Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168179/11/Br/BRe

Linz, 18.12.2013

VwSen-523598/9/Br/BRe

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn x, 1) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Grieskirchen, vom 18.10.2013, GZ: VerkR96-17355-2-2013  [Lenken unter Alkoholbeeinträchtigung] und 2) gegen den Bescheid vom 21.10.2013, GZ: VerkR21-304-2013 [wegen Entzuges der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A,B, C1 C, BE, C1E, CE und F iVm der Anordnung weiterer Maßnahmen], nach der am 11.12.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als - ausgehend von einem Alkoholisierungsgrad von mehr als 0,40 mg/l jedoch weniger als 0,6 mg/l zum Unfallzeitpunkt -  die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Tage ermäßigt wird. Als Strafnorm gelangt § 99 Abs.1b StVO 1960 zur Anwendung.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 100 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

III.             Betreffend den Entzug der Lenkberechtigung wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Entzug in der Dauer von vier Monaten festgesetzt wird; die übrigen Aussprüche [Maßnahmen] werden ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I:                 §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 19, § 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG,

zu II:                 § 65 VStG

zu III:                §§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1  und 67d Abs.1 AVG sowie § 26 Abs.1 Z2, § 24 Abs.1 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Grieskirchen  hat mit dem o. a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber  in wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.1 StVO eine Geldstrafe von 1.600 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Tagen ausgesprochen, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 20.9.2013, um 23:55 Uhr, in St. Georgen bei Grieskirchen, Einmündung B 141 - B 137, Kreisverkehr Stritzing den Pkw mit dem Kennzeichen x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt;

Mit dem zweitangeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Grieskirchen, wurde der Mandatsbescheid vom 28.9.2013, GZ: VerkR21-304-2013 bestätigt, dem zur Folge die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F

·         auf die Dauer von 9 Monaten - gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides – entzogen wurde - Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, am 7.1.2004, GZ: VerkR20-13-2004;

·         ferner wurde für diesem Zeitraum das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten;

·         ferner wurde eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen;

·         Angeordnet wurde, dass sich der Berufungswerber auf seine Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe, wobei der Umfang der Nachschulung mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten zu betragen habe, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet;

·         der Berufungswerber wurde aufgefordert, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet;

·         Zuletzt wurde er aufgefordert den Führerschein unverzüglich bei der Behörde erster Instanz abzuliefern

·         und einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

 

Gestützt wurde diese auf §§ 7 Abs.1 und Abs.3 Z 1, 24 Abs.1 Z1 und Abs.1 zweiter Satz, 24 Abs.1 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 3, 26 Abs. 2 Z1, 26 Abs.2 Z1, 29 Abs.3, 30 Abs.2, § 30 Führerscheingesetz (FSG) iVm §§ 2 und 5 FSG-NV Führerscheingesetz - FSG iVm § 56 und § 64 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.

 

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz zum Straferkenntnis folgendes aus:

Sie haben am 20. September 2013 um 23 Uhr 55 in St. Georgen bei Grieskirchen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr das Kraftfahrzeug der Marke Mazda mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Ein bei Ihnen am Tattag um 8 Uhr 42 durchgeführter Alkotest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,63 mg/l und ergibt sich nach Rückrechnung, welcher ein Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde zu Grunde gelegt wurde, zum Lenkzeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad von wenigstens 1 mg/i (2,11 Promille).

 

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion Grieskirchen vom 21. September 2013, insbesondere dem beiliegenden Messstreifen des durchgeführten Alkotests.

Ihrer Einlassung, wonach Sie insgesamt 6 Halbe Bier als Nachtrunk konsumiert hätten, wird keine Beachtung geschenkt. Diese Angaben haben Sie erstmals in Ihrer Rechtfertigung vom 17. Oktober 2013 vorgebracht. Noch im Zuge der polizeilichen Erhebungen konnten Sie sich an die Art und Menge des Nachtrunks nicht erinnern.

Weiters sei angemerkt, dass Ihre Verantwortung insgesamt betrachtet gänzlich unglaubwürdig, erscheint. Während Sie sich an das Unfallgeschehen um 23 Uhr 55 nicht erinnern können, haben Sie für die Zeit danach zum jetzigen Zeitpunkt offenbar umso detailliertere Erinnerungen. Dies vermag auch insbesondere deshalb so zu verwundern, als Sie sich noch im Zuge Ihrer Einvernahme an gar nichts mehr erinnern konnten. Lediglich daran, zu Hause vermutlich noch mehrere Bier getrunken zu haben. Dem nunmehr dargelegten Nachtrunk im Ausmaß von 6 Halbe Bier wird daher keine Beachtung geschenkt.

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 Promille oder mehr, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, beträgt.

Zum eingewendeten Nachtrunk sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.4.1991, 91/18/0005, 25.5.2007. 2007/02/0141 u.a.) verwiesen, wonach derjenige, der sich auf einen sogenannten "Nachtrunk" beruft, Art und Menge eines solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen hat. Dabei ist bei der Glaubwürdigkeit dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt ein Lenker ihn behauptet hat; in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit hingewiesen wird.

Diesem Erfordernis haben Sie insofern nicht Rechnung getragen, als Ihre Angaben anlässlich der Einvernahme bei der Polizei zu vage geblieben sind (Ich weiß nur mehr, dass ich zu Hause vermutlich mehrere Bier getrunken habe. Ob ich auch noch etwas anderes getrunken habe z.B. Schnaps, an das kann ich mich nicht mehr erinnern). Auch aus Ihrer nunmehrigen Verantwortung, wonach Sie 6 Halbe Bier als Nachtrunk konsumiert haben, haben Sie im Lichte der vorzitierten Judikatur nichts gewonnen, zumal Sie diese Angaben erst nachträglich und nicht bei erster sich bietender Gelegenheit gemacht haben (vgl. VwGH 18.11.2011, 2010/02/0219).

Es ist daher davon auszugehen, dass Sie das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Somit haben Sie das Ihnen angelastete Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Sie haben auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt, wobei von einem vorsätzlichen Verhalten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG auszugehen ist. Sie haben auch kein Tatsachenvorbringen erstattet, das geeignet wäre, glaubhaft zu machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 5 Abs. 1 StVO kein Verschulden trifft.

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es liegen mehrere Vormerkungen die zum gegenständlichen Vorfallzeitpunkt in Rechtskraft erwachsen gewesen und noch nicht getilgt sind vor, so dass Ihnen der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Auch sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Nach § 20 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 kann die Mindeststrafe bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe bis zur Hälfte unterschritten werden. Bei der Beurteilung der Frage des "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" kommt es nicht auf die Zähl, sondern das Gewicht und die Bedeutung im Zusammenhang mit dem Sachverhalt an (vgl. VwGH 27.02.1992, 92/01/0095).

 

Wie oben bereits ausgeführt, liegen keine Milderungsgründe vor, sodass mit einer außerordentlichen Strafmilderung daher nicht vorgegangen werden konnte.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO wird als sehr hoch eingestuft, da gerade Übertretungen der Alkoholbestimmungen zu den schwerwiegendsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung gehören. Dass die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und ist daher Ihr Verschulden keinesfalls als geringfügig anzusehen. § 45 VStG konnte daher nicht zur Anwendung gelangen.

Es wurde die gesetzlich normierte Mindeststrafe verhängt. Diese ist als schuld- und tatangemessen zu betrachten und stellt auch das notwendige Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.“

 

 

 

2.1. Das Führerscheinentzugsverfahren wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der Berufungswerber am  20. September 2013 um 23:55 Uhr, in St. Georgen bei Grieskirchen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Zudem habe er einen Verkehrsunfall verschuldet und habe sich in der Folge der Verantwortung durch Fahrerflucht entziehen wollen.

Der Test am geeichten Alkomaten um 08:42 Uhr habe einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,63 mg/l erbracht was nach Rückrechnung unter Grundlegung eines Abbauwertes zu Gunsten des Betroffenen  von (nur)  0,1 Promille pro Stunde, zum Lenkzeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad von wenigstens 2,11 Promille ergeben würde.

Aufgrund dieses Sachverhaltes und dessen Wertung gelangte die Behörde erster Instanz zur Auffassung, dass der Berufungswerber nicht mehr verkehrszuverlässig sei. Es sei ihm daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen.

Zudem ist nach § 24 Abs.3 FSG eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine Nachschulung anzuordnen.

Die erkennende Behörde verwies in Bezug auf die verhängte Entziehungsdauer darauf, dass die vom Gesetzgeber in der Bestimmung des § 26 Abs.2 Z1 FSG normierte Mindestentzugsdauer das zusätzliche Verschulden eines Verkehrsunfalls nicht mitberücksichtige. Es lägen daher Umstände vor, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machten, als die in § 26 Abs.2 Z1 FSG vorgesehene.

Im Interesse des öffentlichen Wohles und zum Schutze der Verkehrsteilnehmer sei wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung abzuerkennen gewesen.

 

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit fristgerecht gegen beide Bescheide mit einem Schriftsatz v. 4.11.2013 angebrachten Berufung. Das Datum des Einlangens findet sich nicht vermerkt.

Im Grunde wird darin die Beweiswürdigung insofern gerügt als seiner Nachtrunkverantwortung nicht gefolgt wurde. Sein lückenhaftes Erinnerungsvermögen wird von ihm auf den unfallbedingten Schock bzw. die dadurch einhergehende psychische Belastung zurückgeführt. Diesbezüglich verweist der Berufungswerber auf medizinische Quellen aus dem Internet. Ebenfalls verweist er auf seine gegenüber der Polizei gemachten Angaben betreffend den getätigten Nachtrunk. Im Wissen um die Problematik seiner Verantwortung habe er sich auch an einen Rechtsanwalt gewandt. Die Behörde habe jedoch die von ihm geführten Zeugen im Hinblick auf seine Nachtrunkverantwortung nicht gehört. Insofern wird die Darstellung seiner Verantwortung als Schutzbehauptung als nicht objektiv gerügt. Schließlich verweist der Berufungswerber auf den Umstand, dass dem Schuldspruch in der Strafverfügung ein Nachtruck dezidiert zu Grunde gelegt worden ist. Weil er den Nachtrunk tatsächlich tätigte, habe er gegen diesen Schuldspruch kein Rechtsmittel eingelegt.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war mit Blick auf die ergänzende Beweisführung mit Blick auf die Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte zwingend erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG und § 51c, § 67a Abs.1 AVG). Beide Verfahren waren ob des Sachzusammenhanges zusammen zu führen.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen.

Zwecks weitergehender Klarstellung der Berufung wurde vorweg der Berufungswerber niederschriftliche einvernommen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der mit der Atemluftuntersuchung befasste Polizeibeamte (x,  sowie der Schwager des Berufungswerbers (x) und die Lokalbesitzerin (x) als Zeugen einvernommen. Auch der Berufungswerber wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abermals als Beschuldigter und Verfahrenspartei gehört.

 

 

4. Der Berufungswerber erklärte anlässlich der Ergänzung seines Rechtsmittels, er sei am 20.9.2013 in der Zeit von ca. 18:00 Uhr bis Mitternacht einer sogenannten Ausstand zweier einem Firmenmitarbeiter zu Gast gewesen. Dort sei gegrillt worden, wobei er einige Biere getrunken habe. Im Verlaufe des Abends habe er noch einige Radler konsumiert.

Dieses Fest habe in Hofkirchen an der Trattnach stattgefunden, etwa eine Fahrzeit von 15 Minuten von der späteren Unfallstelle entfernt.

Gegen Mitternacht habe er dieses Fest verlassen weil er am nächsten Tag auf seine kleine Tochter aufzupassen gehabt habe. Zum Unfall ist es dann bei dem dort neu errichteten Kreisverkehr gekommen, welchen er schlichtweg übersehen habe. Dabei habe er ein Verkehrszeichen niedergefahren. Im ersten Schock habe anschließend einen Freund angerufen, welcher jedoch das Telefon nicht abgehoben habe. Er hätte diesen ersucht ihn von der Unfallstelle abzuholen und nachhause zu bringen. Wie lange er sich an der Unfallstelle aufgehalten hat konnte der Berufungswerber im Rahmen seiner Niederschrift vor dem unabhängigen Verwaltungssenates nicht erklären. Es sei alles wie im Film abgelaufen, so der Berufungswerber im Ergebnis. Nach einer gewissen Zeit habe er sich in das nahe gelegene Gasthaus „x“ begeben und dort einen Mann angesprochen, bei welchem es sich laut Polizei um einen Rosenverkäufer gehandelt habe. Dieser habe ihn dann zu seinem Wohnort gebracht. Was er diesen für diese Taxifahrt gegeben habe konnte der Berufungswerber nicht angeben. Er meinte lediglich, es könne ein „Zehner, Zwanziger oder vielleicht sogar ein Fünfziger“ gewesen sein. Ich dürfte etwa 00:30 Uhr gewesen sein als er von diesem Mann am Marktplatz abgesetzt wurde. In der Folge habe er sich entschlossen noch nicht nachhause zu fahren, um nicht das Kind aufzuwecken. Er habe dann noch am Marktplatz die sogenannte Station 5 aufsuchen wollen.  Diese hatte jedoch geschlossen.

Anschließend sei er in das Lokal x gegangen. Dort hat vermutlich einmal das Handy geläutet, wobei er sich nicht daran erinnern könne was er am Telefon geantwortet habe und auch nicht ob die Polizei dran gewesen ist.

In diesem Lokal hatte die Chefin (x) Dienst und  er konsumierte dort noch drei Weizenbier. In der Zeit zwischen 03:00 Uhr und 03:30 Uhr ist er schließlich von der Lokalinhaberin nach Hause gefahren worden, wobei er vorher noch mit seine Freundin telefonierte, die anschließend mit seinem Handy mit der Lokalinhaberin telefoniert hat, die letztlich von seiner Freundin gebeten worden sei ihn nach Hause zu fahren.

Als er zu Hause ankam hat sich sein zwischenzeitig von seinem Schwager abgeschlepptes Fahrzeug bereits in der Garage befunden.

Vermutlich habe sein Schwiegervater, den er von der Unfallstelle aus angerufen hatte, seinen Schwager von diesem Unfallgeschehen verständigt gehabt und so die Abschleppung des Fahrzeuges in die Wege geleitet. Als er nachhause kam, sei sein Schwager noch vor Ort gewesen. Er sei bei dessen Schwester in der Wohnung gewesen. In der Folge habe er mit seinem Schwager  das Fahrzeug genauer in Augenschein genommen, wobei noch er dann bis 05:00 Uhr früh noch zwei Bier konsumierte. Dies könnten etwa auch drei Halbe gewesen sein, so der Berufungswerber wenig authentisch und vage. In diesem Zusammenhang weist er im Grunde ungefragt darauf hin, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug bereits um den dritten  Vorfall handelte. Er glaube bereits im Jahre 1996 oder 1997 habe er Führerscheinentzüge gehabt. Mit seinem Schwager habe er über den Unfall geredet.

Nicht zu erklären vermochte der Berufungswerber, warum er diese nun doch recht detaillierten Angaben, insbesondere was den Lokalaufenthalt im x  betrifft, nicht schon gegenüber der Polizei am 21.9.2013 im Rahmen seiner um 8:15 Uhr erfolgten Einvernahme machte.

Dies erklärt der Berufungswerber mit seinem damaligen körperlichen Zustand. Auf den Vorhalt, dass es grundsätzlich nicht überzeugend wäre, dass ihm damals nicht einmal sein Schwager eingefallen wäre, wurde mit dem Hinweis beantwortet, danach nicht gefragt worden zu sein. Er habe damals ein massives Problem wegen seiner Alkoholbeeinträchtigung gehabt.

Abschließend wurde auf die in Rechtskraft Erwachsene Strafverfügung hingewiesen, der zur Folge er wegen eines nach einem Verkehrsunfall verbotenen Nachtrunkes gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 bestraft worden sei.

Abschließend vermeinte der Berufungswerber, es gehe ihm weniger um die Strafe, sondern vielmehr um die ausgesprochene Entzugsdauer der Lenkberechtigung. Auch der Amtsarzt und das verkehrspsychologische Gutachten wäre für ihn nicht das primäre Problem. Zuletzt vermeint der Berufungswerber er wohl im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung seine Nachtrunkbehauptung sehr wohl zu beweisen versuchen und er werde diesbezüglich ladungsfähige Zeugenadressen bekannt geben.

 

 

4.1. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung bleibt der Berufungswerber bei seiner Verantwortung.

Die in der Folge einvernommenen Zeugen, x, x und x bestätigten die vom Berufungswerber sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens getätigte Verantwortung.

Der Berufungswerber selbst räumt ein, von etwa 18:00 Uhr bis knapp vor Mitternacht als er die Feier verließ, insgesamt drei Bier und auch noch drei Radler konsumiert gehabt zu haben. Dies führt bei seinem Körpergewicht und Körpergröße zu einer gesicherten Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promillen. Dies lässt  sich sowohl aus der so genannten Wermuth-Fouss-Formel, als auch mit anderen Alkoholrechnern durchgeführten Berechnungen nachvollziehen. Ebenfalls wurde diese Berechnung einer amtsärztlichen nachvollzogen, was zuletzt selbst vom Berufungswerber zustimmend zur Kenntnis genommen wurde (AV v. 11.12.2013).

Stimmig sind etwa auch die Angaben des Berufungswerbers, was den Unfallzeitpunkt betrifft. Dies lässt sich aus den von seinem Netzanbieter beigeschafften Auszug über die in dieser Zeit getätigten Telefonaktivitäten nachvollziehen. Der Berufungswerber gibt an, kurz nach dem Unfall bereits einen Freund angerufen zu haben der sich jedoch nicht gemeldet hat. Diesbezüglich findet sich ein vier Sekunden währender Protokolleintrag eines und 23:58 Uhr und 45 Sekunden stattgefundene Verbindungsaufbaus.

Das nächste Gespräch hat dann um 00:14 Uhr stattgefunden und dauerte drei Minuten und 26 Sekunden. Dabei dürfte es sich um jenes Gespräch gehandelt haben, welches der Berufungswerber mit seinem zukünftigen Schwiegervater wegen der Fahrzeugbergung geführt hat. Der Berufungswerber legt anlässlich der Verhandlung schließlich durchaus plausibel dar, dass ihm die Aktivität seiner zukünftigen Schwiegermutter, die sich zur Nachtzeit zur Polizeiinspektion Grieskirchen begab und sich dort führ ihn als Unfalllenkerin zu „zu opfern“ versuchte, nicht bekannt gewesen ist.

Ebenfalls ist erwiesen, dass sich der Berufungswerber  auf dem Nachhauseweg noch ins Lokal X begab und dort noch bis ca. 3:00 Uhr  früh drei Bier konsumierte. Dies wurde von der Lokalbesitzerin x im Rahmen ihrer Zeugenaussage in authentischer und glaubwürdiger Weise bestätigt. Schließlich konnte diese Zeugin auch jene Darstellung des Berufungswerbers bestätigen, wonach er aus dem Lokal seine Lebensgefährtin anrief und diese in der Folge auch mit Frau x sprach. Im Rahmen dieses Gespräches ist die Lokalbesitzerin x ersucht  worden den Berufungswerber nachhause zu fahren.

Dort war bereits der Bruder seiner Lebensgefährtin anwesend, welcher zwischenzeitig die Bergung des Pkws von der Unfallstelle veranlasst und das Unfallauto dem Berufungswerber nachhause gestellt hatte. Auch jene Darstellung, wonach der Berufungswerber sich nach seiner Ankunft sogleich in die Garage begeben habe wohin ihm sein künftiger Schwager - der Zeuge x - folgte, wird - wie auch der angeführte weitere Konsum von zwei Halbe Bier – vom Zeugen x bestätigt. Auch dieser Zeuge machte einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck, sodass an dessen Darstellungen nicht gezweifelt wird.

Letztlich wurde auch von Polizeibeamten x bestätigt, dass der Berufungswerber, der im Zuge der Amtshandlung aus dem Bett geholt wurde, ihm gegenüber auf den in der Garage getätigten Nachtrunk im Umfang von zwei Bier erwähnt hatte. Ebenfalls wurden vom Zeugen x die in dieser Garage (Scheune) gesichteten zehn leeren Bierflaschen und vier Bierkisten  bestätigt.

Insgesamt lässt sich daher die Verantwortung des Berufungswerbers nicht von der Hand weisen, wobei davon auszugehen ist, dass er wohl zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen ist, dies jedoch in einem den Grenzwert von 0,60 mg/l nicht übersteigenden Umfang. Dies ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig aus der Berechnung der Trinkquanten bezogen auf das damalige Körpergewicht des Berufungswerbers von 82 kg bei einer Körpergröße von 1,82 cm und der Rückrechnung der angegebenen Gesamttrinkmenge auf das tatsächlich vorliegende Messergebnis der Atemluftuntersuchung um 08:42 Uhr. Auch dieses lässt sich mit der Trinkverantwortung des Berufungswerbers in Einklang bringen, so dass letztlich zwei voneinander unabhängige Berechnungsergebnisse die Stimmigkeit der Trinkverantwortung untermauern.

Zur Tatsache, dass der Berufungswerber seine Trinkverantwortung nicht schon in diesem Detail anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme dargelegt hat, darf wohl seine beträchtlicher Alkoholbeeinträchtigung und die Müdigkeit nach  bloß dreistündigem  Schlaf nicht unberücksichtigt bleiben, sodass die nicht vollständige Darstellung der Zeitspanne nach dem Verkehrsunfall durchaus begreiflich und nicht realitätsfremd beurteilt werden kann.

Wenn die Behörde erster Instanz dem nicht gefolgt ist, mag dies mit Blick auf die Judikatur zu einer im Nachhinein modifizierten Nachtrunkangabe wohl legitim sein, wenngleich der Behörde die entscheidenden Zeugenaussagen nicht vorlagen. Zu bemerken ist an dieser Stelle jedoch, dass laut rechtskräftiger Strafverfügung vom 27.9.2013 die Behörde dezidiert von einem Alkoholkonsum nach dem Unfall ausgegangen ist und darauf den Schuldspruch nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gestützt hat. Angesichts dieser Tatsache wäre die Nichtberücksichtigung der Nachtrunkverantwortung ein Widerspruch in sich.

Die Behörde erster Instanz will aber auch in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 11.12.2013 der Nachtrunkverantwortung nicht folgen. Diese Stellungnahme erging im Zusammenhang mit der Übermittlung der nach der Berufungsverhandlung aufgenommenen Zeugenniederschrift von Frau x. Diese war aufgrund eines zeitlichen Irrtums im Lesen der Ladung erst nach Ende der Berufungsverhandlung erschienen. Diesbezüglich erfolgte seitens der Parteien die ausdrückliche Zustimmung.

Wenn in dieser Stellungnahme die Behörde erster Instanz einmal mehr diese gegenüber der Polizei nicht exakt dargelegten Nachtrunkangaben insgesamt als unglaubwürdig aufzeigen zu können vermeint, kann dem seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nicht gefolgt werden. Dies würde bedeuten, dass die Angaben der im Rahmen des Berufungsverfahrens gehörten Zeugen wahrheitswidrig ausgesagt hätten. Dafür gibt es jedoch, wie oben ausgeführt keinerlei sachliche Grundlage, zumal die Zeugen einen sehr glaubwürdig Eindruck hinterließen. Auch mit den zahlreichen behördlichen Hinweisen  auf einschlägige Judikatur zum Nachtrunk kann dies die Beweiswürdigung im Einzelfall wohl keinesfalls präjudizieren, zumal sonst jedes faire Verfahren a priori ausgeschlossen wäre, wenn in jedem Fall die Erstverantwortung - die in solchen Fällen oft unter eingeschränkter Dispositionsfähigkeit nicht entsprechend gemacht wird - bereits jegliche Beweisführung zu einer formalen Hülse degradieren würde. Die an der Berufungsverhandlung teilnehmende Behörde verschweigt demnach die Inhalte der unmittelbaren Beweiserhebung und die sich daraus ergebende Beurteilung der Sachverhaltsdarstellung.

Letztlich hat die Beweiswürdigung im Lichte des Beweisergebnisses zu erfolgen, welches sich am Schluss eines Beweisverfahrens darbietet. Ein Widerspruch zur Judikatur,  der wohl kaum  eine Bindung der Beweiswürdigung im Einzelfall zugedacht werden könnte bzw. ein Widerspruch zu dieser ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu erblicken.

 

 

5. Rechtliche Ausführungen zum Verwaltungsstrafverfahren:

Nach § 99 Abs.1b StVO 1960 ist eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro bis 3.700 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einem Arrest in der Dauer von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,8 Promille (oder mehr als 0,4 mg/l) aber weniger als 1,2 Promille (oder 0,6 mg/l) beträgt.

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist bei erstmalige Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch nach Z2 leg.cit. ein Verkehrsunfall verschuldet wurde hat die Entzugsdauer mindestens 3 Monate zu betragen. Hier kommt durch die begangene Fahrerflucht eine weitere im Sinne des § 7 Abs.4 Führerscheingesetz hinzu, so dass letztlich auch mit dieser Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen zu finden ist, sodass von einem Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von vier Monaten ausgegangen werden kann.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Nach § 19 Abs.1 u. 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

6.1. Zur Verkehrsvorgeschichte des Berufungswerbers ist auf immerhin drei Verstöße wegen Schnellfahrens, sowie eine als straferschwerend zu wertende Vormerkung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit mehr als 0,25 mg/l, jedoch weniger als 0,4 mg/l hinzuweisen. Diese Verstöße erfolgen zwischen 2009 und  2012. Vor diesem Hintergrund kann mit der Mindeststrafe jedenfalls nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Offenbar hat es der Berufungswerber bisher an einer gedeihlichen Verbundenheit mit den Vorschriften des Straßenverkehrs- und Kraftfahr(Führerschein-)recht missen lassen.

Bedacht zu nehmen war bei der Strafzumessung andererseits wiederum auf die Sorgepflicht für ein Kind und das vom Berufungswerber mit 2.300 Euro bekannt gegebene monatliche Bruttoeinkommen, sowie auf die im Zuge dieser Alkofahrt wider ihn bereits wegen Fahrerflucht (§ 4 Abs.1 lit.c StVO - Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung) in Höhe von 470 Euro rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe. Auch der am Fahrzeug entstandene Totalschaden kommt bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Tragen. Dieses Strafausmaß sollte daher in der Gesamtheit ausreichen den Berufungswerber von künftigen die Verkehrssicherheit in derart gravierendem Ausmaß zuwider laufenden Verhaltensweisen (Trinken und Fahren) abzuhalten und ihn künftighin zu einem Wohlverhalten zu motivieren.

Insbesondere was die Meidung von Alkohol anlangt sollte dem Berufungswerber sich seiner persönlichen Situation bewusst sein, dass der relativ glimpflich verlaufene Unfall letztlich auch einer glücklichen Fügung zu verdanken ist.

 

7.1. Im Führerscheinverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt ode reiner Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

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