Linz, 04.12.2013
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, dzt. JA X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 17. Oktober 2013, GZ.: 1078261/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
Žalba se djelimično usvaja a osporeno Rješenje potvrđuje uz napomenu, da se izriče zabrana ulaska u zemlju na 3 godine.
U ostalom se žalba odbija kao neosnovana.
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1a, 52 und 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013).
Entscheidungsgründe
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Oktober 2013, GZ.: 1078261/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:
2. Gegen den vorliegenden Bescheid erhob der Bw innerhalb offener Frist rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
In der Begründung stellte der Bw die Anträge:
3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11. November 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich vor.
3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die Verfahrensparteien geladen und am 2. Dezember 2013 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde ist entschuldigt ferngeblieben.
3.3. Auf Grund der öffentlichen Verhandlung geht der Oö. Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
3.4. Der festgestellte Sachverhalt wird vom Bw teilweise bestritten. Unbestritten ist, dass die Einreise ins Bundesgebiet jedenfalls zur illegalen Arbeitsaufnahme vorgenommen wurde. Unterschwellig ist auch hervorgekommen, dass die Einreise dazu diente, ein höheres Einkommen durch Verstöße gegen die Rechtsordnung (StGB, arbeitsrechtliche Vorschriften) zu erlangen.
Teile der rechtskräftigen Verurteilungen werden relativiert und einzelne Taten in Abrede gestellt. So behauptet der Bw trotz rechtskräftiger Verteilungen weder total gefälschte Urkunden (kroatischer und albanischer Reisepass) gebraucht noch Urkunden unterdrückt haben. Der Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des LG Linz wird eingestanden, von der Unterdrückung von Urkunden und dem Gebrauch von total gefälschten Reisedokumenten will der Bw noch nie etwas gehört haben. Die entsprechenden Vorhaltungen in der öffentlichen Verhandlungen kann der Bw nicht entkräften. Er zieht sich nur auf Unwissenheit zurück und bestreitet jegliche Tatbegehung.
In der öffentlichen Verhandlung zeigte der Bw daher auch nur ansatzweise Reue.
3.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 53 Abs. 1 wird mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Gemäß Abs. 3 ist ein Einreiseverbot nach Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.2. Dass der Bw Drittstaatsangehöriger ist und im Sinne des § 52 FPG sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bedarf auf Grund der unstrittigen Feststellungen und des Beweisergebnisses keiner weiteren Begründung.
Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen und diese mit einem Einreiseverbot zu verbinden.
4.2.1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots stellt nur unterschwellig einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw dar. Ein solcher wurde vom Bw nicht behauptet.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4.3.1. Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um massiven Gefährdungen des öffentlichen Interesses effektiv begegnen zu können. Zweifelsohne liegt die Verhinderung von strafbaren Handlungen und der Schutz der Rechte Dritter im öffentlichen Interesse und sind massive Gefährdungen dieses Interesses durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu verhindern.
Der Bw wurde am 2. Oktober 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Daher kann über den Bw ein Einreiseverbot von bis zu zehn Jahren verhängt werden.
4.3.2. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung(en) rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden muss, dass der Bw eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.
Die Tathandlungen und die Verurteilung fanden ausschließlich in einem Zeitraum statt, in dem dem Bw kein Aufenthaltsrecht (mehr) zugekommen ist. Schon daraus ist zu ersehen, welche negative Einstellung der Bw gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hat.
Reue ist nur in Ansätzen hervorgekommen und im Wesentlichen hat der Bw mit der Anhaltung in Haft gehadert.
Wie sich aus der Aktenlage und dem Verhandlungsergebnis ersehen lässt, rechnete der Bw ernsthaft mit der Verwirklichung der Straftatbestände und fand sich damit ab. Er hat auch in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Bedeutsam ist, dass der Bw bereits drei Wochen nach seiner Ankunft in Österreich gewerbsmäßig Diebstähle begangen hat. Die kriminelle Energie des Bw ist deutlich erkennbar. Unter Missachtung der Einreisevorschriften hat sich der Bw nach Österreich begeben. Sein Reisedokument hat ihn nur dazu berechtigt, als Tourist visumsfrei einzureisen. Wie in der öffentlichen Verhandlung eindeutig hervorgekommen ist, nutzte der Bw die für ihn günstige Einreisemöglichkeit nur, um „legal“ in das Bundesgebiet zu gelangen. Von vornherein wollte er den Aufenthalt ausschließlich dazu nutzen, zumindest die arbeits- und fremdenrechtlichen Vorschriften zu umgehen. Aus dem tatsächlichen Verhalten des Bw ist jedoch zu schließen, dass er auch die gewerbsmäßige Begehung von Diebstählen bereits bei der Einreise geplant hatte, um größtmögliche „Einkünfte“ zu erzielen.
Dass der Bw den Schuldgehalt seiner Taten verniedlichen möchte, zeigt sich schon daran, dass er in der Berufungsschrift den geringeren Teil der Freiheitsstrafe – nämlich den unbedingten Ausspruch – besonders hervorhebt, die verhängte Gesamtstrafe gänzlich außer Betracht lässt, um so das Gefährdungspotential minimieren zu können.
Es ist also im Ergebnis davon auszugehen, dass vom Bw nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.
4.3.3. Im Sinne der oben zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist festzustellen, dass das gegenständliche Einreiseverbot allenfalls in das Privatleben des Bw eingreift.
In Österreich hat der Bw keine Verwandten und keine persönlichen Beziehungen. Die Kontakte bestehen allenfalls zu Personen in einschlägigen Kreisen und sind darüber hinaus in der Schattenwirtschaft angesiedelt. Jene Zeiten, in denen der Bw nicht in Haft angehalten wurde, verbrachte er unter Missachtung der Meldevorschriften im Untergrund. Eine Legalisierung seines Aufenthaltes kam dem Bw nie in den Sinn und war auch nicht beabsichtigt.
Mangels legaler Beschäftigung kann auf keine berufliche Bindung im Inland erkannt werden. Wie bereits dargelegt, wurde der Lebensunterhalt überwiegend durch kriminelle Machenschaften bestritten.
Ebenso wenig sind relevante Sozialkontakte hervorgekommen.
Im Hinblick darauf, dass der Bw – abgesehen dem mehrmonatigen Aufenthalt in Österreich – fast ausschließlich in seinem Herkunftsstaat gelebt hat, was für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht unwesentlich ist, ist weiterhin nur von einer Integration im Herkunftsland auszugehen.
4.3.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der effektiven Verhinderung von Eigentumsdelikten sowie an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.
Der Bw kann sich somit nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
4.4. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.
4.4.1. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot im Fall der Z 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
4.4.2. § 53 Abs. 5 FPG zufolge liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
4.4.3 Durch die Verwirklichung der oben angeführten, nicht getilgten Verurteilung zu 10 Monaten (davon drei Monate unbedingt) hat der Bw eine unter § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu subsumierende Handlung gesetzt. Vor diesem Hintergrund kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Zumindest hat das Einreiseverbot gemäß dem Einleitungssatz des § 53 Abs. 2 FPG 18 Monate zu betragen.
Bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Einreiseverbotes ist dessen bisheriges gesamtes Verhalten zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das kriminelle Verhalten des Bw, das in Form von Verstößen gegen das StGB (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles, Eingriff in die körperliche Integrität, Urkundenunterdrückung) beinahe während des gesamten Aufenthaltes in Österreich zu Tage trat, zeigt – wie oben ausführlich dargelegt –, dass dieser nicht gewillt ist, sich der Rechts- und Werteordnung im Gastland zu fügen.
Ein relevantes Wohlverhalten im Bundesgebiet kann nicht konstatiert werden. Ein geänderter Gesinnungswandel ist überhaupt nicht erkennbar. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass sich auch die Rahmenbedingungen nicht zum Vorteil des Bw geändert haben und er dieselben Verhältnisse (gleicher „Bekanntenkreis“, ungesicherter Lebensunterhalt) vorfindet, die für seine kriminellen Handlungen ausschlaggebend waren.
Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates folgt daher der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen Zeitpunkt bzw. zukünftig eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.
Aufgrund der deutlich zu Tage tretenden kriminellen Energie, des äußerst kurzen Zeitraums, in dem der Bw nicht straffällig geworden ist, der teilweisen Uneinsichtigkeit, der Schädigung der Rechte Dritter, des Versuches, sich den Lebensunterhalt durch kriminelle Tätigkeiten im Gastland zu erfüllen, kann derzeit von einer günstigen Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden und bedarf es daher eines mehrjährigen Einreiseverbotes. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot als ausreichend angesehen.
4.4. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4.5. Ergänzend ist auf ursprüngliche Berufungsbegehren des Bw – Einschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich – einzugehen und diesbezüglich auf die nunmehr ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (z.B.: VwGH vom 22. Mai 2013, 2013/18/0021). In der Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass entsprechend der Rückführungsrichtlinie das Einreiseverbot für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und Irlands, sowie für die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein, Gültigkeit erlangt.
Die beantragte Einschränkung ist somit nicht möglich.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
H I N W E I S
1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 28,60 Euro (Eingabegebühren) angefallen.
Pouka o pravnom lijeku:
Protiv ovog Rješenja nije dozvoljeno uredno pravno sredtsvo.
Napomena:
Protiv ovog Rješenja može se uložiti žalba u roku od šest sedmica od dana dostavljanja istog na Ustavni ili Upravni sud. Žalbu mora - osim uz zakonom propisane izuzetke - uložiti i potpisati ovlašteni advokat. Na svaku žalbu plaća se taksa u visini od 220 Euro.
Mag. Christian Stierschneider