Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168187/7/Br/TK

Linz, 10.12.2013

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32 


E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Herrn x, vertreten durch x, gegen die Punkte 2) bis 4) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 06. November 2013, Zl. VerkR96-5095-2012-STU, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren im Punkt 2) u. 3) nach § 45 Abs.1 Z3 und im Punkt 4) nach § 45 Abs.1 Z1  VStG eingestellt.

 

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I:      §§  19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG                     iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II:     § 66 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerber fünf Geldstrafen (1 x 40 Euro und 4 x 100 Euro ) und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 12 und 4 x 24  Stunden verhängt, wobei wieder sie die Tatvorwürfe erhoben wurden,

1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da dieses nach oben gebogen war.

 

Tatort: Gemeinde Steyregg, Landesstraße Freiland, B 3, 4221 Steyregg, bei km 233,477, Standort der Beamten Strkm 233,477.

Tatzeit: 09.09.2012, 14:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 49 Abs.6 KFG. 1967

 

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Motorfahrrad den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: nicht originaler Krümmer mit Aufschrift „SCR" war angebracht.

 

Tatort: Gemeinde Steyregg, Landesstraße Freiland, B3, 4221 Steyregg, bei km 233,477, Standort der Beamten Strkm 233,477.

Tatzeit: 09.09.2012, 14:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. §4 Abs.2 KFG. 1967

 

 

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Motorfahrrad den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen' der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Ein nicht originaler Auspuff war angebracht.

 

Tatort: Gemeinde Steyregg, Landesstraße Freiland, B3, 4221 Steyregg, bei km 233,477, Standort der Beamten Strkm 233,477.

Tatzeit: 09.09.2012, 14:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2 KFG.1967

 

4) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Motorfahrrad den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Ein nicht originaler Zylinder mit der Aufschrift „TOP" war eingebaut.

 

Tatort: Gemeinde Steyregg, Landesstraße Freiland, B3, 4221 Steyregg, bei km 233,477, Standort der Beamten Strkm 233,477.

Tatzeit: 09.09.2012, 14:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2 KFG.1967

 

5) Sie haben als Lenker die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 28 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mittels Lasermessung festgestellt.

 

Tatort: Gemeinde Steyregg, Landesstraße Freiland, B3, 4221 Steyregg, bei km 233,714, Standort der Beamten 233,477; Messung erfolgte im ankommenden Verkehr.

Tatzeit: 09.09.2012, 14:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 98 Abs.1 KFG i.V.m. § 58 Abs.2 KDV

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, Beeline SM/SX Supercross, bunt

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:

Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion Steyregg vom 11. September 2012 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Strafverfügung vom 13. September 2012, VerkR96-5095, wegen der im Spruch näher angeführten Verwaltungsübertretungen über Sie eine Geldstrafe von insgesamt 440,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 108 Stunden verhängt.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2012 erhoben Sie, vertreten durch Herrn x, gegen die Punkte 2) bis 4) der Strafverfügung Einspruch dem Grunde nach als auch der Höhe nach für die gesamte Strafverfügung. Rechtfertigend führten Sie Folgendes aus:

"In der Strafverfügung wird in den Punkten 2 bis 4 jeweils für sich eine Strafe von EUR 100,00 - in Summe EUR 300,00 - mit dem Vorwurf vorgeschrieben, dass nicht originale Teile für das Kraftfahrzeug verwendet werden. Durch einen Motorschaden am Moped meines Sohnes war es notwendig die motorischen Teile und damit verbunden auch die Auspuffanlage auszutauschen. Diese Teile wurden in einer Fachwerkstätte (Zweirad x) eingebaut und verfügen allesamt über die notwendige CE Kennzeichnung und Typisierung. Es wurden ausschließlich gesetzlich zugelassene Teile (Zylinder mit 50ccm und nicht größer) eingebaut -dies kann jederzeit anhand der entsprechenden Rechnungen belegt werden. Der Behauptung der gegenständlichen Behörde kann in keinster Weise gefolgt werden, dass durch diese Teile das KFZ nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspricht und des damit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung jeglicher Art kommt. Daher wird gegen die Punkte 2 bis 4 Einspruch dem Grunde nach erhoben und es wird begehrt die Punkte 2 bis 4 der gegenständlichen Strafverfügung aufzuheben. Zudem richtet sich dieser Einspruch gegen sämtliche Punkte der gegenständlichen Strafverfügung der Höhe nach. ..."

'[n weiterer Folge wurde die Meldungslegerin von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zeugenschaftlich einvernommen. Diese gab Folgendes zu Protokoll:

"Die Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit konnte mittels Lasermessung, wobei das Lasermessgerät geeicht war und ich dieses den Vorschriften entsprechend bediente, einwandfrei festgestellt werden. Auf Grund dieser massiven Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte die Anhaltung. Ich habe vom Mofa Fotos angefertigt. Daraus ist ersichtlich, dass das Kennzeichen fast waagrecht angebracht ist, nicht der Originalauspuff angebracht ist und auch der Krümmer als auch der Zylinder nicht Original sind. Ich konnte weder am Auspuff noch am Krümmer noch am Zylinder ein E-Zeichen feststellen. Unterlagen über diese Änderungen wurden nicht mitgeführt. Ich halte daher die Anzeige vollinhaltlich aufrecht. Meine Angaben entsprechen den Tatsachen."

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Oktober 2012 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen die Möglichkeit geboten, zu den Angaben der Meldungslegerin Stellung zu nehmen.

Davon machten Sie keinen Gebrauch, weshalb das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung zu finalisieren war.

Darüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 49 Abs. 6 Z2 KFG 1967 muss die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen wie folgt am Fahrzeug angebracht sein: An Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitze dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

§98 Abs.1 KFG 1967 lautet: Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.

 

Gemäß § 58 Abs.2 KDV lautet:

Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse steht für die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei freier Beweiswürdigung fest, dass Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungs­übertretungen tatsächlich begangen haben, da nicht typisierte Teile am gegenständlichen Kleinkraftrad angebracht waren.

Die Übertretungen 1 (Kennzeichentafel nicht ordnungsgemäß angebracht) und 5 (Geschwindigkeitsüberschreitung) bestritten Sie dem Grunde nach nicht.

Bei der feststellenden Polizistin handelt es sich um ein Organ der Polizeiinspektion Steyregg und somit um eine Person, die besonders geschult ist, Sachverhalte auf öffentlichen Straßen im Lichte der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beobachten, festzustellen, zur Anzeige zu bringen, zu beurteilen und letztlich auch zu bezeugen. Unter Bedachtnahme, dass deren Aussage unter dienstrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit steht, geht die erkennende Behörde davon aus, dass deren Wiedergabe ihrer dienstlichen Wahrnehmung den Tatsachen entspricht. Auf Grund der langjährigen Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst ist es ihr auf Grund ihrer Schulung und Ausbildung ohne weiteres möglich, derartige Übertretungen festzustellen.

Wie bereits dargelegt wurde, liegt dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Anzeige einer Polizistin zu Grunde, diese Anzeige wurde von ihr im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich bestätigt. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vertritt die Auffassung, dass die Angaben der Meldungslegerin schlüssig sind und der Wahrheit entsprechen. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass die Zeugin bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet ist, es besteht auch kein Hinweis, dass die Zeugin einem Irrtum unterlegen wäre, wobei darauf hinzuweisen ist, dass von Polizisten erwartet werden kann, dass sie einen Sachverhalt entsprechend feststellen. Es bestehen somit keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftlichen Aussagen der Polizistin der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Zu zeugenschaftlichen Aussagen von Polizisten ist Folgendes festzustellen: Aus den Bestimmungen des § 50 AVG im Zusammenhalt mit § 289 StGB (strafbarer Tatbestand der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) ergibt sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde, sohin auch vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung tätigt, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist so gravierend, dass es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine .Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die ^Angaben der Meldungslegerin und Zeugin den Tatsachen entsprechen und - in Abwägung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sowie mit allen übrigen Beweismitteln - im Rahmen der ^Rechtsfindung heranzuziehen sind. Eine allenfalls - wie im gegenständlichen Verfahren - gegebene Beamten­stellung derjenigen, die die Beweisaussage tätigt, bedeutet zwar keinesfalls von vornherein eine besondere Qualifikation ihrer Beweisaussage, es besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Polizistin auf Grund ihrer Ausbildung und Diensterfahrung Geschehnisse und Sachverhaltsabläufe genauer wiedergeben kann, als eine andere Person. Auch diese Erwägungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei ihrer Beweiswürdigung beachtet.

Ihren Rechtfertigungsangaben, wie oben zitiert, konnte nicht gefolgt werden. Weiters konnte Sie im laufenden Verfahren keinerlei Beweismittel vorbringen, die Sie entlasten würden. Die festgestellten Übertretungen sind daher unter Berücksichtigung der zeugenschaftlichen Aussage der Meldungslegerin nach Ansicht der Behörde als erwiesen anzusehen.

Sie konnten sich in jede Richtung hin rechtfertigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, allerdings erscheinen Ihre Aussagen für die Behörde unglaubwürdig.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen werden muss und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5-VStG 1991) entlasten würden.

Sie konnten sich in jede Richtung hin rechtfertigen. Dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden. Ihre Angaben können jedoch lediglich als der menschlich zwar verständliche aber untaugliche Versuch gewertet werden, sich strafbefreiend zu verantworten.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen angesehen werden müssen. Weiters sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG 1991) entlasten würden.

 

Zur Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:

Die Behörde gelangte zur Ansicht, dass bei der Bemessung der Strafen die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Rechtsschutzinteressen und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen wurden.

Bei der Überprüfung der Strafhöhen wurden das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, gewertet. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden somit gegeneinander abgewogen.

Die verhängten Geldstrafen befinden sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens (es sind Geldstrafen bis 5.000 Euro vorgesehen) und erscheinen dem Unrechtsgehalt der Tat als durchaus angemessen. Ihre Ausführungen im Einspruch waren nicht geeignet, eine Herabsetzung der Strafen ins Auge zu fassen. Vielmehr gelangt die Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung zu der Überzeugung, dass die festgesetzten Geldstrafen unbedingt notwendig sind; um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten. Diese wurden von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11. Oktober 2012 geschätzt, von Ihnen im laufenden Verfahren nicht korrigiert und daher in dieser Form der Strafbemessung ebenso zu Grunde gelegt wie der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens.

Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

Mildernd war Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet.“

 

 

1.2. Diesen Ausführungen erwiesen sich letztlich als nicht stichhaltig!

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den bevollmächtigten Vertreter eingebrachten Berufung wird nachfolgendes ausgeführt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Auftrag und in Vollmacht meines Sohnes x als dessen Erziehungsberechtigter erhebe ich Berufung gegen das Straferkenntnis der gegenständlichen Behörde vom 6.11.2013.

Im Straferkenntnis werden wie bereits in der Strafverfügung vom 13.9.2012 fünf Punkte aufgelistet, die eine Übertretung der entsprechenden Rechtvorschriften im Sinne des KFG darstellen. Wie bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25. September 2012 dargestellt, wird den Punkten zwei bis vier (in denen behauptet wird, dass nicht originale Teile für das Kraftfahrzeug verwendet wurden und damit eine Gefährdung der Öffentlichkeit und Sicherheit vorliegt) entschieden entgegengetreten.

 

Wie bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung dargelegt, war es durch einen Motorschaden am Moped meines Sohnes notwendig geworden die motorischen Teile und damit verbunden auch die Auspuffanlage auszutauschen. Die Originalteile waren zu diesem Zeitpunkt nicht erhältlich und wurden auch aufgrund der mangelhaften Beschaffenheit (made in China) nicht verwendet. Die Teile wurden in einer Fachwerkstätte eingebaut und es war für uns nicht erkennbar, dass diese nicht den rechtlichen Vorschriften hätten entsprechen sollen. Der getauschte Zylinder entsprach exakt der vorgegeben und typisierten Größe und es wurden keine Teile verbaut, die nicht für den sicheren Betrieb des Fahrzeuges dienlich gewesen wären.

 

Im Oktober 2012 wurde auch vom Amt der Landesregierung (vermutlich auf Antrag der gegenständlichen Behörde) eine Begutachtung des KFZ verfügt. Diese Begutachtung konnte im Jahr 2012 aufgrund der Abmeldung des Fahrzeuges nicht mehr durchgeführt werden. Da mein Sohn aber im Jahr 2013 sein Moped wieder in Betrieb nehmen wollte, haben wir zuerst das Fahrzeug in einer Fachwerkstätte nochmals inspizieren lassen. Dort wurde lediglich eine kleine Veränderung am Auspuffkrümmer vorgenommen - Zylinder und Auspuff selbst blieben UNVERÄNDERT am Fahrzeug bestehen. In diesem Zustand kam es dann am 13.5.2013 auch zu einer Überprüfung am Amt der Landesregierung (siehe beiliegenden Prüfbericht) in der lediglich beim Außenspiegel ein leichter Mangel festgestellt wurde. Es gab hier KEINERLEI Bemängelung an Zylinder und Auspuffanlage. Es ist daher nicht erkennbar warum wie im gegenständlichen Straferkenntnis eine entsprechende Strafe verhängt wurde, da weder eine Gefahr noch Beeinträchtigung von diesen Teilen ausgeht - sollte dies nämlich der Fall sein, hätte das Amt der Oö. Landesregierung dies mit Sicherheit festgestellt und die Typengenehmigung entzogen bzw. Verbesserungsmaßnahmen beauftragt.

 

Die gegenständliche Behörde untermauert ihre Begründung mit der Befragung der amtshandelnden Exekutivbeamtin und führt diese als fachliche Person im Straferkenntnis an. Es wird an der Kompetenz der Polizistin einen potenziellen Verkehrsdelikt festzuhalten nicht gezweifelt. Auch gehen wir davon aus, dass dieses Organ die entsprechenden Rechtvorschriften kennt und auch diese entsprechend umsetzt. Zudem ist uns klar, dass die Exekutivbeamtin zur Wahrheit verpflichtet ist. Es ist für uns in diesem Zusammenhang aber nicht erkennbar wie die amtshandelnde Person erkennen kann, ob und wie von diesen Teilen eine entsprechende Gefährdung bzw. Beeinträchtigung ausgehen sollte. Dies wurde von der gegenständlichen Behörde in keinster Weise konkretisiert und dargelegt. Auch wurde unserem Angebot in der Rechtfertigung gegen die Strafverfügung nicht gefolgt, die einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen, Dokumentation des Motorschadens etc. vorzulegen -diese wurden von der Behörde trotz unseres Angebotes nicht zur Einsichtnahme verlangt.

Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass in der rechtlichen Würdigung des Falles die gegenständliche Behörde EINZIG und ALLEIN aufgrund der Zeugenaussage der Beamtin entschieden hat. Ein Gutachten vom Amt der Landesregierung über den Fahrzeugzustand ist der gegenständlichen Behörde nicht vorgelegen bzw. wurde weder angefordert noch verlangt. Im Straferkenntnis wird explizit darauf verwiesen, dass mein Sohn an einer mündlichen Rechtfertigung nicht teilnahm und daher das entsprechende Verfahren abzuschließen war. Es wird jedoch nicht vermerkt, dass unser Angebot zur Vorlage entsprechender weiterer Unterlagen angenommen worden wäre bzw. wurde auch nicht vermerkt, dass das gegenständliche Fahrzeug seit Mai 2013 (nach der Winterpause wieder), im Betrieb ist. Der Behörde wäre es hier ein leichtes gewesen vor Erlassen des Straferkenntnisses eine Begutachtung des Fahrzeuges zu veranlassen, um festzustellen ob eine Gefährdung wie behauptet beim Betrieb des Fahrzeuges ausgeht. Anhand der Fotos der Beamtin und dem jetzigen Zustand des Fahrzeuges, hätte man sofort feststellen können, dass es keine Veränderungen am Fahrzeug im Vergleich zum „Tatzeitpunkt" gegeben hat und dieses bis dato genauso verwendet wird zum Tatzeitpunkt. Da wie oben bereits das Amt der 00 Landesregierung hier nur einen leichten Mangel (Außenspiegel) in der Überprüfung im Mai 2013 festgestellt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb mein Sohn hiergegen rechtliche Bestimmungen verstoßen haben sollte. Wenn Teile in ein Fachwerkstätte verbaut werden, die entsprechende Behörde die Verkehrstüchtigkeit und Sicherheit bestätigt, stellt sich hier für uns die Frage, welches Verschulden strafrechtlich vorliegen sollte. Der Betrieb des Fahrzeuges war damit vor der gegenständlichen Fahrt als rechtskonform und sicher anzusehen. Anzumerken sei, dass wir bereits in der Rechtfertigung zur Strafverfügung die Punkte 1 und 5 als richtig und unstrittig anerkannt hatten, da die Kennzeichenhalterung wirklich verbogen war und auch die Geschwindigkeitsübertretung gegeben war.

 

Im Straferkenntnis (Seite 6) gibt die gegenständliche Behörde an, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung OBJEKTIV als erwiesen anzusehen sei. Dieser Behauptung wird MASSIV entgegengetreten, da die gegenständliche Behörde diese OBJEKTIVE Feststellung nur an der Zeugenaussage einer einzigen Person und nicht an weiteren (einfach einzuholenden) Gutachten festgemacht hat. Zudem wird von der gegenständlichen Behörde behauptet, dass es sich bei der Rechtfertigung vom 25.9.2012 um eine Schutzbehauptung handelt, sprich die Rechtfertigung als unglaubwürdig erscheint. Es wurde daher vom Ersteller/Aussteller des Straferkenntnisses dessen subjektive, vorgefaßte Meinung als OBJEKTIVE Begründung im Straferkenntnis festgeschrieben. Gegen diese rechtlich nicht haltbare Vorgehensweise verwehren wir uns. Ich darf in diesem Zusammenhang festhalten, dass ich zum Zeitpunkt der Verfassung der Rechtfertigung vom 25.9.2013 Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war und auch hier einer gesetzlichen Wahrheitspflicht unterliege!! Einer Unterstellung bei der gegenständlichen Rechtfertigung handelt es sich um eine Schutzbehauptung trete ich hiermit persönlich entschieden entgegen. Neben meiner Gattin und mir können auch die engsten Freunde meines Sohnes JEDERZEIT den erwähnten Motorschaden bestätigen, der den Tausch der Teile notwendig gemacht hat.

 

Zur Höhe der Strafe wird festgehalten, dass in der ursprünglichen Strafverfügung ein Einkommen von EUR 1.000,00 bei meinem Sohn angenommen wurde. Alleine diese Annahme entbehrt jeder vernünftigen Denkhaltung da bekanntermaßen ein 16 jähriger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein derartiges Einkommen haben wird. In unserer Rechtfertigung vom 25.9.2013 haben wir klar dargelegt, dass mein Sohn x Lehrling im ersten Lehrjahr ist und EUR 523,00 netto erhält. Es wurde genau aufgeschlüsselt, welche Ausgaben hiervon abzuziehen sind. Im Straferkenntnis Seite 7 wird nun festgehalten, dass die ursprüngliche Strafhöhe (trotz Einspruch von uns) beibehalten wird, weil wir im laufenden Verfahren angeblich die Höhe des von der Behörde angenommenen strafrelevanten Einkommens nicht korrigiert worden sein. Wir stellen uns hier damit ernsthaft die Frage OB der Ersteller/Aussteller des Straferkenntnisses überhaupt unsere Rechtfertigung gelesen hat oder aufgrund einer vorgefassten Meinung entschieden hat. Es wird hier klargestellt, DASS wir im Verfahren sehr wohl den Verdienst unseres Sohnes bekannt

gegeben haben und dies von der gegenständlichen Behörde auch hätte berücksichtigt werden müssen.

 

Wir begehren daher die (teilweise oder vollständige) AUFHEBUNG des gegenständlichen Straferkenntnisses aufgrund von massiven Formfehlern, da die gegenständliche Behörde Ihre Beweisaufnahme schlampig und unvollständig durchgeführt hat und daher das Straferkenntnis nicht aus objektiven sondern subjektiven Gesichtspunkten gefällt wurde.

 

Mit bestem Dank

 

 

x“ (als Vater für den Vollmachtgeber x).

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte mit Blick auf die ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme und den darauf erklärten Verzicht gemäß § 51e Abs.1 Z3 VStG unterbleiben.

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde  durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie Beischaffung der Reparaturrechnung und deren fachliche Beurteilung durch den Amtssachverständigen Ing. x iVm der diesbezüglich den Parteien eingeräumten Möglichkeit sich dazu zu äußern.   

 

 


 

4. Sachverhalt:

Am 9.9.2012 wurden im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle von einem Organ der Straßenaufsicht am Moped des  mj. Berufungswerbers insgesamt fünf Mängel der Behörde zur Anzeige gebracht. Zwei Übertretungspunkte, nämlich die Art  der Montage der Kennzeichentafel sowie die Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens außer Streit gestellt.

Vom Berufungswerber wird im Wesentlichen das bloß kursorisch geführte Beweisverfahren sowie seine unberücksichtigt gebliebene Verantwortung gerügt. Durch die Einholung eines Gutachtens würde sich, wie bereits in seinem Einspruch  ausgeführt, sein fehlendes Verschulden klar nachweisen lassen.

Klargestellt wurde, dass zum Punkt 1) und 5) des Straferkenntnisses kein Rechtsmittel erhoben werden sollte bzw. dieses als zurückgezogen gelte (AV [Telefonnotiz]  v. 2.12.2013).

 

4.1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde ein Reparaturauftrag vom 20.8. und  28.8.2012 iVm einer Reparaturrechnung vom 7.9.2012, als auch eine Rechnung über die elektronisch erfolgte Bestellung von Ersatzteilen von einer deutschen Händlerwebsite (x) vorgelegt.

Diesen Unterlagen zur Folge wurde von der Firma x, das damals nicht mehr zu starten gewesene Moped mit einem Kilometerstand von 2.057 beim Berufungswerber am 16.8.2012 abgeholt.

Laut Rechnung vom 20.8.2013 wurde die CDI-Einheit ausgetauscht und Gabel und Federbein höher gestellt. Der Rechnungsbetrag belief sich diesbezüglich auf 121,60 Euro. Mit der weiterführenden Reparatur wurde das Fahrzeug offenbar in den bei der Kontrolle festgestellten Zustand gebracht. Der Berufungswerber bezahlte laut Rechnung am 7.9.2013 einen Betrag von 406,60 Euro. Die von Deutschland beigeschafften Ersatzteile, darunter auch der montierte Zylinder, beliefen sich auf insgesamt 218,86 Euro.

Vor dem Hintergrund dieser Faktenlage gilt es im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob der Berufungswerber auf die sachkundige Reparatur der Fachwerkstätte grundsätzlich vertrauen durfte. Mit der bloßen Befragung der Anzeigelegerin, die bloß ihre bereits in der Anzeige dargelegte  Einschätzung wiederholte, kann dies wohl nicht geklärt gelten. Dies wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, welcher sich dazu – wie die Behörde erster Instanz in ihrer nunmehrigen Stellungnahme abermals aufzeigt – sich nicht äußerte.

 

4.1.1. Bereits im Einspruch vom 25.9.2012 wurde auf die Herstellung des fraglichen Zustandes durch eine Fachwerkstätte hingewiesen. Es ist Aufgabe der Behörde ein allfälliges Verschulden nachzuweisen und nicht Aufgabe des Straßenaufsichtsorgans. Insofern erweist sich die Befragung der Meldungslegerin als inhaltsleerer und durchaus vermeidbarer Verfahrensaufwand.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Behörde erster Instanz das im Zuge der Berufung vorgelegte Überprüfungsgutachten gemäß § 56 KFG des Amtes der Landesregierung vom 13.5.2013 nicht zum Gegenstand einer Überlegung für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung machte.  Immerhin geht daraus hervor, dass der offenbar seit der Reparatur unverändert gebliebene  Zustand des zwischenzeitig bloß knapp 300 km gefahrenen Fahrzeuges zu keiner Bemängelung führte bzw. keinen rechtswidrigen Zustand aufzeigte.

Daher ist es nicht wirklich nachvollziehbar, wenn im Lichte der Einspruchsangaben in Verbindung mit der zur fachlichen Bewertung inhaltsleeren Zeugenaussage der Meldungslegerin am Verschulden des Berufungswerbers bzw. am Schuldspruch festhalten wurde.   Letztlich übte die Behörde keine Beweiswürdigung, sondern schien vielmehr der polizeilichen Meldung gleichsam Unfehlbarkeitscharakter zugeordnet zu haben.

 

4.2. So gelangt zuletzt auch der Amtssachverständige im Rahmen der Überprüfung der vorliegenden technischen Fakten zum Ergebnis, dass im Falle des Austausches eines Auspuffes gegen einen Anderen, die ausgetauschte Anlage lediglich entsprechend geprüft zu sein habe, nicht jedoch gesondert typisiert werden müsse. Diese Prüfung sei nachzuweisen, wobei das entsprechende Gutachten mitgeführt und bei Bedarf vorgelegt werden müsste. Eine Eintragung in den Typenschein sei laut Gutachter nicht erforderlich.

Betreffend den Austausch des defekten Zylinders verweist der Sachverständige darauf, dass im Falle einer, zwischen Beanstandung und Überprüfung gemäß § 56 KFG nicht erfolgten Veränderung, den Erfordernissen des Kraftfahrgesetzes entsprochen wäre. Für weitere Veränderungen an diesem Fahrzeug finden sich im Rahmen dieses Verfahrens aber keine Anhaltspunkte.

Die Behörde erster Instanz äußerte sich zu diesem Beweisergebnis umgehend noch am Tag dessen Übermittlung dahingehend, dass sie den Schuldspruch auf die durch die Anzeige und der Zeugenaussage zum Ausdruck gebrachten Einschätzung des Organs der Straßenaufsicht gestützt habe. Die diesbezügliche zeugenschaftliche Aussage der Meldungslegerin sei dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht worden. Dieser habe sich dazu jedoch nicht geäußert, sodass auf Grund der Aktenlage zu entscheiden gewesen sei.

Hinsichtlich einer allenfalls zwischen Beanstandung und erfolgter Überprüfung gemäß § 56 KFG erfolgten Veränderung des technischen Zustandes vermochte die Behörde erster Instanz keine inhaltliche Beurteilung abzugeben.

 

 

4.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist dazu zu bemerken, dass hier keine Anhaltspunkte vorliegen, deren zur Folge nach der Beanstandung bzw. dienstlichen Wahrnehmung und der Nachprüfung beim Amt der Oö. Landesregierung Veränderungen vorgenommen worden wären. Für eine solche Annahme entbehrt es auch einer objektiven Grundlage, zumal das Fahrzeug vorher funktionsunfähig war und offenbar angesichts der geringen Fahrleistung von nur 300 km nach der Reparatur und bis zur Überprüfung durch das Amt der Oö. Landesregierung am 13.5.2013 wohl auch kein sachlicher Anhaltspunkt für eine neuerliche Veränderung zu erblicken ist.

An der fachlichen  Einschätzung des Sachverständigen ist daher nicht zu zweifeln, zumal dieser durchaus plausibel aufzeigt, dass im hier vorliegenden Reparaturstatus ein Mangel, wie er hier zu Last gelegt wurde, grundsätzlich nicht gesehen werden kann.

Da letztlich den Auspuff betreffend lediglich entsprechende Bescheinigungen der technischen Eignung mitgeführt werden hätten müssen, kann in dem im Punkt 2. und 3. erfolgten Tatanlastung jedenfalls keine fristgerechte und auf den Tatbestand bezogene taugliche  Verfolgungshandlung erblickt werden. Es kann daher auf sich bewenden, dass es sich hier wohl auch nur ein  - in Tateinheit zu begehendes - Delikt vorzuwerfen gewesen wäre. Der Auspuff wäre mit seinem Krümmer wohl als technische Einheit zu sehen.

Insgesamt ist daher der Verantwortung des Berufungswerbers im Umfang seiner Berufung im Ergebnis zu folgen.

 

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Betreffend die Punkte 2. u. 3. war daher das Verfahren iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG und im Punkt 4. nach Z2 das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen.  Schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

 

5.1. Einmal mehr kritisch anzumerken gilt es bei diesem Anlassfall die Sinnhaftigkeit der weitwendig und holprig anmutenden Spruchformulierung in Frage zu stellen. Die den Text mit völlig irrelevanten Textinhalten überfrachtende Spruchgestaltung geht am Konkretisierungsgebot des § 44a Abs.1 VStG völlig vorbei und erschwert eine sinnerfassende Lesbarkeit zusätzlich.

Welchen Sachzusammenhang  sollte etwa ein nachgerüsteter und – im Übrigen unzutreffend - als typisierungspflichtig erachteter Zylinder in folgender auszugsweiser Tatumschreibung „…..noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen….“ erkennen lassen? Dies trifft ebenso für die Bezeichnung des Tatortes zu, die lautet: Gemeinde Steyregg, Landesstraße Freiland, B3, 4221 Steyregg, bei km 233,477, Standort der Beamten Strkm 233,477.“

 

In der verkehrsüblichen Praxis wird eine geografische Ortsbezeichnung wohl  derart formuliert, dass durch Benennung des Gemeindegebietes, der Straßenbezeichnung u. deren Kilometerangabe die geografische Örtlichkeit determiniert ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten. 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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