Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260475/2/Wim/Bu

Linz, 28.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Juli 2013, WR96-14-2012-Ber, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­­beiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs. 1 Z 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs. 3 Z 10 iVm § 31 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 Sie haben es als Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Liegenschaft x, x , zu verantworten, dass zumindest am 26.10.2012 in der Zeit von ca. 10:00-11:30 Uhr im Zuge einer durchgeführten Hausschlachtung von drei Schafen das beim Töten der Tiere und dem darauf folgenden Ausbluten lassen ausgetretene Blut in der Oberflächenwasserableitung entsorgt wurde.

 

Dadurch haben Sie die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs. 2 Z 1 VStG die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­ver­handlung entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfene Strafnorm lautet:

 

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1).“

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)          die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2)          die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 


Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, d.h., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungsverhandlung vorgenommen worden ist. § 137 Abs.7 WRG 1959 erweitert diese Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz auf ein Jahr. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff). 

 

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis und auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Berufungswerber weder die Schuldform (auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich) noch die Verursachung einer erheblichen nicht durch eine Bewilligung gedeckten Gewässerverunreinigung (vorgeworfen wurde nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, die jedoch nicht den vorgeworfenen Tatbestand erfüllt) angelastet. Weiters wurde auch nicht das konkret verunreinigte Gewässer (im konkreten Fall das Grundwasser) genannt.

 

Diese Formulierungen erweisen sich im Sinne des § 44a Z1 VStG als unzulänglich, da keine Umschreibung der konkreten Tatumstände erfolgt ist, aus welchen abzuleiten ist, dass und auf welche Weise der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten verletzt hätte.

 

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Da innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit dem Tatzeitende 26. Oktober 2012 zu laufen begann, keine fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch verwehrt eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und dieses Verwaltungsstrafverfahren einge­stellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs. 1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Ver­waltungs­gerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer