Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310509/14/Re/TO/AE/CG

Linz, 21.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch die x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. August 2012, UR96-06-2011, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 7. November 2013 und am 13. November 2013 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird hinsichtlich des Tatvorwurfs betreffend Kraftfahrzeugmotorblock des Typs Alfa Romeo Purex Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Die verhängte Geldstrafe wird auf 730 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt.

 

II.   Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 73 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24, (45 Abs.1) und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)

zu II.: § 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem Straferkenntnis vom 16. August 2012, UR96-06-2011, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil er, wie durch Ermittlungen des Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung am 29. Juni 2011 und am 19. September 2011 festgestellt wurde, im unmittelbaren Bereich des Anwesens x, auf dem Grundstück Parzelle Nr. x in x, gefährliche Abfälle in Form eines Altfahrzeuges PKW Typ Opel Rekord E (Begutachtungsplakette August 2008, abgelaufen, Plakette Nr. x, Fahrgestellnummer x) und eines Kraftfahrzeugmotorblock des Typs Alfa Romeo Purex auf unbefestigtem Grund (Wiese) im Freien gelagert hat, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Weiters wurde ihm die Bezahlung eines Kostenbeitrages in der Höhe von 100 Euro (10 % der Strafe) aufgetragen.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Sach- und Rechtslage sei ihm mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. November 2011 zur Kenntnis gebracht worden. Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht vom 22. Mai 2012 sei im parallel zum Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Verfahren nach § 73 Abs.1 Z1 AWG (Behandlungsauftrag) rechtskräftig und letztinstanzlich festgestellt worden, dass es sich beim PKW des Typs Opel Rekord mit den im Spruch zitierten Spezifikationen und beim zitierten Kraftfahrzeugmotorblock des Typs Alfa Romeo Purex um gefährliche Abfälle handle, die einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen seien und gleichzeitig sei ihm aufgetragen worden, die entsprechenden Entsorgungsnachweise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Trotz Rechtskraft dieses Bescheides seien Nachweise innerhalb offener Frist nicht vorgelegt worden. Nach den Umständen der Tat sei eine zumindest grob fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen und das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen, weshalb mit Bestrafung vorzugehen sei. Erschwerungs- und Milderungsgründe lägen nicht vor.

 

2.           Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist, vertreten durch die x, mit Schriftsatz vom 3. September 2012 Berufung erhoben.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im erstinstanzlichen Verfahren sei das Recht auf Gehör gegenüber dem Berufungswerber verletzt worden, da die Behörde ihn nicht von den im Verfahren zu UR01-10-18-2011 bzw. zu UR-2012-6289/7 des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholten Sach-verständigengutachten vom 15. März 2012 in Kenntnis gesetzt und ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Er hätte dartun und beweisen können, dass der Kraftfahrzeugmotorblock bereits in einen Oldtimer verbaut worden sei und andererseits der Opel Rekord E zwischenzeitig vom Grundstück entfernt worden und verkauft worden sei. Weiters sei das Straferkenntnis im Grunde des § 44a VStG nicht ausreichend individualisiert, da die bekämpfte Entscheidung keine dem Gesetz entsprechende Tatzeitfeststellung enthalte. Es würden sich keine Ausführungen dazu finden, welchen Tatzeitraum die belangte Behörde der Entscheidung zugrunde liegt. Weiters sei die Entscheidung unzureichend begründet und habe keine Auseinandersetzung mit sämtlichen zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen stattgefunden. Der gestellte Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie Einholung eines KFZ-Sachverständigengutachtens sowie eines Gutachtens auf dem Gebiet der Elektrotechnik sei nicht entsprochen worden. Bei Einholung der Gutachten hätte die Behörde zum Ergebnis kommen können, dass mit Verfahrenseinstellung vorgegangen werden muss. Die Behörde hätte zu einem günstigeren Ergebnis kommen müssen, nämlich insbesondere, dass sich die inkriminierten Gegenstände nicht mehr auf der Liegenschaft befinden. Schließlich bemängelt der Berufungswerber unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 VStG den Mangel, dass seine Unbescholtenheit nicht als Milderungsgrund gewertet worden sei und die Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse nicht erhoben worden seien, weshalb die Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung nicht nachvollzogen werden könnten.

Beantragt werde die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Weiters hat der Berufungswerber mit Stellungnahme vom 27. November 2011 Ergänzungen zur Berufung dahingehend vorgebracht, beim Fahrzeug Opel Rekord E Begutachtungsplakette August 2008 abgelaufen, Fahrgestellnummer x, handle es sich nicht um gefährlichen Abfall sondern um ein Bastlerfahrzeug welches noch mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand in Stand gesetzt hätte werden können. Die Frage, wie hoch der Wert des Fahrzeuges und die Reparaturkosten seien könne nur von einem KFZ-Sachverständigen beantwortet werden. Im Übrigen sei der PKW bereits am 22. Mai 2012 veräußert worden und habe sich zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr auf der Liegenschaft des Berufungswerbers befunden. Auch bei der Beurteilung des gelagerten Motorblocks des Typs Alfa Romeo Purex werde vom Amtssachverständigen ignoriert, dass ihm vom Berufungswerber mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Flüssigkeiten aus dem Motor entfernt gewesen seien. Außerdem sei mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, den Motorblock zu verbauen und daher von einer Wertschätzung des Motorblocks ausgegangen werden müsse. Inzwischen sei der Motorblock bereits im Mai 2012 und somit vor Erlassung des bekämpften Bescheides in seinen Oldtimer Minari eingebaut worden. Zur Zeit der Bestrafung befänden sich somit weder der PKW Opel Rekord E, noch der Motorblock Alfa Romeo Purex auf der Liegenschaft Grundstück Nr. x.

Im Übrigen beziehe der Berufungswerber aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als x ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. 1.200 Euro und sei sorgepflichtig für seine Tochter x, geb. x. Beantragt werde die neuerliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der PKW Opel Rekord E aufgrund seines Wertes und der Instandhaltungskosten sehr wohl noch mit wirtschaftlichen Mitteln repariert hätte werden können und das der Motorblock Alfa Romeo Purex sehr wohl noch geeignet gewesen sei, in ein Fahrzeug eingebaut zu werden und nunmehr auch eingebaut ist. Ein Kaufvertrag vom 22. Mai 2012 betreffend den PKW Opel Rekord E und den Einkommenssteuerbescheid für 2010 werden gleichzeitig vorgelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft von Perg hat diese Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 7. November 2013 und am 13. November 2013. Am 13. November 2013 hat der Berufungswerber mit seinem rechtlichen Vertreter sowie Herr x als abfalltechnischer Amtssachverständiger  teilgenommen.

Weiters wurde der inzwischen rechtskräftig abgeschlossene Verfahrensakt betreffend den parallel zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Perg durchgeführten Verfahren nach § 73 AWG (Behandlungsantrag) beigeschafft und lag dieser auch der mündlichen Berufungsverhandlung zugrunde. Beinhaltend in diesem Verfahrensakt ist auch der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Mai 2012, UR-2012-6289/7-Hr/Fb, mit welchem das Verfahren betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Auch dieser Verfahrensakt wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Durch Ermittlungen des Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung am 29.6.2011 sowie am 19.9.2011 wurde festgestellt, dass der Bw im unmittelbaren Bereich seines  Anwesens in x, auf dem Grundstück Parzelle Nr. x in x, gefährliche Abfälle in Form eines Altfahrzeuges PKW Typ Opel Rekord E und eines Kraftfahr-zeugmotorblocks des Typs Alfa Romeo Purex auf unbefestigtem Grund (Wiese) im Freien gelagert hat.

Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung (Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft) vom 22. Mai 2012 wurde im parallel zum Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Verfahren nach § 73 Abs.1 AWG (Behandlungsauftrag) rechtskräftig und letztinstanzlich festgestellt, dass es sich beim PKW Typ Opel Rekord E und beim Motorblock Alfa Romeo um gefährliche Abfälle handle, die einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen seien. Gleichzeitig wurde der Bw aufgefordert der Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Entsorgungsnachweise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft vorzulegen. Diese Nachweise sind trotz Rechtskraft dieses Bescheides innerhalb offener Frist nicht vorgelegt worden. Der PKW Typ Opel Rekord E ist am 22.5.2012 veräußert worden. Der Motorblock wurde im Mai 2012 vom Bw in dessen Odtimer  Minari eingebaut und hat sich zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr auf unbefestigten Grund auf der Liegenschaft des Bw befunden. Der Bw ist sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter und bezieht aus selbständiger Erwerbstätigkeit als x ein Durchschnittseinkommen von ca. 1.200 Euro 12x im Jahr.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforder-lich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 


Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.1 Z 1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt, vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist;  wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen. Es ist Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen.

 

Zur Abfalleigenschaft des Motorblocks des Typs Alfa Romeo Purex stellte der Amtssachverständige fest, dass er im Rahmen eines Lokalaugenscheines am 19.09.2011 beim gegenständlichen Motorblock nicht zwingend diese habe feststellen können. Zudem habe die Überprüfung durch einen kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen am 15.03.2012 ergeben, dass der Motorblock aus technischer Sicht noch als Antriebseinheit bzw. als Reparaturteil für ein anderes Fahrzeug verwendbar wäre. Der Bw sei im Zuge dieser Lokalaugenscheine nicht befragt worden, ob der Ölfilter entleert worden wäre oder nicht. Zudem stellte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung fest, dass vom Sachverständigen der Behörde keine Versuche vorgenommen worden wären, den Inhalt des Ölfilters zu überprüfen. Dies sei unterlassen worden um keine Ölverunreinigungen anzurichten. Vom Amtssachverständigen und vom Bw sei übereinstimmend dargelegt worden, dass eine Feststellung, ob der Ölfilter leer sei oder nicht nur dann möglich sei, wenn man den Ölfilter abschraube. Vom Bw sei sowohl in der Berufung als auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass der Motor des Alfa Romeo für ihn einen Wert darstelle, und er schon aus dieser Sicht, das Altöl aus dem Ölfilter entleert habe. Auf den vorliegenden Fotos sei ersichtlich, dass der Ölfilter sauber und nicht ölverschmiert gewesen wäre und den Schluss zulasse, dass der Motorblock zwar auf unbefestigtem Grund auf dem Grundstück für Weiterverarbeitungsmaßnahmen zwischengelagert worden wäre, jedoch nicht als Abfall, vor allem nicht als gefährlicher Abfall zu werten sei.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates muss daher aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festhalten, dass der Tatvorwurf des Straferkenntnisses in Bezug auf den genannten Motorblock nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel in Zusammenschau mit den Aussagen des Bw sowie des Amtssachverständigen war daher im Zweifel gemäß Art. 6 Abs.2 EMRK davon auszugehen, dass die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung nicht erwiesen ist und er daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. In diesem Sinne war der Berufung zum Tatvorwurf Kraftfahrzeugmotorblock des Typs Alfa Romeo Purex Folge zu geben, diesbezüglich das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eine Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Bezüglich des Tatvorwurfs gefährliche Abfälle in Form eines Altfahrzeuges PKW Typ Opel Rekord E (Begutachtungsplakette August 2008, abgelaufen, Plakette Nr. x, Fahrgestellnummer x) versucht der Bw mit bloßen Gegenbehauptungen die im gegenständlichen Fall vorliegenden Fakten zu entkräften, ohne allerdings objektiv nachvollziehbare Gründe darzustellen, die Zweifel an seiner subjektiven Verantwortung für die gegenständliche Ablagerung bringen würden. Insgesamt sind diese Behauptungen daher nicht geeignet die subjektive Verantwortung des Bw in Frage zu stellen, weshalb insgesamt die angelastete Verwaltungsübertretung objektiv, dies insbesondere fußend auf schlüssigen Sachverständigengutachten, und auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist. Die Tatzeit ist dabei im Spruch ausreichend konkretisiert.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Hinblick auf die vom Bw in der mündlichen Verhandlung dargestellten persönlichen Situation, sowie dem Umstand, dass der Bw den abfallrechtlichen Behandlungsauftrag, bezogen auf die Verfahrensgegenstände,  erfüllt hat und nicht von Vorsatz auszugehen ist, ist die nunmehr im Spruch verhängte Mindeststrafe als schuld- und tatangemessen zu werten. In Hinblick auf die Lagerung gefährlicher Abfälle ist auch zu berücksichtigen, dass damit nachhaltige negative Folgen nicht verbunden waren. In Zusammenschau der nunmehr verhängten Geldstrafe ist dem Bw die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ausreichend vor Augen geführt und wird ihn diese Strafe auch in Zukunft zu gesetzeskonformem Verhalten veranlassen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf die nunmehr verhängte Geldstrafe anzupassen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren Kosten für das Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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