Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301298/2/Gf/Rt

Linz, 04.12.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 10. Oktober 2013, Zl. VetR96-2013, wegen drei Übertretungen des Tierschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, dass angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 10. Oktober 2013, Zl. VetR96-2013, wurden über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 140 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 160 Euro) und zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 20 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: jeweils 10 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 1.940 Euro) verhängt, weil er am 11. Juli 2012 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb die von ihm gehaltenen Rinder hinsichtlich der Haltungsbedingungen und der Ernährung stark vernachlässigt habe (morastige Bodenfläche; nicht ausgemistete und eingestreute Liegefläche; Beeinträchtigung der Haut- und Klauengesundheit; verschmutztes Futter; Nichtbehandlung augenfälliger Erkrankungen). Dadurch habe er sowohl eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 13 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 80/2010 (im Folgenden: TierSchG), als auch eine Übertretung des § 17 Abs. 4 TierSchG sowie des § 15 TierSchG begangen, weshalb er nach § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG und nach § 38 Abs. 3 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2007 mehrere Verstöße gegen das TierSchG angelastet worden seien, ohne dass er in der Folge die Haltungsbedingungen merkbar verbessert hätte, im Gegenteil: bei der dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegenden Kontrolle habe sich die dem Amtstierarzt dargebotene Situation bereits dramatisch dargestellt, weshalb künftig auch die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes in Aussicht zu nehmen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien insgesamt elf einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen: 1.000 Euro; Sorgepflicht für seine Gattin und ein minderjähriges Kind) seien in gleicher Weise wie spezialpräventive Aspekte berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 14. Oktober 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Oktober 2013 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Berufung.

 

Darin wird eingewendet, dass auch Kontrollen durchgeführt worden seien, in deren Zuge keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien, sodass der Eindruck entstehe, dass insgesamt so lange ermittelt werde, bis endlich eine Beanstandung erfolgen könne. Außerdem sei ein Kalb nicht infolge der Haltungsbedingungen, sondern nach der Behandlung durch den Tierarzt verendet.

 

Aus diesen Gründen wird – erschließbar – beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw. die Strafhöhe herabzusetzen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Rohrbach zu Zl. VetR96-2013; da die im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde getätigten Sachverhaltsfeststellungen vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Berufung nicht in Zweifel gezogen und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen, sondern vielmehr von dem vom sachverständigen Amtstierarzt festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier keine 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Geldstrafe verhängt wurde – durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres derart vernachlässigt, dass für dieses damit Leiden verbunden sind.

 

Nach Pkt. 2.1.1. der Anlage 2 zu der (u.a.) auf § 24 TierSchG basierenden 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.Nr. II 485/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 61/2012 (im Folgenden: 1. TierHV), müssen die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden; weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen; die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

 

3.1.2. Diesem Erfordernis wurde die vom Beschwerdeführer gepflogene Art er Rinderhaltung offensichtlich nicht gerecht, wenn, wie dies vom Amtstierarzt – und damit im Wege eines Sachverständigengutachtens, dem der Rechtsmittelwerber weder auf gleicher fachlicher Ebene oder in anderer Weise entgegen getreten ist – festgestellt wurde, die Bodenfläche seines landwirtschaftlichen Betriebes stark durchnässt und verschmutzt war, sodass die Tiere in einem ca. 15 cm hohen Morast aus Wasser, Kot und Urin standen, die Liegeflächen weder ausgemistet noch ausreichend eingestreut waren und die Rinder davon herrührend eine Beeinträchtigung der Klauen- und Hautgesundheit (in Form von Entzündungen) aufwiesen, die mit Leiden, Schmerzen und Schäden verbunden waren.

 

3.2.1. Gemäß § 38 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der seinen Tieren deren Futter und Wasser nicht in hygienisch einwandfreier Form verabreicht.

 

3.2.2. Auch insoweit kann es keinem Zweifel unterliegen, dass diesen Anforderungen nicht entsprochen wurde, wenn nach den Feststellungen des Amtstierarztes das vorgelegte Grünfutter dadurch mit Kot verunreinigt war, dass die Kälber auf diesem frei umherlaufen konnten.

 

3.3.1. Gemäß § 38 Abs. 3 i.V.m. § 15 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der sein Tier dann, wenn dieses Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, nicht unverzüglich – erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes – ordnungsgemäß versorgt.

 

3.3.2. Auch insoweit kann es keinem Zweifel unterliegen, dass diesen Anforderungen nicht entsprochen wurde, wenn nach den Feststellungen des Amtstierarztes das vorgelegte Grünfutter dadurch mit Kot verunreinigt war, dass die Kälber auf diesem frei umherlaufen konnten.

 

In diesem Zusammenhang wird dem Rechtsmittelwerber angelastet, dass schon zum Zeitpunkt der amtstierärztlichen Betriebskontrolle festgestellt wurde, dass eines seiner Kälber solche Erkrankungsanzeichen aufwies, die auch für einen Tierhalter, der nicht über spezifische veterinärmedizinische Kenntnisse verfügt, unschwer festzustellen waren; da er es zuvor unterlassen hat, einen Tierarzt beizuziehen, ist dieses Tier folglich unmittelbar nach der Kontrolle verendet.

 

Vor diesem Hintergrund muss die ohne jegliche Belege vorgebrachte Verantwortung des Beschwerdeführers dahin, dass „das Kalb ..... nach der Behandlung durch den Tierarzt gestorben“ ist, als eine bloße Schutzbehauptung angesehen werden.

 

3.4. Davon ausgehend hat der Rechtsmittelwerber zwar die zuvor angeführten Deliktsbestände – nämlich: 1.) § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG; 2.) § 38 Abs. 3 TierSchG i.V.m. § 17 Abs. 4 TierSchG; sowie 3.) § 38 Abs. 3 TierSchG i.V.m. § 15 TierSchG – dem Grunde nach jeweils verwirklicht.

 

Wie der Oö. Verwaltungssenat jedoch zuletzt in mehreren Erkenntnissen mit näherer Begründung ausgesprochen hat (vgl. VwSen-240966 vom 15. November 2013, VwSen-301297 vom 25. November 2013 und VwSen-240965 vom 28. November 2013), ist unter Berücksichtigung der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes die Bestimmung des § 22 Abs. 2 VStG in „rein verwaltungsinternen“ Kumulationsfällen nunmehr völkerrechts- und verfassungskonform dahin auszulegen, dass mehrfache behördliche Verfolgungen und/oder Bestrafungen wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens (nur) solange nicht gegen Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verstoßen, als

1. noch keine rechtskräftige Erledigung vorliegt,

2. diese in ein und demselben Verfahren erledigt werden und

3. soweit sie einen einheitlichen, nicht mehr weiter zergliederbaren Sachverhalt betreffen und

4. sich die in Betracht kommenden Deliktstatbestände nicht essentiell überlagern, nämlich derart, dass durch die Heranziehung eines bestimmten Deliktstypus der Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist;

letzterer Aspekt wird in der Praxis umso eher zutreffen, als den in Betracht kommenden Deliktstatbeständen jeweils dasselbe Schutzgut zu Grunde liegt.

 

Davon ausgehend, dass die materiell-gesetzlichen Deliktstatbestände jeweils schon erhebliche Zeit vor der dargestellten EGMR- und VfGH-Rechtsprechung normiert wurden, ist sohin insofern ein neuer, quasi „permanent-verfassungsbezogener“ Denkansatz bzw. Zugang geboten, als diese Tatbestände im konkreten Anwendungsfall stets im Lichte dieser Judikatur hinterfragt werden müssen. 

 

Vor diesem Hintergrund ist daher im gegenständlichen Fall insbesondere zu untersuchen, ob sich die auf ein und denselben Sachverhalt – nämlich nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses: tierschutzbehördliche Überprüfung am 11. Juli 2012 im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers – beziehenden Bestrafungen einen einheitlichen, nicht mehr weiter zergliederbaren Lebensvorgang betreffen und sich die Deliktstatbestände nicht essentiell überlagern.

 

3.4.1. Wenn dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt wird, einerseits die in der 1.TierHV normierten Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit missachtet, andererseits seinen Tieren verschmutztes Futter vorgelegt und schließlich ein Kalb nicht tierärztlich versorgen lassen zu haben, so liegt insoweit kein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, der nicht mehr weiter sinnvoll zergliederbar wäre; vielmehr geht es um drei unterschiedliche Vorgangsweisen, die zueinander nicht derart in Beziehung stehen, dass sie bei durchschnittlicher Betrachtung der Praxis eines landwirtschaftlichen Betriebes einen untrennbaren Zusammenhang bilden, ist es doch beispielsweise augenfällig, dass trotz unzureichender Bodenbeschaffenheit auch nicht verschmutztes Futter verabreicht und für erkrankte Tiere ärztlicher Beistand herangezogen werden kann, etc.

 

Insoweit bestehen daher keine Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes.

 

3.4.2. Dem gegenüber stellt jedoch sowohl die Strafbestimmung des § 38 Abs. 1 TierSchG als auch jene des § 38 Abs. 3 TierSchG jeweils auf dasselbe Schutzgut ab. Dies bringt der Gesetzgeber schon durch die in § 38 Abs. 3 TierSchG enthaltene Wendung „Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, ..... verstößt“ zum Ausdruck: Offenkundig sind demnach jedenfalls z.B. solche Verletzungen des § 5 TierSchG, in deren Zuge einem Tier weder Schmerzen noch Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt werden, als leges speciales zu § 38 Abs. 1 TierSchG konzipiert; dies gilt, wie sich insbesondere aus § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG ergibt, insbesondere im Zusammenhang mit der Verletzung von Haltungsvorschriften.

 

Dies bedeutet, dass dann, wenn sachverhaltsbezogen eine Bestrafung wegen der mit der Verletzung von Haltungsvorschriften verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder schweren Ängsten eine Bestrafung wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 und 2 TierSchG erfolgen kann, ein weitergehendes, mit diesem Rechtsschutzgut im Zusammenhang stehendes Strafbedürfnis nicht mehr gegeben ist.

 

Im Ergebnis verletzt daher die zusätzlich wegen einer Übertretung des § 17 Abs. 4 TierSchG und einer Übertretung des § 15 TierSchG vorgenommene Bestrafung des Rechtsmittelwerbers diesen in seinem verfassungsmäßigen Recht auf Schutz vor einer unzulässigen Doppelbestrafung gemäß Art. 4 des 7.ZPMRK; vielmehr hätte die belangte Behörde die Verabreichung von verschmutztem Futter und die Nichtheranziehung eines Tierarztes lediglich im Zuge der Bemessung der Strafhöhe wegen der ihm (offenbar als Hauptdelikt) angelasteten Übertretung des §§ 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG berücksichtigen dürfen.

 

3.4.3. Aus diesem Grund waren daher die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.

 

3.5. Und hinsichtlich der Tatanlastung unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist darauf hinzuweisen, dass mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 8. Oktober 2012, Zl. Pol96-78-2012, über den Beschwerdeführer wegen einer (nahezu) exakt gleichen Tatanlastung bereits eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt worden war, die nach dem von der belangten Behörde vorgelegten Vormerkungsauszug zwischenzeitlich bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Wenngleich es sich hinsichtlich des im gegenständlichen Verfahren bekämpften Straferkenntnisses enthaltenen Tatzeitpunktes („11.07.2012“) bloß um einen Schreibfehler handeln dürfte, ändert dies nichts daran, dass sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keine auf den hier wohl maßgeblichen Tatzeitpunkt („15.07.2013“) Bezug nehmende Verfolgungshandlung findet.

 

Im Ergebnis liegt daher auch insoweit ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungs- und ‑verfolgungsverbot des Art. 4 des 7.ZPMRK vor.

3.6. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

Ob bzw. inwieweit die belangte Behörde in Bezug auf Spruchpunkt 1. Des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die gegenwärtig noch offene Verfolgungsverjährungsfrist das Verwaltungsstrafverfahren weiterführt, hat diese hingegen aus eigenem zu beurteilen. 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (am 1. Jänner 2014: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) einzubringen.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

VwSen-301298/2/Gf/Rt vom 4. Dezember 2013

 

Rechtssatz

 

Erkenntnis

 

Art. 4 7.ZPMRK;

§ 5 Abs. 1 TierSchG;

§ 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG;

§ 17 Abs. 4 TierSchG;

§ 15 TierSchG;

§ 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG;

§ 38 Abs. 3 TierSchG

 

* Wie der Oö. Verwaltungssenat zuletzt in mehreren Erkenntnissen mit näherer Begründung ausgesprochen hat (vgl. VwSen-240966 vom 15. November 2013, VwSen-301297 vom 25. November 2013 und VwSen-240965 vom 28. November 2013), ist die Bestimmung des § 22 Abs. 2 VStG unter Berücksichtigung der neueren Judikatur des EGMR und des VfGH in „rein verwaltungsinternen“ Kumulationsfällen nunmehr völkerrechts- und verfassungskonform dahin auszulegen, dass mehrfache behördliche Verfolgungen und/oder Bestrafungen wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens (nur) solange nicht gegen Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK verstoßen, als

1. noch keine rechtskräftige Erledigung vorliegt,

2. diese in ein und demselben Verfahren erledigt werden und

3. soweit sie einen einheitlichen, nicht mehr weiter zergliederbaren Sach-verhalt betreffen und

4. sich die in Betracht kommenden Deliktstatbestände nicht essentiell überlagern, nämlich derart, dass durch die Heranziehung eines bestimmten Deliktstypus der Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft ist, sodass kein weiteres Strafbedürfnis mehr gegeben ist;

letzterer Aspekt wird in der Praxis umso eher zutreffen, als den in Betracht kommenden Deliktstatbeständen jeweils dasselbe Schutzgut zu Grunde liegt.  Davon ausgehend, dass die materiell-gesetzlichen Deliktstatbestände jeweils schon erhebliche Zeit vor der dargestellten EGMR- und VfGH-Rechtsprechung normiert wurden, ist sohin insofern ein neuer, quasi „permanent-verfassungsbezogener“ Denkansatz bzw. Zugang geboten, als diese Tatbestände im konkreten Anwendungsfall stets im Lichte dieser Judikatur hinterfragt werden müssen. 

* Wenn dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt wird, einerseits die in der 1.TierHV normierten Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit missachtet, andererseits seinen Tieren verschmutztes Futter vorgelegt und schließlich ein Kalb nicht tierärztlich versorgen lassen zu haben, so liegt insoweit kein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, der nicht mehr weiter sinnvoll zergliederbar wäre; vielmehr geht es um drei unterschiedliche Vorgangsweisen, die zueinander nicht derart in Beziehung stehen, dass sie bei durchschnittlicher Betrachtung der Praxis eines landwirtschaftlichen Betriebes einen untrennbaren Zusammenhang bilden, ist es doch beispielsweise augenfällig, dass trotz unzureichender Bodenbeschaffenheit auch nicht verschmutztes Futter verabreicht und für erkrankte Tiere ärztlicher Beistand herangezogen werden kann, etc.; insoweit bestehen daher keine Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes.

* Dem gegenüber stellt jedoch sowohl die Strafbestimmung des § 38 Abs. 1 TierSchG als auch jene des § 38 Abs. 3 TierSchG jeweils auf dasselbe Schutzgut ab. Dies bringt der Gesetzgeber schon durch die in § 38 Abs. 3 TierSchG enthaltene Wendung „Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, ..... verstößt“ zum Ausdruck: Offenkundig sind demnach jedenfalls z.B. solche Verletzungen des § 5 TierSchG, in deren Zuge einem Tier weder Schmerzen noch Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt werden, als leges speciales zu § 38 Abs. 1 TierSchG konzipiert; dies gilt, wie sich insbesondere aus § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG ergibt, insbesondere im Zusammenhang mit der Verletzung von Haltungsvorschriften. Dies bedeutet, dass dann, wenn sachverhaltsbezogen eine Bestrafung wegen der mit der Verletzung von Haltungsvorschriften verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder schweren Ängsten eine Bestrafung wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 und 2 TierSchG erfolgen kann, ein weitergehendes, mit diesem Rechtsschutzgut im Zusammenhang stehendes Strafbedürfnis nicht mehr gegeben ist. Im Ergebnis verletzt daher die zusätzlich wegen einer Übertretung des § 17 Abs. 4 TierSchG und einer Übertretung des § 15 TierSchG vorgenommene Bestrafung des Rechtsmittelwerbers diesen in seinem verfassungsmäßigen Recht auf Schutz vor einer unzulässigen Doppelbestrafung gemäß Art. 4 des 7.ZPMRK; vielmehr hätte die belangte Behörde die Verabreichung von verschmutztem Futter und die Nichtheranziehung eines Tierarztes lediglich im Zuge der Bemessung der Strafhöhe wegen der ihm (offenbar als Hauptdelikt) angelasteten Übertretung des §§ 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 TierSchG und i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG berücksichtigen dürfen.

 

 

 

 

 

 

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