Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151077/2/Lg/Ba

Linz, 30.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K W, E, B, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 13. August 2013, Zl. VerkR96-54413-2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Mautabschnitt: A1, km 172.060, Richtungsfahrbahn: Wien/Auhof.

Tatzeit: 27.06.2012, 19:32 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW"

 

 

2. In der Berufung wird die Lenkereigenschaft des Bw mit dem Argument bestritten, dass der Bw zur fraglichen Zeit an den Folgen eines Unfalls ("Wirbelkörperbruch") gelitten habe und, weil seine Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, unterschiedliche Personen den gegenständlichen Pkw benutzt hätten, um den Bw zu fahren. Der Bw ersuche um Zusendung eines Fotos, um den Lenker identifizieren und bekanntgeben zu können.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige der ASFINAG wurde die Übertretung mittels automatischem Überwachungssystems festgestellt.

 

Im Einspruch vom 12.11.2012 gegen die Strafverfügung vom 30.10.2012 argumentierte der Bw, es sei eine Dame aus Japan im Pkw des Bw mitgefahren. Der Bw kaufe grundsätzlich bei der Einfahrt nach Österreich die Vignette und klebe sie auf.

 

Auf dem von der ASFINAG übermittelten Kontrollfoto ist eine (eher männliche) Person als Lenker erkennbar, deren Gesicht von der herabgeklappten Sonnenblende verdeckt ist, und eine weitere Person, die fast zur Gänze von einer Landkarte verdeckt ist.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Obwohl nicht zu verkennen ist, dass der Bw bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung Gelegenheit gehabt hätte, die in der Berufung vorgetragene Argumentation ins Treffen zu führen und dass der Lenker nach dem Kontrollfoto ein eher maskulin-europäisches Volumen aufweist, kann doch nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Lenker um den Bw handelt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Ewald Langeder

 

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