Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-151044/6/Lg/Ba

Linz, 21.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Oktober 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der A W, G, I, Deutschland, vertreten durch W F, K, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Schärding vom 17. Mai 2013, Zl. VerkR96-6228-2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 37 Stunden verhängt, weil ihr Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

Tatort: Gemeinde Suben, Autobahn Freiland, Grenze Suben A08 km 75,15, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Suben.

Tatzeit: 08.07.2012, 10:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Opel, silber"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organes der ASFINAG sowie des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage:

 

§ 10 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

 

§ 11 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

§ 20 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro zu bestrafen.

 

§ 16 (2) VStG 1991:

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

 

Sachlage:

 

In der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist die Vignettenanbringung genau geregelt. Der Punkt 7.1 beinhaltet, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.

Im Punkt 10.1 dieser Mautordnung ist geregelt, dass die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht zu haben, verboten ist. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300,-- Euro bis 3.000,-- Euro bestraft.

 

Laut Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 8.7.2012, GZ 110020919407+1 haben Sie am 8.7.2012 um 10.10 Uhr auf dem mautpflichtigen Straßennetz - A 8 Innkreisautobahn bei StrKm 75,15 - in Richtung Staatsgrenze Suben das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt, ohne dass am Fahrzeug eine gültige Mautvignette angebracht war. Sie wurden gemäß § 19 Abs. 2 BStMG 2002 von einem Mautaufsichtsorgan mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung haben Sie nicht entsprochen, da Sie kein Geld dabei hatten, um die Ersatzmaut zu bezahlen.

 

Gegen die Strafverfügung vom 11.10.2012 erhoben Sie fristgerecht Einspruch mit Schreiben vom 2.11.2012. In diesem Einspruch haben Sie sich nicht gerechtfertigt.

 

Die erkennende Behörde hat erwogen:

 

In der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist die Vignettenanbringung genau geregelt. Der Punkt 7.1 beinhaltet, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei.

 

Im Punkt 10.1 dieser Mautordnung ist geregelt, dass die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht zu haben, verboten ist. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300,-- Euro bis 3.000,-- Euro bestraft.

 

Mit Schreiben vom 21.12.2012 wurde Ihnen die gelegte Anzeige übermittelt. Dazu wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb zweiwöchiger Frist nochmals zu äußern. Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt wird in Ihrem Fall auf Grund Ihrer Unbescholtenheit die Mindeststrafe, das sind 300,-- Euro + 10% Verfahrenskosten, das sind 30,-- Euro mit insgesamt 330,-- Euro festzusetzen.

Eine fristgerechte Äußerung zu diesem Schreiben wurde von Ihnen nicht abgegeben, weshalb das Straferkenntnis ohne Ihre weitere Anhörung erlassen wird.

 

Für die Behörde steht zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

 

Der verhängte Strafsatz ist dem Verschulden entsprechend bemessen anzusehen und stellt ohnehin die vom Gesetzgeber festgelegte Mindeststrafe darf. Demzufolge treten auch Ihre persönlichen Verhältnisse - wie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - in den Hintergrund."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Ich bringe innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

gegen o.a. Straferkenntnis ein und führe zur Begründung aus wie folgt:

 

wie ich aus einem mir zugegangenen Artikel der österr. Tageszeitung 'Kurier' v. 08.06.2013 entnehmen kann, beträgt die übliche Strafe für eine fehlende Vig­nette € 120,-, wobei, besonders passend, dieser Bericht exakt über Ihren Zustän­digkeitsbereich 'Suben' referiert (s. beiliegende Kopie des Artikels).

 

Es erscheint daher einigermaßen erstaunlich, dass Sie mich mit dem 2,5-fachen der üblicherweise für dieses Delikt verhängten Strafe belegen, wofür es keine nachvollziehbare Begründung gibt, es sei denn, dass die in beiliegendem Zei­tungsbericht angeführte Strafhöhe unrichtig wäre.

 

Dieses Ihr Vorgehen bedeutet nach EU-Gemeinschaftsrecht u.U. einen Diskrimi­nierungstatbestand (wird ein Deutscher nicht gerne als 'Piefke' bezeichnet?) ebenso wie es nach Österr. Verfassungsrecht meines Wissens eine rechtswidrige Ungleichbehandlung darstellt, was gegebenenfalls zu überprüfen sein wird.

 

Aus vorstehenden Gründen stelle ich daher tiefer stehende

 

ANTRÄGE:

 

1. Die Oberbehörde möge die Strafhöhe mit € 120,-- neu festsetzen und darüber hinaus die verrechneten Bearbeitungsgebühren für den Instanzenzug streichen, da die Behörde 1. Instanz wohl im Wissen darum, dass die normalerweise ver­hängte Strafe für dieses Delikt eben € 120,-- beträgt und somit der 'Marsch durch die Instanzen' nicht von mir verschuldet worden ist.

 

2. In eventu möge die Oberbehörde eine Verhandlung vor dem zuständigen Un­abhängigen Verwaltungssenat anberaumen, mich zu dieser Verhandlung mit einem Vorlauf von zumindest 6 Wochen persönlich laden und vernehmen sowie mir darüber hinaus auf diesem Wege durch deren hiemit gleichfalls beantragten Ladung die Befragung der amtshandelnden Personen, insbesondere der die Anzeige gegen mich erstattenden ASFINAG-Mitarbeiter, ermöglichen."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte der Vertreter der Bw die Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein und verwies auf die ungünstige finanzielle Situation der Bw.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Damit haben die finanziellen Verhältnisse der Bw die der Rechtsordnung entsprechende Berücksichtigung gefunden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG wurden nicht geltend gemacht. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte für eine Anwendung des § 45 Abs.1 Z 4 VStG.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum