Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101764/2/Weg/Km

Linz, 04.05.1994

VwSen-101764/2/Weg/Km Linz, am 4. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dipl.-Ing. R vom 27. Jänner 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17. Jänner 1994, VerkR96/6638/1993/Wa/WP, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird der Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid über einen Einspruch gegen eine Strafverfügung nur der Strafhöhe nach abgesprochen.

2. In der dagegen eingebrachten Berufung vom 27. Jänner 1994 bringt der Berufungswerber unter Hinweis auf die erste Berufung (gemeint Einspruch) vor, er habe das Verkehrszeichen nicht sehen können.

3. Die Durchsicht des Aktes hat ergeben, daß gegen den Berufungswerber mit 2. Dezember 1993 eine Strafverfügung wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit erlassen wurde. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber einen als Berufung bezeichneten Einspruch eingebracht. In diesem Einspruch vom 9. Dezember 1993 ist sinngemäß ausgeführt, daß die Zonenbeschränkung völlig unzweckmäßig sei und daher für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Er habe vor der Abzweigung Porzellangasse in der Römergasse angehalten, da vor der Ampel ein Stau gewesen sei. Da sich nach einer vollen Grünphase die Kolonne noch immer nicht in Bewegung gesetzt habe, habe er versucht über die Porzellangasse auszuweichen. Die Kennzeichnung der Zonenbeschränkung sei derart knapp am Eck plaziert, daß er sie aus seiner Position und beim Einbiegen unmöglich habe sehen können. Zur Erläuterung legte der Berufungswerber eine Skizze bei. Aus diesen Gründen ist der Berufungswerber der Meinung, es könne ihm die Verwaltungsübertretung nicht zur Last gelegt werden.

4. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems wertete diese Eingabe offenbar als Berufung gegen die Strafhöhe und erließ den eingangs erwähnten Bescheid.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Eingabe des Berufungswerbers vom 9. Dezember 1993 gegen die Strafverfügung vom 2. Dezember 1993 stellt einen Einspruch gegen die Schuld dar und wäre daher das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen. Nur wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen (somit auch im gegenständlichen) tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft (vgl § 49 Abs.2 VStG).

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat sohin einen Bescheid erlassen, zu dessen Erlassung sie nicht zuständig war.

Die gegenständliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides bewirkt, daß aufgrund des Einspruches vom 9. Dezember 1993 das ordentliche Verfahren einzuleiten ist.

Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte seitens der Berufungsbehörde in die Prüfung der vom Berufungswerber in der Sache selbst vorgebrachten Argumente nicht eingegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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