Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590362/2/Wim/Bu

Linz, 29.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. September 2013, Agrar01-15/4-2013/Ka, wegen teilweiser Nichterteilung von Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) iVm dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungs­gesetz (Oö. ADIG) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass den Auskunftsbegehren hinsichtlich der durchschnittlichen Strafhöhe und der durchschnittlichen Dauer des Entzugs der Jagdberechtigung zu Verfahren betreffend naturschutzrechtlich und/oder jagdrechtlich nicht erlaubter Abschüsse oder Tötungen (Vergiftungen, ...) im Bezirk Schärding seit 1.8.2012 zu entsprechen ist.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 1-3 Oö. ADIG sowie § 8 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen:

 

 „Dem Auskunftsersuchen des Herrn X vom 10. Juli 2013 wird hinsichtlich des Auskunfts­begehrens über die ungefähre Anzahl über naturschutzrechtlich und/oder jagdrechtlich nicht er­laubte Abschüsse oder Tötungen (Vergiftungen,...) im Bezirk Schärding seit 1.8.2012 stattgege­ben.

Gemäß Ersuchen wird dazu mitgeteilt, dass die Anzahl der der Bezirkshauptmannschaft Schärding als zuständiger Naturschutz- bzw. Jagdbehörde zur Anzeige gebrachten Fälle 1-5 beträgt.

 

 

Dem weiteren Auskunftsbegehren hinsichtlich

-       (durchschnittliche) Strafhöhe und

-       (durchschnittliche) Dauer des Entzuges der Jagdberechtigung

 

zu Verfahren betreffend naturschutzrechtlich und/oder jagdrechtlich nicht erlaubter Abschüsse oder Tötungen (Vergiftungen,...) im Bezirk Schärding seit 1.8.2012 wird keine Folge gegeben und bleiben diese unbeantwortet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 2 und 4 Umweltinformationsgesetz 1993 idgF. (UIG 1993 idgF.) in Verbindung mit § 1-5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterver­wendungs­gesetz 1988 idgF. (Oö. ADIG 1988 idgF.)“

 

1.2. Als Begründung für die Ablehnung des weiteren Auskunftsbegehrens wurde von der Erstbehörde angeführt, dass es sich bei diesen Daten um keine Umweltinformationen handelt und diese somit auch nicht vom freien Zugang auf Umweltinformation umfasst sind. Weiters sei gemäß § 3 Abs. 1 Oö. ADIG eine Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe. Gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 verstoße die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergebe und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen des Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleiste. Überwiegende berechtigte Interessen seinen im Auskunftsbegehren nicht vorgebracht worden, insbesondere gehe die erkennende Behörde davon aus, dass die Veröffentlichung derartige Daten zur Sensibilisierung der Bevölkerung kein derartiges Interesse darstelle.

 


2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht:

 

„ Meine Anfrage vom 10.7.2013 stützt sich auf das Oö. ADIG 1988. Eine Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz wurde nicht verlangt, die diesbezügliche Begründung des ablehnenden Bescheides geht daher ins Leere.

 

Bei der Verwendung von … nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt (§ 8 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000). Laut meiner Anfrage sind „Die Daten… nach den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes zu anonymisieren“. Warum dies nicht erfolgt ist, wurde nicht begründet.

 

Das öffentliche Interesse (Generalprävention) überwiegt jedenfalls die berechtigten Interessen der Betroffenen (§ 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000), wenn die Daten anonymisiert werden.“

 

3. Nach Akteneinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

 

3.1. Gemäß § 1 Einleitungssatz UIG ist Ziel dieses Bundesgesetzes die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt. Aufgrund der Kompetenz­verteilung des B-VG ist der Anwendungsbereich des UIG nur auf bundesgesetzlich geregelte Verwaltungsmaterien (Art. 10 und 11 B-VG) beschränkt. Die konkret verweigerten Auskünfte betreffen Informationen wegen naturschutzrechtlich und/oder jagdrechtlich nicht erlaubten Abschüssen oder Tötungen. Diese Materien fallen gemäß Art. 15 B-VG kompetenzmäßig in die Landesvollziehung und ist daher schon aus diesem Grund das Umwelt­informationsgesetz des Bundes für die nunmehr gegenständlichen Auskunfts­begehren nicht anwendbar.

 

3.2. Die begehrten Informationen stellen aber grundsätzlich keine Umweltdaten dar da sie auch nicht unter die Definitionen des § 13 Oö. Umweltschutzgesetz 1996, das generell für „ Landesumweltdaten“ gilt, fallen.

 

3.3.1. Grundsätzlich anwendbar für die Beurteilung des Auskunftsbegehrens ist das Oö. AIDG. Gemäß § 1 dieses Gesetzes haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding ist als Organ des Landes im Sinne dieser Bestimmung einzustufen und müssen ihr die geforderten Auskünfte im Zeitpunkt der Erteilung als Verwaltungsstrafbehörde nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz sowie dem Oö. JagdG auch bekannt sein.

 

3.3.2. Nach § 3 Abs. 1 Oö. AIDG ist eine Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Eine solche gesetzliche Verschwiegenheitspflicht ist vorallem die im Art. 20 Abs. 3 B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit. Diese Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt soweit (einfach)gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für den Landesvollziehungsbereich stellt genau das Oö. AIDG, eine derartige anderweitige Regelung dar. Eine gesetzliche Amtsverschwiegenheit kommt somit für die Verweigerung der Auskunft nicht in Betracht.

 

3.3.3. Eine weitere hier allenfalls relevante gesetzliche Verschwiegenheitspflicht ist etwa im DSG 2000 festgelegt.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

 

Nach § 4 Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; nur „indirekt personenbezogen“ sind Daten dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass der Übermittlungsempfänger die Identität der Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 DSG 2000 gelten bei der Verwendung von nur indirekt personenbezogenen Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt.

 

Soweit das Auskunftsbegehren nur auf die durchschnittliche Strafhöhe und die durchschnittliche Dauer des Entzugs der Jagdberechtigung gerichtet ist, handelt es sich dabei um Informationen, die keinen Personenbezug mehr aufweisen bzw. maximal nach der Definition des § 4 Z 1 DSG 2000 als indirekt personenbezogen anzusehen sind. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden durch eine Mitteilung dieser Daten nicht verletzt. Auch die Regelung des § 8 Abs. 4 DSG 2000 kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, da auf den bzw. die in dieser Bestimmung angeführten Betroffenen bei Angabe der bloßen Durchschnittsdaten keine Rückschlüsse gezogen werden können.

 

3.4. Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, die einer Mitteilung im Sinne des § 3 Abs. 1 Oö. ADIG entgegenstünde, ist für den Unabhängigen Verwaltungs­senat bei Mitteilung dieser Daten nicht ersichtlich. Auch Gründe für eine Auskunftsverweigerung nach § 3 Abs. 2 Oö. AIDG (mutwilliges Verlangen der Auskunft, umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen für die Erteilung der Auskunft, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt oder die unmittelbare anderwärtige Zugänglichkeit der Informationen) sind ebenfalls nicht evident.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding wird daher die im nunmehrigen Spruch festgestellten Auskünfte zu erteilen haben.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Leopold Wimmer