Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523602/2/Kof/CG

Linz, 22.11.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn x gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

·     vom 26. August 2013, VerkR21-554-2013

    betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen  und

·     vom 18. Oktober 2013, VerkR21-554-2013,

     betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird stattgegeben und

die erstinstanzlichen Bescheide aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hatte am 18. und 19. August 2013 mit seiner Ehefrau – in der gemeinsamen Wohnung – eine heftige Auseinandersetzung.

siehe dazu die Berichte der Landespolizeidirektion Oberösterreich

vom 19. August 2013 und vom 31. August 2013, GZ: 19358/2013.

 

Am 19. August 2013 gegen 01.30 Uhr wurde von Frau Insp. I. H. der Bw aus

der Wohnung weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen.

 

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit den in der Präambel zitierten Bescheiden

·     vom 26. August 2013, VerkR21-554-2013, den Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von 1 Monat hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen  (= „Aufforderungsbescheid“)  sowie

·     vom 18. Oktober 2013, VerkR21-554-2013, dem Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, AV, A, B und F bis zur amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen  (= „Entziehungsbescheid“).

 

Gegen diese Bescheide hat der Bw am 14. November 2013 eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde – wie dargelegt – am 19. August 2013 aus seiner Wohnung weggewiesen.

Das Bezirksgericht Traun hat mit Beschluss vom 30. August 2013, 1 C 36/13 d-5 dem Bw – unter anderem – die Rückkehr in diese Wohnung für die Dauer von
sechs Monaten verboten.

 

Sowohl der „Aufforderungsbescheid“, als auch der „Entziehungsbescheid“ wurden dem Bw an dessen Wohnadresse zugestellt bzw. dort hinterlegt.

 

Da der Bw jedoch aus dieser Wohnung weggewiesen und anschließend über
ihn ein Betretungsverbot verhängt wurde, war es ihm nicht möglich, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen.

Die Wohnadresse hat daher – ab Datum der Wegweisung (19. August 2013) – den Charakter einer „Abgabestelle“ verloren.

 

Dem Bw wurden somit der „Aufforderungsbescheid“ und der „Entziehungsbescheid“ erst am 13. November 2013 rechtswirksam zugestellt.

 

Die am 14. November 2013 eingebrachte – gegen beide Bescheide gerichtete – Berufung wurde dadurch rechtzeitig erhoben.

 

Die heftige Auseinandersetzung des Bw mit seiner Ehegattin stand

– soweit ersichtlich – in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit

·     dem Lenken eines KFZ bzw.

·     kraftfahrrechtlichen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

 

Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ
– hier: mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung – liegen dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, welches in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht.

 

Selbst wenn der Bw beim Vorfall vom 18./19.08.2013 seine Ehegattin verletzt haben sollte – was von ihm bestritten wird – hatte dieses Verhalten keinen Bezug zu kraftfahrrechtlichem und/oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten;

VwGH vom 27.01.2005, 2004/11/0217; vom 30.09.2002, 2002/11/0120;

vgl. auch VwGH vom 21.09.2010, 2010/11/0105.

 

Beim Bw bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Es war(en) daher

·     der Berufung stattzugeben,

·     die erstinstanzlichen Bescheide aufzuheben und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.  Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

In den gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 28,60 Euro angefallen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Josef Kofler