Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168128/20/Bi/KR

Linz, 09.12.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, X, vom 16. Oktober 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 10. Oktober 2013, VerkR96-3912-2013, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 25. November 2013 und 6. Dezember 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass er wie folgt geändert wird: “Sie haben sich am
6. September 2013 um 18.36 Uhr in Lambach vor dem Haus X nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkohol­gehalt zu untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht standen, am 6. September 2013 um 18.19 Uhr den Lkw (VW Kastenwagen), Kz. X, an angeführten Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Sie wiesen bei der Kontrolle deutliche Alkoholisierungs­merk­male auf – gelenkt zu haben…“.

     Die Geldstrafe wird bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt. 

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz wird mit
160 Euro bestätigt; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 2.Satz Z1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 Euro (384 Stunden EFS) verhängt, weil er sich am 6. September 2013, 17.36 Uhr, in Lambach, vor dem Haus X, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, am 6. September 2013 um 18.19 Uhr am angeführten Ort den Lkw X in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe bei der Kontrolle deutliche Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 25. November und am 6. Dezember 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­ver­handlung in Anwesenheit des Bw und seiner Rechtsvertreter RA Dr. X und RA Dr. X sowie der Zeugen BI X (BI B) und Insp X (I S), beide PI Lambach, durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen, ebensowenig die beiden als Zeugen geladenen Anzeiger X (N) und X (WS). Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz sei unrichtig davon ausge­gangen, dass er den Kombi in Lambach, X, gelenkt habe. Tatsächlich habe er am Vorfallstag seinem Bekannten Herrn X (M) beim Übersiedeln geholfen. Der Möbeltransport von Attnang-Puchheim nach Lambach sei mit seinem Kastenwagen durchgeführt worden. In Schwanenstadt beim Gasthaus x seien sie eingekehrt und hätten Bier getrunken, wobei er nach dem Konsum zweier Flaschen Herrn M mitgeteilt habe, er werde nicht mehr mit seinem Fahrzeug fahren. Daraufhin sei sein Bekannter mit dem Fahrzeug nach Lambach gefahren. Dort hätten sie die Möbel in die Wohnung gebracht und sich dann mit Bewohnern des Hauses, in dem Herr M nun wohne, im Hof zusammengesetzt, wobei reichlich Alkohol getrunken worden sei. Er selbst sei mit einer Frau in Streit geraten und daraufhin habe Herr M erklärt, er werde ihn jetzt nach Hause nach Feldkirchen fahren; er habe auch den Fahrzeugschlüssel noch in der Tasche gehabt. Er selbst sei zum Fahrzeug gegangen und habe sich hinten auf die Ladefläche gelegt, um zu schlafen. Von dieser Ladefläche bestehe kein direkter Zugang zum Führerhaus, sondern man müsse entweder die Hecktür oder die seitliche Schiebetür öffnen. Kurz nachdem er sich auf die Ladefläche gelegt gehabt habe, habe er bemerkt, dass Herr M das Fahrzeug gestartet habe und habe mehrmals laut gerufen, dieser solle das Fahrzeug abstellen. Da Herr M dies ignoriert habe, habe er ein dort liegendes Holzstück genommen und die Heckscheibe eingeschlagen. Daraufhin habe Herr M das Fahrzeug angehalten und eingeparkt. Er selbst sei dann eingeschlafen.

Er habe das Fahrzeug weder gelenkt noch dies versucht und könne daher auch nicht im Verdacht stehen, es gelenkt zu haben. Dieser Annahme der Behörde widerspreche auch die Tatbeschreibung der Polizeibeamten, die ihn schlafend im Laderaum vorgefunden hätten. Die Aussagen der Privatanzeiger N und WS seien falsch. Er kenne diese Personen nicht, möglicherweise hätten sie ihn mit Herrn M verwechselt. Beantragt wird die zeugenschaftliche Einvernahme mehrerer Hausbewohner sowie eine Gegenüberstellung mit den beiden Anzeigern, im übrigen Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung nach einer Berufungs­verhandlung bzw Aufschiebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Entziehungsverfahrens.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und seine Rechtsvertreter gehört und die beiden Polizeibeamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden. Außerdem wurde die X im Bereich des Hauses Nr.x besichtigt. Wegen des Nichterscheinens der beiden als Zeugen geladenen Anzeiger wurde die Verhandlung vertagt, worauf der Zeuge WS sich erneut entschuldigt hat. Der Bw hat ausdrücklich die Zeugeneinvernahme der Hausbewohnerin X sowie die zwangsweise Durchsetzung der Ladung der Zeugen WS und N beantragt. Seitens des erkennenden Mitgliedes wurde auf die Einvernahme der Hausbewohnerin und der Anzeiger wegen rechtlicher Irrelevanz verzichtet, was in der Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2013 ausführlich erörtert wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Unbestritten ist, dass die Zeugen WS und N am 6. September 2013 gegen 18.19 Uhr die Polizei riefen, weil in der X „eine Person randaliere  und beim eigenen Fahrzeug eine Scheibe einschlage“. Daraufhin fuhren zwei Streifen mit insgesamt vier Beamten, darunter die Zeugen I S und BI B, in die X. Laut BI B befanden sich die Anzeiger beim Eintreffen der Polizei vor dem Imbiss beim Haus Nr.x und auf der Straße davor lag ein Scherbenhaufen. Beim Haus Nr.x, dh in der bergab gelegenen Kurve beim do Gasthaus, stand der blaue Kastenwagen X mit eingeschlagener Heckscheibe.  

Nach der Aussage von BI B habe sich beim Gespräch mit den Anzeigern ergeben, dass der Bw die Scheibe eingeschlagen habe und dann mit dem Fahrzeug ein kurzes Stück hinuntergefahren sei und anderswo geparkt habe. Von einer
2. Person sei nie die Rede gewesen. Der Bw sei bei der Besichtigung des Fahrzeuges im Laderaum schlafend vorgefunden und geweckt worden. Auf der Grundlage der Angaben der beiden Anzeiger habe sich für ihn der Verdacht ergeben, dass der Bw tatsächlich das Fahrzeug dorthin gelenkt habe. Dieser sei laut I S „ziemlich alkoholisiert“ gewesen, was beim Gehen und Sprechen und am Alkoholgeruch erkennbar gewesen sei.

Der Bw hat nach übereinstimmenden Angaben bei der Amtshandlung ohne nähere Angaben dazu pauschal ein Lenken des Fahr­zeuges bestritten, allerdings keine Person als tatsächlichen Lenker angegeben; insbesondere war von einem Herrn M nie die Rede und ein solcher war auch nicht anwesend. Auf dieser Grundlage wurde der Bw – auch von ihm selbst unbestritten – von BI B mehrmals zum Alkotest mittels Alkomat aufgefordert, den er mit der Begründung verweigerte, er sei nicht gefahren, laut BI B zuletzt um 18.36 Uhr. Der Bw wurde dann im Zusammenhang mit einer anderen Anzeige zur PI Lambach mitgenommen und ihm schließlich eine Bestätigung über die vorläufige Abnahme seines Führescheins mit der Uhrzeit „17.38 Uhr“ ausgestellt.

 

Zu den offensichtlich unrichtigen Uhrzeiten laut Anzeige und auf der Abnahme­bestätigung befragt, gab BI B an, hier sei insofern ein Irrtum unterlaufen, als die Polizei um 18.19 Uhr von der „randalierenden“ Person in der X verständigt worden sei, wobei sich diese Uhrzeit als Lenkzeit herausgestellt habe. Der Führerschein sei vom Bw in der X verlangt und nicht mehr zurückgegeben worden. Bei der weiteren Amtshandlung bei der PI Lambach habe die Meldungslegerin Frau Insp X bereits die Alko-Anzeige im Computer geschrieben und sich dabei bei der Uhrzeit geirrt – als Zeit der Verweigerung habe sie „17.36 Uhr“ geschrieben. Als er später die FS-Abnahme­bestätigung ausgestellt habe, habe er bei dieser Alko-Anzeige nach der Uhrzeit geschaut, die dortigen Zeitangaben irrtümlich übernommen und daher mit „17.38“ Uhr unterschrieben, obwohl die Abnahme nach Beendigung der Amtshandlung wegen der Verweigerung tatsächlich um 18.38 Uhr erfolgte.  

 

Der Bw hat in der Verhandlung den Vorfall so geschildert wie in der Berufung. Obwohl er in der Ladung aufgefordert worden war, Herrn M, von dem keine genaue Adresse zu eruieren war, zur Verhandlung mitzubringen, hat er dies nicht getan, weil sein Freund das abgelehnt habe. Er blieb bei seiner Verantwortung und betonte, einer der Anzeiger sei offenbar der Freund der Frau, mit der er in Streit geraten sei. Das Gespräch mit den Polizisten habe sich „ungünstig gestaltet“. Er habe sich nach dem Geweckt-Werden zunächst nicht ausgekannt und dann immer wieder betont, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Herrn M sei irgendwohin verschwunden gewesen, dann habe er zur PI mitkommen müssen und danach sei Herr M „eh wieder da gewesen“. Wäre es nicht zu dem Streit gekommen, hätte er noch weiter getrunken und dann dort im Fahrzeug übernachtet. Nur wegen des Streits sei er gegangen und habe sich hineingelegt. Der Polizist habe ihn schätzungsweise 10mal zum Alkotest aufgefordert, aber er habe ihm nicht begreiflich machen können, dass er nicht gefahren sei. Der Polizist habe gesagt, die 2 Anzeiger hätten gesagt, er sei selbst gefahren. Er habe den erstbesten Gegenstand, den er erwischt habe, gegen die Scheibe geschlagen, um Herrn M daran zu hindern, das Fahrzeug den Berg hinunterrollen zu lassen; dabei sei die Scheibe zu Bruch gegangen.

I S bestätigte, der Bw habe keinen konkreten Namen eines Lenkers genannt, sondern nur immer gesagt, er sei nicht gefahren.      

 

In der Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2013 hat der Bw behauptet, er habe nicht gewusst, dass der tatsächliche Lenker Herr M gewesen sei und daher habe er der Polizei auch keinen Namen nennen können. Damit hat er seinen eigenen Angaben vom 25. November 2013 widersprochen, Herr M habe entgegen seinem Willen den vor dem Haus Nr.3 abgestellten Kastenwagen ca 10 m hinauf Richtung B1 gelenkt und dann nach seinem Einschlagen der Scheibe bis zum Gasthaus hinunterrollen lassen.  

Auch wenn Herr M – dem Bw wurde in der Ladung vom 30. Oktober 2013 nahegelegt, diesen zur Zeugeneinvernahme zur Verhandlung am 25. November 2013 mitzubringen – offenbar aus persönlichen Überlegungen sein Nicht­erscheinen vorgezogen hat, ist das Vorbringen des Bw im Hinblick auf die Anwesenheit des Herrn M glaubwürdig, ebenso seine Geschichte, warum er die Scheibe eingeschlagen hat. Er hat aber auch dezidiert erklärt, das Gespräch mit den Polizisten habe sich etwas ungünstig gestaltet, und seine Aussage auf seine von beiden Polizeibeamten erklärte pauschale Bestreitung seiner Lenkereigen­schaft bezogen. Aus der Sicht des UVS ist den beiden Beamten insofern Glauben zu schenken, als sie erklärt haben, ein anderer Lenker sei nie genannt worden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz Z1 StVO 1960 sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft aus Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Darauf, dass im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (vgl E 23.2.1996, 95/02/0567; 28.2.1997, 95/02/0348; 21.1.1998, 97/02/0190; 30.6.1999, 99/03/0188; ua).

So wie die jederzeitige Atemalkoholprüfung von Lenkern von Fahrzeugen zum Schutz der Gesundheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte anderer als grundrechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, bestehen auch gegen die Möglichkeit der Atemalkoholprüfung in dem Fall, dass nur ein Verdacht besteht, dass ein Kraftahrzeug in einem solchen Zustand gelenkt wurde, im Hinblick auf die genannten Schutzgüter keine verfassungs­rechtlichen Bedenken (vgl VwGH 29.4.2003, 2002/02/0042).

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist unbestritten, dass die oben genannte PI um 18.19 Uhr verständigt wurde, dass in der X eine „Person randaliere und beim eigenen Fahrzeug die Scheibe einschlage“. Beim Eintreffen der beiden Zeugen BI B und I S bot sich diesen das Bild, dass vor dem Haus Nr.x ein Scherbenhaufen lag und zwei Personen auf der Straße standen und erklärten, derjenige sei noch im Fahrzeug, wobei dieses – mit eingeschlagener Heckscheibe – vor dem Haus Nr.x stand. Damit stand außer Zweifel, dass der Kastenwagen bewegt worden war, wobei der Bw, der zugleich dessen Zulassungsbesitzer ist, auf der Ladefläche lag und schlief. Auch wenn die Ladefläche vom Lenkersitz aus nicht direkt zugänglich ist, war zwischen der Verständigung der PI und dem Eintreffen der Beamten so viel Zeit vergangen, dass ein Lenker aussteigen und sich auf die Ladefläche legen konnte. Der Bw bestritt immer nur, den Kastenwagen gelenkt zu haben, ein Name oder sonstiger Hinweis auf einen anderen Lenker fiel nicht. Damit war nach Auffassung des UVS der im § 5 Abs.2 2.Satz Z1 StVO erforderliche „Verdacht“ des Lenkens durch den Bw ohne jeden Zweifel gegeben, wobei dieser Verdacht beim auffordernden Straßenaufsichtsorgan in diesem Moment gegeben sein muss, dh ohne das mittlerweile im Berufungsverfahren erörterte Hinter­grundwissen. Dass der Bw die in der Verhandlung erörterten Alkoholisierungs­symptome aufwies, hat nicht einmal er bestritten, sodass der Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung sicher nachvollziehbar ist.    

Damit waren die Voraussetzungen für eine Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, gegeben, auch wenn zu diesem Zeitpunkt ein konkreter Lenker nicht feststand – da der auffordernde BI B den Bw beim Lenken nicht selbst gesehen hat, konnte ohnehin nicht mehr als ein Verdacht bestehen. Dieser Verdacht bestand aber auch, wenn die beiden Personen – laut Anzeige die Zeugen WS und N – am vorangegangenen Streit des Bw mit einer Hausbewohnerin beteiligt waren bzw auf solche Art für diese Partei ergriffen, selbst alkoholisiert waren oder dem Bw möglicherweise vorsätzlich schaden wollten. Damit ändert sich nichts daran, dass BI B gemäß § 5 Abs.2 2.Satz Z1 StVO berechtigt war, den Bw zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern, um im Hinblick auf seinen momentanen Zustand der vermutbaren Alkoholbeeinträchtigung ein Beweismittel zu sichern. Der Bw war damit verpflichtet, der Aufforderung nachzukommen, auch wenn er selbst tatsächlich nicht der Lenker gewesen sein sollte.

 

Aus diesen Überlegungen, dh wegen rechtlicher Irrelevanz, erübrigte sich auch die Einvernahme der Zeugen WS und N. N ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, WS hat sich zunächst telefonisch glaubhaft ent­schuldigt, auf die 2. Ladung schriftlich mit völlig unglaubwürdigem Vorbringen. Ihre Aussagen hätten aber am Verdacht des BI B nichts zu ändern vermocht, ebenso wenig eine Aussage der vom Bw beantragten Zeugin. Da der „Verdacht“ im Sinne des § 5 Abs.2 StVO beim auffordernden Beamten bestehen muss, sind Aussagen Dritter entbehrlich, selbst wenn sie dort anwesend waren und das Einschreiten geradezu provoziert haben. Aus diesen Überlegungen war den Beweisanträgen nicht zu entsprechen bzw keine Ladungsbescheide samt zwangsweiser Durchsetzung erforderlich.

   

Der Bw hätte aber aus den obigen Überlegungen der Aufforderung Folge leisten müssen und die Atemluftuntersuchung nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende Lenkereigenschaft verweigern dürfen – diesbezüglich wurde nichts bestritten, sodass davon auszugehen ist, dass der Bw mehrmals aufgefordert wurde und trotzdem bei seiner Weigerung geblieben ist. Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, als Verwaltungs­übertretung zu verantworten. Die Tatzeit wurde aufgrund der glaubhaften Darlegung von BI B über den Irrtum bei den Zeitangaben in der Anzeige gemäß § 44a Z1 VStG geändert. 

 

Im Übrigen ist zu bemerken, dass es – anders als bei der strafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung – für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 3 Z1 FSG entscheidend auf das tatsächliche Lenken eines Kraftfahrzeugs durch die betreffende Person (arg. "gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei") ankommt; diesbezüglich genügt der bloße Verdacht des Lenkens oder der Inbetriebnahme nach dem insoweit klaren Wortlaut der genannten Bestimmung des FSG nicht (vgl VwGH 30.6.1999, 99/03/0188).

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von 2 bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat die Mindestgeldstrafe verhängt, allerdings 384 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, das sind 16 Tage. Eine Begründung, warum bei Verhängung der Mindestgeldstrafe eine dem gegenüber höhere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden soll, findet sich im Erkenntnis nicht und ist auch nach den Kriterien der Strafzumessung gemäß § 19 VStG nicht begründbar.

Auf dieser Grundlage war die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Mindeststrafe von 14 Tagen herabzusetzen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG lagen nicht vor, zumal allein die beim Bw bestehende und auch von der Erstinstanz gewertete verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit noch kein „beträchtliches Über­wiegen“  von mildernden Umständen zu begründen vermag.     

Die finanziellen Verhältnisse des Bw treten bei der Verhängung der Mindestgeldstrafe in den Hintergrund, zumal ihm die Vereinbarung von Teilzahlungen mit der Erstinstanz als Vollstreckungsbehörde offensteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 


Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

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