Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101761/4/Sch/Rd

Linz, 25.02.1994

VwSen-101761/4/Sch/Rd Linz, am 25. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. L vom 2. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 13. Jänner 1994, St.1161/93, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 13. Jänner 1994, St.1161/93, über Herrn Ing. L M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er auf Verlangen der Behörde (Bundespolizeidirektion Leoben) vom 26. November 1992 (zugestellt mittels RSa-Briefes am 2. Dezember 1992) als Auskunftspflichtiger für den PKW mit dem Kennzeichen am 4. Dezember 1992 nicht darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 19. Juni 1992 um 15.43 Uhr in Leoben, L 101, auf Höhe von Straßenkilometer 2,4, gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Die Bundespolizeidirektion Leoben hat mit Schreiben vom 26. November 1992, St.6410/92, den nunmehrigen Berufungswerber wie folgt im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Auskunftserteilung aufgefordert:

"Sie werden als vom Zulassungsbesitzer genannte Person des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ...".

Abgesehen von der mangelhaften grammatikalischen Qualität dieses Satzes entspricht die Aufforderung nicht den verba legalia des § 103 Abs.2 KFG 1967. Im Sinne dieser Bestimmung hätte in der Aufforderung zur Auskunftserteilung zum Ausdruck kommen müssen, daß der Berufungswerber vom Zulassungsbesitzer als jene Person benannt worden ist, die die Auskunft erteilen könne.

Bei der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um eine offensichtlich in die Rechte einer Person derartig gravierend eingreifende Norm, die den Bundesverfassungsgesetzgeber veranlaßt hat, einen Teil dieser Bestimmung in Verfassungsrang zu erheben. Die Annahme, daß jemand eine entsprechende Verwaltungsübertretung durch Nichterteilung einer Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilt hat, setzt daher nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates voraus, daß die Aufforderung zur Auskunftserteilung in einer rechtlich völlig einwandfreien Form ergangen ist.

Im vorliegenden Fall kann hievon nicht die Rede sein, weshalb das angefochtene Straferkenntnis ohne näheres Eingehen auf das Berufungsvorbringen aufzuheben und das Ver waltungsstrafverfahren einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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