Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101765/16/Sch/Ka

Linz, 20.05.1994

VwSen-101765/16/Sch/Ka Linz, am 20. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des C vom 8. Februar 1994 gegen Faktum 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Jänner 1994, Zl.VerkR-96/3919/1993/Hä, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 10. Mai 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 3. bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.000 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und § 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 31. Jänner 1994, VerkR-96/3919/1993/Hä, über Herrn C, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt, weil er am 1. April 1993 um 2.44 Uhr im Gemeindegebiet Leonding aus Richtung Pasching kommend in Fahrtrichtung Hitzing auf der Ochsenbezirksstraße bei Straßenkilometer 1,685 den LKW mit dem Kennzeichen gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Faktum 3.) Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die im vorliegenden Fall relevante Frage, ob der Berufungswerber den LKW (richtig: das Sattelkraftfahrzeug) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat oder ob der Alkoholkonsum erst nach dem Lenkzeitpunkt erfolgt ist, kann in Anbetracht des Ergebnisses des Beweisverfahrens nur in der Weise beantwortet werden, daß dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung des behaupteten Nachtrunks nicht gelungen ist. Diese Feststellung fußt im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Das Verhalten des Berufungswerbers vor bzw. im Zuge der Beanstandung durch Gendarmeriebeamte erscheint unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung nur schwer verständlich. Es ist davon auszugehen, daß sich der Berufungswerber verfahren hat und mit dem Sattelkraftfahrzeug reversieren wollte. Dieser Vorgang ist ihm aufgrund der Örtlichkeiten nicht gelungen, vielmehr ist er mit seinem Fahrzeug teilweise von der Fahrbahn abgekommen und konnte ohne fremde Hilfe die Fahrt nicht mehr fortsetzen. Daraufhin führte er laut eigener Angabe eine Reparatur am Fahrzeug durch, wobei er eine nicht näher beschriebene Menge Whiskey aus einer Cola-Flasche konsumiert habe. Danach habe er sich in der Schlafkoje der Fahrerkabine zum Schlafen gelegt und sei in der Folge von den Gendarmeriebeamten, die im Zuge einer Patrouillenfahrt an der Unfallstelle vorbeikamen, geweckt worden. Vom Berufungswerber wurde vorerst im Hinblick auf die von den Zeugen wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome behauptet, er habe keinerlei alkoholische Getränke konsumiert. In der Folge gab er an, eine andere Person, von der er keine Daten wisse, habe das Fahrzeug bis zur Unfallstelle gelenkt und sich dann entfernt. Schließlich wurde vom Berufungswerber konzediert, daß er der Lenker gewesen ist. Trotz entsprechender Nachschau durch die Gendarmeriebeamten konnte keinerlei Behältnis ausfindig gemacht werden, in dem sich der behauptete Alkohol befunden haben konnte. Bemerkenswert ist auch, daß der Berufungswerber den Gendarmeriebeamten gegenüber keine näheren Angaben machte, wo sich die (leere) Flasche befinde, obwohl eine solche Flasche, wenn sie gefunden worden wäre, sehr wesentlich zu seiner Entlastung beigetragen hätte. In der Folge wurde eine Alkomatuntersuchung durchgeführt, die einen Alkoholgehalt der Atemluft zum Untersuchungszeitpunkt von 0,98 mg/l ergeben hat. Die Alkomatuntersuchung erfolgte etwa 45 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt, sodaß eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt durch einen medizinischen Sachverständigen entbehrlich erschien, zumal aufgrund des relativ geringen Zeitraumes zwischen Lenkzeitpunkt und Untersuchungszeitpunkt der Alkoholabbauwert praktisch vernachlässigt werden kann.

Im Zuge des Beweisverfahrens sind im übrigen nicht die geringsten Hinweise dahingehend zutagegetreten, daß das verwendete Alkomatgerät einen technischen Defekt aufgewiesen hätte bzw. nicht ordnungsgemäß bedient worden sei. Solches wurde im übrigen vom Berufungswerber auch nie ernsthaft behauptet. Auch seine Einwände hinsichtlich des Untersuchungszeitpunktes, der seines Erachtens nach nicht der aktenkundige Zeitpunkt gewesen sein konnte, da das Tachographenschaublatt erst um 4.00 Uhr aus dem Gerät entnommen worden sei, vermochten an der Beurteilung des relevanten Sachverhaltes nichts zu ändern. Diesbezüglich wurde von den einvernommenen Zeugen - im wesentlichen übereinstimmend angegeben, daß der Berufungswerber nach der Alkomatuntersuchung auf dem GPK L wiederum zu seinem Sattelkraftfahrzeug gebracht wurde und erst dann das Schaublatt des Tachographen entnommen wurde. Auch wenn einer dieser Zeugen den Zeitpunkt der Entnahme anders in Erinnerung hatte, geht die Berufungsbehörde dennoch davon aus, daß der Entnahmezeitpunkt nach der Alkomatuntersuchung gelegen war.

Lediglich der Ordnung halber ist festzustellen, daß dieses vom Berufungswerber angezogene Beweismittel nur deshalb noch vorhanden ist, da die Gendarmeriebeamten verhindert hatten, daß er dieses nach der Entnahme vernichten konnte, wobei nach der Schilderung eines Zeugen der Berufungswerber versucht habe, das Schaublatt aufzuessen. Schließlich vermochte die Verantwortung des Berufungswerbers in keiner Weise zu überzeugen, daß er nämlich nur deshalb den Gendarmeriebeamten die angebliche Cola-Flasche nicht gezeigt habe, da er ein generelles Mißtrauen gegenüber Polizisten bzw. Gendarmeriebeamten hege. Eine solche Verantwortung erscheint, gerade wenn es sich um einen Entlastungsbeweis handelt, nicht überzeugend.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß den im wesentlichen übereinstimmenden glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussagen der Vorzug gegenüber einer in sich unlogischen Verantwortung des Berufungswerbers - der im übrigen nicht an die Wahrheitspflicht gebunden ist - zu geben war.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Bei der Strafzumessung mußte im konkreten Fall darauf Bedacht genommen werden, daß beim Berufungswerber eine sehr beträchtliche Alkoholbeeinträchtigung vorlag. Überdies hat er ein Sattelkraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, also ein Fahrzeug, von dem eine große potentielle Gefahr für andere Straßenbenützer ausgehen kann.

Erschwerend waren zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers zu werten, demgegenüber lagen keine Milderungsgründe vor.

Beim Berufungswerber muß daher ein beträchtliches Ausmaß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, welches aus spezialpräventiven Erwägungen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht zuläßt. Im Hinblick auf diese Erwägungen müssen die eher bescheidenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers bei der Strafzumessung in den Hintergrund treten. Auch wenn der Berufungswerber derzeit lediglich über Notstandshilfe verfügt, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß er sich durch die Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund eines Alkoholdeliktes offensichtlich selbst in diese Situation gebracht hat.

Es muß dem Berufungswerber sohin zugemutet werden, die verhängte Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zu bezahlen.

Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht der Gesetzgeber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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