Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590357/5/Gf/VS/Rt

Linz, 12.11.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung der GmbH, vertreten durch RA Mag. R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 2. August 2013, Zl. ForstR10-2012, mit dem auf das Oö. Pflanzenschutzgesetz gestützte Entfernungsaufträge erteilt und Untersagungsmaßnahmen angeordnet wurden, nach der am 5. November 2013 durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch nach der Wortfolge „für vier Jahre“ die Wendung „gerechnet ab Feststellung des Befalls, d.i. ab 27. Juli 2012“ einzufügen ist und die Zitierung der maßgeblichen Rechtsgrundlage anstelle von „§ 1, 2, 3, Z. 5, 4 Abs. 1 und 7 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 LGBl. Nr. 67/2002 i.d.g.F.“ nunmehr „§§ 2 und 3 Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl.Nr. II 319/2001 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 10/2011; §§ 43 bis 46 Forstgesetz, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 189/2013; § 3 Forstschutzverordnung, BGBl.Nr. II 19/2003“ zu lauten hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 2. August 2013, Zl. ForstR10-2012, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin von zwei näher bezeichneten Grundstücken gemäß § 4 Abs. 1 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 67/2002 i.d.g.F. LGBl.Nr. 63/2012 (im Folgenden: OöPflSchG), aufgetragen, eine Grabenbegleitvegetation und Zierbäume zu entfernen sowie für 4 Jahre den Stockausschlag und die Naturverjüngung von befallsfähigen Laub- und Obstbäumen und Sträuchern mit einer Kluppschwelle im unteren Drittel von mehr als 2 cm zu unterbinden und das Nachsetzen von Laub- und Obstbäumen für die Dauer von 4 Jahren zu unterlassen; unter einem wurde ihr für diesen Zeitraum untersagt, unkontrolliertes Laub- und Obstbaumholz in jeglichem Zustand ohne vorhergehende Kontrolle aus der planmäßig festgelegten, einen Radius von 500 Metern umfassenden Quarantänezone zu verbringen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass am 27. Juli 2012 auf dem Betriebsgelände der Rechtsmittelwerberin vom forstfachlichen Sachverständigen der belangten Behörde ein Käfer-Schädlingsbefall von Bäumen festgestellt worden sei, der mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Verpackungsholz aus Ostasien eingeschleppt worden sein dürfte. Davon ausgehend, dass im Bereich des Unternehmens mindestens 12 Larven, noch weitere Eiablagen und ein Ausbohrloch vorgefunden worden seien und es sich bei der dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 27. September 2012, Zl. ForstR10-2012, zu Grunde gelegten Radius der Quarantänezone in einem Ausmaß von 500 Metern ohnehin bloß um einen Mindestwert handle, seien entsprechende behördliche Anordnungen in Aussicht zu nehmen gewesen.

 

Am 31. Dezember 2012 sei daher von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ein Bescheid ergangen, der jedoch in weiterer Folge mit Berufung vom 18. Jänner 2013 angefochten worden sei. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 5. März 2013, Zl. VwSen-590344/2/Gf/Rt, sei der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben worden. Den Begründungsausführungen zufolge basiere die Aufhebung jedoch ausschließlich auf einem Verfahrensfehler, der darin bestanden habe, dass vor deren Erlassung die in § 4 Abs. 1 OöPflSchG vorgesehene Anhörung der Landeswirtschaftskammer für Oberösterreich nicht durchgeführt worden sei.

 

Im fortgesetzten Verfahren sei daher ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. In dessen Zuge habe sich aus der zusätzlichen forstgutachtlichen Stellungnahme ergeben, dass die im Bescheid vom 31. Dezember 2012 vorgeschriebene Abfräsung der Wurzelstöcke nach gegenwärtigem Stand nicht mehr erforderlich sei. Auch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich habe in ihrer Stellungnahme die vorgeschriebenen Maßnahmen grundsätzlich gebilligt und darauf hingewiesen, dass ein Abfräsen dann nicht notwendig sei, wenn es auf den bodennah abgeschnittenen Wurzelstöcken keine Befallsanzeichen gäbe; dies bedinge allerdings eine nochmalige Kontrolle der betroffenen Stöcke.

 

Nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen begründet die belangte Behörde ihre rechtlichen Erwägungen damit, dass Ende Juli 2012 bei einer Kontrolle am Betriebsgelände der Rechtsmittelwerberin ein Befall von Bäumen mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer festgestellt worden sei. Insgesamt seien mindestens 12 Larven, weitere Eiablagen und ein Ausbohrloch vorgefunden worden, wobei sich aus der schlüssigen Stellungnahme vom 27. September 2012 sowie aus weiteren Aktenvermerken des forstfachlichen Sachverständigen die Notwendigkeit der Vorschreibung einer Quarantänezone von 500 Metern ergebe. In rechtlicher Hinsicht seien die zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlichen, bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen auf die Bestimmungen des OöPflSchG zu stützen gewesen, weil es sich bei den betroffenen Bäumen nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 6. August 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 20. August 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird zum einen vorgebracht, dass die Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren keine ergänzenden Ermittlungen hätte vornehmen dürfen. Zum anderen ergäbe sich aus der eingeholten Stellungnahme der Landwirtschafskammer für Oberösterreich nicht, dass eine Quarantänezone mit einem Radius im Ausmaß von 500 Metern notwendig sei; diese Stellungnahme sei daher lückenhaft und entspreche nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 OöPflSchG. Des Weiteren seien die von der Erstbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen bei Weitem überzogen und fänden in den Bestimmungen des OöPflSchG keine Deckung. Vor allem bei der Festlegung des Ausmaßes der Quarantänezone hätte mit gelinderen Mitteln, insbesondere mit einem kleineren Radius, das Auslangen gefunden werden können, zumal lediglich Larven und keine ausgewachsenen Käfer aufgefunden worden seien.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der BH Ried im Innkreis vorgelegten Akt zu Zl. ForstR10-2012 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 5. November 2013, zu der als Parteien einerseits RAA A als Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie andererseits Mag. G als Vertreter der belangten Behörde und Dipl.-Ing. H sowie E als Vertreter der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und die sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. H (Leiter des Forstdienstes der BH Ried im Innkreis) und Dipl.-Ing. J (Amt der Oö. Landesregierung) erschienen sind.

 

2.1.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Ende Juli 2012 wurde von einem Forstsachverständigen des Bundesforschungszentrums für Wald ermittelt, dass sich in einen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stehenden Baum ein Asiatischer Laubholzbockkäfer eingebohrt hatte; in unmittelbarer Nähe befanden sich auf dieser Liegenschaft damals noch etliche weitere – insgesamt etwa zehn – in Form eines Gartens angelegte Laubbäume und in südlicher Richtung grenzt die zu diesem Zeitpunkt noch in einem Ausmaß von ca. 10 ha mit Wald bewachsene Liegenschaft eines Nachbarn an. Hinsichtlich des Beginnes des Befalls wurde (und wird) davon ausgehend, dass der Entwicklungszyklus eines Asiatischen Laubholzbockkäfers etwa 2 Jahre beträgt, vermutet, dass dieser bereits innerhalb der letzten 11/2 Jahre, also etwa im Frühling 2011, eingetreten sein könnte. Konkret wurden dann im Zuge der nachfolgenden Kontrolle durch den ersten sachverständigen Zeugen am 27. Juli 2012 etwa zwei Dutzend abgelegte Eier sowie Larven, Fressstellen und auch ein verlassenes Ausbohrloch vorgefunden; insbesondere Letzteres gilt als verlässlicher Indikator dafür, dass zumindest ein ausgewachsener Laubholzbockkäfer bereits ausgeflogen sein muss, wobei ein solcher durchschnittlich eine Strecke von mehr als 250 Metern zurücklegt. 

 

Davon ausgehend wurden bei einer Besprechung am 30. Juli 2012 unter Beteiligung von Vertretern des Bundesforschungszentrums für Wald als Erstmaßnahmen für eine weitere Schädlingsbekämpfung festgelegt, dass zunächst sämtliche Laubbäume in einem Umkreis von 100 Metern um den als befallen befundenen Baum ebenfalls zu fällen und zu vernichten sind, wobei in diesem Zusammenhang vor allem jene Erfahrungen und Erkenntnisse ausschlaggebend waren, die bereits 15 Jahre zuvor bei einer entsprechenden Vorgangsweise im Zuge eines gleichartigen Befalls in Braunau gewonnen wurden. Mit der Umsetzung dieser Erstmaßnahmen wurde in der Folge bereits am 1. August 2012 begonnen, weil insofern eine gewisse Eile geboten war, um eine weitere Ausbreitung des Schädlings möglichst frühzeitig zu verhindern.

 

Im Weiteren wurde dann der Quarantäneradius auf 500 Meter ausgedehnt, weil sich schon zuvor in anderen Befallsgegenden gezeigt hatte, dass in dieser vom Erstbefall gelegenen Entfernung noch vereinzelte Käfer aufgefunden worden waren und dieses Ausmaß zwecks Gewährleistung einer entsprechenden Sicherheit der restlosen Ausrottung auch nach internationalen Erfahrungen ohnehin bloß einen untersten Minimalwert verkörpert.

 

2.1.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen, schlüssigen und sowohl jeweils in sich als auch wechselseitig widerspruchsfreien Aussagen der beiden in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen sachverständigen Zeugen sowie aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde; ergänzend wird das verfahrensgegenständliche Verhandlungsprotokoll (ONr. 4 des h. Aktes) zum integrierenden Bestandteil der Begründung des vorliegenden Bescheides erklärt.

 

2.2. Nach § 10 Abs. 6 OöPflSchG hat der Oö. Verwaltungssenat (u.a.) über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde – und zwar gemäß § 67a AVG durch ein Einzelmitglied – zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der von der Rechtsmittelwerberin vorgebrachte Einwand, dass die Erstbehörde nicht berechtigt gewesen sei, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, unzutreffend ist.

 

Denn durch das – unbekämpft gebliebene und daher zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene – Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 5. März 2013, Zl. VwSen-590344/2/Gf/Rt, mit dem der Bescheid der belangten Behörde wegen eines Verfahrensmangels ersatzlos behoben wurde, trat das Verfahren in das Stadium vor der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück.

 

Davon ausgehend war die Erstbehörde aber sowohl dazu berechtigt, Maßnahmen gegen eine weitere Ausbreitung des Asiatischen Laubholzbockkäfers anzuordnen als auch, zu diesem Zweck ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Um den vom Oö. Verwaltungssenat gerügten Verfahrensmangel der fehlenden Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu sanieren, war eine dementsprechende Vorgehensweise im Zuge einer neuerlichen Bescheiderlassung zudem auch insoweit unumgänglich.

 

 

3.2.1. Gemäß § 1 der Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl.Nr. II 319/2001 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 10/2011 (im Folgenden: PflSchV-H), ist ein Verbringen des Schadorganismus scarabaeus cerambyx anoplophora glabripennis (Motschulsky [im Folgenden kurz: anoplophora glabripennis]) – d.h.: des Asiatischen Laubholzbockkäfers – verboten.

 

Nach § 2 Abs. 1 PflSchV-H ist anfälliges Laubholz, das für befallen befunden wurde, zunächst nach den Bestimmungen des Abschnittes IV.B (d.s. die §§ 43 bis 46) des Forstgesetzes, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 189/2013 (im Folgenden: ForstG), sowie nach der Forstschutzverordnung, BGBl.Nr. II 19/2003 (im Folgenden: ForstSchV), bekämpfungstechnisch zu behandeln.

 

Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, dann ist das anfällige Laubholz gemäß § 2 Abs. 2 PflSchV-H unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten. Die Abgrenzung des Befallsgebietes ist gemäß § 3 PflSchV-H durch die für die Vollziehung des ForstG zuständige Behörde – d.i. nach § 170 Abs. 1 ForstG die Bezirksverwaltungsbehörde – anhand der verfügbaren Unterlagen zur Verbreitung des Schädlings und unter Berücksichtigung anderer Faktoren – wie etwa des Befallsgrades, des Ausbreitungspotenzials und der örtlichen Gegebenheiten – vorzunehmen.

 

Nach § 49 Abs. 3 Z. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl.Nr. I 10/2011 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 189/2013 (im Folgenden: PflSchG), steht die – aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassene – PflSchV-H bis zur Erlassung einer diesen Anwendungsbereich regelnden neuen Verordnung – wobei eine solche bislang (noch) nicht ergangen ist – im Rang eines Bundesgesetzes. Aus dem Blickwinkel der Schädlingsbekämpfung verfassungskonform, nämlich vor dem Hintergrund der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung interpretiert fußen sowohl das PflSchG als auch die PflSchV-H insoweit auf Art. 10 Abs. 1 Z. 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“); beide Normenkomplexe verkörpern daher nicht bloß grundsatzgesetzliche, auf Art. 12 Abs. 1 Z. 4 B-VG („Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“) basierende, sondern vielmehr unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Bestimmungen (vgl. in diesem Sinne die E zur RV, 128 BlgNR, 19. GP, S. 94, und die E zur RV, 896 BlgNR, 24. GP, S. 11).

 

Liegt daher der Sonderfall eines Befalles von Holz – worunter nach § 1 Abs. 2 PflSchG sowohl Holz, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat, als auch Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss sowie gemäß § 1 Abs. 3 PflSchG jegliches Holz, das bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, zu verstehen ist – durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer (anoplophora glabripennis) vor, so hat die spezifisch erforderliche Schädlingsbekämpfung durch die Forstbehörde nicht – wie im angefochtenen Bescheid – auf Grund des OöPflSchG, sondern nach den Bestimmungen der PflSchV-H i.V.m. den §§ 43 bis 46 ForstG und i.V.m. der ForstSchV zu erfolgen.

 

Davon ausgehend sind daher im vorliegenden Fall ausschließlich die in den letztgenannten Vorschriften – und nicht die im OöPflSchG – vorgesehen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen maßgeblich. 

 

3.2.2. Gesamthaft betrachtet ergibt sich daraus, dass § 2 Abs. 1 PflSchV-H zunächst festlegt, dass dann, wenn ein Holzbefall durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer festgestellt wird, zunächst die in den §§ 43 bis 46 ForstG i.V.m. § 3 Abs. 1 ForstSchV vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen sind, und erst im Falle von deren Unwirksamkeit gemäß § 2 Abs. 2 PflSchVH eine Zerkleinerung und Verbrennung des Holzes vorzunehmen ist, grundsätzlich eine dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechende Stufenfolge von Eingriffsmaßnahmen positiviert wird; dies wird auch daraus deutlich, dass § 3 Abs. 2 ForstSchV anordnet, dass die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen nach dem Umfang und der Besonderheit des Vorkommens sowie dem Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen hat; solange die Gefahr der Massenvermehrung und Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden. Eine Zerkleinerung und Verbrennung ist davon ausgehend – selbst wenn diese Vorgangsweisen in § 3 Abs. 1 ForstSchV gemeinsam und sohin scheinbar gleichwertig mit anderen Bekämpfungsmethoden angeführt sind – jedenfalls als „ultima-ratio“-Maßnahme anzusehen (arg. „Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden“ in § 2 Abs. 2 PflSchV-H).

 

3.2.3. In der Sache ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Asiatische Laubholzbockkäfer (anoplophora glabripennis) nach allseits unbestrittener Auffassung in der naturwissenschaftlichen Literatur – die in der Regel jeweils auf die Erkenntnisse des deutschen Bundesinstitutes für Kulturpflanzen (Julius-Kühn-Institut, im Folgenden: JKI) zurückgeht – einerseits zwar nur für Laubholz, insofern aber einen äußerst aggressiven Schädling verkörpert, sodass dessen möglichst effiziente Bekämpfung gefordert ist, und der andererseits ein biologisches Verhalten aufweist, das seine Lokalisierung nur schwer ermöglicht: Denn der Entwicklungszyklus beträgt zwei Jahre und ist dadurch gekennzeichnet, dass die Eiablage im Inneren der Stämme – und damit von außen nicht sichtbar – erfolgt; erst im Endstadium ihrer Entwicklung verlassen die ausgewachsenen Käfer den Stamm durch ein ca. 1 cm großes Ausbohrloch, wobei in Gebieten mit entsprechenden Erfahrungswerten ein anschließender Flugradius von 500 Metern und mehr festgestellt wurde (vgl. die Leitlinie des JKI zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers [anoplophora glabripennis] in Deutschland[1] [im Folgenden kurz: Leitlinie], insbes. S. 3 ff und 14 ff). Um eine weitere Ausbreitung des Schädlings mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit zu verhindern, ist daher nicht nur die bekämpfungstechnische Behandlung eines bereits als befallen befundenen Baumes, sondern auch die Festlegung einer Quarantänezone und die Fällung der im Umkreis des Standortes dieses Baumes befindlichen Laubhölzer erforderlich[2].

 

Solange detailliertere und autonom rechtlich verbindliche Normen fehlen, ist es für die Vollzugsbehörde auf Grund der expliziten bundesgesetzlichen Verweisung des § 3 Abs. 2 PflSchV-H (vgl.: „anhand der verfügbaren Unterlagen zur Verbreitung des Schädlings“) zulässig, ihr Vorgehen unmittelbar auf naturwissenschaftlich dokumentierte Methoden – wie die vorzitierte Leitline des JKI und darauf aufbauende Maßnahmenkataloge[3] – zu stützen.

 

Davon abgesehen ist auch auf die RL 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (im Folgenden: RL 2000/29/EG) hinzuweisen. Denn in Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 RL 2000/29/EG ist insbesondere ausdrücklich festgelegt, dass Pflanzen, die eine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen bergen, zu vernichten sind.

 

3.3.1. Vor diesem Hintergrund erweisen sich angesichts des von einem sachverständigen Aufsichtsorgan ermittelten Befundes eines auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindlichen, mit einem Asiatischen Laubholzbockkäfer befallenen Baumes die von der belangten Behörde bescheidmäßig verfügten Anordnungen (Fällung der umliegenden Laubhölzer, Untersagung der unkontrollierten Verbringung von Holz aus diesem Gebiet und Verbot der Wiederaufforstung) zunächst offenkundig als geeignet, um das intendierte Ziel, nämlich: eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings zu verhindern, zu erreichen.

 

3.3.2. Darüber hinaus stellen sich diese Maßnahmen aber auch als verhältnismäßig dar:

 

Denn angesichts des Umstandes, dass der Flugradius eines einzelnen Laubholzbockkäfers durchschnittlich über 250 Meter beträgt (vgl. die Leitlinie des JKI, a.a.O., S. 5) und schon daraus eine Mindest-Überwachungsfläche von 20 ha resultiert, ist in diesem Zusammenhang weiters zu berücksichtigen, dass Befallssymptome durch eine bloß visuelle Beschau lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 32% (mit Fernglas vom Boden aus) und 64% (durch Baumkletterer) erkannt werden können (vgl. die Leitlinie des JKI, a.a.O., S. 15). Um daher ein höheres, nämlich möglichst an Sicherheit grenzendes Maß der Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten, erweist sich somit die Fällung des angrenzenden Laubholzbestandes als offenkundig unerlässlich; Gleiches gilt auch für die Festlegung einer amtlichen Kontrolle der aus dem Befallsgebiet zu verbringenden Hölzer (vgl. die Leitlinie des JKI, a.a.O., S. 18 f.) und die Anordnung eines Wiederaufforstungsverbotes für einen Zeitraum von zwei Entwicklungszyklen des Asiatischen Laubholzbockkäfers, d.i. für vier Jahre (vgl. die Leitlinie des JKI, a.a.O., S. 19 u. 24).

 

3.3.3. Wenn sich die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang vor allem gegen die Festlegung einer Quarantänezone mit einem Ausmaß von 500 Metern wendet, so ist ihrem bloß pauschal vorgebrachten Einwand, wonach sie das Ausmaß dieser Quarantänezone als überzogen bzw. unangemessen erachtet, zunächst entgegenzuhalten, dass es an ihr gelegen wäre, den Feststellungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene, insbesondere durch die Beibringung eines eigenständigen, einen gegenteiligen Sachverhalt belegenden Sachverständigengutachtens entgegenzutreten.

 

Davon abgesehen erweist sich die Stellungnahme des Amtssachverständigen, der auch im Zuge der öffentlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommen wurde, objektiv besehen keineswegs als unschlüssig. Denn die Festlegung einer Quarantänezone von mindestens 500 Metern gründet sich einerseits auf Erfahrungen, die vom Sachverständigen selbst im Zuge einer erfolgreichen früheren Bekämpfung dieses Schädlings in Oberösterreich, nämlich im Bezirk Braunau, gewonnen wurden. Andererseits ist dieser Radius infolge des weit reichenden Ausbreitungspotenzial des Asiatischen Laubholzbockkäfers, der mit Pflanzenschutzmitteln allein nicht unmittelbar bekämpft werden kann, auch in Bekämpfungsmaßnahmen und den damit gewonnenen Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern, die entsprechend in die wissenschaftliche Literatur eingeflossen sind, begründet: Dem zufolge wurden etwa jüngst mit der Allgemeinverfügung des bayerischen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. Juli 2013, Zl. 486-7322 (betreffend die Landkreise Ebersberg und München), unter jeweiliger ausdrücklicher Bezugnahme auf die Leitlinie des JKI sogar eine Quarantänezone mit einem Radius von 2.000 Metern bzw. von 2.500 Metern festgelegt. Begründend wird dazu in der Leitlinie des JKI darauf hingewiesen, dass das Ausmaß der Quarantänezone vom Flugvermögen des Laubholzbockkäfers abhängt, wobei in diesem Zusammenhang in einer in China mit mehr als 16.000 markierten Käfern durchgeführten Untersuchung ermittelt wurde, dass einerseits 98% dieser Käfer innerhalb eines Radius von 560 Metern um die Freilassungsstelle wieder eingefangen, andererseits hinsichtlich einzelner Käfer jedoch eine Flugweite von ca. 1,5 Kilometern festgestellt werden konnte; davon ausgehend müsse daher die Quarantänezone aus Sicherheitsgründen mindestens mit einem Radius von 2 Kilometern um den Befallsbaum festgelegt werden.

 

Ergänzend dazu findet sich im Bericht des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission über einen Inspektionsbesuch in Italien vom 1. bis zum 12. März 2010 die Empfehlung, in den mit anoplophora glabripennis befallenen Gebieten „alle symptomatischen und asymptomatischen Wirtspflanzen in einem weiteren Umkreis zu fällen und zu beseitigen, ..... entsprechend den Empfehlungen, die bei dem in Wageningen, Niederlande, vom 22. bis 24. November 2006 abgehaltenen Workshop zur Bekämpfung von Anoplophora abgegeben wurden“ (vgl. S. 3, Empfehlung Nr. 6[4] ); und in jenem Workshop wurde dezidiert angeraten, in Abhängigkeit von der Intensität des Befalls einen Quarantäneradius von 1.000 bis 2.000 Metern festzulegen (vgl. den Report zum Workshop: Management of Anoplophora, 22 – 24 November 2006, Wageningen[5] , S. 11 und 15).

 

Vor diesem Hintergrund kann daher der im angefochtenen Bescheid festgelegte Radius der Quarantänezone von 500 Metern schon deshalb nicht als unverhältnismäßig weit angesehen werden, weil sich diese Grenzziehung ohnehin am untersten Limit der noch Erfolg versprechenden Maßnahmen bewegt; Gleiches gilt auch für die Anordnung eines vierjährigen, auf zwei Entwicklungszyklen abstellenden Wiederaufforstungsverbotes (vgl. die Leitlinie des JKI, S. 19 und 24).

 

 

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der angefochtenen Bescheid dahin modifiziert wird, dass in dessen Spruch nach der Wortfolge „für vier Jahre“ die Wendung „gerechnet ab Feststellung des Befalls, d.i. ab 27. Juli 2012“ einzufügen ist und die Rechtsgrundlage anstelle von „§ 1, 2, 3, Z. 5, 4 Abs. 1 und 7 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 LGBl. Nr. 67/2002 i.d.g.F.“ nunmehr „§§ 2 und 3 Pflanzenschutzverordnung-Holz, BGBl.Nr. II 319/2001 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 10/2011; §§ 43 bis 46 Forstgesetz, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 189/2013; § 3 Forstschutzverordnung, BGBl.Nr. II 19/2003“ zu lauten hat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

Hinweis

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

VwSen-590357/5/Gf/VS/Rt vom 12. November 2013

 

Art.11 Abs.3 RL 2000/29/EG;

Art.12 Abs.4 RL 2000/29/EG;

Art.10 Abs.1 Z2 B-BG;

Art.12 Abs.1 Z4 B-VH;

§ 49 PflSchG;

§ 2 PflSchV-H;

§ 3 PflSchV-H;

§ 46 ForstG;

§ 3 ForstSchV;

§ 4 OöPflSchG

 

Erkenntnis

 

Nach § 49 Abs. 3 Z. 2 PflSchG 2011 steht die – aufgrund des PflSchG 1995 erlassene – PflSchV-H bis zur Erlassung einer diesen Anwendungsbereich regelnden neuen Verordnung – wobei eine solche bislang (noch) nicht ergangen ist – im Rang eines Bundesgesetzes. Aus dem Blickwinkel der Schädlingsbekämpfung verfassungskonform, nämlich vor dem Hintergrund der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung interpretiert fußen sowohl das PflSchG als auch die PflSchV-H insoweit auf Art. 10 Abs. 1 Z. 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“); beide Normenkomplexe verkörpern daher nicht bloß grundsatzgesetzliche, auf Art. 12 Abs. 1 Z. 4 B-VG („Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“) basierende, sondern vielmehr unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Bestimmungen (vgl. in diesem Sinne die E zur RV, 128 BlgNR, 19. GP, S. 94, und die E zur RV, 896 BlgNR, 24. GP, S. 11). Liegt daher der Sonderfall eines Befalles von Holz durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer (scarabaeus cerambyx anoplophora glabripennis [Motschulsky]) vor, so hat die spezifisch erforderliche Schädlingsbekämpfung durch die Forstbehörde nicht – wie im angefochtenen Bescheid – auf Grund des OöPflSchG, sondern nach den Bestimmungen der PflSchV-H i.V.m. den §§ 43 bis 46 ForstG und i.V.m. der ForstSchV zu erfolgen.

Gesamthaft betrachtet ergibt sich daraus, dass § 2 Abs. 1 PflSchV-H zunächst festlegt, dass dann, wenn ein Holzbefall durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer festgestellt wird, zunächst die in den §§ 43 bis 46 ForstG i.V.m. § 3 Abs. 1 ForstSchV vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen sind, und erst im Falle von deren Unwirksamkeit gemäß § 2 Abs. 2 PflSchVH eine Zerkleinerung und Verbrennung des Holzes vorzunehmen ist, grundsätzlich eine dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechende Stufenfolge von Eingriffsmaßnahmen positiviert wird; dies wird auch daraus deutlich, dass § 3 Abs. 2 ForstSchV anordnet, dass die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen nach dem Umfang und der Besonderheit des Vorkommens sowie dem Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen hat; solange die Gefahr der Massenvermehrung und Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden. Eine Zerkleinerung und Verbrennung ist davon ausgehend – selbst wenn diese Vorgangsweisen in § 3 Abs. 1 ForstSchV gemeinsam und sohin scheinbar gleichwertig mit anderen Bekämpfungsmethoden angeführt sind – jedenfalls als „ultima-ratio“-Maßnahme anzusehen (arg. „Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden“ in § 2 Abs. 2 PflSchV-H).

Solange detailliertere und autonom rechtlich verbindliche Normen fehlen, ist es für die Vollzugsbehörde auf Grund der expliziten bundesgesetzlichen Verweisung des § 3 Abs. 2 PflSchV-H (vgl.: „anhand der verfügbaren Unterlagen zur Verbreitung des Schädlings“) zulässig, ihr Vorgehen unmittelbar auf naturwissenschaftlich dokumentierte Methoden – wie etwa die Leitline des deutschen Bundesinstitutes für Kulturpflanzen (Julius-Kühn-Institut) und darauf aufbauende Maßnahmenkataloge – zu stützen. Davon abgesehen ist auch auf die RL 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (im Folgenden: RL 2000/29/EG) hinzuweisen. Denn in Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 RL 2000/29/EG ist insbesondere ausdrücklich festgelegt, dass Pflanzen, die eine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen bergen, zu vernichten sind.

Angesichts des Umstandes, dass der Flugradius eines einzelnen Laubholzbockkäfers durchschnittlich über 250 Meter beträgt und schon daraus eine Mindest-Überwachungsfläche von 20 ha resultiert, ist in diesem Zusammenhang weiters zu berücksichtigen, dass Befallssymptome durch eine bloß visuelle Beschau lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 32% (mit Fernglas vom Boden aus) und 64% (durch Baumkletterer) erkannt werden können (vgl. die Leitlinie des JKI, a.a.O., S. 15). Um daher ein höheres, nämlich möglichst an Sicherheit grenzendes Maß der Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten, erweist sich somit die Fällung des angrenzenden Laubholzbestandes als offenkundig unerlässlich; Gleiches gilt auch für die Festlegung einer amtlichen Kontrolle der aus dem Befallsgebiet zu verbringenden Hölzer (vgl. die Leitlinie des JKI, S. 18 f.) und die Anordnung eines Wiederaufforstungsverbotes für einen Zeitraum von zwei Entwicklungszyklen des Asiatischen Laubholzbockkäfers, d.i. für vier Jahre (vgl. die Leitlinie des JKI, S. 19 u. 24).

 

 

Beschlagwortung:

 

Laubholzbockkäfer; Pflanzenschutzverordnung - Holz; Forstschutzverordnung

 

 

 

 

 

 

 

 


[1]Abrufbar unter: http://pflanzengesundheit.jki.bund.de/dokumente/upload/c0053_ll-alb_2007amend2009.pdf

[2]Siehe auch Workshop: Management of Anoplophora, 22 – 24 November 2006, Wageningen, S. 11 und 15 (abrufbar unter: http://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=1&ved=0CDAQFjAA&url=http://www.minlnv.nl/cdlpub/servlet/CDLServlet?p_file_id=22662&ei=m3R3UpjzPIyK4gTtiYGgBw&usg=AFQjCNElRppa9zZ781dOKOVbr9n2UzFSWw&bvm=bv.55819444,d.bGE) ; Merkblatt der Eidgenössischen Forschungsanstalt WSL Nr. 50/2013, S. 8 ff; Bericht des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission über einen Inspektionsbesuch in Italien vom 1. bis zum 12. März 2010, S. 3 (abrufbar unter http://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=1&ved=0CC0QFjAA&url=http://ec.europa.eu/food/fvo/act_getPDF.cfm?PDF_ID=8574&ei=8hB6UquGJcWZ4gTyvICABw&usg=AFQjCNF0jC1SkU0raIGfEtGRtU9cwm-K0Q); EPPO Data Sheets on Quarantine Pests: Anoplophora glabripennis, abrufbar unter: http://www.eppo.int/QUARANTINE/insects/Anoplophora_glabripennis/ANOLGL_ds.pdf?utm_source=www.eppo.org&utm_medium=int_redirect.

[3]Siehe FN 2.

[4]S.o., FN 2.

[5]S.o., FN 2.

Beachte:


Vorstehend Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 25.06.2014, Zl.: 2013/07/0289-5

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