 2013 – und damit rechtzeitig – bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. 

Darin und in Verbindung mit seiner bereits am 14. Jänner 2013 abgegebenen Stellungnahme wird eingewendet, dass beide Hunde zwei Mal im Jahr an Triathlon- und sonstigen Wettbewerben in Tschechien teilnehmen würden, weshalb er diese – da er selbst zu 50% Invalide und deshalb nur eingeschränkt bewegungsfähig sei, sodass er sie nur unzureichend ins Freie geleiten könne – zu Trainingszwecken auf einer sog. „Treadmill“, die man unschwer auch via Internet erwerben könne, laufen gelassen habe. Außerdem habe er das Laufband ohnehin unmittelbar nach der Beanstandung durch den Amtstierarzt nach Tschechien verbracht und auch dort seither nicht mehr benützt.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 48/2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Im gegenständlichen Fall wurden dem Rechtsmittelwerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Bezug auf ein und denselben Tatzeitraum („seit einigen Monaten“, wie beim Lokalaugenschein „am 22.11.2012 um ca. 12.00 Uhr“ vom Amtstierarzt der Stadt Linz festgestellt wurde) sowie ein und denselben Tatort („in der Wohnung des Beschuldigten und in dem von ihm genutzten Kellerabteil“) zwei Übertretungen von Bestimmungen des TierSchG angelastet und hierfür jeweils eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. von 150 Euro sowie für den Fall von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von jeweils 13 Stunden verhängt.

 

3.2. In einer solchen Vorgangsweise ist jedoch aus folgenden Gründen ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK zu erblicken (vgl. zu diesem Problembereich allgemein näher C. Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: N. Raschauer – W. Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Wien 2010, RN 44 ff; A. Janko, Subsidiaritätsklauseln und Doppelbestrafungsverbot, in: Fachbereich Öffentliches Recht der Johannes Kepler Universität Linz (Hrsg), 20 Jahre UVS, Linz 2011, 67 f; A. Grof, Ne bis in idem – Das „Zolotukhin“-Urteil des EGMR, Spektrum der Rechtswissenschaft 2011, V&V-J, 1 ff; Th. Riesz, Ärztliche Verschwiegenheitspflicht, Wien 2013, 372 f):

 

3.2.1. Mit seinem richtungsweisenden und in der Folge vielfach bestätigten Urteil vom 10. Februar 2009, 14939/03 (Fall „Zolotukhin“), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) – zusammengefasst – ausgesprochen (vgl. insbesondere die RN 82 bis 84, 97, 107, 110 und 120 bis 122 dieser Entscheidung), dass eine parallele Verfolgung von Straftaten, die sich jeweils auf identische oder substantiell auf dieselben Fakten beziehen, nur solange zulässig ist, als diesbezüglich noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt; sobald hingegen eine Erledigung in Rechtskraft erwachsen ist, bedeutet bereits jede weitere Verfolgung, erst recht aber jede zusätzliche Bestrafung dieser Tat einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK.

 

3.2.2. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) diesem EGMR-Urteil vom 10. Februar 2009 zunächst nur eingeschränkt gefolgt ist.

 

3.2.2.1. So hat der VfGH insbesondere in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2009, B 559/08 (= VfSlg 18833/2009), darauf hingewiesen, dass die „Zolotukhin“-Entscheidung des EGMR keine Veranlassung bilde, um vom bisherigen Ansatz, wonach es bei der Frage des Vorliegens "derselben strafbaren Handlung" i.S.d. Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK nicht auf das tatsächliche Verhalten, sondern vielmehr auf die Straftatbestände – nämlich darauf, ob sich diese in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden – ankommt, abzugehen: Denn nur diese "same essential elements"-Doktrin werde auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des österreichischen Staatsorganisationsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung und damit dem Grundprinzip der Gewaltenteilung gerecht; wenn durch ein dem Bestimmtheitsgebot entsprechendes Gesetz, wie z.B. durch Vorschriften über das Kumulationsprinzip (§§ 22 und 30 VStG), und durch eine hierzu ergangene Rechtsprechung – nämlich den „same essential elements“-Ansatz – klargestellt sei, dass und inwieweit eine Verfolgung wegen unterschiedlicher strafbarer Handlungen bezogen auf denselben Sachverhalt stattfinden darf, sei eben zu prüfen, ob sich die in Betracht kommenden Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Hingegen stehe einer weiter gehenden dynamischen Interpretation des Art. 4 des 7. ZPMRK – wie bereits im Erkenntnis VfSlg 11500/1987 dargelegt – entgegen, dass der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung eine verfahrensrechtliche Lösung ausschließe, nach der ein einmal begonnenes Verwaltungsstrafverfahren in höherer Instanz als gerichtliches Strafverfahren oder umgekehrt ein gerichtliches Strafverfahren, das nicht zu einer Verurteilung führt, als Verwaltungsstrafverfahren fortgeführt wird, wobei hinzukomme, dass das österreichische Bundesverfassungsrecht bei eintätigem Zusammentreffen einer Verwaltungsübertretung und einer gerichtlich strafbaren Handlung eine verfassungskonforme Koordination von Verwaltungsstrafverfahren und gerichtlichem Strafverfahren in einem einzigen Verfahren nicht erlaube.

 

Diese nationales Verfassungsrecht über das Völkerrecht stellende Auffassung erscheint vor dem Hintergrund, dass einerseits das Völkerrecht für den VfGH keinen Prüfungsmaßstab bildet und andererseits dadurch Extremfälle – wie z.B. jener, dass beim Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit Körperverletzung und Fahrerflucht keine Verurteilung mehr wegen der rechtspolitisch vergleichsweise schwerer wiegenden und daher gerichtlich strafbaren Körperverletzung erfolgen könnte, sobald eine verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen § 4 Straßenverkehrsordnung in Rechtskraft erwachsen ist – verhindert werden sollten, konsequent; objektiv besehen ist allerdings zu bedenken, dass zum einen die aus völkerrechtlichen Verträgen (hier: insbesondere auch die aus Art. 50 EGRC, der als mit Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK inhaltlich deckungsgleich anzusehen ist) resultierenden Verpflichtungen einen höherrangigen Verbindlichkeitsgrad als nationales Verfassungsrecht aufweisen und zum anderen gemäß den Art. 19 ff EMRK eben unbestrittenermaßen dem EGMR die Kompetenz zur letztverbindlichen Auslegung dieser Konvention zuerkannt ist.

 

3.2.2.2. Dennoch hat der VfGH in der Folge – wie z.B. im Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, B 343/10 – seine Haltung bekräftigt, indem er dezidiert darauf hingewiesen hat, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen grundsätzlich zulässig sei, sofern sich diese Tatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden; dadurch werde seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es darauf ankomme, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist.

 

3.2.3. In seiner jüngsten diese Thematik betreffenden Entscheidung vom 13. Juni 2013, B 422/2013, scheint der VfGH allerdings teilweise doch auf die neue Linie des EGMR eingeschwenkt zu sein, wenn er dort ausgeführt hat, dass eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK widerspreche; die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen sei allerdings nur insofern zulässig, als sich jene in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Hingegen liege eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfalle daher, wenn und weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasse: Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird; eine gesetzliche Strafdrohung widerspreche somit dem Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft, sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das "gleiche Verhalten" gründen. Davon ausgehend sei eine – gegebenenfalls auch die Gesetzesmaterialien, wonach explizit eine kumulative Bestrafung intendiert war, konterkarierende – verfassungskonforme Interpretation (dort: der Subsidiaritätsklausel des § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz) dahin geboten, dass im Ergebnis eine solche Mehrfachbestrafung hintangehalten wird, wobei in diesem Zusammenhang die Zerlegung einer Tat, also eines Lebenssachverhalts bzw. desselben Verhaltens einer Person (z.B. des in § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz und in § 168 StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen ungeachtet dessen, dass diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente ("same essential elements") aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst, unzulässig ist.  

 

3.2.4. Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass der EGMR im Zuge der Auslegung der Garantie des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK gleichsam den prozessualen Aspekt dieser Bestimmung in den Vordergrund stellt: Auf den Punkt gebracht ist danach die mehrfache Bestrafung wegen einer einheitlichen Tathandlung zulässig, solange diese in ein und demselben Verfahren erfolgt; der Inhalt der Deliktstatbestände ist in diesem Zusammenhang hingegen nicht maßgeblich.

 

Dem gegenüber betont der VfGH den materiellen Aspekt: Die mehrfache Bestrafung einer eintätigen Handlung in unterschiedlichen Verfahren ist zulässig, soweit sich die jeweiligen Strafdrohungen inhaltlich nicht derart überlagern, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist.

 

3.2.5. Davon ausgehend ist im nächsten Schritt zu konstatieren, dass diese vom VfGH im Erkenntnis vom 13. Juni 2013, B 422/2013, zur Subsidiaritätsklausel des § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz aus den dargestellten Gründen geforderte verfassungskonforme Interpretation auf Grund der inhaltlichen Identität der Problemlage analog auch für das in den §§ 22 und 30 VStG allgemein geregelte Kumulationsprinzip maßgeblich ist.

 

3.2.5.1. Dies bedeutet zunächst, dass § 22 VStG zum einen a priori restriktiv dahin auszulegen ist, dass eine Mehrfachbestrafung nunmehr auch aus national-verfassungsrechtlicher Sicht von vornherein nur insoweit zulässig ist, als sich die konkret in Betracht kommenden, durch eintätiges Handeln verwirklichten Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden; die in § 22 Abs. 1 VStG normierte Subsidiaritätsklausel verkörpert systematisch besehen eine einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung des Art. 4 des 7.ZPMRK, und zwar mit der inhaltlichen Vorgabe, dass das grundsätzlich zwar maßgebliche Kumulationsprinzip bei sich auf „essentially the same aspects“ beziehenden Deliktstatbeständen schon von vornherein nicht zum Tragen kommt.

 

Zum anderen muss nunmehr auch auf der Sachverhaltsebene berücksichtigt werden, dass in diesem Zusammenhang die Zergliederung einer Tat, also eines einheitlichen Lebenssachverhalts bzw. desselben Verhaltens einer Person in mehrere strafbare Handlungen ungeachtet dessen, dass die subsumierten Deliktstatbestände jeweils dieselben wesentlichen Elemente ("essential elements") aufweisen und die eine strafbare Handlung bereits den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst, unzulässig ist.

 

3.2.5.2. Weiters ist zu beachten, dass einerseits auf der – objektiv besehen primär maßgeblichen – völkerrechtlichen Ebene, nämlich nach der Rechtsansicht des EGMR, der Aspekt der Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts gegenüber jenem der Gleichartigkeit der wesentlichen Tatbestandselemente den Vorrang genießt; und andererseits kommt für den Bereich der Bestrafung von mehreren ausschließlich verwaltungsbehördlich zu ahndenden Delikten jenes den „essential-elements“-Ansatz des VfGH zentral stützende Argument des Trennungsgrundsatzes zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung schon von vornherein nicht zum Tragen; von daher besehen ist in rein verwaltungsbehördlichen (bzw. in gleichsam bloß „verwaltungsinternen“) Kumulationsfällen, also im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 VStG, eine vollinhaltliche Übernahme der Rechtsansicht des EGMR nicht durch entgegenstehendes nationales Verfassungsorganisationsrecht gehindert.

 

3.2.5.3. Schließlich ist zu konstatieren, dass in der Praxis in aller Regel ohnehin keine allzu große Divergenz aus den systematisch unterschiedlichen Rechtsauffassungen des EGMR und des VfGH resultiert, weil angesichts der jüngsten VfGH-Entscheidung vom 13. Juni 2013, B 422/2013, dann, wenn man dieser das „Zolotukhin“-Urteil des EGMR vom 10. Februar 2009, 14939/03, gegenüberstellt, beide Ansätze letztlich jeweils darauf hinauslaufen, im konkreten Fall entscheiden zu müssen, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt bzw. anders gewendet: inwieweit dessen Zergliederung unter dem Aspekt mehrerer Deliktstatbestände zulässig ist (in concreto wurden nämlich sowohl die Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten gegenüber zwei Beamten in einer Polizeistation als auch das Spielen an einem Glücksspielautomaten über eine bestimmte Zeitspanne hinweg jeweils als ein einheitlicher Lebenssachverhalt beurteilt).  

 

3.2.6. All dies berücksichtigend ist daher § 22 Abs. 2 VStG in „rein verwaltungsinternen“ Kumulationsfällen nunmehr völkerrechts- und verfassungskonform dahin auszulegen, dass mehrfache behördliche Verfolgungen und/oder Bestrafungen wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens (nur) solange nicht gegen Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verstoßen, als

1. noch keine rechtskräftige Erledigung vorliegt,

2. diese in ein und demselben Verfahren erledigt werden und

3. soweit sie einen einheitlichen, nicht mehr weiter zergliederbaren Sachverhalt betreffen und

4. sich die in Betracht kommenden Deliktstatbestände nicht essentiell überlagern, nämlich derart, dass durch die Heranziehung eines bestimmten Deliktstypus der Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist;

letzterer Aspekt wird in der Praxis umso eher zutreffen, als den in Betracht kommenden Deliktstatbeständen jeweils dasselbe Schutzgut zu Grunde liegt. Davon ausgehend, dass die materiell-gesetzlichen Deliktstatbestände schon erhebliche Zeit vor der dargestellten EGMR- und VfGH-Rechtsprechung normiert wurden, ist sohin insofern ein neuer, quasi „permanent-verfassungsbezogener“ Denkansatz bzw. Zugang geboten, als diese Tatbestände im konkreten Anwendungsfall stets im Lichte dieser Judikatur hinterfragt werden müssen.  

 

3.2.7. Inhaltlich besehen wäre es im Hinblick auf die Garantie des Art. 4 Abs. 1 7.ZPMRK daher zwar grundsätzlich zulässig gewesen, die dem Rechtsmittelwerber im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Übertretungen im Rahmen von ein und demselben (Verwaltungsstraf-)Verfahren zu verfolgen (vgl. oben, 3.2.6.).

 

Ob aber im gegenständlichen Fall angesichts ihres eintätigen Zusammentreffens (vgl. oben, 3.1.) wegen der Übertretung des § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 9 und Z. 10 TierSchG einerseits und wegen der Übertretung des § 38 Abs. 3 TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 16 Abs. 3 TierSchG andererseits jeweils eine gesonderte Strafe verhängt werden durfte oder nicht vielmehr bloß eine (allenfalls auch wertmäßig höhere) Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden dürfen, bemisst sich hingegen entsprechend dem zuvor Ausgeführten danach, ob bzw. inwieweit sich angesichts des einheitlichen, vernünftigerweise nicht mehr weiter zergliederbaren Lebenssachverhalts die in Betracht kommenden Deliktstatbestände essentiell überlagern, nämlich derart, dass durch die Heranziehung eines bestimmten Deliktstypus der Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist. 

 

3.2.7.1. Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass § 38 Abs. 1 TierSchG (u.a., d.h. soweit für den gegenständlichen Fall einschlägig) denjenigen mit Strafe bedroht, der entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 1 TierSchG einem Tier Leiden zufügt; nach § 5 Abs. 2 TierSchG verstößt gegen dieses Verbot insbesondere, wer entweder einem Tier Leistungen, mit denen offensichtlich (u.a.) Leiden für das Tier verbunden sind, abverlangt (Z. 9) oder ein Tier (u.a.) einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Leiden zufügt (Z. 10).

 

§ 38 Abs. 3 TierSchG stellt ein Verhalten unter Strafe, das insofern gegen § 16 Abs. 1 TierSchG verstößt, als dadurch die Bewegungsfreiheit eines Tieres derart einschränkt wird, dass diesem (u.a.) Leiden zugefügt werden, und zwar im Besonderen dadurch, dass ein Hund an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten wird (§ 16 Abs. 5 TierSchG).

 

3.2.7.2. Der Vergleich dieser beiden Deliktstatbestände zeigt nun, dass sie einerseits jeweils den Schutz desselben Rechtsgutes – nämlich: die Hintanhaltung von Leiden für ein Tier – intendieren und andererseits  jeweils dasselbe Tatverhalten – nämlich: die Beschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren – pönalisieren; hinzu kommt, dass (wie bereits unter 3.1. aufgezeigt) ein einheitlicher, nicht mehr weiter zergliederbarer Lebenssachverhalt zu konstatieren ist.

 

Von der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkret normierten Tatanlastung ausgehend liegt daher insoweit jedenfalls eine unzulässige Doppelbestrafung i.S.d. Art. 4 des 7.ZPMRK vor.

 

3.2.7.3. Soweit es den Aspekt des Abverlangens einer Leistung, mit der offensichtlich Leiden für das Tier verbunden sind, i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 9 TierSchG betrifft, wäre nach der „same [bzw.: different] essential elements“-Doktrin zwar eine zusätzliche und damit insgesamt besehen eine Mehrfachbestrafung zulässig; angesichts des Vorliegens eines einheitlichen Lebenssachverhaltes würde eine solche allerdings der dargestellten Judikatur des EGMR (s.o., 3.2.1.) zuwiderlaufen. Ein derartiger Widerspruch lässt sich jedoch angesichts dessen, dass es sich insoweit nicht um eine Kumulation zwischen einem gerichtlich und einem behördlich strafbaren Tatbestand, sondern bloß um eine Kumulation zweier behördlich zu ahndender Delikte (sog. „rein verwaltungsinterne Kumulation“) handelt, sodass dadurch national-verfassungsrechtliche Grundprinzipien der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung nicht tangiert werden, zwanglos vermeiden, indem § 22 Abs. 2 VStG dahin EMRK-konform interpretiert wird, dass in derartigen Konstellationen – um eine Verletzung des Art. 4 des 7.ZPMRK hintanzuhalten – eine Mehrfachbestrafung unzulässig ist.

 

Im Ergebnis hätte daher – und dies ist von ausschlaggebender Bedeutung – eine Bestrafung des Beschwerdeführers nur nach einem der beiden Deliktstatbestände – nämlich entweder nach § 38 Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 10 TierSchG (bzw. alternativ nach § 38 Abs. 3 TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 TierSchG oder i.V.m. § 16 Abs. 5 TierSchG) oder gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 9 TierSchG – erfolgen dürfen (wobei die kumulative Begehung jeweils im Zuge der Festsetzung der Strafhöhe hätte entsprechend berücksichtigt werden können).

 

3.2.7.4. Weil aber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zwei selbständige Strafen verhängt wurden, wurde der Rechtsmittelwerber unter den hier konkret maßgeblichen Umständen in der ihm durch Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verfassungsmäßig gewährleisteten Garantie verletzt.

 

3.3. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: "https://www.uvs-ooe.gv.at/Kontakt/Amtssignatur".



 

VwSen-301297/2/Gf/Rt vom 25. November 2013

 

Art.4 Abs.1 7.ZPMRK;

Anhang II zur VO (EG) 852/2004;

§ 5 TierSchG;

§ 16 TierSchG;

§ 38 TierSchG; 

§ 52 Abs.2 GSpG;

§ 22 Abs.2 VStG

 

Erkenntnis

 

* Grundsätzlich wie VwSen-240966/2/Gf/TR/Rt vom 15. November 2013 und VwSen-240965/4/Gf/VS/Rt vom 18. November 2013; darüber hinaus:

 

Ob im gegenständlichen Fall angesichts des eintätigen Zusammentreffens wegen der Übertretung des § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 9 und Z. 10 TierSchG einerseits und wegen der Übertretung des § 38 Abs. 3 TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 16 Abs. 3 TierSchG andererseits jeweils eine gesonderte Strafe verhängt werden durfte oder nicht vielmehr bloß eine (allenfalls auch wertmäßig höhere) Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden dürfen, bemisst sich danach, ob bzw. inwieweit sich angesichts des einheitlichen, vernünftigerweise nicht mehr weiter zergliederbaren Lebenssachverhalts die in Betracht kommenden Deliktstatbestände essentiell überlagern, nämlich derart, dass durch die Heranziehung eines bestimmten Deliktstypus der Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist;

Vor diesem Hintergrund zeigt der Vergleich der beiden Deliktstatbestände – nämlich: § 38 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 9 und Z. 10 TierSchG einerseits und § 38 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 5 TierSchG andererseits –, dass sie zum einen jeweils den Schutz desselben Rechtsgutes – nämlich: die Hintanhaltung von Leiden für ein Tier – intendieren und zum anderen  jeweils dasselbe Tatverhalten – nämlich: die Beschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren – pönalisieren; hinzu kommt, dass ein einheitlicher, nicht mehr weiter zergliederbarer Lebenssachverhalt zu konstatieren ist. Von der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkret normierten Tatanlastung ausgehend liegt daher insoweit jedenfalls eine unzulässige Doppelbestrafung i.S.d. Art. 4 des 7.ZPMRK vor;

Soweit es den Aspekt des Abverlangens einer Leistung, mit der offensichtlich Leiden für das Tier verbunden sind, i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 9 TierSchG betrifft, wäre nach der „same [bzw.: different] essential elements“-Doktrin zwar eine zusätzliche und damit insgesamt besehen eine Mehrfachbestrafung zulässig; angesichts des Vorliegens eines einheitlichen Lebenssachverhaltes würde eine solche allerdings der ständigen Judikatur des EGMR widersprechen. Ein derartiger Widerspruch lässt sich jedoch angesichts dessen, dass es sich insoweit nicht um eine Kumulation zwischen einem gerichtlich und einem behördlich strafbaren Tatbestand, sondern bloß um eine Kumulation zweier behördlich zu ahndender Delikte (sog. „rein verwaltungsinterne Kumulation“) handelt, sodass dadurch national-verfassungsrechtliche Grundprinzipien der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung dadurch nicht tangiert werden, zwanglos vermeiden, indem § 22 Abs. 2 VStG dahin EMRK-konform interpretiert wird, dass in derartigen Konstellationen – um eine Verletzung des Art. 4 des 7.ZPMRK hintanzuhalten – eine Mehrfachbestrafung unzulässig ist;

Im Ergebnis hätte daher – und dies ist von ausschlaggebender Bedeutung – eine Bestrafung des Beschwerdeführers nur nach einem der beiden Deliktstatbestände – nämlich entweder nach § 38 Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 10 TierSchG (bzw. alternativ nach § 38 Abs. 3 TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 TierSchG oder i.V.m. § 16 Abs. 5 TierSchG) oder gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 9 TierSchG – erfolgen dürfen (wobei die kumulative Begehung jeweils im Zuge der Festsetzung der Strafhöhe hätte entsprechend berücksichtigt werden können).

Weil aber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zwei selbständige Strafen verhängt wurden, wurde der Rechtsmittelwerber unter den hier konkret maßgeblichen Umständen in der ihm durch Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verfassungsmäßig gewährleisteten Garantie verletzt. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

 

Beschlagwortung:

Doppelbestrafungsverbot; Doppelverfolgungsverbot; bloß verwaltungsinterne Kumulation

 

 

 

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