Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151065/6/Lg/Ba

Linz, 18.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 13. November 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J A, B, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 5. September 2013, Zl. VerkR96-14490-2013, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, wobei am Fahrzeug eine bereits abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen sei. Der Tattag sei der 2.1.2013 gewesen.

 

2. Dagegen wendet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung.

 

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung präzisierte der Bw sein Begehren dahingehend, dass er die Anwendung und Ausschöpfung des § 20 VStG beantrage. Begründend führte er an, dass er stets ein Firmenfahrzeug  (genauer: ein Fahrzeug aus dem Fahrzeugpool der Firma W) verwende, wobei die Firma W auch für die Vignette Sorge trage. Dies bisher ohne Probleme. Gegenständlich habe es sich um ein Fahrzeug aus dem Fahrzeugpool gehandelt, das er nur kurz zur Verfügung gestellt bekommen habe. Der Bw sei bei der kurzfristigen Benützung beruflich unter Zeitdruck gestanden, habe im Prinzip auf die ordnungsgemäße Anbringung der Vignette durch die Firma W vertraut und daher zwar registriert, dass eine Vignette angebracht war, diese jedoch aus dem erwähnten Grund nicht genauer überprüft. Der Bw habe außerdem kein Interesse gehabt, die Maut zu prellen, weil die diesbezüglichen Kosten ohnehin sein Arbeitgeber trage. Schließlich verwies der Bw auf sein geständiges Verhalten und nochmals auf die Ausnahmesituation, die darin bestanden habe, dass es sich nur um die kurzfristige Benutzung eines Fahrzeugs gehandelt habe.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Da es aus den vom Bw angeführten Gründen vertretbar erscheint, seinem Begehren stattzugeben, wurde spruchgemäß entschieden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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