Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310524/6/Kü/Ba

Linz, 23.10.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn L V, B, R, vom 7. Februar 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Jänner 2013, UR96-18/4-2012, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2013 zu Recht erkannt:

 

 

  I.        Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte II. und III. aufgehoben werden und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt I. der Klammerausdruck „(u.a. Pressspanplattenabfälle, Weichholzplatten, Altmöbelteile, Paletten bzw. Palettenteile, sowie Bau- und Abbruchholz)“ zu entfallen hat und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt wird.

 

 II.        Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren reduziert sich auf 73 Euro. Für das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Jänner 2013, UR96-18/4-2012, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.1 Z 9 und § 79 Abs.2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Geldstrafen in Höhe von 730 Euro und zweimal 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

"I. Sie haben, wie im Zuge einer durchgeführten Überprüfung am 9. Juli 2012 festgestellt werden konnte, als grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. X, KG X N, Marktgemeinde R eine stationäre Behandlungsanlaqe für Holzabfälle (u.a. Pressspanplatten­abfälle, Weichholz­platten, Altmöbelteile, Paletten bzw. Palettenteile, sowie Bau- und Abbruchholz) errichtet sowie betreiben Sie diese, ohne dafür im Besitz der nach § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. erforderlichen Genehmigung zu sein.

 

II. Sie üben die Tätigkeit des Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen aus ohne im Besitz der dafür gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. erforderlichen Erlaubnis des Landes­hauptmannes zu sein, da Sie Holzabfälle (u.a. Pressspanplattenabfälle, Weichholzplatten, Altmö­belteile, Paletten bzw. Paletten­teile, sowie Bau- und Abbruchholz) sammeln und auf Ihrem Grund­stück Nr. X, KG X N, Marktgemeinde R, lagern.

 

III. Sie üben die Tätigkeit des Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen aus ohne im Besitz der dafür gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. erforderlichen Erlaubnis des Landes­hauptmannes zu sein, da Sie die auf Ihrem Grundstück Nr. X, KG X N, Marktge­meinde R gesammelten und gelagerten Holzabfälle (u.a. Pressspanplattenabfälle, Weichholz­platten, Altmöbelteile, Paletten bzw. Palettenteile, sowie Bau- und Abbruchholz) in einer vorhande­nen, stationären Behandlungsanlage zerkleinern."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass aus den der Berufung beigefügten Fotos ersichtlich sei, dass die als stationäre Behandlungsanlage für Holzabfälle bezeichnete Maschine momentan an einem anderen Ort im Einsatz sei und mittels Traktor transportiert würde, ein Umstand, der die Mobilität dieser Anlage untermauern sollte. Die Maschine behandle im Übrigen, wie bereits mehrere Male betont, Wurzelstockholz und nicht Abfallholz. Die Annahme, dass die Anlage über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht bewegt worden sei, sei definitiv nicht richtig. Das neben der Maschine gelagerte Holz sei deshalb dort hingelegt worden, da es als Abfallholz aussortiert worden sei und nicht für die Hackermaschine geeignet gewesen sei. Diese Arbeit habe einen kurzen Zeitraum, definitiv weniger als sechs Monate in Anspruch genommen.

 

Wie bereits in der Rechtfertigung vom 22. Oktober 2012 erläutert, habe er die erwähnten Altholzteile nicht gesammelt und gelagert, sondern aussortiert und vorübergehend zur Seite gelegt. Er führe die Tätigkeit des Sammlers von Brennholz und nicht von Abfällen aus, wie es ihm als Landwirt erlaubt sei. Nachbarn würden Christbäume und anderes Brennholz zu ihm transportieren. Genau bei dieser Art von Anlieferung könne es manchmal passieren, dass der eine oder andere geringe Mengen an bereits benutztem Holz (Altholz) dazulege, welches dann von ihm aussortiert werden müsse. Der erwähnte Altholzanteil sei allerdings sehr gering.

 

Weiteres festgestelltes Bau- und Abbruchholz stamme aus dem Restmaterial des Dachstuhls des Hauses seines Sohnes. Deshalb betrachte er diesen Anteil als reine Privatsache. Außerdem möchte er noch festhalten, dass aus der sehr subjektiv gefärbten Beweisaufnahme der Behörde nirgendwo ersichtlich sei, dass diese Teile von ihm bearbeitet würden.

 

Zudem möchte er hinsichtlich des Abbruchholzes auf die übermittelten Entsorgungsbelege hinweisen. Er stelle nochmals klar, dass das aus privatem Hausbau resultierende Bauholz in keiner Form behandelt worden sei.

 

Selbst wenn eine geringe Menge an nicht behandeltem Abbruchholz mit frischem Holz auf seinem Grund vorübergehend abgelegt worden sei, stelle dies keine Gefährdung der Umwelt dar. Außerdem würden diese Anteile nicht der thermischen Verwertung im Heizwerk der Wärme R GmbH zugeführt. Diese Anlage würde von ihm nur mit Brennholz, erzeugt aus Wurzelstöcken, die von Steinen und Erde gereinigt worden seien, beliefert.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 15. Februar 2013 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Bw in Begleitung seines Sohnes sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist Landwirt und hatte nach dem Sturm „Kyrill“ die Idee, da es sehr viele Wurzelstöcke gegeben hat, diese zu Brennholz zu verarbeiten. Zu diesem Zweck hat sich der Bw einen Holzschredder gekauft, diesen auf seinem Grundstück Nr. X, KG X N aufgestellt und für die Bearbeitung von Wurzelstöcken umgebaut. Anfänglich hat dies nicht gut funktioniert. Nach Gesprächen mit erfahrenen Personen ist der Bw dazu übergegangen, die Wurzelstöcke längere Zeit auf seinem Grundstück zu lagern, damit anhaftende Erde, Steine und dgl. austrocknen und abfallen. Diese Methode brachte den vom Bw erhofften Erfolg beim Schreddern von Wurzelstöcken.

 

Eine Auskunft bei der Behörde, ob allenfalls eine Bewilligungspflicht für die Anlage zur Holzbearbeitung besteht, hat der Bw nicht eingeholt und hat er daher auch keinen Genehmigungsantrag gestellt.

 

In der Folge hat der Bw Wurzelstöcke von privaten Personen und einer Baufirma und über Ersuchen der Gemeinde auch Astwerk und Christbäume übernommen. Um die Wurzelstöcke entsprechend schreddern zu können, war es notwendig, diese mindestens zwei Jahre lang zu lagern. Diese Tatsache sowie eine vermehrte Anlieferung von Wurzelstöcken und Astwerk durch private Personen führte dazu, dass auf dem Grundstück des Bw eine große Menge an Wurzelstöcken zwischengelagert war, die eine massive Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bedeuteten. Aus Platzgründen ist es auch vorgekommen, dass kleinere Wurzelstöcke auf einem benachbarten Grundstück der Gemeinde gelagert wurden. Anschließende Mäharbeiten durch Gemeindearbeiter führten zu Beschädigungen des verwendeten Balkenmähers. Diese Schäden waren mit eine Ursache, dass die Gemeinde schlussendlich den Bw hinsichtlich der Holzschreddertätigkeiten und der Lagerung von Wurzelstöcken auf seinem Grund angezeigt hat und die Behörde auf die Tätigkeiten des Bw aufmerksam wurde.

 

Bei Anlieferungen durch private Personen ist es des Öfteren vorgekommen, dass neben den genannten Holzarten auch verschiedene Althölzer, wie Türstöcke oder sonstiges Abbruchholz gelagert wurden. Sofern beschichtete oder oberflächenbehandelte Althölzer gelagert wurden, hat der Bw diese mittels Bagger aussortiert, gesondert gelagert und sodann im nahegelegenen ASZ entsorgt.

 

Aufgrund der großen Menge der gelagerten Wurzelstöcke und sonstigen Holzmaterialien wurde dem Bw gemäß § 73 AWG 2002 von der Behörde aufgetragen, diese Materialien zu entfernen. Der Bw ist diesem Auftrag der Behörde nachgekommen und hat entsprechende Entsorgungsnachweise auftragsgemäß übermittelt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie aus den von der Erstinstanz im Zuge der Lokalaugenscheine vorgenommenen Lichtbildern. Dem Grunde nach steht dieser Sachverhalt unbestritten fest.

Ein Nachweis darüber, ob auch die auf den Lichtbildern ersichtlichen Holzabfälle, wie Pressspanplatten, Weichholzplatten oder Altmöbelteile, in der Anlage zerkleinert wurden, konnte nicht erbracht werden, sodass diesbezüglich die Feststellungen der Verantwortung des Bw folgend zu treffen waren.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idF. BGBl I Nr. 35/2012, sind Abfälle im Sinne dieses Bundes­gesetzes bewegliche Sachen

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 2 Abs.7 Z1 AWG 2002 sind Behandlungsanlagen ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. § 37 Abs.3 Z3 AWG 2002 bestimmt, dass sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr und Änderungen dieser Behandlungsanlagen nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen sind.

 

§ 79 Abs.1 Z9 AWG 2002 lautet: Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungs­übertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf gemäß § 24a Abs.1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann.

Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, begeht gemäß § 79 Abs.2 Z6 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungs­übertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Spruch hat somit nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. VwGH vom 19.5.1992, Zl. 92/04/0035 u.a.).

 

Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Straferkenntnisses werden diesen Anforderungen nicht gerecht, zumal hinsichtlich der Tätigkeit des Sammlers und Behandlers nicht gefährlicher Abfälle ohne entsprechende Erlaubnis jegliche Zeitangabe, in welcher diese Tätigkeit ohne die entsprechende Erlaubnis ausgeführt worden sein soll, fehlt. Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Oktober 2012, mit welcher das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, enthält keine Tatzeit bezüglich der angelasteten Verwaltungsübertretungen. Insofern ist festzustellen, dass in den genannten Spruchpunkten die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entspricht, weshalb der Berufung in diesen Punkten Folge zu geben war.

 

5.3. Für die Beurteilung der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der im Spruchpunkt I. angelasteten Verwaltungsübertretung ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei dem - unbestritten - in der Schredderanlage zerkleinerten Holz (Wurzelstöcke, Christbäume und Astwerk) um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 handelt oder nicht.

Altholz ist der Definition des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 folgend jenes Holz, das nach seiner Nutzungsphase anfällt und dessen sich der Besitzer entledigen will, entledigt hat oder dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Als unbehandeltes Altholz wird gänzlich naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz ohne Verunreinigungen mit holzfremden Stoffen definiert.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Beurteilung der Frage, ob sich jemand einer beweglichen Sache im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 entledigen wollte und somit Abfall im subjektiven Sinn vorliegt, aus, dass bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (z.B. VwGH 28.4.2005, Zl. 2003/07/0017). Der Bw führt aus, dass die von ihm in der Anlage geschredderten Wurzelstöcke, Christbäume und Astwerk von privaten Personen bzw. auch einer Baufirma anlässlich einer Rodung übernommen wurden. Diese Sachlage führt zur berechtigten Annahme, dass diese Personen sich der Wurzelstöcke mangels weiteren Bedarfes entledigen wollten. Nach dem gesetzlichen Verständnis erfüllen damit die vom Bw übernommenen Althölzer den subjektiven Abfallbegriff des § 2 Abs.1 AWG 2002. Die Lagerung von Wurzelstöcken, Christbäumen und Astwerk auf unbefestigtem Grund sowie deren mechanische Zerkleinerung in der vom Bw betriebenen Holzschredderanlage stellen demnach eine Behandlung von Abfällen dar. Ein Abfallende dieser Holzmaterialien wird erst dann anzunehmen sein, wenn die beim Schreddervorgang hergestellten Hackschnitzel einer zulässigen Verwendung in Form der Verbrennung im Heizwerk der Wärme R GmbH zugeführt werden. Erst mit dem Verbrennungsvorgang endet die Abfalleigenschaft des zerkleinerten Altholzes.

 

Die Lagerung als auch die Zerkleinerung der Althölzer mittels Schredderanlage stellt demnach den Vorgang einer Abfallbehandlung dar, weshalb diese Anlage  -unabhängig von der Tatsache, ob der Bw dies im landwirtschaftlichen Nebengewerbe ausübt oder nicht – der Genehmigungspflicht nach § 37 AWG 2002 im vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt.

 

Schon alleine aufgrund der Tatsache, dass Wurzelstöcke vor Behandlung in der Zerkleinerungsanlage längere Zeit lagern, führt zur Feststellung, dass die Absicht des Bw darin besteht, die Anlage an diesem Standort in mehr oder minder regelmäßigen Abständen zu betreiben. Insofern ist die Anlage für den Standort als ortsfeste Anlage zu bewerten auch wenn sie technisch gesehen in mobiler Ausführung hergestellt ist. Da der Bw nachweislich vor Inbetriebnahme der Anlage eine abfallwirtschafts­behördliche Genehmigung nicht beantragt hat, wurde diese in der fraglichen Zeit konsenslos betrieben, weshalb dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw verantwortet sich ausschließlich damit, dass er der Meinung gewesen ist im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes naturbelassenes Altholz mittels Schredderanlage behandeln zu können. Dem Bw muss aber vorgehalten werden, dass er sich vor Beginn seiner Tätigkeiten nicht veranlasst sah behördliche Auskünfte dahingehend einzuholen, ob seine Anlage einer Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. Das Vorbringen des Bw reicht daher zu seiner Entlastung nicht aus, weshalb im zumindest fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist und er in subjektiver Hinsicht für im Spruchpunkt I. angelastete Verwaltungsübertretung einzustehen hat.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Ausgehend vom Strafrahmen des § 79 Abs.1 AWG 2002, welcher Geldstrafen von 730 Euro bis 36.340 Euro vorsieht, ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall von der Erstinstanz die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden ist, weshalb sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht erübrigt und sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich erweisen. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. § 79 Abs.1 AWG 2002 sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von § 16 Abs. 2 VStG Abweichendes vorgesehen. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 730 Euro festgelegt, welche 2 % der vorgesehenen Höchststrafe (36.340 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 2 % (konkret 14 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf die verbleibende Geldstrafe anzupassen.

Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (VwGH vom 24.5.1995, 94/09/0348, vom 7.9.1995, 94/09/0164).

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger