Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151064/5/Lg/Ba

Linz, 15.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R W F, O, R, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Schärding vom 26. Juli 2013, Zl. VerkR-1146-2013, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 37 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug eine Mautvignette nicht mautordnungsgemäß (mit dem Originalkleber) angebracht, wodurch der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette verhindert wird, weshalb die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Tatort: Gemeinde Suben, Autobahn Freiland, Grenze Suben, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Suben A 8 bei km 75.000.

Tatzeit: 06.02.2013, 11:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Mercedes, grau"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"§ 10 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

 

§ 11 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

§ 20 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Kraftfahrzeuge, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro zu bestrafen.

 

§ 16(2) VStG 1991:

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

 

Sachlage:

Laut Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 6.2.2013, GZ 110511132510 haben Sie am 6.2.2013 um 11.00 Uhr auf dem mautpflichtigen Straßennetz - Autobahn-Freiland, Grenze Suben A08 km 75 - in Richtung Staatsgrenze Suben das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X (D) gelenkt, ohne dass am Fahrzeug eine Mautvignette nicht mautordnungsgemäß (mit dem Originalkleber) angebracht war, wodurch der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette verhindert wird, weshalb die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Sie wurden gemäß § 19 Abs. 2 BStMG 2002 von einem Mautaufsichtsorgan mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung haben Sie nicht entsprochen. In der Anzeige ist der Hinweis vermerkt, dass Sie dem Mautaufsichtsorgan mitteilten, dass Sie Ihre Scheibe nicht voll kleben würden.

 

Gegen die behördliche Strafverfügung vom 12.3.2013 erhoben Sie Einspruch mit Schreiben vom 11.4.2013 und begründeten dies damit, dass Sie ordnungsgemäß bei der Einreise nach Österreich eine Mautvignette erworben hätten. Es sei Ihnen nicht bekannt gewesen, dass die Vignette verklebt werden müsse. Es sei Ihnen nicht möglich gewesen, das Kleingedruckte auf dem Bon oder auf der Vignette zu lesen.

 

Die erkennende Behörde hat erwogen:

 

In der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist die Vignettenanbringung genau geregelt. Der Punkt 7.1 beinhaltet, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.

Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht.

Im Punkt 10.1 dieser Mautordnung ist geregelt, dass die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht zu haben, verboten ist. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300,-- Euro bis 3.000,-- Euro bestraft.

 

Ihr Einwand, es sei Ihnen nicht bekannt gewesen, dass die Vignette geklebt werden müsse, kann nicht gewertet werden, da Sie sich als Fahrzeuglenker mit den einschlägigen Vorschriften vertraut hätten machen müssen und auf der noch nicht geklebten Vignette, die Anbringungsschritte genau erklärt sind.

Mit der Einspruchsbegründung es sei Ihnen nicht möglich gewesen das Kleingedruckte auf dem Bon oder auf der Vignette zu lesen, erscheint auf Grund dieser Leseschwäche das generelle Lenken eines Fahrzeuges auf der Autobahn mehr als bedenklich.

 

Mit Schreiben vom 5.7.2013 wurde Ihnen die gelegte Anzeige übermittelt. Dazu wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb zweiwöchiger Frist nochmals zu äußern. Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt wird auf Grund Ihrer Unbescholtenheit die Mindeststrafe, das sind 300,-- Euro + 10% Verfahrenskosten, das sind 30,-- Euro mit insgesamt 330,-- Euro festzusetzen. Dieses Schreiben wurde am 8.7.2013 ohne Zustellnachweis zur Post gegeben. Eine fristgerechte Äußerung zu diesem Schreiben wurde von Ihnen nicht abgegeben, weshalb das Straferkenntnis ohne Ihre weitere Anhörung erlassen wird.

 

Es ist als erwiesen anzusehen, dass Sie die Anbringungsvorschriften nicht eingehalten haben, weshalb das Delikt der Mautprellerei gegeben ist.

 

Bei der Bemessung des Strafausmaßes konnte Ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet werden. Erschwerungsgründe fand die Behörde keine. Der verhängte Strafsatz ist dem Verschulden entsprechend bemessen anzusehen und stellt ohnehin die vom Gesetzgeber festgelegte Mindeststrafe dar. Demzufolge treten auch Ihre persönlichen Verhältnisse - wie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in den Hintergrund.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in den zitierten Gesetzesstellen begründet."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Ich bitte Sie, den oben genannten Vorgang bis zu einer endgültigen Klärung auszusetzen.

 

 

1)    Über eine Ersatzmaut bin ich nicht informiert worden.

a.    Bringen Sie bitte den Nachweis, durch eidesstattliche Zeugenaussage, dass dieses stattgefunden hat.

2)    Wie ich bereits mehrfach geschildert habe, bin ich beim Autofahren durch das Fehlen einer Lesebrille nicht in der Lage, kleingeschriebenes zu lesen.

a.    Eine mündliche Unterweisung zur Anbringungsordnung hat nicht stattgefunden, was ich hiermit eidesstattlich erklären möchte.

 

Da die Maut von mir entrichtet wurde, sehe ich nach wie vor kein vergehen auf meiner Seite, sondern nur eine Unterstellung Ihrerseits.

Ich beabsichtige, den Vorgang zur Prüfung auf europäisches Recht, durch meine Anwälte beim europäischen Gerichtshof einzureichen, und ebenfalls in diesem Zusammenhang die Presse zu involvieren. Somit bitte ich bis zur endgültigen Klärung, den Fall auszusetzen und die alternativen Nachweise zu erbringen.

 

Die Zahlung der Ersatzmaut, etwa das zehnfache des mir vorgeworfenen Vergehens ohne dass ich es begangen habe, habe ich bereits in meinem ersten Schreiben akzeptiert.

 

Bitte lassen Sie mich wissen, dass sie meinem Wunsch auf Aussetzung zustimmen."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Demnach war am Fahrzeug eine Mautvignette nicht ordnungsgemäß (mit dem Originalkleber) angebracht, wodurch der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette verhindert wird, weshalb die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Die Tat ist dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend ist die Rechtsunkenntnis des Bw, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Pflicht besteht, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren. Die Regelungen finden sich, wie im angefochtenen Straferkenntnis dargelegt, in der Mautordnung; zusätzlich ist auf die Anbringungsbelehrung auf der Rückseite der Vignette zu verweisen. Diese Belehrung vor Antritt zu lesen, ist dem Bw zumutbar, auch wenn er dafür eventuell optische Hilfsmittel (Brille) benötigt. Als Schuldform ist im Zweifel Fahrlässigkeit anzunehmen, ohne auf den Vermerk in der Anzeige Bezug zu nehmen, wonach der "Lenker sagte, er klebt seine Scheibe nicht voll". Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Verschulden des Bw ist unter den gegebenen Umständen ebenso wenig als geringfügig einzustufen, wie die Bedeutung und Intensität der Rechtsgutverletzung. Die Anbringungsvorschriften dienen der Kontrolle und stellen sohin gleichsam ein eigenes Rechtsgut dar. Eine Anwendung der §§ 20 und 45 Abs.1 Z 4 VStG scheidet daher aus.

 

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei festgehalten, dass gemäß § 19 Abs.6 BStMG keine subjektiven Rechte auf Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut bestehen. Aus welchen Gründen die Zahlung der Ersatzmaut unterblieben ist, ist daher unerheblich.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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