Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523584/7/Br/BRe

Linz, 13.12.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau x,  gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 01.10.2013, Zl: FE-1250/2013, wegen Entzug der Lenkberechtigung, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013; §§ 24 Abs.1 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013 und § 14 FSG- GV, BGBl II. Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung der Berufungswerberin die ihr von der ehemaligen Bundespolizeidirektion Linz mit dem Führerschein für die Kl. AM, B vom 11.01.1980, zu Geschäftszahl: F 6860/79, erteilte Lenkberechtigung, ab Zustellung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung entzogen, dass sie wieder geeignet ist,;

Es wurde auch das Recht abgesprochen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt. Der Führschein war, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

Gestützt wurde der Entzug auf § 24 Abs.1 FSG.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:

Gem. § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, diese unter anderem zu entziehen, wenn sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sind.

Nach § 3 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2) die nötige Körpergröße besitzt, 3) ausreichend frei von Behinderungen ist und 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 27.09.2013 sind Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet, KFZ zu lenken. Dies stützt sich trotz unauffälligem Laborauszug vom 06.08.2013 und des primär positiven Resultats der VPU vom 11.09.2013 auf die nunmehr neuerliche Nichteignung anhand der abschlägigen Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen im aktuell fachärztlich-psychiatrischen Befund von Dr. x vom 24.09.2013.

Als Voraussetzungen für einen Neuantrag und einer abermalige VPU hat zu gelten:

 

Die Glaubhaftmachung einer zumindest 6monatigen lückenlosen Abstinenz mittels:

  Beibringung normwertiger, alkoholrelevanter Laborparameter auf GGT, MCV, CDT alle 2 Monate

  Beibringung einer schriftlichen Bestätigung bezüglich regelmäßiger = wenigsten in 14tägigen Abständen! Wahrnehmung ambulanter Gesprächsterminen bei einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution bzw. einer entsprechenden psychiatrischen Spitalsabteilung alle 2 Monate.

  Beibringung eines abschließenden fachärztlich- psychiatrischen Befundes mit einer befürwortenden Stellungnahme zum Lenken von KFZ.

 

Gem. § 30 Abs.1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen.“

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verweist die Berufungswerberin im Ergebnis auf das positiv verlaufene Resultat der VPU vom 11.9.2013 und vermeint, warum sie diese wiederholen solle, wenn diese doch positiv verlaufen sei. Die Kosten wären ja nicht unerheblich. Wie der Beilage entnommen werden könne, sei sie laufend in Gesprächstherapie im Wagner-Jauregg-Krankenhaus. Zusätzlich besuche sie freitags die Stabilisierungsgruppe in dieser Krankenanstalt. In Kürze werde sie ein psychiatrisches Gutachten nachreichen und ersuche daher um Erteilung der Lenkberechtigung (gemeint wohl: Aufhebung des Entzuges).

Die erwähnte Beilage fand sich jedoch der Berufung nicht angeschlossen.

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die ergänzend geführte Beweisaufnahme und das dazu gewährte Parteiengehör sowie der persönlichen Anhörung der Berufungswerberin anlässlich dieser eine Niederschrift aufgenommen wurde, unterbleiben (§ 67d Abs.4 AVG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch niederschriftliche Darlegung der Sach- u. Rechtslage gegenüber der Berufungswerberin am 13.11.2013. Eingeholt wurde auch ein Auszug aus dem Führerscheinregister. Der Berufungswerberin wurde im Rahmen einer vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ausgenommenen Niederschrift am 13.11.2013 die Sach- u. Rechtslage dargelegt, wobei seitens der die Vorlage eines neuen psychiatrischen Gutachtens angekündigt wurde.

Diesbezüglich wurde bei x zweimal Rückfrage gehalten, wobei in Erfahrung gebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin mit der Vorlage der aufgetragenen Befunde bereits am 26.11.2013 säumig war und auch bis heute noch säumig ist.  

 

 

 

4. Sachverhalt:

Den Ausgangspunkt dieses Verfahren bildete der Vorfall vom 4.1.2013. Die Berufungswerberin wurde um 00:30 Uhr, als Fahrzeuglenkerin in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von der Polizei angehalten.

Dieser Anhaltung ging eine Mitteilung über den Notruf bei der Leitzentrale voraus, dem zur Folge eine offensichtlich stark betrunkene  Person mit einem dunklen Pkw auf der Breitwiesergutstraße unterwegs wäre.

Im Zuge der Anhaltung dieses Fahrzeuges habe die Berufungswerberin stark nach alkoholischen Getränken gerochen, habe  nur schwerfällig den Anweisungen und Fragen der Polizeibeamten folgen können, sei stark verwirrt gewesen und habe beim Aussteigen aus dem Fahrzeug geschwankt. Sie gab zu eine Flasche Sekt getrunken zu haben. Mehrfach sind ihr Gegenstände aus der Hand gefallen und bei jedem Versuch diese aufzuheben drohte sie umzufallen. In der Folge wurde ein Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von 6 Monaten, beginnend mit Bescheidzustellung im Jänner 2013 ausgesprochen.

 

Im Verlauf der Absolvierung der angeordneten Maßnahmen, gab sie etwa  gegenüber der Gutachterin x am 5.3.2013 an, sie sei seit 17.1.2013 abstinent und wolle dies auch in Zukunft bleiben.

Wie sich später herausstellte, währte diese Absicht offenbar nicht lange. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung am 19.9.2013 wurde von ihr abermals angegeben hat seit April trocken zu sein. Das gezeigte Bemühen und der gute Vorsatz habe ob ihrer Abstinenzerklärung wohl zur Beurteilung einer gegenwärtig bedingten Eignung mit einer Befristungsempfehlung von 12 Monaten geführt.

Laut dem psychiatrischen Gutachten von x vom 26.9.2013, erfolgte nach einem Entzugsaufenthalt in Bad Hall am 2.8.2013 etwa eine Woche nach der Entlassung bereits wieder eine Einlieferung ins Wagner-Jauregg-Krankenhaus wegen einer Alkoholintoxikation, wobei nach zwei Tagen die Behandlung  vorzeitig beendet und in einer ambulanten Betreuung fortgesetzt wurde. Dem Verkehrspsychologen war am 19.9.2013 dieser Vorfall vom Anfang September 2013 offenbar verschwiegen worden.

Die psychiatrische Stellungnahme vom 26.9.2013 (x), diagnostiziert ebenfalls eine Abhängigkeit von Alkohol, sowie eine Alkoholintoxikation und eine leichtgradige depressive Episode.

Zusammenfassend wird auch von diesem Facharzt ein bestehendes Alkoholabhängigkeitssyndrom festgestellt. Zusätzlich eine psychische Morbidität mit leicht depressiver Symptomatik und ohne Hinweise für eine erhöhte Suizidalität.

Die Berufungswerberin versuche derzeit wohl abstinent zu leben. Aufgrund der kurz zurückliegenden Trinkrückfälle bestehe aber noch eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. Eine Fahrtauglichkeit sei frühestens in 6 Monaten nach dem letzten Rückfall  am 2. September gegeben. Dies unter der Voraussetzung unauffälliger CDT-Werte und der regelmäßigen Konsultation einer Alkoholambulanz.

 

Die eingeholten Gutachten (fachärztlichen Stellungnahme und das amtsärztliche Gutachten) im Rahmen der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen sind letztlich alle negativ verlaufen.

Das verkehrspsychologische Gutachten vom 9.2.2013 geht ebenfalls von einem weitgehend bestehenden Alkoholmissbrauch aus. Eine ausreichende Kompensation der Kraftfahrspezifischen Leistungsschwächen und auf Grund der Persönlichkeits- und Vorgeschichte wird von den Gutachtern derzeit (noch) nicht mit ausreichender Sicherheit als gegeben erachtet. Aufgrund des weiterhin bestehenden Alkoholmissbrauchs, wie auch der unkritischen Wahrnehmung der Problematik, wurde bislang das Rückfallrisiko als deutlich überhöht beurteilt, wobei die darin ausgesprochene „bedingte Eignung“ in Kenntnis des nicht geoffenbarten Rückfalls wohl ebenfalls durchaus in Zweifel zu ziehen ist.

In der psychiatrischen Stellungnahme vom 5.3.2013 von x, wird etwa eine positive Befürwortung einer Wiedererteilung der Lenkberechtigung, aufgrund des dringenden Verdachtes einer Abhängigkeitserkrankung und von fundierter fehlender Einsicht abgelehnt. Es wird darin unter anderem eine kontrollierte Abstinenz über 6 Monate mit monatlichen Bestimmungen der alkoholspezifischen Laborparameter (MCV, CDT, LFP) empfohlen.

Die Ärztin weist etwa darauf hin, dass es sich bei Frau x um ein sehr leichtsinniges und unüberlegtes Umgehen mit Alkohol handelt bzw. gehandelt hat. Sie beschrieb die Entzugssymptomatik was auf körperliche Gewöhnung an Alkohol schließen lasse.

In Zusammenschau dieser Fakten wurde aus gutachterlicher Sicht der dringende Verdacht einer bei der Berufungswerberin vorliegenden Alkoholkrankheit aufgezeigt. Der Vorgeschichte und der negative Sanktionen hat sie bisher keine fundierte Einsicht in ihr Trinkverhalten gewonnen, ist allerdings zu derzeit motiviert abstinent zu bleiben (Auszug aus dem Gutachten der Fachärztin x vom 5. März 2013). Ebenfalls ist von gewissen Beschönigungstendenzen (Dissimulationen) die Rede.

Im abschließenden amtsärztlichen Gutachten vom 27.9.2013 wurde letztlich die gesundheitliche Eignung als derzeit  nicht gegeben erachtet.

Begründend führte letztlich auch der Amtsarzt aus, dass eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Als Voraussetzung für einen Neuantrag wurde eine befürwortende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme als erforderlich erachtet, wobei zusätzlich eine zumindest sechsmonatige lückenlose Abstinenz glaubhaft zu machen sei, dies durch zweimonatliche Beibringung alkoholrelevanter Laborparameter (GGT, MCV, CDT).

 

 

4.1. Dazu äußert sich die Berufungswerberin anlässlich ihrer Anhörung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zusammenfassend dahingehend, sie  würde derzeit täglich das Wagner-Jauregg konsultieren und auch die Stabilisierungsgruppe bei Herrn x besuchen. Dies jeweils freitags von 15:00  bis 16:00 Uhr. Sie könne nur sagen, alles ihr Zumutbare zu unternehmen um die Problematik wieder in den Griff zu bekommen. Über Vorhalt, dass dies (die Alkoholabstinenz) laut einhelliger Auffassung von drei Gutachtern (2 Fachärzte und der Amtsarzt) ein halbes Jahr lang belegt werden müsse, vermeinte die Berufungswerberin, dies wäre ihrer Ansicht nach überzogen.

Aufgrund der Ausführungen im Führerscheinentzugsbescheid habe sie am 14.11.2013 einen Termin bei x, der ein Gutachten im Sinne dieses Bescheides erstellen würde.

Über Hinweis, dass jedoch laut der amtsärztlichen Gutachtenslage der Nachweis der Abstinenz über zumindest sechs Monate erbracht werden müsse und dies auch mit der Spruchpraxis der Höchstgerichte in Einklang stehe, vermeinte die Berufungswerberin dies als Schikane und überzogen zu sehen, wobei sie nicht wisse was sie noch alles tun sollte.

Die Berufungswerberin bringt im Rahmen ihrer Einvernahme im Ergebnis zum Ausdruck den Entzugsbescheid so nicht akzeptieren zu können, zumal sie alles getan habe was ihr zumutbar sei und sie schließlich  auch die verkehrspsychologische Untersuchung bestanden hätte.

Über Vorhalt, dass  die verkehrspsychologische Stellungnahme möglicher Weise im Falle der wahrheitsgemäßen Bekanntgabe des Trinkrückfalls am 9.8.2013 zu einem negativen Ergebnis führte hätte, vermeint sie im Ergebnis, ihre Darstellung wäre wohl insofern richtig gewesen wäre, als sie die Abstinenzbereitschaft signalisiert habe und diese auch einzuhalten bereit sei. Der letzte Laborbefund stammte vom August dieses Jahres.

Einen Befund jüngeren Datums habe sie nicht, wobei sie jedoch jederzeit einen solchen beibringen könne.

 

Es wurde sodann anlässlich der Einvernahme mit dem Amtsarzt x fernmündlich Rücksprache gehalten, wobei hingewiesen wurde, dass die Berufungswerberin am 14.11.2013 einen Termin bei x zu einer neuerlichen fachärztlichen Befundaufnahme habe.

Der Amtsarzt vermeinte dazu,  er würde sich im Rahmen seiner abschließenden Eignungsbegutachtung an der fachärztlichen Stellungnahme des x orientieren und entsprechend die Fahreignung abschließend beurteilen.

 

Der Berufungswerberin wurde in diesem Zusammenhang empfohlen diese psychiatrische Stellungnahme dem unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen.

Ebenfalls wurde angeregt, Herrn x auch diese Niederschrift vorzuweisen, welche als Zuweisung zur fachärztlichen Begutachtung angesehen werden könne.

Abschließend wurde festgehalten, dass nach Vorliegen der fachärztlichen Stellungnahme des x, diese auch noch dem für die Behörde erster Instanz tätigen Amtsarzt zu einer abschließenden Ergänzung des bereits im Akt erliegenden (jedoch dzt. negativen) amtsärztlichen Gutachtens übermittelt würde, so dass zeitnah mit einer Entscheidung über den Bescheid vom 1.10.2013 gerechnet werden könne.

 

 

4.2. Die Berufungswerberin legte jedoch bis zum heutigen Tag kein Gutachten vor. Anlässlich einer Anfrage in der Ordination von x wurde von dort postwendend dahingehend beantwortet, dass die Probandin gegenüber dem Gutachter in Aussicht gestellt habe, umgehend die Befunde nachzubringen. Bis heute habe er aber keinerlei Unterlagen. Dies war anlässlich des von der Berufungswerberin in deren h. Einvernahme am 13.11.2013 genannten Termin, dem 14.11.2013.

x würde laut seiner Mitteilung vom 26.11.2013 noch zuwarten, allerdings wäre eine derart ungeklärte Verzögerung in die Beurteilung der Befundlage einzuarbeiten.

Eine abermalige Anfrage bei x am 12.12.2013 wurde dahingehend beantwortet, dass auch bis heute noch keine Sendung an ihn ergangen ist (Übermittlung aktueller Laborparameter), so dass er Zweifel hege ob die Berufungswerberin nicht Zeit verstreichen ließe um die Laborwerte entsprechend zu gestalten. Jedenfalls wäre auffällig, so x, dass sich die Genannte nicht melde und die Laborwerte nicht übermittelte, was er als extrem selten bezeichnete.

Da sich die Berufungswerberin entgegen Ihrer Darstellung vor einem Monat auch beim unabhängigen Verwaltungssenat mit Blick auf das von ihr angekündigte Gutachten nicht meldete, muss davon ausgegangen werden, dass sie entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt ist der gegenwärtigen Gutachtenslage auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Wie insbesondere auch anlässlich ihrer Befragung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Erörterung gelangte, besteht bei ihr, wie auch in den im Akt erliegenden psychiatrischen Gutachten festgehalten, offenkundig eine doch recht ausgeprägte Tendenz die Realität zu verweigern und ihren Zustand zu beschönigen (Gutachten vom 5.3.2013).

Demnach ist das anlässlich der Einvernahme beim unabhängigen Verwaltungssenat abgelegten Bekenntnisse dem Alkohol zu entsagen, einmal mehr die psychiatrischen Feststellung eine Neigung ihre Situation zu beschönigen, einmal mehr verdeutlicht.

An den im Akt erliegenden und die gegenwärtige Nichteignung zum Ausdruck bringenden Gutachten kann daher auch im Rahmen dieses Verfahrens nun nicht mehr gezweifelt werden.

Für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung wird die Berufungswerberin daher die laut gutachterlichen Empfehlungen, die durch Laborbefunde nachzuweisende Abstinenz zu belegen haben. Wie oben schon festgestellt, ist sie im Rahmen dieses Verfahrens trotz ihrer eindringlichen Bekenntnisse im Rahmen ihrer Befragung am 13.11.2013 dazu offenbar (noch) nicht in der Lage gewesen.

 

 

4.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann vor dem Hintergrund der Gutachtenslage und des unmittelbar von der Berufungswerberin gewonnenen Eindrucks an der fachlichen Einschätzung einer derzeit noch nicht vorliegenden gesundheitlichen Eignung nicht zweifeln. Dies belegt einmal mehr die auch im Rahmen der Einvernahme deutlich hervorgetretenen Beschönigungstendenzen betreffend die mehrfachen Rückfälle in alte Trinkgewohnheiten. Dies wurden ihrerseits selbst über konkrete Vorhalte nicht zu Kenntnis genommen und gleichsam als nicht existent wegzuschieben versucht. So wurde offenbar selbst der von der Berufungswerberin für den 14.11.2013 angekündigt gewesene psychiatrische Begutachtungstermin nicht erfüllt.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 24 Abs.1 erster Satz u. § 3 Abs.1 Z2 bis 4 lauten:

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. …

 

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),…

(Texthervorhebung nicht im Original).

 

Insbesondere folgt aus § 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, dass Personen, die von Alkohol, einem sucht oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf; Personen, bei denen (der bloße) Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen haben.

Nach § 14 Abs.5 FSG-GV, darf Personen, die Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, darf (nur) nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt werden (das gilt naturgemäß ebenso für das Belassen einer Lenkberechtigung).

Die Bedenken hinsichtlich einer gesundheitlichen Eignung sind vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden amtsärztlichen Fachmeinung untermauert und demnach der Judikatur folgend als „begründet“ zu erachten (vgl. VwGH 24.4.2001, 2001/11/0035 mit Hinweis auf VwGH 23.9.2000, 99/11/0340).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von € 18,20 angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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