Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104636/2/GU/Mm

Linz, 26.05.1997

VwSen-104636/2/GU/Mm Linz, am 26. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K. V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .., vom 24.4.1997, Zl. VerkR96-.., wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 140 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2 4.Fall VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des PKW Kennzeichen .. trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft .. vom 12.9.1996, Zl. VerkR96.., der Behörde am 8.10.1996, eine unrichtige Auskunft darüber erteilt zu haben wer dieses Fahrzeug am 5.7.1996 um 17.14 Uhr gelenkt hat.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 70 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß in dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7.2.1997, ihm mitgeteilt worden sei, daß aufgrund seiner Berufung das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt wurde.

Da ihm das Schreiben (offensichtlich gemeint Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft .. vom 24.4.1997 widersprüchlich erscheine, ersucht er, in die in Kopie beigeführte zitierte Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates (Zl. VwSen-104351/2/Gu/Mm vom 7.2.1997) Einsicht zu nehmen.

Aus der Berufung ist zu erschließen, daß der Rechtsmittelwerber das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft.. vom 24.4.1997, VerkR96-.., wegen einer zweiten Entscheidung in der selben Sache bekämpft.

Da die im Straferkenntnis ausgesprochene Strafe den Betrag von 3.000 S nicht übersteigt und der Rechtsmittelwerber im übrigen keine mündliche Verhandlung ausdrücklich begehrt hat, konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Eingangs ist dem nicht anwaltlich vertretenen Rechtsmittelwerber darzulegen, daß sich das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 19.12.1996, VerkR96-.. welches durch das Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 7.2.1997, VwSen-104351/2/Gu/Mm, aufgehoben wurde und das Verfahren wegen zuvor eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, auf eine Geschwindigkeitsübertretung nach der StVO 1960 bezog. Eine unrichtige Auskunftserteilung eines Zulassungsbesitzers auf Anfrage der Behörde hin stellt demgegenüber einen gesonderten Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 dar und wurde eben deswegen mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 24.4.1997, VerkR96-.., geahndet.

In diesem Fall begann der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinn des § 31 VStG mit Erteilung der Auskunft, das war im gegebenen Fall mit 8.10.1996. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten erging von seiten der Bezirkshauptmannschaft .. am 21.2.1997 an die Bundespolizeidirektion .. das Ersuchen, K. V., geb. 12.11.1975, wegen unrichtiger Lenkerbekanntgabe am 8.10.1996 aufgrund der Aufforderung der BH .. vom 12.9.1996 und des damit bestehenden Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967, als Beschuldigten zu vernehmen. Dies ist somit eine nach § 32 Abs.2 VStG vollständige, die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung.

Aus der Aktenlage geht hervor, daß die Bezirkshauptmannschaft .. aufgrund einer durch Radar festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung im Juli 1996 auf der .., betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen .., an den Zulassungsbesitzer - den Beschuldigten V. K. - die Aufforderung richtete, bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 5.7.1996 um 17.14 Uhr gelenkt hat, worauf der Beschuldigte mit Antwortschreiben vom 8.10.1996 bekanntgab, daß Frau I. S., geb. 21.9.1948, wohnhaft in ..W.S., USA, von Beruf Zahnärztin, das Fahrzeug gelenkt hat.

Aufgrund der Kontaktaufnahme mit dieser Person fand sich auf dem von der Behörde zur Erleichterung der Antwortstellung präfabrizierten Formular, einerseits der Vermerk: "Eberhard - Wie soll ich antworten? Grüße Butzi", andererseits war bei der Rubrik Rückantwort: "Ich habe zum oa Zeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt", die Alternative "Ja" angekreuzt und enthielt die Antwort die Unterschrift der I. S.

Aufgrund dieses Widerspruches kommt der O.ö. Verwaltungssenat, ebenso wie die erste Instanz zur Überzeugung, daß der Beschuldigte eine falsche Auskunft erteilt hat und wird zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich verwiesen. Bei der gegebenen klaren Fragestellung hätte es zur Beantwortung keiner die Uniformiertheit demonstrierende vorherigen Rückkoppelung bedurft. Berichtigend bezüglich der Begründung über die Strafhöhe, wird angemerkt, daß dem Rechtsmittelwerber der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit nicht zugutekommt, zumal aufgrund der im Akt erliegenden Auskunft über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen trotz der relativ kurzen Frist des Innehabens der Lenkerberechtigung bereits eine Reihe Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO und des KFG, darunter auch zwei Übertretungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufscheinen.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung war dem Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ein Beitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Falsche Lenkerauskunft, Rückfrage an Zulassungsbesitzer, Beweiswürdigung

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