Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151078/6/Lg/Ba

Linz, 25.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 20. November 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des B K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E G, Mag. C D, L, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Schärding vom 30. Sep­tember 2013, Zl. VerkR-3415-2013, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 37 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Die am Fahrzeug angebrachte Vignette täuschte eine ordnungsgemäße Anbringung vor. Durch die Manipulation der Vignette wurde der Selbstzerstörungseffekt beim Ablösen der Vignette verhindert.

Tatort: Gemeinde Suben, Autobahn Freiland, Grenze Suben, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Suben Nr. A8 bei km 75.150.

Tatzeit: 01.05.2013, 18:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Audi, braun"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"§ 10 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

 

§ 11 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

§ 20 (1) Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit. Geldstrafe von 300,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro zu bestrafen.

 

§ 16 Abs.2 VStG1991:

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

 

Zur Sachlage:

Laut Anzeige der ASFINAG vom 1.5.2013, GZ 110561216022, hat der Lenker des PKW mit dem deutschen Kennzeichen X das Kraftfahrzeug am 1.5.2013 um 18.25 Uhr im Gemeindegebiet von Suben, Autobahn Freiland, Grenze Suben, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Suben Nr. A8 bei km 75.150 gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Die am Fahrzeug angebrachte Vignette täuschte eine ordnungsgemäße Anbringung vor. Durch die Manipulation der Vignette wurde der Selbstzerstörungseffekt beim Ablösen der Vignette verhindert.

 

Der Kraftfahrzeuglenker wurde gemäß § 19 Abs. 2 BStMG 2002 von einem Mautaufsichtsorgan mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen.

 

Eine an den Zulassungsbesitzer, C S, H, S, gerichtete Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde mit Schreiben vom 24.6.2013 insofern beantwortet, als Sie als Lenker zum Tatzeitpunkt und -ort bezeichnet wurden. Sie gaben  in diesem Schreiben bekannt, dass Sie die Herren Rechtsanwälte Dr. E G und Mag. C D mit Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben.

 

Gegen die erlassene behördliche Strafverfügung vom 25.6.2013 erhoben Sie mit Schreiben vom 10.7.2013 fristgerecht Einspruch.

Diesen begründeten Sie im Wesentlichen damit, dass Sie bei der Jahresvignette 2013 in der Mitte der Vignette eine Plastikfolie angebracht hätten. Sowohl der linke als auch der rechte Rand der Vignette seien an der Windschutzscheibe mit dem Originalvignettenklebstoff befestigt gewesen. Dadurch sei gewährleistet gewesen, dass der Selbstzerstörungseffekt beim Ablösen der Vignette erhalten bleibe.

Sie stellten die Anträge die angefochtene Strafverfügung aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs. Verwaltungsstrafgesetz einzustellen bzw. gem. § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Mit E-Mail vom 24.7.2013 2013 wurde die ASFINAG ersucht zu Ihrem Einspruch Stellung zu nehmen.

Laut Stellungnahme der ASFINAG vom 12.8.2013 war zum Zeitpunkt der Kontrolle keine gültige Vignette vorhanden, da diese eine ordnungsgemäße Anbringung vortäuschte. Durch die Manipulation der Vignette wurde der Selbstzerstörungseffekt beim Ablösen der Vignette verhindert. Diese Verhinderung des Auslösens der vorhandenen Sicherheitsmerkmale begünstigt eine manipulative Mehrfachverwendung der Vignette, die nicht der Gesetzgebung entspricht. Beweisbilder wurden dieser Stellungnahme beigelegt.

 

Mit Schreiben vom 13.8.2013 wurden Ihnen die gelegte Anzeige, die Stellungnahme der ASFINAG vom 12.8.2013 und zwei Fotos übermittelt. Es wurde Ihnen in diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass aus den beiliegenden Fotos zu ersehen ist, dass Sie das mautpflichtige Straßennetz mit dem Kraftfahrzeug X (D) mit einer Mautvignette benutzt haben, welche die ordnungsgemäße Anbringung vortäuschte und dass die Behörde beabsichtigt die Mindeststrafe, das sind 300,-- Euro + 10% Verfahrenskosten, das sind 30,-- Euro mit insgesamt 330,-- Euro festzusetzen. Dazu wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb zweiwöchiger Frist nochmals zu äußern. Dieses Schreiben wurde am 16.8.2013 ohne Zustellnachweis zur Post gegebenen

 

Zu diesem Schreiben haben Sie sich am 5.9.2013 geäußert. Der Tatbestand der Mautprellerei liege deshalb nicht vor, weil Sie die Vignette ordnungsgemäß erworben und bezahlt hätten. Weiters weisen Sie nochmals darauf hin, dass durch das teilweise Unterlegen der Vignette mit einer Plastikfolie der Selbstzerstörungseffekt nicht verloren gegangen sei. Auf den Lichtbildern sei klar ersichtlich, dass die Vignette rechts und links auf der Windschutzscheibe unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht wurde. Sie erwähnen in diesem Schreiben auch, dass Sie der deutschen Sprache nur im eingeschränkten Umfang mächtig seien. Es sei daher auch noch zu berücksichtigen, dass Sie die konkreten Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes und die dazugehörige Verordnung nicht gekannt hätten. Ihre Anträge vom 10.7.2013 wurden zugleich wiederholt.

 

Für die Behörde steht auf Grund der Anzeige vom 1.5.2013, GZ.110561216022, der Stellungnahme der ASFINAG vom 12.8.2013 und der vorhandenen Beweisfotos zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben. Durch die Manipulation der Vignette wurde der Selbstzerstörungseffekt beim Ablösen der Vignette verhindert. Die Verhinderung des Auslösens der vorhandenen Sicherheitsmerkmale begünstigt eine manipulative Mehrfachverwendung der Vignette.

 

Im gegenständlichen Fall ist es Ihnen nicht gelungen, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu Ihren Gunsten zu entkräftigen.

Die Tat bleibt nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es Ihre Pflicht wäre, sich über die Rechtslage zu informieren und vor der Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (ordnungs­gemäßes Aufkleben einer Mautvignette) zu sorgen.

 

Der verhängte Strafsatz ist dem Verschulden entsprechend bemessen anzusehen und stellt ohnehin die vom Gesetzgeber festgelegte Mindeststrafe darf. Demzufolge treten auch Ihre persönlichen Verhältnisse - wie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - in den Hintergrund.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Das angefochtene Straferkenntnis wird aus folgenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswür­digkeit belastet:

 

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnet nicht die als erwiesen angenommene Tat in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung, sondern stellt bereits ihre rechtliche Würdigung dar. Es genügt nicht, die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat, abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatortes auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde hätte daher die vorgenommene Manipulation näher beschrei­ben müssen, um deutlich darzulegen, dass der Selbstzerstörungseffekt beim Ablösen der Vignette verhindert wurde.

 

2. Gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 60 AVG hat die Ver­waltungs­strafbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine Begründung, die sich hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit der Verweisung auf den nur den reinen Gesetzeswortlaut enthaltenden Spruch beschränkt und aus der sich in Folge dessen nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zum angefochtenen Straferkenntnis gelangte, ist unzulänglich.

 

In der Stellungnahme des Berufungswerbers wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass der Selbstzerstörungseffekt beim Ablösen der Vignette erhalten wurde, selbst unter Berücksich­tigung der Plastikfolie, die einen Teil der Vignette abgedeckt hat.

 

Hätte daher der Berufungswerber tatsächlich versucht die Vignette für manipulative Zwecke abzulösen, so wären die Randbereiche aufgrund des dort befindlichen originären Vignetten­klebers beim Ablösen zerstört worden. Dies deutet, dass trotz der Anbringung der Plastikfolie der Selbstzerstörungseffekt nicht verloren gegangen ist. Die Verwaltungsstrafbehörde ist auf diese Argumentation nicht eingegangen und unterstellt ohne die notwendigen Beweisergeb­nisse den Sachverhalt, dass die Vignette Mehrfachverwendung finden hätte können.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass der Berufungswerber die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet hat. Der vorliegende Sachverhalt kann daher dem § 20 Abs. 1 Bundesstraßenmautgesetz 2002 gar nicht subsumiert werden. Genauso verhält es sich im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 Bundesstraßenmautgesetz 2002. Der Berufungswerber hat vor der Benützung von Mautstrecken die Mautvignette am Fahrzeug angebracht und damit die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet.

 

Die vorliegende Entscheidung ist daher rechtlich verfehlt.

 

Zusammenfassend stellt der Berufungswerber den

 

Antrag

 

die Berufungsbehörde möge in Stattgebung dieser Berufung

 

1.   Das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben wird und bezüglich des gegen den Berufungswerber eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG die Einstellung verfügen.

 

In Eventu

 

2.   Das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückverweisen,

 

In Eventu

 

3.   Von der Verhängung einer Strafe unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG Abstand nehmen."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Amtssachverständige zum aktenkundigen Foto dar, die (den überwiegenden Teil der Gesamtfläche ausmachende) stärker reflektierende Fläche sei eine (auch am Überstand an unteren Rand als solche erkennbare) Folie zwischen dem Originalkleber der Vignette und der Windschutzscheibe. Dass es sich dabei nicht um die Originalfolie handeln kann, sei auch aus dem Fehlen des "schwarzen Kreuzes" ersichtlich. An der rechten oberen Ecke sei die Folie nach innen eingeklappt. Die Befestigung der Vignette an jener Fläche, für die eine Folie verwendet wurde, sei mittels Labello oder eines ähnlichen Haftmittels erfolgt. Bei den Teilen der Vignette, die durch die Folie nicht abgedeckt sind (die Ecken links unten und rechts oben) könne mittels solcher Hilfsmittel der "Selbstzerstörungseffekt" hintangehalten werden. Jedenfalls sei die Vignette in ganz überwiegenden Bereichen nicht direkt an der Windschutzscheibe angebracht. Hinsichtlich des Restes könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, mittels welcher technischer Mittel der Anhafungseffekt bewirkt wurde. Eine bereits erfolgte Mehrfachverwendung der Vignette sei weder nachweisbar noch auszuschließen.

 

Der Vertreter des Bw trat dem nicht entgegen, machte aber die "eventuelle Möglichkeit …, dass an den Ecken doch der Ablösungseffekt erhalten geblieben ist", geltend. Ferner verwies der Vertreter des Bw darauf, dass es sich um ein Dienstfahrzeug des Bw handle, wobei dessen Arbeitgeber die Vignette bezahle, weshalb der Bw kein Interesse daran habe, die Vignette zu manipulieren.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt dem vollständigen, schlüssigen und dem Stand der Technik entsprechenden Gutachten des Amtssachverständigen, dem der Bw nicht bzw. schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Demnach war die Vignette zumindest überwiegend nicht mit dem Originalkleber direkt an der Windschutzscheibe angebracht.  

 

Gemäß Pkt. 7.1 der Mautordnung ist die Vignette "ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei …"

 

Damit liegt ein Verstoß gegen die Anbringungsvorschriften der Mautordnung vor und war daher die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht bzw. die Maut nicht entrichtet. Daran ändert auch die hypothetische Möglichkeit des Erhalts des "Selbstzerstörungseffekts" an zwei Ecken nichts. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zum Verschulden ist zu bemerken, dass es dem Lenker obliegt, sich vor der Benützung der mautpflichtigen Strecke mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Vignette zu überzeugen. Da der Bw dies offensichtlich versäumt hat (sonst wäre Vorsatz anzunehmen), ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht erkennbar. Eine Anwendung des § 45 Abs.1 Z 4 VStG scheidet im Hinblick auf die Bedeutung des Rechtsguts bzw. die (als durchschnittlich zu bewertende) Intensität der Rechtsgutverletzung sowie auf den (nicht als geringfügig einzustufenden) Verschuldensgrad aus.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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