Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167695/16/Kei/Bu

Linz, 12.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. März 2013, Zl. VerkR96-609-2013-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben als Geschäftsführer und außenvertretungsbefugte Person der x, x, x, welche am 28.09.2012 Bewilligungsinhaberin zum Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 20.10.2011 zu VerkSO-455.800/7443-2011-Pej war, dem Auflagenpunkt Begleitung: auf Seite 8 des genannten Bescheids zuwidergehandelt, da die im genannten Bescheid angeführte selbstfahrende Arbeitsmaschine (Autokran) der Marke x mit dem amtlichen Kennzeichen x am 28.09.2012 um 13.05 Uhr im Gebiet der Gemeinde Ansfelden auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der A 1 Westautobahn aus Fahrtrichtung Linz kommend in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe des Autobahnkm 170,000 von Herr x, geb. x, x, x, gelenkt worden war, wobei im Zug einer dort vorgenommenen Lenker­- und Fahrzeugkontrolle festzustellen war, dass diese selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht durch geeignetes Personal mit einem hinter dieser selbstfahrenden Arbeitsmaschine fahrenden mehrspurigen Fahrzeug begleitet worden ist, da keine derartige Begleitung vorgenommen worden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 150 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165 Euro.

Die x, x, x, haftet gemeinsam mit Ihnen zur ungeteilten Hand für diesen Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) in Höhe von 165 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Schärding Zl. VerkR96-609-2013-Hol, vom 19. März 2013, und Zl. VerkR96-608-2013 vom 16.9.2013 Einsicht genommen und am 14. Oktober 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x, x und x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im ggst. Zusammenhang ist hinter dem Autokran mit dem Kennzeichen x ein weiteres KFZ der Kran x gefahren und zwar das KFZ mit dem Kennzeichen x, das von x gelenkt wurde. Wie durch x beobachtet worden ist, ist während der kurzen Zeit der Beobachtung der Abstand zwischen den beiden angeführten KFZ der x relativ groß gewesen. Es kann der Fall gewesen sein bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass im ggst. Zusammenhang sich Kraftfahrzeuge zwischen den Autokran und dem hinter diesem gefahrenen KFZ mit dem Kennzeichen x „hineingedrängt“ haben und dadurch der Abstand kurzzeitig größer geworden ist. Derartiges wurde durch den Zeugen x in der Verhandlung vorgebracht und dem kann - insbesondere vor dem Hintergrund der ziemlich kurzen Zeitdauer der Beobachtung durch x - nicht entgegen getreten werden.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren  erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Michael Keinberger

 

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