Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168028/10/Zo/CG

Linz, 28.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, vom 26.08.2013 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26.07.2013, Zl. VerkR96-1836-2013, wegen einer Übertretung des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.11.2013, zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 24,00 Euro zu bezahlen (20 % der von der Verwaltungsbehörde verhängten Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er sich am 27.03.2013 um 15.00 Uhr in Freinberg auf der B 130 bei StrKm. 54,830 als Lenker des LKW x mit dem Anhänger x, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei festgestellt worden, dass die am Tieflader transportierte Planierraupe CAT D6R XW (ca. 20 t EG) nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert gewesen sei und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hätte.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 120,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 12,00 Euro verpflichtet.

 

Dieser Tatvorwurf wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding zusammengefasst damit begründet, dass die Planierraupe mit einem Eigengewicht von ca. 20 t lediglich hinten mit 2 Ketten befestigt war, weshalb ein seitliches Verrutschen und Herabfallen der Planierraupe zu befürchten gewesen sei. Dieser Umstand sei auch von einer technischen Sachverständigen bestätigt worden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.11.2013. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Von der Sachverständigen x wurde zur Frage der Ladungssicherung ein Gutachten erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 27.03.2013 um 15.00 Uhr den im Spruch angeführten LKW samt Tieflader. Auf dem Tieflader war eine Planierraupe CAT D6R XW mit einem Eigengewicht von ca. 20 t geladen. Die Ketten der Raupe waren zur Anhängerkröpfung nicht formschlüssig abgestellt, das Panierschild war leicht schräg gestellt und ebenfalls nicht formschlüssig. Der Boden des Tiefladers war teilweise als Holzboden und teilweise als Metallriffelblech ausgeführt. Sowohl diese Ladefläche als auch die Laufkette der Raupe waren mit Erde verschmutzt. Die Raupe war hinten mit 2 Ketten gesichert, vorne fehlten Sicherungsmittel.

 

Der Berufungswerber gab zur gegenständlichen Beförderung an, dass es mit der Schubraupe nicht möglich ist, wegen des Panierschildes weiter nach vorne zu fahren. Wenn er mit diesem Tieflader einen Bagger transportiert, ist es ihm möglich, mit der Laufkette bis unmittelbar an die Kröpfung des Tiefladers zu fahren, bei der gegenständlichen Schubraupe ist das aber nicht möglich. Dies gilt auch für den in der Mitte des Tiefladers befindlichen Keil. Aufgrund der Position der Planierraupe reicht dieser Keil nicht zwischen die Laufketten, sodass er ein seitliches Verrutschen nicht verhindern könnte. Wegen der Breite der Planierraupe ragen die Laufketten ca. 1/3 seitlich über die Ladefläche des Tiefladers hinaus.

 

Der Berufungswerber führte in der Berufungsverhandlung noch aus, dass die Verladung auf einer öffentlichen Straße und deshalb unter Zeitdruck erfolgte, weil sich andere Verkehrsteilnehmer bereits über die Verkehrsbehinderung beschwert hätten. Er sei mit dieser Form der Ladungssicherung schon mehrmals von der Polizei kontrolliert worden, die Sicherung der Ladung sei jedoch noch nie kritisiert worden. Das Fahrzeug sei vorne von einem Begleitfahrzeug abgesichert worden und er sei nur langsam gefahren, weshalb seiner Meinung nach die Gefahr des Herabrutschens nicht bestanden habe.

 

Die Sachverständige führte zur gegenständlichen Ladungssicherung aus, dass nach den Bestimmungen der EN 12195 die Ladung gegen seitliches Verrutschen mit 50 % des Gewichtes gesichert werden muss. Die Sicherung nach vorne erscheint aufgrund der hinten verwendeten Zurrketten ausreichend. Die Reibung zwischen den Laufketten der Schubraupe und dem Holz- bzw. Metallboden des Tiefladers kann aufgrund der Verschmutzung mit maximal 20 % des Gewichtes angenommen werden, weshalb eine Sicherung gegen seitliches Verrutschen mit 30 % des Gewichtes notwendig wäre. Da die Schubraupe auch nicht formschlüssig zur Kröpfung des Tiefladers geladen war, konnte auch dadurch ein seitliches Verrutschen nicht verhindert werden. Zu der vom Berufungswerber geltend gemachten niedrigen Geschwindigkeit führte die Sachverständige aus, dass die Gefahr des Verrutschens nicht von der absoluten Geschwindigkeit abhängt, sondern vom Ausmaß der Beschleunigung oder Verzögerung. Wenn das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst wird, tritt die größte Verzögerungskraft kurz vor dem zum Stillstandkommen auf und wenn dabei gleichzeitig ein Ausweichmanöver durchgeführt wird, besteht die konkrete Gefahr, dass die Schubraupe seitlich vom Tieflader rutscht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden

 

5.2. Die Ladung muss so ausreichend gesichert werden, dass bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Dazu gehört auch, dass ein seitliches Herabrutschen der Ladung von der Ladefläche verhindert wird. Zum normalen Fahrbetrieb gehört auch ein plötzliches Ausweichen und gleichzeitiges starkes Abbremsen des Fahrzeuges, wobei im konkreten Fall gerade aufgrund der Überbreite des Planierschildes die Notwendigkeit eines raschen und starken seitlichen Ausweichens nicht ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass der Berufungswerber nur eine niedrige Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat, ist hingegen nicht relevant, weil – wie die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat – die Größe der Verzögerungskraft nicht davon abhängig ist, wie schnell ein Fahrzeug fährt, sondern wie stark es abgebremst wird. Die Notwendigkeit eines starken Bremsmanövers kann jedoch auch bei niedriger Fahrgeschwindigkeit nicht ausgeschlossen werden. Es bestand daher die konkrete Gefahr, dass die gegenständliche Schubraupe bei einem starken Bremsmanöver, welches gleichzeitig mit einem Ausweichmanöver durchgeführt würde, seitlich verrutscht und in weiter Folge auf die Fahrbahn gestürzt wäre. Dadurch hätten aber andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass bei dieser Art der Beförderung die Schubraupe bisher nicht von der Ladefläche gerutscht ist, ist wohl darauf zurückzuführen, dass bei diesen Fahrten ein starkes Bremsmanöver mit einem gleichzeitigen Ausweichen nicht erforderlich war. Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Verkehrssituation grundsätzlicher jederzeit hätte eintreten können und die Ladung dafür nicht ausreichend gesichert war.

 

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Der Umstand, dass diese Art der Ladungssicherung bei vorangegangenen Verkehrskontrollen von den Polizeibeamten nicht beanstandet wurde, kann das Verschulden des Berufungswerbers nicht ausschließen. Dieser wäre als Berufskraftfahrer verpflichtet gewesen, sich die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5.000 Euro.

 

Die Verwaltungsbehörde hat die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Strafmilderungsgrund berücksichtigt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Bezüglich des Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde verwiesen werden. Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als 2,5 % aus. Sie erscheint in dieser Höhe angemessen, um die Allgemeinheit auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Ladungssicherung hinzuweisen und den Berufungswerber selbst in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.600 Euro bei Sorgepflichten für Gattin und 2 Kinder sowie keinem Vermögen).

 

6.1. Gemäß § 30a Abs.1 FSG ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstig angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen hat.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z.12 FSG sind Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG gemäß Abs.1 vorzumerken, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen.

 

6.2. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung steht für die Führerscheinbehörde bindend fest, dass der Berufungswerber ein Vormerkdelikt begangen hat. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich auch nachvollziehbar, dass die nicht ausreichend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat, sodass die Vormerkung ins Führerscheinregister einzutragen ist. Eine gesonderte Bekämpfung dieser Eintragung im Rechtsmittelweg ist gesetzlich nicht vorgesehen.  

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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