Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167808/24/Kei/Bb

Linz, 06.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch die X Rechtsanwälte GmbH, X, vom 26. März 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Februar 2013, GZ VerkR96-53368-2011, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet gemäß § 49 VStG, Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 AVG, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 30. September 2013 und am 28. Oktober 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird in sämtlichen Punkten abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4, 69 und 71 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 17 Zustellgesetz  – ZustG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Februar 2013, GZ VerkR96-53368-2011, wurde der Einspruch des X (des Berufungswerbers) vom 2. August 2012 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Jänner 2012, GZ VerkR96-53368-2011, gemäß § 49 Abs.1 iVm § 24 VStG und § 32 Abs.2 AVG als verspätet zurückgewiesen sowie seine Anträge vom 2. August 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG und auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter nach dem im Akt befindlichen Rückschein nachweislich am 28. Februar 2013 zugestellt wurde, richtet sich die mit Schriftsatz vom 26. März 2013 erhobene Berufung, welche auf Grund der Bewilligung des Antrages des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vom 26. März 2013 durch die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 6. Mai 2013, GZ VerkR96-53368-2011, als rechtzeitig erhoben zu werten ist.

 

Begründend wurde im Berufungsschriftsatz ausgeführt, dass der Einspruch zu Unrecht als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden sei, da während seiner beruflich bedingten Ortsabwesenheit an der Abgabestelle keine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden sei. Mangels einer solchen Verständigung habe damit der Fristenlauf nicht in Gang gesetzt werden können – die Erhebung des Einspruches, insbesondere infolge nicht ordnungsgemäßer Zustellung sei daher rechtzeitig.

 

In Hinblick auf den durch die erstinstanzliche Behörde abgewiesenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt der Berufungswerber an, dass er nach rechtzeitiger Rechtsmittelerhebung gegen den an ihn ergangenen Führerscheinentzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X, GZ VerkR21-30-2012, bei der Bezirkshauptmannschaft X vorstellig gewesen sei. Vom Behördenorgan Herrn X sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass die Rechtsmittelfrist zu gegenständlich bekämpften Bescheid bereits abgelaufen sei. Trotz entsprechender Mitteilung sei nicht berücksichtigt worden, dass er im Zeitpunkt der angeblichen Hinterlegung nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen und von der Hinterlegung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Rechtsmittelfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch offen gewesen und sei ihm daher eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, wobei auch die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungantrages verneint worden sei. Er habe somit die Frist zur Wiedereinsetzung ohne sein Verschulden versäumt – sei er auf dieses Versäumnis erst anlässlich der Besprechung vom 19. Juli 2012 durch einen Rechtsvertreter hingewiesen worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei somit rechtzeigt erhoben worden.

 

Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen, selbige aber zwischen die Werbepost gekommen und von seiner Mutter versehentlich weggeworfen worden wäre, so der Berufungswerber, würde dies kein ihm zurechenbares Verschulden begründen.

 

Bezüglich des abgewiesenen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hält der Berufungswerber fest, dass nach Bescheiderlassung neue Tatsachen oder Beweismittel dahingehend hervorgekommen seien, als die belangte Behörde erst nachträglich davon Kenntnis erlangt habe, dass er durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gehindert worden sei. Des Weiteren habe die Behörde erst nach Bescheiderlassung Kenntnis erlangt, dass nicht er, sondern Herr X, am 17. November 2011 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt habe. Ebenso habe die Behörde auch erst im Zuge des gegenständlichen Strafverfahrens Kenntnis erlangt, dass zur Strafverfügung vom 10. Jänner 2012 überhaupt keine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle hinterlassen worden sei bzw. ohne sein Verschulden ihm diese nicht zugegangen sei.

 

Als Beweis für seine Vorbringen wurde schließlich seine persönliche Vernehmung sowie die Einvernahme der Zeugen X und M X beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 13. Mai 2013, GZ VerkR96-53368-2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 30. September 2013 und 28. Oktober 2013.

 

An der mündlichen Verhandlung am 30. September 2013 haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die Zeugen M X (Mutter des Berufungswerbers) und die Postzustellerin X teilgenommen. Im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung am 28. Oktober 2013 waren der Rechtsvertreter des Berufungswerbers und der Zeuge OAR X X von der Bezirkshauptmannschaft X anwesend.

 

Der Berufungswerber bzw. dessen Rechtsvertreter wurden im Zuge der Verhandlungen gehört und die genannten Zeugen zum Sachverhalt befragt. Ein Vertreter der erstinstanzlichen Behörde hat an den Verhandlungen entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Es ergibt sich daraus für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des Pkw mit dem internationalen Kennzeichen X (D) wurde Anzeige erstattet, weil er am 17. November 2011 um 18.48 Uhr, auf der Autobahn A 1 (Westautobahn), bei km 217,638, im Gemeindegebiet von Ohlsdorf, in Fahrtrichtung Wien, die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 57 km/h überschritten habe, was mit einem stationären Radarmessgerät (unter Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz) festgestellt worden sei.

 

Zulassungsbesitzer des Pkw war zum damaligen Tatzeitpunkt X, X, Deutschland, welcher am 19. Dezember 2011 die Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG erteilte, der Berufungswerber sei der Lenker des angeführten Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt gewesen.

 

Daraufhin wurde der Berufungswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Jänner 2012, GZ VerkR96-53368-2011, wegen einer  Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 270 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 135 Stunden, verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Rückschein) nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12. Jänner 2012 an der Wohnadresse (Abgabestelle) des Berufungswerbers in X, beim Postamt X hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten, wobei der Beginn der Abholfrist auf dem Rückschein mit 12. Jänner 2012 vermerkt wurde. Laut RSa-Rückscheinbrief wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes an der Abgabestelle zurückgelassen. Die hinterlegte Sendung wurde vom Berufungswerber nicht behoben und am 31. Jänner 2012 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden retourniert.

 

Mit Schriftsatz vom 2. August 2012 erhob der Berufungswerber anwaltlich vertreten Einspruch gegen die genannte Strafverfügung und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der Berufungswerber, dass er im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung, und zwar von 7. bis 21. Jänner 2012 ortsabwesend gewesen sei. Er habe sich im genannten Zeitraum beruflich in Lauterach in Vorarlberg befunden. Im Zuge der Rückkehr habe ihn seine Mutter, welche im Zeitraum seiner Abwesenheit die Post für ihn durchgesehen habe, über seinen Posteingang informiert, jedoch habe er keinerlei Hinweis darauf erhalten, dass zwischenzeitlich ein behördliches Schriftstück angekündigt oder hinterlegt worden sei. Er habe damit ohne sein Verschulden keine Kenntnis von dem ihm zuzustellenden Schriftstück erlangt und deshalb die Einspruchsfrist nicht wahren können.

 

Die Mutter des Berufungswerbers bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen die geltend gemachte Ortsabwesenheit ihres Sohnes und sagte zeugenschaftlich aus, dass sie während seiner Abwesenheit im Jänner 2012 zu 99 % den neben der Eingangstüre des Einfamilienhauses X, X, befindlichen Postkasten entleert habe, indem sie die Post aus dem Postkasten X genommen und anschließend sortiert habe, da mehrere Personen im Haus leben würden. Manchmal habe das auch ihr Mann gemacht, meistens aber sie. Wenn eine wichtige Post für ihren Sohn dabei gewesen war, habe sie ihn immer angerufen und ihm dies mitgeteilt. Sie könne sich nicht erinnern, dass eine Hinterlegungsanzeige dabei gewesen wäre.

 

Der Vater des Berufungswerbers und auch der Bruder des Berufungswerbers bestätigten schriftlich, im Zeitraum von 9. bis 17. Jänner 2012 keine Post für den Berufungswerber entgegen genommen zu haben.

 

Die Postzustellerin X bezeugte im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung, die handschriftlichen Eintragungen auf dem gegenständlichen Zustellnachweis gemacht zu haben. Sie konnte sich zwar nicht mehr an den konkreten Zustellvorgang erinnern, jedoch erklärte sie, dass, da am Zustellnachweis „an Abgabestelle zurückgelassen“ angekreuzt wurde, ihr mit Sicherheit jemand die Tür geöffnet habe und sie die Verständigung über die Hinterlegung dieser Person ausgehändigt habe.

 

Der Zeuge OAR. X X gab auf Befragen an, zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angeben zu können, ob der Berufungswerber tatsächlich – wie von ihm behauptet – vorgesprochen habe oder nicht. Er erklärte weiters, dass er damals von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Anzeige wegen der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, die Strafverfügung und das Anschreiben, das dem Rückschein zur Strafverfügung beigeheftet sei, bezüglich der Einleitung eines Führerscheinentziehungsverfahrens übermittelt erhalten habe. Auf Grund dieser Unterlagen sei er davon ausgegangen, dass die Strafverfügung rechtswirksam zugestellt und auf Grund der verstrichenen Zeitdauer auch rechtskräftig geworden sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Die Behandlung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 AVG setzt zunächst die Klärung der Frage voraus, ob die Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Jänner 2012, GZ VerkR96-53368-2011 in Ansehung der Bestimmungen des Zustellgesetzes ordnungsgemäß erfolgt ist. Bejahendenfalls ist erst dann die weitere Frage zu prüfen, ob der Berufungswerber durch ein von ihm rechtzeitig geltend gemachtes, unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis an der Wahrnehmung der mit dieser (ordnungsgemäßen) Zustellung ausgelösten Einspruchsfrist gehindert war.

 

5.2. Zur Frage der Zustellung der Strafverfügung:

 

5.2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.1 ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

§ 17 Abs.4 ZustG normiert, dass die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

5.2.2. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung der Bezirkshaupt­mann­schaft Gmunden vom 10. Jänner 2012,  GZ VerkR96-53368-2011, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Berufungswerbers gemäß dem entsprechenden Zustellnachweis am 12. Jänner 2012 beim Postamt X hinterlegt, wobei der Verständigungsnachweis über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.

 

Entsprechend seinem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat sich der Berufungswerber vom 7. bis einschließlich 21. Jänner 2012 in Vorarlberg aufgehalten und war somit in dieser Zeit ortsabwesend. Er ist aber innerhalb des Hinterlegungszeitraumes des RSa-Briefes (= 12. Jänner bis 31. Jänner 2012) an die Abgabestelle zurückgekehrt. Die Zustellung wurde damit an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, das war im konkreten Fall am 23. Jänner 2012, rechtswirksam. Damit begann am 23. Jänner 2012 die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete somit mit Ablauf des 6. Februar 2012. Der erst am 2. August 2012 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch (Datum des Poststempels) erweist sich sohin als verspätet.

 

Für die Annahme eines fehlerhaften Zustellvorganges bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Auf Grund der im Akt befindlichen Postzustellungsurkunde - die als rechtsgültiger Zustellnachweis anzusehen ist - ist – wie schon oben näher dargestellt - erwiesen, dass - den gesetzlichen Vorschriften entsprechend – ein Zustellversuch unternommen wurde und danach die Strafverfügung am 12. Jänner 2012 postamtlich hinterlegt wurde, wobei die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle des Berufungswerbers in X, zurückgelassen wurde.  Durch die Zurücklassung dieser zustellrechtlichen Urkunde an der Abgabestelle wurden die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (Zustellvorschriften) erfüllt. 

 

Wenn der Berufungswerber behauptet, eine Verständigung über die Hinterlegung nicht vorgefunden zu haben, so ist ihm die Bestimmung des § 17 Abs.4 ZustG entgegengehalten, wonach die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung gemäß § 17 Abs.2 ZustG die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung nicht ungültig macht.

 

Das Fristversäumnis des Berufungswerbers hat zur Folge, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Jänner 2012 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein allfälliges Verschulden ist erst bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11. Juli 1998, 88/10/0113).

 

Es hat daher die belangte Behörde zu Recht den Einspruch vom 2. August 2012 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Jänner 2012, GZ VerkR96-53368-2011, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

5.3. Zur Wiedereinsetzung:

 

5.3.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1.    die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.    die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 71 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.3.2. Es ist zunächst festzustellen, dass die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Berufungswerber auf Grund der rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung und der damit verbundenen Versäumung der Rechtsmittelfrist dem Grunde nach zulässig ist, wobei sein Antrag mangels stichhaltiger gegenteiliger Anhaltspunkte als rechtzeitig erhoben anzusehen ist.

 

Die Begründetheit seines Wiedereinsetzungsantrages hängt davon ab, ob es dem Berufungswerber gelingt, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen ist, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Diesbezüglich trifft den Berufungswerber eine Behauptungslast. Das unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis erblickt der Berufungswerber offenbar in der (behaupteten) Nichtkenntnis der Verständigung gemäß § 17 Abs.2 ZustG. Eine solche Verständigung sei - seinen Behauptungen nach - an der Abgabestelle nicht hinterlassen worden.

 

Mit diesem Vorbringen und der zeugenschaftlichen Aussage seiner Mutter, wonach sie im Zeitraum seiner Abwesenheit - im Jänner 2012 - zu 99 % den Posteingang aus dem Postkasten rausgenommen und anschließend sortiert habe, eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes im fraglichen Zeitraum aber ihrer Erinnerung nach nicht dabei gewesen sei, vermag der Berufungswerber jedoch die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen. Dies insbesondere deshalb, da die in Rede stehende Verständigung von der Hinterlegung nach den vom Berufungswerber insoweit nicht bestrittenen Angaben und handschriftlichen Vermerken auf dem Rückscheinbrief und der zeugenschaftlichen Aussage der Postzustellerin nicht in den Briefkasten eingelegt, sondern an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.

 

Der Zustellnachweis liefert als öffentliche Urkunde den vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge einhalten wurden und die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Damit steht jedenfalls für den Oö. Verwaltungssenat außer Zweifel, dass die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Berufungswerbers (bzw. seiner Familienangehörigen) gelangte (vgl. die in VwGH 3. September 2000, 2000/03/0109, ähnlich gelagerte Fallkonstellation). Einen geeigneten Gegenbeweis konnte der Berufungswerber nicht erbringen. Mit der zeugenschaftlichen Aussage seiner Mutter sowie den schriftlichen Bestätigungen seines Vaters und Bruders ist es ihm nicht gelungen, die Aussage der Postzustellerin und Richtigkeit der Angaben am Rückscheinbrief in Zweifel zu ziehen.

 

Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen und reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. VwGH 19. März 2003, 2002/08/0061; 20. Jänner 1998, 97/08/0545).

 

Steht fest, dass eine Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame der Partei, für welche sie bestimmt ist, gelangt ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass diese Partei in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen (VwGH Beschluss 21. September 1999, 97/18/0418). Eine rechtswirksame Zustellung der Hinterlegungsanzeige setzt nicht notwendig voraus, dass diese dem Empfänger auch tatsächlich zukommt.

 

Selbst wenn man annimmt, dass die an der Abgabestelle zurückgelassene Hinterlegungsanzeige zwischen die Werbepost gekommen und von seiner Mutter allenfalls versehentlich entsorgt wurde, ist damit für den Berufungswerber nichts gewonnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich nämlich festgehalten, dass nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs. 1 Z1 AVG gesprochen werden kann, wenn die Kenntnisnahme der Partei von der Hinterlegungsanzeige deshalb unterblieb, weil diese von ihr oder ihren Mitbewohnern versehentlich mit der Werbepost entsorgt wurde (z. B. VwGH 15. Dezember 2006, 2006/04/0236 ua.).

 

Der Durchsicht des Posteinganges hat täglich mit der entsprechenden Sorgfalt zu erfolgen, um nichts zu übersehen. Tut die Partei dies nicht selbst – wie beim Berufungswerber die Mutter – so hat sie für eine entsprechende Genauigkeit bei der Postdurchsicht und eine zweckentsprechende Kommunikation zu sorgen; dazu gehört, dass sich der Berufungswerber vergewissert, dass in beiderlei Hinsicht mit entsprechender Sorgfalt vorgegangen wird (vgl. auch UVS Oberösterreich 2. August 2011, VwSen-252758/2). Dass er dies getan hat, lässt sich aus seinen Einwendungen nicht entnehmen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass seine Mutter den Posteingang besonders genau und mit entsprechender Sorgfalt durchgesehen hätte, noch dass er selbst die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt betreffend die an seiner Abgabestelle einlangende Post angewendet hat, zumal er die diesbezügliche Post zur Gänze und offenbar ohne Kontrolle seiner Mutter überlassen hat.

 

Vor diesem Hintergrund war das Vorbringen des Berufungswerbers nicht geeignet, im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet bzw. bloß auf Grund eines Verschulden minderen Grades durch ein unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die besagte Strafverfügung verhindert gewesen sei.

 

Es treffen im gegenwärtigen Fall auch die Voraussetzungen des § 71 Abs.1 Z2 AVG, wonach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei, nicht zu, da die Strafverfügung vom 10. Jänner 2012 eine ordnungsgemäße, dem § 49 VStG entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält.

 

Sofern der Berufungswerber behauptet, anlässlich seiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft X betreffend das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sei ihm bezüglich der von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ergangenen Strafverfügung von einem Behördenorgan der Bezirkshauptmannschaft X eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, kann ihm dieses Vorbringen, sofern es den Tatsachen entspricht, zu keinem Erfolg verhelfen, da eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs wohl nur dann von Bedeutung sein kann, wenn die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt wurde. Im konkreten Fall war die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, nicht jedoch die Bezirkshauptmannschaft X für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 52 lit.a Z10a StVO zuständig. Der Bezirkshauptmannschaft X war nicht in Kenntnis des gesamtes Akteninhaltes; es wurden ihr in diesem Zusammenhang bloß die für die Einleitung eines Führerscheinentziehungsverfahrens relevanten Unterlagen übermittelt. Der Berufungswerber hätte sich daher auf eine Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft X – sofern ihm eine solche tatsächlich erteilt wurde, nicht verlassen dürfen.

 

Im Rahmen der ihn als "Partei" treffenden Sorgfaltspflicht hätte den Berufungswerber die Obliegenheit getroffen, sich allenfalls bei der zuständigen Behörde zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist. Dass er gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

Da somit auch die Voraussetzungen im Sinne des § 71 Abs.1 Z2 AVG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen, war der Berufung auch in diesem Spruchpunkt ein Erfolg versagt.

 

5.4. Wiederaufnahme des Verfahrens:

 

5.4.1. Gemäß § 69 Abs.1 AVG, der auf Grund § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1.        der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2.        neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voXsichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.        der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

5.4.2. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme stellt eine Durchbrechung des Rechtsbestandes eines Bescheides dar, auf die der Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch besitzt. Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber diese Voraussetzungen taxativ aufgezählt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.

 

Es ist auch hier zunächst festzuhalten, dass der Wiederaufnahmeantrag auf Grund des Vorbringens des Berufungswerbers als rechtzeitig erhoben gilt. Sofern der Berufungswerber jedoch Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ergangenen Strafverfügung vom 10. Jänner 2012, GZ VerkR96-53368-2011, äußert, indem er seine Lenkereigenschaft in Abrede zu stellen und überdies auch die Erteilung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Bezirkshauptmannschaft X zu behaupten versucht, ist auf die ständige verwaltungsgerichtliche Judikatur zu § 69 AVG hinzuweisen. 

 

Demnach stellen keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs.1 AVG dar:

-      eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht,

-      eine (allfällige) unrichtige rechtliche Beurteilung des abgeschlossenen Verfahrens,

-      das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des VfGH oder VwGH, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- und/oder gesetzwidrig war,

-      nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides

(vgl. VwGH 4. September 2003, 2000/17/0024; 16. November 2004, 2000/17/0022; 13. September 2003, 2000/17/0018 ua.).  

 

Selbst wenn daher die vom Berufungswerber angeführten Bedenken zu Recht bestehen (würden), bildet dies keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Im Hinblick auf die erwähnte Lenkereigenschaft sei erwähnt, dass der Berufungswerber vom Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Pkw, Kennzeichen X (D) als Lenker zur fraglichen Tatzeit namhaft gemacht wurde. Darüber hinaus hat der Berufungswerber erstmals in der Berufung vom 26. März 2013 seine Lenkereigenschaft bestritten, obwohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung so wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, nämlich gar nicht der Täter gewesen zu sein, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels über die Wieder­aufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 27. Juni 2002, 2002/07/0055).

 

Aus den dargelegten Gründen musste daher auch diesbezüglich der gegenständlichen Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

Beachte:

 

Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen.

 

VwGH vom 31. Jänner 2014, Zl.: Ro 2014/02/0015-3

 

 

 

 

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