Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101777/2/Weg/Km

Linz, 09.05.1994

VwSen-101777/2/Weg/Km Linz, am 9. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H, zur Post gegeben am 31. Jänner 1994, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12. Jänner 1994, VerkR96/13269/1993/Ga/Li, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung hinsichtlich der Schuld wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Aus Anlaß der Berufung wird jedoch die Geldstrafe auf 500 S herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan binnen 14 Tagen keine Auskunft erteilt hat, wer am 30. Juli 1992 um 15.37 Uhr dieses Fahrzeug gelenkt hat.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß er es nicht verstehe, eine Verwaltungsstrafe bezahlen zu müssen, da er ohnehin versucht habe, eine Wohnadresse vom Lenker herauszufinden. Dies sei nicht möglich gewesen und der Lenker sei unauffindbar gewesen. Soweit die Berufungsausführungen. In einem vor dem Straferkenntnis ergangenen Schriftsatz, nämlich dem vom 24. März 1993 erklärte der Berufungswerber allerdings, er habe das Schriftstück (Aufforderung und Bekanntgabe des Lenkers) innerhalb von 14 Tagen dem Benützer des Fahrzeuges überreicht. Dieser habe ihm bestätigt, das Fahrzeug am 2. Dezember 1992 gelenkt zu haben. Er habe den Lenker telefonisch ersucht, seine Daten an die Bezirkshauptmannschaft Braunau bekanntzugeben. Zum Schriftsatz vom 24. März 1993 ist zu bemerken, daß sich der Berufungswerber offenbar in den Daten irrt, da hier von einer Lenkzeit 2. Dezember 1992 die Rede ist, während im gegenständlichen Verfahren die Lenkereigenschaft am 30. Juli 1992 gefragt war und außerdem die Daten nicht an die Bezirkshauptmannschaft Braunau, sondern an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan bekanntzugeben gewesen wären, zumal diese Behörde die Lenkerauskunft begehrte.

3. Unabhängig davon, ob es sich bei den zuletzt zitierten Ausführungen des Berufungswerbers um einen Irrtum gehandelt hat, steht jedenfalls nach der Aktenlage fest, daß die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 2. Dezember 1992, zugestellt am 16. Dezember 1992, wer am 30. Juli 1992 den PKW gelenkt hat, vom Zulassungsbesitzer innerhalb von zwei Wochen nicht beantwortet wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Im Falle einer schriftlichen Aufforderung ist die Auskunft binnen zwei Wochen zu erteilen.

Es steht fest, daß der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer trotz ordnungsgemäßer Aufforderung die gewünschte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt hat, sodaß er gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verstoßen hat. Dieses Verhalten stellt eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 134 Abs.1 KFG 1967 dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bedroht.

Das objektive und subjektive Tatbild hat der Berufungswerber aufgrund der - im übrigen auch nicht bestrittenen - im Akt aufliegenden Fakten gesetzt, sodaß der Schuldspruch der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, welche als Wohnsitzbehörde für die Bestrafung zuständig war, rechtens ist.

Die Geldstrafe mußte in Anbetracht der glaubhaft dargelegten Einkommensverhältnisse (Nettopension 4.528 S) herabgesetzt werden, zumal im gegenständlichen Fall Erschwerungsgründe nicht hinzutraten. Diese Herabsetzung stützt sich auf den letzten Satz des § 19 Abs.2 VStG. Da sich die zuletzt genannte Bestimmung lediglich auf die Bemessung von Geldstrafen bezieht, war die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu belassen.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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