Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260474/16/Wim/Hu

Linz, 19.11.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Mag. x, vertreten durch x Rechtsanwälte, x, nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Juni 2013, WR96-866-2012, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. November 2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 € und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 €. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 48 Stunden verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde zugrunde gelegt:

 

„Sie haben durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommene Räumung des Staubbereiches die Beschaffenheit eines Gewässers (der x) beeinträchtigt, indem am 18. September 2012 im Staubereich der Wasserkraftanlage „x“ die Sohle der x (öffentliches Wassergut mit der Grst.-Nr. x, KG x) unter Verwendung eines Baggers und einer Schubraupe auf eine Länge von ca. 150 m abgetragen wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

 

§ 137 Abs. 1 Ziffer 25 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 172 i.d.g.F., in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 und 2 und 50 Abs. 8 leg.cit.“

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs. 1 Ziffer 25 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 €, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

In Anbetracht der Gesamtumstände der Tat und des Umstandes, dass es sich um die erste einschlägige Übertretung handelt, des Zugeständnisses der Tat seitens des Berufungswerbers sowie des auch von der Erstbehörde bestätigten ständigen Bemühens des Berufungswerbers, sich rechtskonform zu verhalten und dies auch in Zukunft so zu handhaben, konnte die verhängte Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden.

 

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Ver­waltungs­gerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.


 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

 

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