Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523581/31/MZ/KR

Linz, 10.12.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 26. September 2013, GZ: VerkR21-54-2013, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die in Spruchpunkt I. festgesetzte Entzugsdauer ab dem 20. Jänner 2013 zu rechnen ist.

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als in Spruchpunkt II. nach dem Wort „Nachschulung“ die Wortgruppe „für alkoholauffällige Lenker“ eingefügt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1 Z 1, 7 Abs 3 Z 1, 7 Abs 4, 24 Abs 1 und 3, 26 Abs 2 Z 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG.


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 26. September 2013, GZ: VerkR21-54-2013, erging betreffend den Berufungswerber (in Folge: Bw) folgender Spruch:

 

I. Die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, E, F und G wird Ihnen für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, das ist der 14.2.2013 bis einschließlich 14.12.2013 entzogen.

 

Führerschein ausgestellt von: BH Ried im Innkreis

am: 23.11.1994 Geschäftszahl: VerkR20-1177-1994/Ri

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, 7 Abs 4, 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 2 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) idgF iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

II. Sie haben sich auf Ihre Kosten bei einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten Steile (siehe beiliegende Liste) einer Nachschulung zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 3 Z 3 FSG

 

III. Sie haben ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 3 FSG

 

IV. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 64 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) BGBl Nr 51/1991 idgF

 

Den angefochtenen Bescheid begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung einschlägiger Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes wie folgt aus:

 

Sie haben am 20.1.2013 gegen 02.00 Uhr im Gemeindegebiet Eberschwang, Ortschaftsbereich X, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, nämlich der X aus Richtung Eberschwang kommend, in Fahrtrichtung Geiersberg das Kraftfahrzeug, PKW, mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dabei haben Sie auf Höhe von Strkm X einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung und schwerem Sachschaden verschuldet, indem Sie infolge schneeverwehter Fahrbahn gegen einen entgegenkommenden von Herrn X gelenkten PKW schleuderten. Durch den Anprall wurde der PKW des Herrn X zurückgeschoben und prallte gegen einen nachkommenden PKW gelenkt von Frau X.

Vorerst sind Sie aus Ihrem Fahrzeug gestiegen, anschließend aber mit ihrem schwerst beschädigten PKW von der Unfallstelle geflüchtet. Dabei haben Sie sich besonders rücksichtslos verhalten, indem Sie einen Unfallbeteiligten (namentlich Herr X, der Sie anhalten wollte und sich deswegen vor Ihren PKW stellte) dadurch gefährdeten und verletzten, dass Sie unvermittelt weiterfuhren, sodass Herr X an der rechten Hüfte vom linken vorderen Kotflügel erfasst und folglich vom linken Außenspiegel an der linken Hüfte getroffen wurde. Kurze Zeit später konnte Ihr Fahrzeug an Ihrem Wohnsitz in X von der Polizei vorgefunden werden. Die Wohnung wurde von Ihnen auf zweimaligen Versuch der Polizei jedoch nicht geöffnet.

 

Am 20.1.2013 wurde um 11.23 Uhr im Krankenhaus X von der Polizei eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchgeführt und ergab einen Wert von 0,38 mg/l Atemalkoholgehalt, das entspricht einem Blutalkoholgehalt von 0,76 Promille. Rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt (02.00 Uhr) ergibt dies einen Blutalkoholgehalt von 1,66 Promille.

 

Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde aufgrund folgender Beweise:

[…]

 

Im Zusammenhang mit dem von Ihnen erst bei der Einvernahme vor der Polizei am 24.1.2013 "angesprochenen" Nachtrunk (arg.: ..."unerklärlicherweise fiel mir in der Küche auf, dass Alkoholflaschen umherstanden"...) ist anzumerken, dass diese Aussage erst 'nach' ihrer am 23.1.2013 vorgenommenen Rückkehr (Entlassung) aus dem Krankenhaus getätigt wurde. Mit dieser generell gehaltenen Aussage aber haben Sie entgegen der Rechtsprechung auf den Nachtrunk nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit und auch nicht bestimmt darauf hingewiesen noch diesen entsprechend in seiner Menge konkret behauptet und bewiesen. Konkret haben Sie dies "erst" Monate später, nämlich am 17.4.2013 durch (zwar bereits in der Vorstellung vom 19.2.2013 "angekündigte") Fotos zu beweisen versucht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, ZI. 2005/02/0315, m.w.N.) im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird (vgl VwGH 16.2.2007, 2006/02/0090). Weiters entspricht es der Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl VwGH 27.2.2007, 2007/02/0018; 25.5.2007, 2007/02/0141). Dies allerdings ist nach allgemeiner Lebenserfahrung und denklogisch nur in einem sehr engen zeitlichen Konnex zur unmittelbaren Tatzeit zulässig, um als glaubwürdig angesehen werden zu können. Im konkreten Fall sind Angaben über Art sowie Menge und hierüber geführte Beweise (Fotos) nur nach behördlicher Aufforderung vom 5.3.2013 und dann auch erst nach mehr als einem Monat (!) am 17.4.2013, somit jedenfalls aber erst nach fast 3 Monaten (!) nach dem Tatzeitpunkt vorgelegt worden, obwohl Ihnen bereits am Tag des Heimkommens vom Spital, nämlich am 23.1.2013, Ihnen die herumstehenden Alkoholflaschen 'bewusst' aufgefallen wären und Sie diese sodann um 16.20 Uhr fotografierten.

Ihr zögerliches Verhalten in dieser Sache steht diametral zur allgemeinen Lebenserfahrung, wonach ein einer Tat Verdächtiger so schnell als möglich alles quasi auf den Tisch legt, was für seine Entlastung spricht. Dies trifft umso mehr in Ihrem Fall zu, bei welchem ein Führerscheinentzug bereits anhängig war und Sie wie jeder andere Führerscheinbesitzer auch tagtäglich auf das Lenken von Kraftfahrzeugen angewiesen sind. Umso unverständlicher ist in dieser Sache Ihr an den Tag gelegtes Verhalten erst nach knapp 3 Monaten und noch dazu erst auf ausdrückliches Ersuchen der Behörde den behaupteten Nachtrunk konkret zu beweisen und nicht sofort von sich aus, was im vorliegenden Fall ja naheliegend war, unverzüglich in diese Richtung tätig zu werden.

 

Betreffend Glaubwürdigkeit bzw Unglaubwürdigkeit des von Ihnen eingewendeten Nachtrunks ist bezüglich Ihrer Verantwortung eine chronologische Betrachtungsweise angezeigt:

 

1.) lm Zuge Ihrer stationären Aufnahme im Krankenhaus am 20.1.2013 (= Tattag) wurde Ihnen in der Abteilung Unfallchirurgie Blut abgenommen und in der Folge ein auffälliger Blutalkoholgehalt von 1,0 Promille festgestellt. Mit Blick auf die Wichtigkeit dieses Umstandes auf den Blutalkoholspiegel wäre das die erste Gelegenheit gewesen, einen Nachtrunk konkret gegenüber dem Blut abnehmenden Arzt anzusprechen und diesen damit in Kenntnis zu setzen, dass aufgrund des Nachtrunkes Alkohol im Blut sein wird. Der Umkehrschluss lässt es aber zu, dass Sie stillschweigend die Blutabnahme über sich ergehen haben lassen, in der Hoffnung, dass kein Alkohol mehr festgestellt wird, um allfällige Gegenbeweise im Zusammenhang mit dem Unfall in der Hand zu haben. Denn wenn tatsächlich ein Nachtrunk in der von Ihnen behaupteten Menge stattgefunden hätte, dann wird bei solch einem Sachverhalt allgemein bereits der Arzt auf diesen Umstand bei der Blutabnahme hingewiesen, um nicht eine schlechte Optik auf den Lenkzeitpunkt aufkommen zu lassen.

 

2.) Bei der im Krankenhaus von der Polizei vorgenommenen Atemalkoholmessung am 20.1.2013, gegen 11.20 Uhr, gaben Sie befragt nach einem Nachtrunk Herrn Grlnsp X gegenüber an, dass Sie sich an nichts mehr erinnern können.

 

3.) Sollte allerdings Ihr Erinnerungsvermögen tatsächlich soweit und solange ausgefallen sein, dass Sie im Zeitpunkt der medizinischen Untersuchungen sich nicht an den Nachtrunk erinnern hätten können, so wäre der frühestmögliche Zeitpunkt den Nachtrunk für Sie erfolgreich einzuwenden, bereits der Tag Ihrer Entlassung, also der 23.1.2013, gewesen. Denn wie Sie selber anführen und auch Ihre Schwester (eidesstaatlich am 4.3.2013 und zeugenschaftlich am 20.3.2013) erklärte, seien beim Heimkommen aus dem Spital leere Flaschen herumgestanden. Diesbezüglich fertigten Sie am 23.1.2013 um 16.20 Uhr Fotos von den herumstehenden Flaschen an. Es wäre ein leichtes gewesen, über diesen bemerkenswerten und für Sie wichtigen Umstand "sofort" die Polizei (telefonisch) in Kenntnis zu setzen, wenn Ihnen erst zu diesem Zeitpunkt ganz bewusst geworden wäre, dass Sie nach dem Unfall tatsächlich einen Nachtrunk getätigt hätten. Eines Rechtsanwaltes bedarf es hiefür nicht.

Diesbezüglich ist im neurologischen Konsilium, welches vor Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus erstellt wurde, angemerkt, dass Sie wach und allseits orientiert sind und die Sprache klar ist. Auch im Arztbrief, welcher ebenfalls am Entlassungstag erstellt wurde, ist angemerkt, dass nach anfänglich vegetativer Symptomatik neurologisch kein entsprechend fassbares Substrat gefunden wurde.

 

4.) ln der am nächsten Tag (24.1.2013) von der Polizei mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift allerdings erklärten Sie sehr detailreich und genau Gegensätzliches in dem Sinn, dass Sie am Vormittag des 20.1.2013 (Unfalltag) auf dem Sofa im Wohnzimmer munter geworden sind. Ihnen war übel, schwindlig und Sie verspürten starke Kopfschmerzen. In der Küche seien Ihnen die umherstehende Alkoholflaschen aufgefallen. Warum dies so gewesen wäre, haben Sie nicht sagen können. Folglich sind Sie dann zu Ihrem Bruder gegangen, welcher Sie sodann ins Krankenhaus chauffierte. Die Flaschen sind Ihnen bereits noch am Unfalltag und nicht erst beim Nachhausekommen vom Krankenhaus aufgefallen. Ein Nachtrunk wurde zu diesem Zeitpunkt von Ihnen noch nicht in 'bestimmter' Weise geltend gemacht. Eine Begründung für die umherstehenden Flaschen haben Sie offen gelassen, damit aber ist (entgegen der Rechtsprechung) kein Nachtrunk dezidiert behauptet worden.

Dass Sie sich vorerst (gegenüber Arzt und Polizei) unter der Angabe an nichts mehr erinnern zu können auf einmal 4 Tage später dann doch an ganz genaue Details des Unfalltages nämlich genaugenommen an das Aufwachen am Vormittag und anschließende Umstände vor der Fahrt ins Krankenhaus erinnern können, erscheint zweifellos als konstruiert. Denn nach medizinisch gesicherten Erkenntnissen (Auskunft der Amtsärztin am 20.9.2013) bleibt eine Erinnerungslücke bestehen!

 

5.) Sie haben von sich aus vor der Polizei bei der Einvernahme am 24.1.2013 die Menge des konsumierten Alkohols weder konkret behauptet noch bewiesen (arg.: ..."unerklärlicherweise fiel mir in der Küche auf, dass Alkoholflaschen umherstanden"...). Erst in der Vorstellung vom 19.2.2013 versuchten Sie erstmals (!) den angeblichen Nachtrunk in der Art und Menge zu konkretisieren. Wobei auch hier sehr zweifelhaft erscheint, warum Sie als Beweismittel "vorzulegende" Fotos anbieten, wiewohl diese ja schon seit 23.1.2013 im Fotoapparat zur Verfügung gestanden wären. Nach lebensnaher logischer Beweisführung und allgemeiner Lebenserfahrung im Zusammenhang mit einem Nachtrunk (Art und Menge) ist dies nur in einem sehr engen zeitlichen Konnex zur unmittelbaren Tatzeit zulässig, um als glaubwürdig angesehen werden zu können.

Ihre konkrete Vorgangsweise entbehrt jeglichem logischem Verständnis. Und auch die Rechtsprechung fordert dort, wo genaue Kenntnisse von Umständen der Behörde verschlossen bleiben, eine spezifische Mitwirkungspflicht allgemein und im Falle eines Nachtrunkes eine ebensolche von sich aus. Denn ein tatsächlich stattgefundener Nachtrunk kann - ohne lange Überlegungszeit - jederzeit angegeben werden, hier bedarf es nicht eines Zuwartens bis zum Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder gar, wie im vorliegenden Fall, einer Aufforderung der Behörde Fotos über Art und Menge des Alkohols vorzulegen.

 

In diesem Zusammenhang hilft es Ihnen auch nichts, wenn Sie sich in Ihrer Verantwortung darauf zurückziehen, dass Sie eine lediglich allgemein gehaltene medizinische Aussage des Herrn X (praktischer Arzt) über eine im Rahmen einer Gehirnerschütterung "obligate" Amnesie (= Ausfall des Erinnerungsvermögens) vorlegen. Diesbezüglich wurde im neurologischen Untersuchungsbefund des Krankenhauses vermerkt, dass eine anterograde Amnesie (= für einen Zeitraum von einem schädigenden Ereignis ausgehend) besteht, eine retrograde (= für einen Zeitraum 'vor' einem zurückliegende) Amnesie nicht fassbar sei.

Hiezu führt das amtsärztliche Gutachten vom 8.4.2013 aus, dass eine anterograde Amnesie im neurologischen Konsil, welches am 23.1.2013 erfolgte, neurologisch bestätigt wurde, dh dass Sie sich an die Zeit "unmittelbar nach" dem Unfall nicht mehr erinnern können.

Auch für medizinische Laien nachvollziehbar und durchaus mit der Lebenserfahrung im Einklang steht die Erkenntnis, dass eine Gehirnerschütterung je nach Schwere (durch welche Umstände auch immer verursacht) nicht in jedem Fall eine Amnesie zur Folge hat. Diese Feststellung ist durchaus aus Ihrem tatsächlichen Unfallgeschehen zu erschließen, wonach Sie nicht frontal, sondern mit dem Heck gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug schlitterten und sich auch der Airbag in Ihrem Auto nicht geöffnet hatte.

 

In Gesamtbetrachtung Ihres Verhaltens und Ihrer zurückhaltenden und dann nachweislich divergierenden Verantwortung im Zusammenhang mit dem behaupteten Nachtrunk als auch des Faktums, dass Sie diesen erst 'knapp 3 Monate' (!) später mit der Vorlage von Fotos zu beweisen versuchten, ist unschwer zu erkennen, dass Sie die Verantwortung - was rechtsstaatlich unbenommen ist - zu Ihren Gunsten änderten. Aufgrund dieser wechselnden Verantwortung ist erweislich von einer Schutzbehauptung auszugehen. Auch erscheint es mit den nur zögerlich vorgelegten Fotos weder ausgeschlossen noch lebensfremd, dass das Aufnahmedatum beim Fotoapparat zu Ihren Gunsten verstellt wurde; dies ist technisch ja jederzeit möglich. Die vorgelegten Fotos stellen somit keinen gesicherten Beweis dar.

 

Im Hinblick auf den zwischen Verkehrsunfall und dem Alkotest verstrichenen Zeitraum von knapp mehr als 9 Stunden war aufgrund des von mehreren Zeugen wahrgenommenen Alkoholgeruchs aus dem Mund eine ausreichende Grundlage dafür gegeben, dass Sie zur Ablegung des Alkomattestes verpflichtet waren.

Ihr Einwand, dass aufgrund von Windgeschwindigkeiten zum Tatzeitpunkt von 45 km/h ein Alkoholgeruch nicht wahrgenommen hätte werden können, ist nicht weiter aufzugreifen, zumal mehrere Zeugen unabhängig voneinander erklärten, Symptome einer Alkoholisierung bei Ihnen wahrgenommen zu haben. So erklärte der Zeuge, Herr X, Ihnen auf die Schulter gegriffen und dabei Alkoholgeruch wahrgenommen zu haben. Auch Herr X erklärte als Zeuge, dass er aufgrund ihrer Gesten und Mimik auf eine Alkoholisierung bei Ihnen schloss. Zudem sagen Sie zu ihm wortwörtlich: "Ich bin voll fett!" Ebenso haben Sie auf Herrn X als Zeuge durch Ihr ganzes Gehabe alkoholisiert gewirkt.

Ob tatsächlich Alkoholisierungssymptome vorgelegen sind, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, zumal nach § 5 Abs 2 StVO die Polizei berechtigt ist, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben (Z 1), oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht (Z 2), auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Hinsichtlich der Z 1 muss die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung nicht auf eigener Wahrnehmung des Straßenaufsichtsorgans beruhen, sondern kann auch von dritten Personen dem Organ mitgeteilt werden, da ja die anlassgebenden Fälle durchaus schon länger zurückliegen können. Betreffend der Z 2 darf somit nunmehr bei allen Verkehrsteilnehmern, deren Verhalten mit einem VU in ursächlichem Zusammenhang steht, eine Atemluftuntersuchung vorgenommen werden. Der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung muss nicht vorliegen. Die Z 2 findet auch bei Personen Anwendung, die in Verdacht stehen, an einem VU beteiligt gewesen zu sein, sich aber nicht mehr am Unfallort befinden (zB Fahrerflüchtige). Der Gesetzgeber wollte nämlich - wie die Erläut 05/1 zeigen - bei VU schlichtweg die verdachtsfreie Alkoholkontrolle zulassen, auch wenn die Amtshandlung nicht unmittelbar an den VU anschließt; diese Möglichkeit muss auch dann gegeben sein, wenn sich ein Unfallsbeteiligter vom Ort des VU entfernt hat, hätte er es doch sonst in der Hand, sich durch Entfernen vom Ort des VU der verdachtsfreien Alkoholkontrolle zu entziehen (http://kommentare.rdb.at/konimentare/s/sWo/htdocs/index-stvo.html (18.9.2013)).

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von Ihnen namhaft gemachten Zeugen, die hätten beweisen können oder sollen, dass Sie 'vor' dem Lenken nicht alkoholisiert gewesen wären.

 

Obwohl es auf die Zeit des Lenkens bzw. des diesbezüglichen Verdachtes bei der Tatumschreibung nicht ankommt, ist zu beachten, dass die Aufforderung zur Atemluftprobe nur dann berechtigt ist, wenn die seit dem Zeitpunkt, zu dem gelenkt wurde bzw. für den der Verdacht des Lenkens bestand, bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch "verwertbare Ergebnisse" erwarten lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15, November 2001, Zl. 2000/03/0348, wo unter Hinweis auf die Vorjudikatur ein diesbezüglicher Zeitraum von "jedenfalls" bis zu sechs Stunden, und das hg. Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0033, wo gleichfalls unter Hinweis auf die Vorjudikatur ein Zeitraum von sieben Stunden angeführt wurde; vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 26, März 2004, Zl. 2004/02/0037; vgl. Erk. vom 16.2.2007, 2006/02/0090 über einen Zeitraum von 9 Stunden; vgl. aber auch das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0098 unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2004, Zl. 2004/02/0073, wo auf einen Zeitraum von sogar ca. 10 Stunden verwiesen wurde). Dass 9 Stunden nach dem Vorfallszeitpunkt keine verwertbaren Ergebnisse erbracht hätten werden können, wurde von Ihnen bei der Amtshandlung nicht behauptet und wäre unter Bezug auf die genannte Judikatur auch nicht zulässig gewesen, zumal Sie direkt bei der Atemalkoholkontrolle von einem Nachtrunk nichts erwähnten.

 

Der behauptete Nachtrunk ist - wie bereits oben ausgeführt - unglaubwürdig und war folglich eine Rückrechnung vorzunehmen. Aufgrund des vorliegenden gültigen Alkomat-Messergebnisses ist angelehnt an die Rechtsprechung der für Sie günstigste durchschnittliche Verbrennungswert heranzuziehen (vgl VwGH 28.6.2013, 2011/02/0038); entsprechend wurde ein Verbrennungswert (Abbauwert) des Alkohols im Blut im vorliegenden Fall von 0,10 Promille pro Stunde herangezogen (vgl VwGH 28.2.2003, 99/02/0167); diesbezüglich besteht keine Verpflichtung für die Behörde, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl VwGH 15.5.1990, 90/02/0013).

Im amtsärztlichen Gutachten vom 8.4.2013 wird im Punkt 2 und 3 darauf verwiesen, dass in der gängigen Literatur zB Harald Schütz "Alkohol im Blut, Nachweis und Bestimmung, Umwandlung, Berechnung" (1986), ist der Alkoholabbauwert linear und weitestgehend unabhängig von der im Blut zirkulierenden Menge an Alkohol. In den Rückrechnungen wird ohnehin vom günstigsten stündlichen Abbauwert von 0,10 Promille ausgegangen. Es finden sich keine Angaben in der Literatur, ab wann eine Rückrechnung aufgrund des zu großen zeitlichen Abstandes nicht mehr sinnvoll erscheint. Weiters wird ausgeführt, dass nach Durchsicht der Krankengeschichte und aufgrund der medizinischen Erfahrung ausgeschlossen wird, dass Ihnen einerseits Alkohol in welcher Form auch immer zugeführt wurde oder dass die verabreichten Medikamente (ein Schmerzmittel sowie Magenschutz) zu einer Beeinträchtigung des Ergebnisses der Atemalkoholuntersuchung bzw der Blutuntersuchung geführt haben.

 

Unter Zugrundelegung der genannten Tatsache ist der Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 1 und 2 FSG erfüllt, weshalb die Behörde zu der Auffassung gelangt, dass Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenk­berechtigung zu entziehen. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist nach § 5 Abs 1 StVO verboten. Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften (VwGH 20.3.2001, 2000/11/0089). Tatbestandsmerkmal ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Alkoholisierungsgrades (vgl VwGH 26.1.1999, 98/02/0406), wiewohl dieser Umstand jedoch auf die Strafbemessung und akzessorisch dazu auf die Entziehungsdauer Einfluss hat. Hinsichtlich des im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch bei Gericht anhängigen Verfahrens ist darauf zu verweisen, dass die Frage, ob ein Beschuldigter eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen hat, von der Verwaltungsbehörde unabhängig von einer (freisprechenden) Gerichtsentscheidung zu beurteilen ist (vgl VwGH 27.1.1995, 94/02/0418). Im vorliegenden Fall schadet es daher nicht, dass noch keine Gerichtsentscheidung ergangen ist.

 

Dass Sie einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und schwerem Sachschaden verschuldeten, steht unstrittig fest. Diesbezüglich erklärten Sie, dass zum Unfallzeitpunkt winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschten. Dies unterlegten Sie mit einer Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) wie folgt: Es herrschte eine Temperatur von - 4,8 °C bis maximal - 8,1 °C und betrug die Gesamtschneehöhe 24 cm, zudem betrug die Windgeschwindigkeit 45 km/h. Diesen Umständen hätten Sie bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit jedenfalls Rechnung tragen müssen.

„Den gegebenen Umständen angepasst heißt, der Lenker darf nur eine solche Geschwindigkeit wählen, die es ihm unter Berücksichtigung seines Fahrkönnens ermöglicht, das Fahrzeug jederzeit zu beherrschen (OGH 19. 3. 1964, 11 Os 1/64, ZVR 1964/194). War der Fahrzeuglenker nicht in der Lage, seine Fahrgeschwindigkeit gefahrlos herabzusetzen und allenfalls nach § 10 Abs 2 anzuhalten, dann war die Fahrgeschwindigkeit, auch wenn sie nur zirka 25 km/h betragen hat, nicht den gegebenen Umständen entsprechend (VwGH 22.6.1965, 913/64)

Bei derartigen winterlichen Verhältnissen ist auch jederzeit mit Schneeverwehungen auf der Fahrbahn zu rechnen, Und gerade wegen so einer Schneeverwehung sind Sie - wie Sie selber eingestehen - ins Schleudern geraten und folglich mit dem Gegenverkehr zusammengestoßen.

Gemäß § 20 Abs 1 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere auch den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, anzupassen. Die vom Lenker aufzubietende Aufmerksamkeit, die Geschwindigkeit und die Sichtverhältnisse stehen dabei in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass nur das richtige Verhältnis dieser Komponenten zueinander der Vorschrift des § 20 gerecht wird (VwGH 8.9.2004, 2002/03/0331; ähnlich auch OGH 30.5.1967, 11 Os 31/67, ZVR 1968/183).

Im vorliegenden Fall hätten Sie aufgrund dessen, dass sich im gegenständlichen Unfallbereich eine Fahrbahnkuppe befindet als auch der durch den Genuss von Alkohol beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit bei der Wahl der Geschwindigkeit sowie der Aufmerksamkeit auf jeden Fall Rechnung zu tragen gehabt, auch wenn Sie sich ungeachtet der Verbotsvorschrift des § 5 Abs 1 StVO zu einer Fahrt entschlossen haben. Unzweifelhaft ist hierin ein Verschulden Ihrerseits am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zu erblicken, welches zudem auch von den am Unfall beteiligten Zeugen übereinstimmend so gesehen wird.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht § 26 Abs 2 FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentzugsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Im Lichte der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG sind Sie, unbeschadet ihrer verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit, aufgrund des Umstandes, dass Sie den Verkehrsunfall verschuldet haben, jedenfalls länger als die im § 26 Abs 2 Z 1 FSG vorgesehene Zeit als verkehrsunzuverlässig anzusehen. (Die Tatsache der Erstmaligkeit kommt bereits in der vom Gesetzgeber selbst im § 26 Abs 2 Z 1 FSG getroffenen Wertung zum Ausdruck.) Erschwerend war weiters zu werten, dass Sie nach diesem Unfall wieder in Ihr Auto eingestiegen sind und von der Unfallstelle flüchteten, damit aber eine klassische Fahrerflucht begangen haben. Dabei sind Sie vorerst stehen geblieben und aus dem Auto gestiegen. Anschließend stiegen Sie wieder ins Auto ein und haben (unter nicht außer Betracht zu lassender Art und Weise!) bei der Wegfahrt, Herrn Peter EBERL, der Sie aufhalten wollte mit besonderer Rücksichtslosigkeit "abgeschüttelt" und dabei auch eine Verletzung nicht nur in Kauf genommen, sondern auch verursacht, Dieses Verhalten ist mit Blick auf eine klassische Fahrerflucht (einfaches Wegfahren von der Unfallstelle) in auffallender Weise als besonders verwerflich anzusehen. Zudem haben Sie sich nicht um die Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers bei einem Unfall gekümmert, obwohl Sie von den Zeugen bereits ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die Polizei verständigt wird. Ein sogenannter "Unfallschock" ist zwar realistisch nachvollziehbar, kann aber nicht in einer Weise und schon gar nicht in Ihrem Fall derart releviert werden, dass Sie nicht mehr dispositions- und diskretionsfähig gewesen wären. Dies demonstrierten Sie denn auch, indem Sie noch nach Hause gefahren sind; daran ändert auch nichts, dass Sie sich an die Zeit unmittelbar nach dem Unfall, wie Sie behaupten, nicht mehr erinnern können, weil diese Tatsache eben durch die Wahrnehmungen der Zeugen sowie auch der Polizei feststehen. Vielmehr fügt sich Ihr gesamtes Verhaften schlüssig in jenes Bild, welches alkoholisierte Fahrzeuglenker nach einem Unfall immer wieder einmal setzen, um die Unfallursachen und die Identität zu verschleiern und sich damit den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen zu entziehen versuchen. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass Sie die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 10 Monaten wiedererlangen werden.

 

Im Fall der erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes von 1,60 Promille oder mehr normiert § 26 Abs 2 Z 1 FSG verpflichtend eine Entziehungsdauer von mindestens 6 Monaten. Gegenständlich als erschwerend treten hinzu einerseits die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden und schwerem Sachschaden sowie dass charakterlich äußerst verwerfliche Verhalten, eine Person die einen Unfalllenker aufhalten will mit der Gewalt und Macht des Autos unter Inkaufnahme auch einer (schweren) Verletzung "abzuschütteln", wobei eine besondere Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck gebracht wurde und andererseits die anschließende Flucht und das Sichverbergen vor der Polizei (Fahrerflucht). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände scheint es in Anbetracht Ihres bisher als Verkehrsteilnehmer an den Tag gelegten Wohlverhaltens vertretbar, die ursprünglich festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 10 Monate herabzusetzen. Sie werden zweifellos diese Zeit benötigen bis Sie die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen.

Aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 24 Abs 3 FSG ist verpflichtend eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor der Befolgung dieser Anordnungen!

 

Betreffend der Eingabe Ihres Arbeitgebers AREV vom 14.8.2013 ist darauf zu verweisen, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2011,2001/11/0081).

 

Das Lenken von Kraftfahrzeugen durch nicht verkehrszuverlässige Personen muss im Interesse der Verkehrssicherheit wegen Gefahr im Verzug verhindert werden. Daher war einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

2.1. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 15. Oktober 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Im Rechtsmittel macht der Bw zusammengefasst geltend, dass die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde sowie die darauf gestützte Beweiswürdigung nicht rechtens sei. Wörtlich führt der Bw wie folgt aus:

 

1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

 

Die Behörde versucht in sehr weitschweifigen Ausführungen, offenbar mangels Vorliegen von Beweisen, Herrn X nicht nur eine alkoholisierte Fahrweise, sondern auch eine von der Behörde nicht aufgegriffenes Verwaltungsstrafverfahren wegen Fahrerflucht zu unterstellen. Vorausgeschickt werden muss, dass das gesamte Verwaltungsverfahren aufgrund der Besonderheit (anterograde Amnesie) äußerst umfangreich geführt wurde und auch die Beweisergebnisse mit dem stellvertretenden Behördenleiter Hofrat X als auch mit dem Behördenleiter Hofrat X besprochen wurden.

Selbst der stellvertretende Behördenleiter Hofrat X, dem der Akt in Folge Ab­wesenheit des Behördenleiters Hofrat X vorgelegt wurde, gab anlässlich einer Besprechung mit dem Vertreter des Herrn X und in Anwesenheit des Herrn X bekannt, dass „die Suppe für die Behörde sehr dünn sei" und er sich nach seiner Entscheidung eine Einstellung des Verfahrens vorstellen könne. Dennoch wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Grundsätzlich stellt dies zwar kein rechtliches Argument dar, jedoch führt selbst die Behörde an, dass bei der Sachverhaltsermittlung gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorg­fältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wenn aber bereits die Behörde selbst (Hofrat X) Bedenken darüber haben, ob ein Bescheid zu erlassen ist, so hätte jedenfalls der gegenständliche Bescheid nicht ergehen dürfen. Die Behörde führt richtigerweise aus, dass freie Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind, das heißt, die gleiche abstrakte Beweiskraft haben und, dass allein der „innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens dafür ausschlaggebend zu sein hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist.

Dabei übersieht die Behörde, dass sie sich ausschließlich mit jenen Beweismitteln im Bescheid auseinandergesetzt hat, die die Glaubwürdigkeit des Herrn X und somit die Glaubwürdigkeit eines Nachtrunkes anzweifeln, jedoch mit keinem Wort begründet wurde, warum jene Beweise, die für keine Alkoholisierung des Herrn X sprechen, nicht als glaubwürdig erachtet wurden. Der Bescheid leidet daher vorweg bereits an einer groben Mangelhaftigkeit, zumal die Behörde alle Beweismittel zu würdigen hat, jedoch sich weder mit den Zeugenaussagen des Herrn X, des Herrn X, der X, der X, des Herrn Gruppeninspektor X, des Herrn X und insbesondere auf das von der Behörde eingeholte amtsärztliche Sachverständigengutachten nicht eingeht. Aus dem gesamten Bescheid ist für Herrn X nicht ableitbar, warum diese Beweismittel offenbar verworfen worden sind. Der Bescheid leidet daher bereits hier an einem we­sentlichen Verfahrensmangel und ist allein aus diesem Grund bereits aufzuheben.

 

Die Behörde hat zum Großteil den Sachverhalt auf Seite 2 ihres Bescheides richtig dargestellt, jedoch aufgrund des völlig Nichtberücksichtigens von vorliegenden Beweisergebnissen und den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß dargestellt.

 

Insbesondere wird der Sachverhalt angefochten:

„ Vorerst sind Sie aus Ihrem Fahrzeug gestiegen, anschließend aber mit Ihrem schwer beschädigten Pkw von der Unfallstelle geflüchtet "

 

Der Vorwurf, dass Herr X von der Unfallstelle geflüchtet sei, beinhaltet eine rechtliche Wertung, die in keinster Weise im gesamten Bescheid begründet ist und im Widerspruch mit dem abgeführten Beweisverfahren steht. Es hat die Behörde weder ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Fahrerflucht eingeleitet, noch hat die Behörde hier das Sachverständigengutachten als vorliegendes Beweisergebnis ins Kalkül gefasst. Darüber hinaus wird von der Behörde sogar als erschwerend hinsichtlich der Entzugsdauer angesehen, dass Herr X von der Unfallstelle geflüchtet, damit aber eine klassische Fahrerflucht begangen hat. Die Behörde findet dann lediglich die Begründung, dass ein sogenannter „Unfallschock" zwar realistisch nachvollziehbar ist, aber in keiner Weise und schon gar nicht in ihrem Fall derart relativiert werden kann, dass Herr X nicht mehr dispositions- und diskretionsfähig gewesen wäre. Dies wäre auch damit demonstriert worden, dass Herr X nach Hause gefahren sei und sich auch daran nichts ändere, dass Herr X an die Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht mehr erinnern könne, weil diese Tatsache eben durch Wahrnehmung der Zeugen, sowie auch der Polizei feststehen.

 

Die Behörde lässt hierbei das eingeholte Amtssachverständigengutachten völlig unbe­rücksichtigt und begründet nicht, warum es nicht von den Feststellungen der Amtsärztin ausgegangen ist.

Das amtsärztliche Gutachten bestätigt unter Punkt 3, dass bei Herrn X eine anterograde Amnesie vorgelegen hat, das heißt, dass sich der Beschuldigte X an die Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht mehr erinnern kann. Dies bedeutet aber rechtlich, dass er während dieser Zeit nicht diskretions- noch dispositionsfähig war, zumal medizinisch ein Erinnerungsvermögen und damit eine zielgerichtete Hand­lungsweise ausgeschlossen ist. Es bleibt für Herrn X völlig offen, warum die Behörde hier das amtsärztliche Gutachten völlig übergeht und hätte daher die Behörde in diesem Punkt feststellen müssen, dass Herr X vorerst aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, anschließend aber er in seinem schwer beschädigten Pkw von der Unfallstelle unter Verletzung des Zeugen X, weggefahren ist. Herr X kann sich aufgrund der anterograden Amnesie an den Unfallhergang und das weitere Geschehen, bis zum Vormittag des 20.1.2013 nicht mehr erinnern.

Nachdem eine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Herrn X während der gesamten Handlung nicht vorgelegen hat, ist ihm auch der Vorwurf nicht zu machen, dass er jemanden rücksichtslos durch das Wegfahren gefährdet hat.

 

Diese Feststellungen hätte anstatt der angefochtenen Feststellung die Behörde treffen müssen, wobei natürlich anzuführen ist, dass Herrn X der gesamte Tathergang sehr leid tut und er sich sein Verhalten der Gefährdung anderer Personen nur dadurch erklären kann, dass er eben eine schwere Gehirnerschütterung erlitt und deshalb nicht mehr wusste, was er tut. Im Übrigen ist diese begehrte Feststellung auch von allen an­deren Zeugenaussagen gestützt. Insbesondere hat sogar der Zeuge X, der Herrn X offenbar an der Unfallstelle am nähesten gekommen ist, ausdrücklich in seiner Einvernahme angegeben, dass er den Eindruck hatte, dass Herr X geschockt war. Interessant ist hier auch die Formulierung des Herrn X, dass er von keiner Flucht des Herrn X spricht, sondern aussagt, dass er in der Folge gesehen hat, wie Herr X mit dem Auto weggefahren ist.

 

Weiters wird gerügt, dass die Behörde nicht festgestellt hat, dass Herr X nach Rückkehr in seine Wohnung insgesamt 5 Flaschen 0,33 l Zipfer Märzen Bier und 3-5 Stamperl Whiskey der Marke Jim Beam von a 0,2 cl getrunken hat. Unter Zugrundelegung dieses Nachtrunkes ergibt sich keine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt.

 

Mit dieser weiteren Sachverhaltsdarstellung, die vom abgeführten Beweisverfahren gedeckt ist, hätte sich eine Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens unmittelbar ergeben müssen.

 

Gemäß den vorliegenden Entscheidungen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Anlassfällen ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei bei der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf eine allfällige Alkoholaufnahme nach dem Lenker bei erster Sicht bietende Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der ständigen Rechtssprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. VwGH 2010/02/0219, Erkenntnis vom 29.4.2011, ZL2011,02,0132, m.w.N.).

Nunmehr liegt die Besonderheit des gegenständlichen Falles hier darin, dass sich Herr X an den konkreten Nachtrunk aufgrund der medizinisch festgestellten ante-rograden Amnesie nicht mehr erinnern kann. Bereits bei seiner ersten Einvernahme am 24.1.2013 hat er aber angegeben, dass in seiner Wohnung Bierflaschen und eine Whiskey Flasche gestanden seien. Die Behörde versucht aus der Tatsache, dass die Fotos nach behördlicher Aufforderung am 5.3.2013 vom Rechtsvertreter des Herrn X vorgelegt wurden, zu konstruieren, dass der Nachtrunk und die Fotos fingiert seien. Die Behörde geht aber selbst von der Echtheit der Fotos aus und auch davon, dass die Fotos am 23.1.2013 in der Wohnung des Herrn X gemacht wurden. Dieses Verhalten ist aber ausschließlich der Rechtsvertretung des Herrn X anzulasten, zumal abgesprochen mit dem Sachbearbeiter Herrn X vorerst nicht bekannt war, ob der Behörde ein Digitalausdruck ausreicht, oder man die gesamte Chipkarte des Fotoapparates, welche im Übrigen nicht manipulierbar ist, vorzulegen ist. Die gegenständlichen Fotos vom 23.1.2013 sind am selben Tag bereits zur Verfügung gestanden und hätten auch hier der Behörde bereits vorgelegt werden können. Vielmehr kann sogar ausgeführt werden, dass in Übereinstimmung mit der Behörde die Fotos erst mit Aufforderung und unter Vorlage der Daten des Fotoauszuges, die im Übrigen nicht manipulierbar sind, vorgelegt wurde.

Es liegen daher objektive Beweisergebnisse vor, dass am 23.1.2013 um 16:20 Uhr je­denfalls die von Herrn X behaupteten Flaschen in seiner Wohnung standen. Dies bestreitet die Behörde auch nicht. Sie leitet lediglich aus der Vorlage der Fotos ab, dass eine Unglaubwürdigkeit bestehen würde, was letztlich nur darauf zurückzuführen ist, dass dies verfahrenstechnisch so gehandhabt wurde.

 

Daraus nunmehr zu konstruieren, dass hier nicht die Beweise sofort vorgelegt worden sind, entbehrt jeglicher Grundlage.

 

Die Behörde versucht nunmehr weiters in chronologischer Abfolge eine künstliche Divergenz aus den Aussagen des X abzuleiten. Herr X hat niemals angegeben, dass er sich konkret an den Nachtrunk nach dem Unfall erinnern kann, sondern sowohl richtiger Weise bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Polizei, als auch bei seiner Einvernahme erklärt, dass er sich aufgrund der eingetretenen Gehirnerschütterung nicht mehr an den Unfall und die Stunden danach erinnern kann, sondern erst wieder, als er am Vormittag des Unfalltages schlafend auf seinem Sofa in der Wohnung wach wurde. Völlig zu Recht und wahrheitsgetreu hat daher der Herr X auch, so wie es der Zeuge Gruppeninspektor X angegeben hat, geantwortet, dass er sich an den Unfall nicht erinnern könne und auch nicht daran, ob er alkoholische Getränke zu sich genommen hat. Gleichlautend hat er dies auch ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt in seiner Vernehmung am 24.1.2013 vor der Polizei angegeben und hat darauf hingewiesen, dass sich ja in seiner Wohnung das konkrete Leergut befunden hat. Nachdem sich Herr X aber an den Vortag und die Veranstaltung daran erinnern konnte, dass er dort keinen Alkohol konsumiert hat und sodann bei der Alkoholmessung sich ein Promillegehalt von 0,38 ergeben hat, kann dies nur darauf zurückgeführt werden, dass er nach dem Unfall die in der Wohnung stehenden Flaschen Bier und 3-5 Stamperl Whisky getrunken hat. Nachdem der Kläger am 23.1.2013 vom Krankenhaus entlassen wurde und ohnedies bereits am 24.1.2013 bei der Polizei diesen bemerkenswerten „Umstand" der Polizei in seiner Einvernahme bekanntgegeben hat, lässt sich keine divergierende Abfolge erblicken. Herr X hat auch heute noch keine Erinnerung an den Nachtrunk, sondern setzt sein Erinnerungsvermögen erst wieder mit dem Aufwachen auf dem Sofa in seiner Wohnung am 20.1.2013 gegen 11:00 Uhr ein. Es liegt daher in der Aussage vor der Polizei im Spital und der Aussage am 24.1.2013 absolut kein Widerspruch vor und ist Herr X auch nach der ständigen Rechtssprechung, wonach die Polizei umgehend über einen Nachtrunk verständigt werden muss und der Beschuldigte sodann konkret den Nachtrunk zu behaupten und zu beweisen hat, vollständig nachgekommen. Es konnte mit den Fotos die tatsächliche Trinkmenge angegeben werden. Offenbar ist auch die Behörde selbst vorerst von dem Nachtrunk ausgegangen, ansonsten wäre es überhaupt nicht notwendig gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 2010/02/0219). Worin die Behörde nunmehr in der Aussage des Herrn X eine Divergenz sieht, wonach Herr X vor der Polizei und dem Arzt angegeben hat, sich an nichts mehr erinnern zu können und auf einmal 4 Tage später dann doch an ganz genaue Details des Unfalltages, nämlich genau genommen an das Aufwachen am Vormittag und anschließende Umstände vor der Fahrt ins Krankenhaus erinnern konnte, ist nicht nachvollziehbar. Herr X hat von Anfang an angegeben, dass er sich an den Unfall, sowie bis zum Aufwachen auf dem Sofa am Vormittag des 20.1.2013 nicht mehr erinnern kann und hat seine Verantwortung bis zuletzt auch in keinster Weise geändert. Diese Angaben wurden ja gerade durch das eingeholte Amtssachverständigengutachten bestätigt. Für die Amtsärztin ist es nachvollziehbar, dass hier eine anterograde Amnesie aufgrund der Verletzungen vorgelegen hat und somit keine Erinnerung des Herrn X an den Unfall, sowie an die Zeit nach dem Unfall bis in den Vormittag des 20.1.2013 besteht. Er war während dieser Zeit weder diskretions- noch dispositionsfahig. Stellt der ärztliche Amtssachverständige aufgrund seines Fachwissens eine ursächliche Beziehung zwischen dem beim Berufungswerber festgestellten Verletzungen und einer Bewusstseinsstörung im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG her und ergeben sich konkrete Hinweise auf eine anterograde Amnesie für die Dauer von mehreren Stunden nach dem Unfall, wodurch ihm das Verlassen der Unfallstelle ohne Verständigung der Polizei aufgrund seiner Verletzungen und der daraus folgenden mangelnden Orientierungs- und Zurechnungsfähigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist er hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe entschuldigt und das Verwaltungsverfahren einzustellen (UVS Kärnten, KUVS/1144/1145/10/2003).

 

Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass nunmehr keine Erinnerungslücke mehr bestehen würde, was nicht der Fall ist. X kann lediglich aufgrund des Gesamtzusammenhanges, nämlich, dass er bei dem besuchten Fest am 19.1.2013 kei­nerlei alkoholischer Getränke zu sich genommen hat und er die Fahrt völlig nüchtern angetreten hat und aus der Tatsache, dass sich für ihn unerklärlicherweise plötzlich am Tisch die leeren Flaschen befanden und er am 20.1.2013 um 11:20 Uhr einen Alko­holgehalt in der Atemluft von 0,38 mg/l hatte, darauf schließen, dass hier von einem Nachtrunk auszugehen ist.

Es sei nochmals angeführt, dass sich Herr X auch nicht erklären kann, warum er vom Unfallort in einer derartigen Weise weggefahren ist und ihm dies auch äußerst leid tut. Eine Erklärung für sein Verhalten ist für ihn ausschließlich darin zu sehen, dass er einerseits eine doch schwerere Verletzung einer Gehirnerschütterung mit aterograder Amnesie erlitten hat und deshalb unerklärlicherweise nach dem Vorfall Alkohol getrunken hat. Aus den bisherigen Verhalten der Unbescholtenheit lässt sich ableiten, dass hier das Verhalten des Herrn X in diametralem Widerspruch zu seinen bisherigen ständigen Lebenswandel steht. Eine Erklärung für sein Verhalten kann nur ausschließlich aus der Tatsache abgeleitet werden, dass er bei dem Unfall eine Bewusstseinsstörung erlitten hat, die eine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ausgeschlossen haben, so wie es auch die Amtsärztin festgestellt hat und es deshalb zum Nachtrunk gekommen ist.

 

Die Behörde irrt, wenn sie Herrn X vorwirft, dass im gegenständlichen Falle ein stattgefundener Nachtrunk ohne lange Überlegungszeit jederzeit angegeben werden kann, da bei Herrn X ja eine anterograde Amnesie nach den Stunden des Unfalles vorgelegen hat. Schablonenhaft versucht die Behörde die bisher ergangene Rechtssprechung auch auf diesen Fall anzuwenden, der aber nicht mit den von der Behörde zitierten Fällen vergleichbar ist.

Insoferne und das hat die Behörde ja auch erkannt, war ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig, um zu klären, ob tatsächlich ein Nachtrunk vorliegt. Dem wurde ausführlich Rechnung getragen, in dem zahlreiche Zeugen einvernommen worden sind, die bestätigen konnten, dass Herr X zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes nicht alkoholisiert war. So hat der Zeuge X, welcher ihn zum Fahrzeug gefahren hat, ausdrücklich angegeben, dass ihm keine Alkoholisierungssymptome aufgefallen sind. Es ist zu beachten, dass dieser unter Wahrheitspflicht stand und sich im selben Fahrzeug, ohne äußere Einflüsse (starker Wind, hohe Minustemperaturen) befand und hier keine Alkoholisierungssymptome wahrnahm. Auch der Zeuge X konnte bestätigen, dass bei Herr X keinerlei Anzeichen von Alkoholisierung vorhanden waren. Auch die Zeugin X konnte angeben, dass sie 1,5 m von Herrn X entfernt stand und sie keinerlei Anzeichen einer Alkoholisierung wahrnahm.

Lediglich die Zeugen X und der Zeuge X haben vermutet, dass eine Alkoholisierung bei Herrn X vorlag. Hier ist anzuführen, dass die Zeugenaussage X insofern inhaltlich widersprüchlich ist, als er einerseits angab, dass er aus dem Mund des Herrn X Alkoholgeruch wahrnahm, jedoch auf die Frage, ob Herr X etwas sagte, angab, dass er nicht mehr weiß, ob er überhaupt etwas gesagt habe. Sowohl X, als auch X konnten aber angeben, dass Herr X durch den Unfall geschockt war. Durch die von der Behörde festgestellten Witterungsverhältnisse, einer Temperatur von -4,6 Grad und Windgeschwindigkeiten von 46 km/h ist es bemerkenswert, dass jemand Alkohol aus seinem Mund gerochen haben kann. Dass diese Witterungsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt laut Auskunft der ZAMG waren, bestätigen auch die Fotos, welche die Polizei Eberschwang nach dem Unfall angefertigt haben. Vielmehr erscheint es so, dass sich sofort ein Gerücht herumgesprochen hat, das der Lenker des weißen Fahrzeuges stark alkoholisiert gewesen sei. Ein objektiver Anhaltspunkt einer Alkoholisierung ergibt sich aber aus der Aussage der Zeugen nicht. Die Behörde hat es hingegen völlig unterlassen auf die anders lautenden Aussagen des Herrn X, des Herrn X, sowie der Frau X und auf das Sachverständigengutachten einzugehen, warum diesen Beweisergebnissen kein Glaube geschenkt wurde. Nochmals sei betont, dass Herr X unter Wahrheitspflicht steht und sich einem Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage aussetzt, wenn er unrichtigerweise angegeben hätte, dass er keine Alkoholisierungssymptome bei Herrn X, bei der Fahrt zu seinem Auto, festgestellt hat. Warum hier dem Zeugen X kein Glaube geschenkt wird, bleibt im gesamten Verfahren nicht begründet und unerfindlich. Offenbar negiert die Behörde auch das amtsärztliche Gutachten vom 8.4.2013 und die Tatsache, dass hier festgestellt wurde, dass eine anterograde Amnesie im neurologischen Konsil, welches am 23.1.2013 erfolgte, neurologisch bestätigt ist, das heißt, dass sich Herr X an die Zeit unmittelbar nach dem Unfall nicht mehr erinnern kann. Nochmals sei betont, dass in keinster Weise Herr X seine Verantwortung in irgendeiner Aussage geändert hat. Woher die Behörde diese Behauptung mitnimmt bleibt unerfindlich. Lebensfremd erscheint es hingegen, dass nunmehr erstmalig die Behörde im Bescheid behauptet, dass das Aufnahmedatum am Fotoapparat zu Gunsten des Herrn X verstellt wurde. Dies ist technisch absolut nicht möglich und können die technischen Daten, wie vorgelegt, nicht verändert werden. Zu diesem Beweisthema wäre es notwendig, noch die Einholung eines technischen Gutachtens, zur Frage der Manipulation der konkreten Chipkarte, zu beantragt, was hiermit beantragt wird..

 

Hätte die Behörde daher sämtliche Beweisergebnisse gewürdigt, so hätte sie zur Ansicht gelangen müssen, dass der Nachtrunk glaubhaft ist und somit das Führerscheinentzugsverfahren einstellen müssen.

 

2. Rechtwidrigkeit des Inhaltes

Die Behörde hat ihr Ermessen der freien Beweiswürdigung nicht im rechtlichen Rahmen ausgeübt. Sie hat es unterlassen sämtliche Beweise zu würden, sondern hat lediglich jene Beweismittel, die für eine Glaubwürdigkeit des Nachtrunkes gesprochen haben, damit abgetan, dass diese Zeugen irrelevant seien, welche beweisen hätten können, dass Herr X vor dem Lenken nicht alkoholisiert gewesen ist. Diese Ansicht ist rechtlich nicht korrekt, da die Zeugen zum Beweis dafür auch geführt wurden, dass der Nachtrunk glaubhaft ist. Es hätte daher die Erstbehörde sich jedenfalls auch mit den Zeugenaussagen auseinandersetzen müssen und begründen müssen, warum sie den Zeugenaussagen keinen Glauben schenkt. Insbesondere aus der Zeugenaussage X hätte sich ergeben, dass vor Fahrtantritt keinerlei Alkoholisierungsmerkmale bei Herrn X vorgelegen haben und somit der nunmehr angenommene Alkoholisierungsgrad zum Lenkzeitpunkt dieser Aussage völlig widerspricht.

 

Vorsichtshalber wird bemängelt, dass die von der Polizei abgenommene Atemluftalkoholprobe zu spät erfolgt ist und keine verwertbaren Ergebnisse mehr erwarten haben lassen. Die Atemluftalkoholprobe hätte daher im gegenständlichen Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt werden dürfen.

Daneben hat die Behörde eine zu hohe Entzugsdauer festgelegt. Wie die Behörde richtig ausführt, ist bei der Begehung eines Alkoholdeliktes von 1,6 Promille oder mehr in § 26 Abs. 2 Zif. 1 FSG normiert, dass die Entziehungsdauer mindestens 6 Monate zu betragen hat. Die Behörde hat aber zu wenig gewertet, dass Herr X bislang völlig unbescholten war und auch bereits der Schaden zur Gänze wieder gutgemacht ist. Jene Umstände, die sich auf eine Fahrerflucht beziehen, sind aber von der Behörde rechtsirrig gewertet worden, da durch das Sachverständigengutachten feststeht, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Wegfahrens weder diskretions- noch dispositionsfähig war. Der Umstand daher, dass er (moralisch natürlich völlig verwerflich) sich vom Unfallort entfernt hat, dabei auch noch jemanden verletzt hat, ist Herrn X im Strafausmaß nicht anzulasten. Hier mangelt es an seinem Verschulden, da zu diesem Zeitpunkt aufgrund der eingetretenen Gehirnerschütterung jedenfalls eine Amnesie vorlag, die ein bewusstes Handeln ausgeschlossen hat. Im Übrigen sie auch nochmals darauf verwiesen, dass die Behörde kein Verfahren wegen Fahrerflucht eingeleitet hat und sie selbst davon ausgeht, dass hier keine Fahrerflucht vorliegt. Es wurde lediglich im Rahmen des Führerscheinentzugsverfahrens ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Hier widerspricht sich die Behörde selbst, da sie von keiner Fahrerflucht ausgeht und dies nunmehr bei der Entzugsdauer völlig rechtsirrig gewertet wird. Demgemäß hätte dann, wenn man von einer Unglaubwürdigkeit des Nachtrunkes ausgeht, auch eine Entzugsdauer von 7 Monaten ausgereicht. Letztlich muss rechtlich auch gewertet werden, dass Herr X seit der Zustellung des Mandatsbescheides vom 14.2.2013 keine gültige Lenkerberechtigung mehr besitzt und es für ihn bis zur letzten Entscheidung ungewiss ist, ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht. Er hat tatsächlich jedenfalls, sollte er nicht vorzeitig die Nachschulung, den psychologischen Test, sowie die amtsärztliche Untersuchung durchführen, damit zu rechnen, dass er mehr als 12 Monate lang keinen Führerschein besitzt. Es sei darauf nochmals hingewiesen, dass bei Herrn X bisher ein ordentlicher Lebenswandel ohne jegliche Vorstrafe vorgelegen hat. Es konnte nicht einmal eine Geschwindigkeitsübertretung Herrn X angelastet werden. Die verhängte Entzugsdauer ist daher nicht gerechtfertigt.

Insgesamt stellt daher Herr X den ANTRAG:

a)                  der eingebrachten Berufung Folge zu geben

b)                  den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis allenfalls nach er­gänzender Beweisaufnahme wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufheben; oder

b)                  den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, allenfalls nach ergänzender Beweisaufnahme wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und

c)                   das gegenständliche Verfahren einstellen

 

2.2. Mit Schriftsatz vom 21. November 2013 brachte der Bw einen Befund über die CDT und MCV- Werte bei.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2013.

 

3.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw lenkte am 20. Jänner 2013 gegen 02:00 Uhr im Gemeindegebiet Eberschwang, Ortschaftsbereich X, auf der X aus Richtung Eberschwang kommend den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l. Er verursachte an genanntem Ort einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden und entfernte sich vor Eintreffen der Polizei vom Unfallort. Der Bw erlitt beim Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung sowie eine anterograde Amnesie und kann sich an die Geschehnisse nach dem Unfall nicht erinnern.

 

Der Bw ist bislang nicht einschlägig in Erscheinung getreten.

 

3.3.2. Soweit der Sachverhalt strittig ist, sprechen aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich folgende Indizien für bzw nicht gegen die Annahme des im vorigen Punkt dargestellten Sachverhalts:

 

Im Allgemeinen wird einleitend festgestellt, dass die Zeugen X, X, X, X und X während der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck vermittelten. Die Antworten erfolgten in der Regel ohne zu zögern und wurden auch bei mehrfacher Nachfrage durch den Verhandlungsleiter und den Vertreter des Bw nicht abgeändert. Unter anderem auch, dass die Zeugen während der Einvernahmen immer wieder angaben, sich an manche Details nicht mehr erinnern zu können, anstelle zum Teil nahe liegende Antworten zu geben, hat beim erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich einen sehr ehrlichen Eindruck bewirkt. Es entstand im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls der Gesamteindruck, dass die Aussage der genannten Zeugen die jeweils eigene Wahrnehmung richtig wiedergab. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, als die Zeugen X, X und X angaben, den Bw vor dem Unfall entweder gar nicht gekannt zu haben oder mit ihm weder freund- noch feindschaftliche Kontakte zu unterhalten. Dieser Angabe wurde vom Bw nicht widersprochen. Dass die genannten Zeugen ein Interesse daran haben könnten, den Bw mit einer Falschaussage zu belasten, ist daher nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch für die beiden als Zeugen geladenen Polizisten.

 

In Bezug auf den Bw selbst wird festgehalten, dass dieser im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angab, am 19. bzw 20. Jänner 2013 keinen Alkohol konsumiert zu haben. Auf Vorhalt des Verhandlungsleiters, er habe in der Vorstellung angegeben, „höchstens eine Halbe Bier getrunken zu haben“, gab der Bw an, dass im Rahmen der Siegerehrung auf der Veranstaltung möglicherweise eine Runde bezahlt wurde. Dies erweckte beim erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich den Eindruck, dass der Bw offensichtlich den Genuss von Alkohol am Tattag bzw die Nacht davor (auch in im Bezug auf das Lenken eines KFZ unproblematische Mengen) verschweigen wollte. Des Weiteren ist der Aussage zu entnehmen, dass der Bw offenbar keine konkrete Erinnerung daran hat, ob bzw welche Menge an Alkohol er am 19. und 20. Jänner 2013 konsumiert hat.

 

Im Speziellen ist in Bezug auf die Sachverhaltsannahme, dass der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein KFZ gelenkt hat, auszuführen:

 

·         Der Zeuge X gab im Verfahren an, ihm sei am 20. Jänner 2013, obwohl er ein längeres Gespräch mit dem Bw geführt und ihn im Anschluss zu seinem PKW chauffiert habe, keine Alkoholisierung desselben aufgefallen. Hiezu ist grundsätzlich festzuhalten, dass dies nicht unbedingt bedeutet, dass der Bw nicht tatsächlich alkoholisiert gewesen ist.

 

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen X ist darüber hinaus festzustellen: Der Zeuge hat vorweg angegeben, den Bw nicht näher zu kennen. Im Zuge der Verhandlung stellte sich dann heraus, dass der Bw und er sich schon seit ihrer Jugend kennen, gemeinsam den Grundwehrdienst geleistet haben und andere Berührungspunkte bestehen. Wenn auch nicht davon auszugehen ist, dass der Zeuge X und der Bw einander besonders freundschaftlich verbunden sind, ist dennoch beim erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich der Eindruck entstanden, dass der Zeuge seine Aussage zugunsten des Bw etwas zu schönen versucht hat. Dieser Eindruck wurde dadurch verstärkt, als der Zeuge in der Verhandlung angegeben hat, mit dem Bw zumindest eine Stunde gesprochen zu haben, er diese Aussage jedoch auf Vorhalt des Verhandlungsleiters, bei der polizeilichen Erstaussage eine Gesprächsdauer von einer Viertelstunde angegeben zu haben, revidierte. Schließlich hat der Zeuge vorerst angegeben, selbst keinen Alkohol konsumiert zu haben, jedoch auf weitere Nachfrage doch eigenen Alkoholkonsum eingeräumt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Zeuge X entweder die Alkoholisierung des Bw tatsächlich nicht wahrgenommen oder seine Aussage zugunsten des Bw etwas geschönt hat.

 

·         Herr X konnte im Verfahren, da er (entschuldigt) zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, nicht einvernommen werden. Es wurde jedoch – unter Zustimmung der Verfahrensparteien – dessen Aussage vor der belangten Behörde verlesen und diese dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt. Herr X gab an, den Bw am 19. Jänner 2013 getroffen und sich auch mit ihm unterhalten zu haben. Er habe die Veranstaltung um kurz nach 23:00 Uhr verlassen, wobei der Bw auf ihn nicht alkoholisiert wirkte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht keinen Grund, die Richtigkeit der Wahrnehmung des Herrn X in Zweifel zu ziehen. Dass dieser eine Alkoholisierung des Bw nicht wahrgenommen hat, bedeutet freilich nicht, dass eine solche nicht tatsächlich bestanden hat. Auch ist festzustellen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Verlassens der Veranstaltung durch Herrn X und dem Unfalls/Lenkzeitpunkt ca drei Stunden liegen, in denen der Bw den Alkoholkonsum begonnen haben bzw fortgesetzt haben kann.

 

·         Der Zeuge X gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, die verlangsamte Gestik und Mimik des Bw habe bei ihm den Eindruck der Alkoholisierung bewirkt. Überdies habe der Bw, auf die Frage des Zeugen, ob er etwas getrunken habe, geantwortet, „voll fett“ zu sein. Auch wenn der Bw, wovon auszugehen ist, sich bei dem Unfall den Kopf gestoßen und eine Gehirnerschütterung erlitten hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass er, sollte er nüchtern gewesen sein, eine derartige Aussage tätigt. Oder anders gewendet: Wenn der Bw aufgrund der Unfallfolgen rauschartige Zustände verspürt haben sollte, hätte er sich unzweifelhaft einer anderen Ausdrucksweise bedient.

 

·         Der Zeuge X gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, er habe den Eindruck gehabt, der Bw sei nach dem Unfall unter Schock gestanden. Dies habe auch für ihn gegolten. Der Bw habe auf seine Frage hin, ob es ihm gut gehe, geantwortet, dass dem nicht so sei. Dies ist verständlich, wenn man von der vom Bw erlittenen Gehirnerschütterung ausgeht.

 

Darüber hinaus sagte der Zeuge aber auch aus, er habe aus einem Abstand von ca 50 – 60 cm vom Gesicht des Bw entfernt Alkoholgeruch aus dem Mund des Bw wahrnehmen können.

 

Dass dies aufgrund der Windverhältnisse, wie vom Bw schriftlich geltend gemacht, nicht möglich gewesen sei, konnte in der Verhandlung nicht erwiesen werden. Ob eine Person einen Geruch wahrnimmt hängt, der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge, nicht primär davon ab, ob der Wind bläst, sondern davon, in welche Richtung der Wind bläst und wo sich die den Geruch wahrnehmende Person in Bezug auf die Geruchsquelle aufhält. Dass der Zeuge entgegen der Windrichtung gestanden wäre, kam in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig hervor wie sonstige Witterungseinflüsse, welche die Wahrnehmung des Zeugen als nicht nachvollziehbar erscheinen lassen würden.

 

·         Der Zeuge X gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, der Bw sei an der Unfallstelle zunehmend nervös geworden, als es um eine Verständigung der Polizei ging. Übereinstimmend mit dieser Aussage gab der Zeuge X an, der Bw habe massiv auf eine Nichtverständigung der Polizei hingewirkt, obwohl dies aufgrund der Beteiligung von drei Fahrzeugen am Unfall und der Schmerzen mancher beteiligten Personen auf der Hand gelegen habe.

 

Hiezu ist festzuhalten, dass dieses Verhalten des Bw in Zusammenschau mit seiner Aussage, „voll fett“ zu sein, und mit dem vom Zeugen X wahrgenommenen Alkoholgeruch aus seinem Mund, Sinn ergibt: Der Bw wusste, dass er sein KFZ ein einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, und sah in diesem Zeitpunkt die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen auf sich zukommen. Diese wollte er durch Nichthinzuziehung der Polizei vereiteln.

 

·         Die Zeugen X und X gaben sinngemäß beide an, dass ihnen der Bw sachlich und örtlich orientiert erschienen ist. Lediglich der Zeuge X gab an, dass er einen gegenteiligen Eindruck hatte; hiezu ist jedoch festzuhalten, dass der Bw zugleich angab, selbst unter Schock gestanden zu haben, weshalb die Aussagen der Zeugen X und X als schlüssiger angesehen werden.

 

·         Für die Richtigkeit des vom Bw ins Treffen geführten Sachverhaltes spricht im Wesentlichen nur, dass sämtliche Zeugen übereinstimmend angaben, der Bw habe weder gelallt oder geschwankt, noch seien ihnen gerötete Augen aufgefallen.

 

Hinsichtlich der Augenrötung ist auszuführen, dass zwar von einem Exekutivorgan in Wahrnehmung des Dienstes erwartet werden kann, hinsichtlich derlei Merkmalen sensibilisiert zu sein. Von einer bei einem nächtlichen Verkehrsunfall beteiligten Person kann dies jedoch nicht erwartet werden.

 

In Bezug auf die nicht wahrgenommene Veränderung der Sprache bzw des Ganges ist festzustellen, dass sich ein bestimmter Alkoholspiegel bei jeder Person unterschiedlich äußert. Es ist durchaus möglich, dass die Sprache und der Gang des Bw trotz der hohen Alkoholisierung (noch) nicht so auffallend verändert gewesen sind, dass dies von den Unfallbeteiligten wahrgenommen werden musste. Dies insb auch deshalb, als sich unzweifelhaft alle Beteiligten in einer Ausnahmesituation befanden, der Unfall bei Dunkelheit passierte und zwischen den Beteiligten keine ausführlichen Gespräche geführt wurden.

 

·         Von der Einvernahme der beantragten Zeugin X zum Beweis dafür, dass nach der Entlassung des Bw aus dem Krankenhaus sich in seiner Wohnung die ggst leeren Flaschen befunden haben, konnte abgesehen werden, da dies hinsichtlich der Frage, ob der Bw am 20. Jänner 2013 in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, nicht von Relevanz ist. Die leeren Flaschen geben allenfalls Auskunft darüber, dass vor dem von der Zeugin angegebenen Zeitpunkt in der Wohnung des Bw von einer oder mehreren Personen Alkohol konsumiert wurde.

 

Ebenso konnte von der Einvernahme des Zeugen X abgesehen werden, da die Frage, ob der Bw am 19. Jänner 2013 bis ca 18:00 Uhr Alkohol konsumiert hat, vor dem Hintergrund des hier interessierenden Vorfallszeitpunktes (ca acht Stunden später), ebenfalls keine Relevanz zeitigt.

 

Betreffend die Höhe der Alkoholisierung ist festzuhalten:

 

·         Die Höhe der Alkoholisierung (0,83 mg/l Atemluftalkoholgehalt) steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich außer Frage: Der Zeuge X gab glaubwürdig an, mit dem diensthabenden Arzt abgeklärt zu haben, ob beim Bw ein Alkotest vorgenommen werden kann, was dieser bejaht hat. Der beim Bw am 20. Jänner 2013 um 11:23 Uhr ohne Probleme mit einem geeichten, gewarteten und von einem geschulten Organ bedienten Automaten vorgenommene Alkomattest erbrachte ein Ergebnis von 0,38 mg/l. Die von der Amtsärztin am 8. April 2013 vorgenommene Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt ist als schlüssig anzusehen und folgt den üblichen Regeln der Rückrechnung. Wenn der Bw ins Treffen führt, eine derartig lange Rückrechnung sei nicht möglich, so ist ihm zu entgegnen, dass er dem ärztlichen Gutachten, in welchem auch auf einschlägige Literatur verwiesen wird, auf gleicher fachlicher Ebene hätte entgegen treten und nicht bloße Behauptungen hätte aufstellen müssen.

 

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Bw bei seiner Nachtrunkbehauptung ziemlich exakt jene Alkoholmenge angibt, die das rückgerechnete Ergebnis stützt. Zum einen zu behaupten, eine Rückrechnung über eine derart lange Zeitspanne sei nicht zulässig, eine solche jedoch zum anderen insoweit, als sie zum eigenen Vorteil gereichen würde selbst vorzunehmen, widerspricht den Denkgesetzen.

 

Betreffend den vom Bw geltend gemachten Nachtrunk ist festzuhalten:

 

Einleitend ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach den ersten Angaben einer Person, wenn sie mit dem Vorwurf, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, konfrontiert wird, eine erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vice versa hat dies wohl auch für die Unterlassung von Aussagen zu gelten.

 

·         Der Bw hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, nach dem nächtlichen Vorfall am Vormittag des 20. Jänner 2013 in seiner Wohnung erwacht zu sein und dort Leergebinde von Alkoholika vorgefunden zu haben.

 

Kurze Zeit später wurde der Bw, nachdem er sich ins Krankenhaus begeben hatte, vom Zeugen X zum Alkomattest aufgefordert. Im Zuge dessen wurde der Bw, wie bei derartigen Amtshandlungen üblich, vom Zeugen über einen allfälligen Alkoholkonsum befragt. Der Bw gab an, weder für den Zeitraum vor noch jenen nach dem Unfall Angaben machen zu können. Auch hinsichtlich der in der Wohnung angeblich zuvor aufgefundenen Leergebinde tätigte der Bw keine Äußerung.

 

Laut eigener Angabe kann der Bw sich lediglich an den Unfall selbst bzw die diesem nachfolgenden Ereignisse nicht erinnern. Dass er bis dahin – wie nunmehr geltend gemacht – nüchtern gewesen ist, musste er daher im Aufforderungszeitpunkt wissen. Auch wenn der Bw ev noch an den Folgen des Unfalls laborierte, ist der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend davon auszugehen, dass er im Rahmen der Aufforderung zum Alkotest angegeben hätte, wenn er vor dem Unfall keine alkoholischen Getränke konsumiert hätte. Dass es einen Unfall gegeben hat, war ihm ja mittlerweile vom Zeugen (bzw vermutlich auch schon zuvor von seinem Bruder) mitgeteilt worden. Gleichfalls wäre es auf der Hand gelegen, im Rahmen der Amtshandlung den Zeugen darauf hinzuweisen, dass in der Wohnung die leeren Flaschen hervorgekommen sind. Da der Bw keine der beiden Angaben machte, erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als äußerst unwahrscheinlich, dass der Bw tatsächlich wie vorgebracht einen Nachtrunk getätigt hat.

 

·         Der Bw erklärte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, am Tag seiner Entlassung aus dem Krankenhaus die im Akt befindlichen Fotos der Leergebinde angefertigt zu haben. Bei seiner polizeilichen Einvernahme am Tag danach, dem 24. Jänner 2013, machte der Bw geltend, dass ihm am Vormittag des 20. Jänner 2013 aufgefallen sei, dass Alkoholflaschen herumstanden, deren Herkunft er sich nicht habe erklären können. Die angefertigten Fotos hat er jedoch nicht vorgelegt. Im Vernehmungsprotokoll findet sich auch kein Hinweis, dass der Bw Fotos vom Leergebinde angefertigt oder deren Vorlage angeboten hat.

 

Bei den im Akt befindlichen Fotos handelt es sich um Bilder, die mit einer Digitalkamera aufgenommen wurden. Der Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zufolge wäre es völlig naheliegend gewesen, wenn am 23. Jänner 2013 vom in Rede stehenden Leergebinde Fotos angefertigt wurden, diese bzw die Kamera zur polizeilichen Vernehmung mitzubringen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit dieser Ansicht konfrontiert, konnte der Bw keine nachvollziehbare Erklärung abgeben, wieso er anders gehandelt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher von einer Schutzbehauptung des Bw aus.

 

·         Der Bw versuchte folgenden Nachtrunk glaubhaft zu machen: fünf Flaschen 0,33 l Bier, eine Flasche 0,5 l Bier sowie eine nicht näher konkretisierte Menge Whiskey. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Person, die sich bei einem Unfall den Kopf anschlägt und daraufhin Beschwerden hat, sofort einen Arzt bzw zumindest nach der Heimkunft umgehend das Bett aufsucht. Möglicherweise gibt es Personen, welche, wenn sie nach einem Verkehrsunfall nach Hause kommen, den einen Schluck von einer Spirituose zu sich nehmen. Es widerstreitet jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die gegen zwei Uhr in der Früh in einen Unfall verwickelt ist, sich am Kopf verletzt und im Anschluss nach Hause fährt, sich dort hinsetzt und zusätzlich zu ein paar Schluck Whiskey auch noch sechs Biere konsumiert.

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Überlegungen ist von dem in Punkt 3.3.1. dargestellten Sachverhalt auszugehen.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs Z 7 besitzt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl 1991/566, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung "wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt."

 

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen, ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

4.2. Der Bw lenkte am 20. Jänner 2013 gegen 02:00 Uhr in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft im Lenkzeitpunkt 0,83 mg/l betrug. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

 

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 mindestens sechs Monate. Hinsichtlich der konkreten Festsetzung der Entzugsdauer ist festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen der Bw am Besitz der Lenkberechtigung – die im Übrigen nicht geltend gemacht wurden – haben bei der Entziehung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Der Aktenlage folgend hat der Bw aktuell erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen. Die Alkoholisierung des Bw trat jedoch nicht im Rahmen einer "bloßen" Verkehrskontrolle zutage, sondern hat er durch den verursachten Verkehrsunfall eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG ist daher zu berücksichtigen, dass der Bw bei der gegenständlichen Fahrt alkoholbedingt einen Fahrfehler beging und einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldete, indem er aufgrund einer Schneewechte von seiner Fahrspur abkam und in den Gegenverkehr geriet. Darüber hinaus hat in die Wertung einzufließen, dass der Bw seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Unfall nicht nachgekommen ist. Dies zeigt deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des vom Bw verwirklichten Alkoholdelikts im Straßenverkehr.

 

Auch wenn seit dem Vorfall schon einige Zeit vergangen ist und sich der Bw mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch wohl verhalten haben dürfte, kann ihm dieser Umstand auf Grund des – zumindest – in diesem Zeitraum anhängigen Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht wesentlich angerechnet werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann in einer solchen Zeit von Betroffenen nur erwartet werden, dass sie nicht neuerlich negativ in Erscheinung treten.

 

In Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes und des daraus abzuleitenden hohen Grades an Verwerflichkeit des vom Bw an den Tag gelegten Verhaltens erweist sich die erstinstanzliche Annahme eines Mangels an Verkehrszuverlässigkeit in der Dauer von zehn Monaten als unbedenklich. Die festgesetzte Entzugsdauer erscheint notwendig, dass der Bw seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Berechnung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit mit jenem Zeitpunkt beginnt, an welchem der Bw die bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG begangen hat. Das gesamte Verhalten des Bw rechtfertigt die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von zehn Monaten, diese hat jedoch bereits mit dem gegenständlichen Vorfall, also am 20. Jänner 2013 begonnen, weshalb die Verkehrsunzuverlässigkeit mit Ablauf des 20. November 2013 endete. Der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde den Führerscheinentzugsbescheid erst ca drei Wochen später erlassen hat, führt nicht zu einer längeren Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw.

 

Die übrigen im Bescheid verfügten Maßnahmen (Absolvierung einer Nachschulung [für alkoholauffällige Lenker] sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) sind bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingende Folgen, sodass sie nicht zur behördlichen Disposition stehen. Lediglich die Art der zu absolvierenden Nachschulung war hinsichtlich dem vom Bw gesetzten Verhalten zu konkretisieren.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs 2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 36,40 Euro (Eingabegebühr Berufung und Vertagungsbitte, Beilagen) angefallen.

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

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