Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253568/4/Kü/Ba

Linz, 26.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn C L, c/o A GmbH, B, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. September 2013, SV96-124-2013, wegen einer Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Septem­ber 2013, SV96-124-2013, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 iVm § 111 Abs.1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe von 730 Euro, im  Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 49 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw im Wege der Hinterlegung am 18.9.2013 und der weiteren Verfahrenspartei Finanzamt Klagenfurt am 17.9.2013 zugestellt.

 

2. Mit Eingabe vom 16.9.2013 übermittelte der Bw der Erstinstanz eine von ihm zum Verfahren SV96-124-2013 erstellte Stellungnahme, welche das Datum 31. August 2013 trägt.

 

Mit Eingabe vom 11.10.2013 leitete der Bw nochmals das besagte Schreiben vom 31. August 2013 an die Erstinstanz weiter und fragte an, ob damit der Sachverhalt aufgeklärt sei oder ob weitere mündliche oder schriftliche Erklärung/Stellungnahme/Einspruch nötig sei.

 

3. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 legte die Erstinstanz den gesamten Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidungsfindung vor. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Wie bereits oben festgestellt, wurde das gegenständliche Straferkenntnis dem Bw im Wege der Hinterlegung am 18.9.2013 und dem Finanzamt Klagenfurt am 17.9.2013 zugestellt. Dies ergibt sich aus den im Akt einliegenden Rückscheinen. Somit steht fest, dass das gegenständliche Straferkenntnis frühestens am 17.9.2013 von der Erstinstanz erlassen wurde.

 

Die Eingabe des Bw vom 16.9.2013 kann damit nicht als Berufung gewertet werden, zumal zu diesem Zeitpunkt das Straferkenntnis der Erstinstanz – wie dargestellt – noch nicht erlassen worden ist. Die Einbringung einer Berufung vor Erlassung eines Bescheides ist nicht rechtswirksam.

 

Vielmehr hat die Berufungsfrist für den Bw am 18.9.2013 zu laufen begonnen. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG endete somit die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist mit 2.10.2013. Die Eingabe des Bw vom 11. Oktober 2013, welche als Berufung gegen das Straferkenntnis gewertet werden kann, wurde somit nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013, VwSen-253568/2, wurde der Bw auf diesen Umstand hingewiesen. Dieser Sachverhalt bewirkt, dass die Berufung nach erfolgter Wahrung des Parteiengehörs ohne Eingehen auf ein allfälliges Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen war.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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