Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-168122/13/Zo/KR/CG

Linz, 12.12.2013

 


E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x vom 8.10.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13.9.2013, Zl.: VerkR96-6520-2013, wegen einer Übertretung der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.11.2013, zu Recht erkannt: 

 

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 160 Euro (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 23.3.2013 um 03.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x in Haag am Hausruck, auf der Zufahrtsstraße zum x Restaurant bzw. zur Diskothek „x“ in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l ergeben.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b iVm. § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen völlig unzureichend und mangelhaft seien. Die Behörde würdige die vorliegenden Beweise nicht richtig und stelle nicht klar, weshalb sie seiner gleichbleibenden Verantwortung keinen Glauben schenkt. Sie habe lediglich ausgeführt, dass sie den Angaben des einen Zeugen mehr Glauben schenke als den anderen drei Zeugen, wobei sie ausführe, dass diese zum Berufungswerber in einem Verwandtschaftsverhältnis stünden.

 

Die Zeugen x, x und x hätten übereinstimmend angegeben, dass der Berufungswerber das Fahrzeug zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe. Lenker sei Herr x gewesen. Dieser habe überhaupt keinen Alkohol konsumiert gehabt und es entspreche der Lebenserfahrung, dass er und nicht der alkoholisierte Berufungswerber mit dem PKW gefahren sei. Es sei völlig unverständlich, weshalb die Behörde der Aussage des Zeugen x mehr Glaubwürdigkeit beimesse, dieser habe durchaus ein Interesse daran, den Berufungswerber als Lenker anzugeben, weil beim Bezirksgericht Grieskirchen ein zivilrechtliches Verfahren bezüglich der beim Verkehrsunfall entstandenen Schäden anhängig sei.

 

Zum Unfallzeitpunkt sei es dunkel gewesen und die Fahrbahn sei lediglich durch Laternen ausgeleuchtet gewesen. Es sei daher nicht klar, wie der Zeuge x den Berufungswerber eindeutig als Fahrer habe erkennen können. Auch die Identifikation des Lenkers anhand von Lichtbildern bei der behördlichen Einvernahme bedeute nicht, dass sich der Zeuge x nicht geirrt haben könnte.

 

Der PKW sei zum Vorfallszeitpunkt nicht vom Berufungswerber, sondern von dessen Cousin x gelenkt worden, der vom Zeugen x angeführte „Fahrerwechsel“ habe nicht stattgefunden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.11.2013. An dieser haben der Berufungswerber und seine Vertreterin sowie eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde teilgenommen. Die Zeugen x, x und x wurden zum Sachverhalt befragt, auf die Einvernahme des x wurde verzichtet.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Am 23.3.2013 um 03.15 Uhr kam es in Haag am Hauruck auf der Zufahrtstraße zum x Restaurant bzw. Diskothek „x“ zu einem Verkehrsunfall zwischen dem von Herrn x gelenkten PKW und dem PKW des Berufungswerbers. Strittig ist, ob der PKW zu diesem Zeitpunkt vom Berufungswerber selbst oder vom Zeugen x gelenkt wurde. Dazu gaben die einzelnen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgendes an:

 

Der Berufungswerber gab an, dass sie jedes Wochenende zu viert in die Diskothek „x“ gefahren sind, wobei ausgemacht ist, dass jedes Mal ein anderer fährt, welcher dann keinen Alkohol trinkt. Am damaligen Tag sei sein Cousin x gefahren. Dieser sowie x seien bereits bei ihm zuhause gewesen, sie hätten dann x bei dessen Wohnung abgeholt und seien dann ins „x“ gefahren. Bei der Rückfahrt sei ebenfalls x gefahren, er selbst sei auf dem Beifahrersitz gesessen und hinter dem Lenker sei x gesessen. Sie seien dann alle vier aus dem Auto ausgestiegen und hätten mit dem Unfallgegner geredet, er selbst sei auf der Beifahrerseite ausgestiegen. Auf einem Luftbild zeigte der Berufungswerber jenen Bereich, in welchem der PKW geparkt war, es handelte sich um den Bereich nahe des Einganges zur Diskothek.

 

Der Zeuge x gab dazu an, dass sie sich bei x getroffen und dann zu viert gemeinsam in die Diskothek gefahren seien. Kurz darauf gab er an, dass er nicht mehr genau wisse, bei wem sie sich getroffen haben, auf jeden Fall seien sie vorher zusammen gekommen und zu viert weggefahren. Sie hätten niemanden zuhause abgeholt. Bereits zur Disco sei er gefahren, auf der Rückfahrt sei ebenfalls er gefahren, auf dem Beifahrersitz habe sich der Berufungswerber befunden. Hinter ihm sei x gesessen und hinter dem Berufungswerber x. Nach dem Unfall seien alle vier ausgestiegen, er selbstverständlich auf der Fahrerseite. Es sei damals ausgemacht gewesen, dass an diesem Abend er fahre, weshalb er keinen Alkohol getrunken habe.

 

Der Zeuge zeigte auf einem Lichtbild den Bereich, in welchem der PKW geparkt war, dies war in etwa in der Mitte des vor der Diskothek befindlichen Parkplatzes.

 

Der Zeuge x gab zum Sachverhalt an, dass an jenem Abend x als Lenker an der Reihe gewesen sei. Er selbst sei zuhause gewesen, habe sich „zum Fortgehen fertig gemacht“ und sei dann abgeholt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei x mit dem PKW gefahren. Bei der Rückfahrt sei ebenfalls x gefahren, er selbst sei hinter diesem auf der Fahrerseite gesessen, Beifahrer sei der Berufungswerber x gewesen und hinter diesem sei x gesessen. Nach dem Unfall seien alle ausgestiegen und der Unfallgegner habe behauptet, dass der Berufungswerber gefahren sei.

 

Auch dieser Zeuge zeigte auf einem Luftbild den Abstellplatz des PKW, wobei er nicht mehr wusste, ob dieser direkt beim Eingang oder auf dem hinteren Parkplatz abgestellt war.

 

Der Zeuge x gab zum Vorfall an, dass er damals seine Tochter von der Diskothek abholen wollte. Bei der Zufahrt sei ihm in einer Kurve das Fahrzeug des Unfallgegners entgegen gekommen. Nach dem Unfall seien sie mehr oder weniger Tür an Tür gestanden und er habe gesehen, dass der Berufungswerber bei der Fahrertüre ausgestiegen und gleich auf die andere Seite gegangen sei. Es seien dann plötzliche vier Burschen anwesend gewesen, von wo die anderen ausgestiegen seien, wisse er nicht. Er habe dann den Berufungswerber auf den Vorfall angesprochen, weil er angenommen habe, dass dieser der Lenker gewesen sei. Der Berufungswerber habe sinngemäß gesagt, dass er nicht gefahren sei und es habe sich dann einer der anderen Burschen (der Zeuge x) als Lenker ausgegeben. Keiner der vier Burschen sei ihm alkoholisiert erschienen. Nach einer Diskussion hätten die Burschen davon gesprochen, dass die Polizei kommen solle, weshalb er diese verständigt habe. Er sei nach dem Verkehrsunfall nicht „perplex“ gewesen, es habe sich um keinen großen Schaden gehandelt. Der Lenker sei nach dem Aussteigen vorne um das Fahrzeug gegangen. Er habe im Gespräch mit den vier Burschen nicht danach gefragt, wem das Fahrzeug gehört, er habe deshalb in erster Linie mit dem Beschuldigten gesprochen, weil es sich dabei seiner Meinung nach um den Lenker gehandelt hat.

 

Die Aussagen aller Personen stimmen im Wesentlichen mit ihren während des bisherigen Verfahrens getätigten Angaben überein.

 

Anzuführen ist noch, dass von den erhebenden Polizeibeamten sowohl beim Berufungswerber als auch bei den Zeugen x und x ein Alkotest durchgeführt wurde. Bei x und x ergab dieser einen Wert von 0,0 mg, Berufungswerber ergab sich ein Messergebnis von 0,41 mg/l. Der Alkotest wurde mit dem geeichten Alkomat der Marke Dräger Alcotest 7110 A, Seriennummer: ARDB-0075 um 04.16 Uhr durchgeführt.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Zeugenaussagen ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Die Behauptung des Berufungswerbers und der Zeugen x und x, wonach sich alle vier Personen beim „Fortgehen“ als Lenker des PKW abwechseln und jene Person, welche als Fahrer an der Reihe sei, keinen Alkohol konsumiere, ist grundsätzlich durchaus nachvollziehbar. Dieser im Kern gleichen Verantwortung stehen allerdings durchaus Widersprüche in den Details der Aussagen gegenüber: Dies betrifft einerseits jenen Platz, an welchem der PKW im Bereich der Diskothek abgestellt war, wobei dieser von allen drei Personen unterschiedlich angegeben wurde (der Zeuge x war sich diesbezüglich nicht mehr sicher) und andererseits die Sitzposition jene Personen, welche sich auf der Rücksitzbank befunden haben. Während der Berufungswerber angab, dass auf der Rückbank x hinter dem Fahrer und x hinter dem Beifahrer gesessen sei, gaben die Zeugen x und x an, dass auf der Rücksitzbank x hinter dem Fahrer und x hinter dem Beifahrer gesessen sei. Ein weiterer Widerspruch ergab sich in der Frage, ob die Fahrt zur Diskothek gemeinsam begonnen wurde, oder x zuhause abgeholt wurde.

 

Jeder einzelne dieser Widersprüche wäre für sich genommen damit erklärbar, dass die vier Personen regelmäßig von Grieskirchen zur gegenständlichen Diskothek fahren und sich die Begleitumstände (Sitzposition, Parkplatz, Abholen einzelner Personen zuhause) bei diesen Fahrten wohl immer ähnlich, nicht aber gleich abspielen. Die Häufung dieser Widersprüchlichkeiten in den „Begleitumständen“ der konkreten Fahrt kann jedoch nicht mehr mit einer bloß ungenauen Erinnerung erklärt werden. Im Hinblick auf den Verkehrsunfall muss es sich bei der konkreten Fahrt am 23.3.2013 um ein markantes Ereignis gehandelt haben, welches den Zeugen noch deutlich in Erinnerung sein müsste. Die Häufung dieser Widersprüche spricht doch dafür, dass es sich um eine abgesprochene Aussage handelt, um den Berufungswerber zu entlasten.

 

Auffällig war auch, dass sowohl der Berufungswerber als auch die Zeugen x und x bei ihrer Aussage von sich aus nur angaben, dass zum Unfallzeitpunkt x der Lenker und x der Beifahrer gewesen sei. Alle anderen Begleitumstände der Fahrt gaben die Zeugen erst auf jeweiliges konkretes Nachfragen an. Es würde eher für die Richtigkeit der Aussagen sprechen, wenn diese im Gesamtzusammenhang geschildert worden wären. Im vorliegenden Fall wurde von den Zeugen jedoch nur das rechtlich bedeutende Element aus dem Lebenssachverhalt herausgelöst und nur dieses aus freien Stücken geschildert, was ein weiteres Indiz für die Unrichtigkeit der Angaben ist.

 

Der Zeuge x hingegen machte einen glaubwürdigen Eindruck und schilderte den Sachverhalt nachvollziehbar. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat er den von ihm beobachteten Fahrerwechsel bereits bei der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Verkehrsunfall angegeben, sodass der erst später anhängige zivilrechtliche Streit wegen der Unfallschäden dafür jedenfalls kein Motiv sein kann. Der Zeuge gab auch an, dass ihm bei keinem der vier Personen Alkoholisierungsmerkmale aufgefallen sind, weshalb er auch keinen Grund hatte, eine bestimmte Person als Lenker zu benennen. Diese Angabe ist deshalb glaubwürdig, weil der Alkoholisierungsgrad des Berufungswerbers nicht so hoch war, dass dieser in einem Gespräch hätte auffallen müssen. Der Zeuge x hat also keinen vernünftigen Grund, den Berufungswerber zu Unrecht zu belasten. Er konnte in der mündlichen Verhandlung den von ihm belasteten Berufungswerber sowie den angeblichen Lenker x auseinander halten, diese sehen sich keineswegs so ähnlich, wie dies in der Berufung darzustellen versucht wurde. Eine diesbezügliche Verwechslung der beiden Personen durch den Zeugen x kann daher ausgeschlossen werden.

 

Dem zuständigen Mitglied des UVS ist die gegenständliche Örtlichkeit auch zur Nachtzeit bekannt, die Straßenbeleuchtung ist jedenfalls ausreichend, um eine Person, welche sich in geringer Entfernung befindet gut erkennen zu können. Die Aussage des Zeugen x, dass die Fahrzeuge praktisch Tür an Tür zum Stehen gekommen sind, ist durch die Fotos der Unfallaufnahme belegt. Der Fahrzeuglenker des gegnerischen Fahrzeuges ist daher in unmittelbarer Nähe des Herrn x aus dem Fahrzeug ausgestiegen, weshalb dieser sicher in der Lage war, den Lenker zu erkennen.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der gegenständliche PKW zur Vorfallszeit tatsächlich vom Berufungswerber gelenkt wurde.

  

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2. Der Berufungswerber befand sich auf Grund des Ergebnisses der Alkotests zum Lenkzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand von 0,41 mg/l. Er hat zur Vorfallszeit den PKW selbst gelenkt (vergleiche die Ausführungen zu Punkt 4.2.). Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervor gekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.   

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 zwischen 800 und 3.700 Euro.

 

Der Berufungswerber weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Entgegen den Ausführungen der Verwaltungsbehörde ist das Ausmaß der festgestellten Alkoholisierung nicht als straferschwerend zu werten, der Berufungswerber hat den gesetzlichen Grenzwert nur knapp überschritten. Dennoch kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht, weil die Verwaltungsbehörde nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat.

 

Die §§ 20 und 45 Abs. 1 Z.4 VStG sind nicht anwendbar, diesbezüglich wird auf die zutreffende Begründung der Verwaltungsbehörde verwiesen.

 

Die Strafe scheint erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum