Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101779/3/Fra/Rd

Linz, 21.06.1994

VwSen-101779/3/Fra/Rd Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des J, gegen das Faktum 1 (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. Jänner 1994, VerkR96/17751/1993/Li, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 3.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 1994, VerkR96/17751/1993/Li, über den Beschuldigten unter Punkt 1 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er am 31. August 1993 um 23.50 Uhr das Motorfahrrad, Marke und Type Puch Maxi L, Kennzeichen auf der Aspacher Bezirksstraße im Ortschaftsbereich Schacha, Gemeinde Moosbach, Bezirk Braunau/Inn, in Richtung Treubach bis Strkm. 1,5 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte.

Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der hinsichtlich des gegenständlichen Faktums, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c VStG) entscheidet.

I.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Beschuldigte bringt vor, daß man ihn auf den GP Altheim gebracht habe, wo er sich freiwillig einem Alkomattest unterzog, wobei laut Alkomaten Promille festgestellt worden seien, jedoch erst nach dem zweiten und dritten Test. Beim ersten Mal habe der Alkomat nur 0,7 Promille angezeigt. Für den Defekt an solchen Geräten könne er nichts dafür, jedenfalls sei er nicht betrunken gewesen.

Hiezu ist auszuführen: Gemäß § 5 Abs.2a lit.b StVO 1960 ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt als Alternative zu lit.a mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, vorzunehmen. Im konkreten Fall wurde diese Atemluftuntersuchung mit dem Meßgerät: Siemens Alkomat W395, am GP A am 1. September 1993 durchgeführt. Die erste Messung um 0.06 Uhr ergab bei einem Blasvolumen von 2,9 l und einer Blaszeit von 4 sec. einen Atemluftalkoholgehalt von 0,96 mg/l. Die zweite Messung erfolgte um 0.08 Uhr und ergab bei einem Blasvolumen von 1,2 l und einer Blaszeit von 3 sec. einen Fehlversuch, weil das Blasvolumen zu klein war (der Alkomat erfordert ein Mindestblasvolumen von 1,5 l). Die dritte Messung erfolgte um 0.09 Uhr und erbrachte bei einem Blasvolumen von 3,3 l und einer Blaszeit von 5 sec. einen Atemluftalkoholgehalt von 1,05 mg/l. Die Messung war laut Meßprotokoll verwertbar.

Dieses Meßprotokoll wurde vom Probanden, dem Beschuldigten, unterschrieben.

Es ist nun völlig unerfindlich, wie der Berufungswerber zur Feststellung kommt, daß der Alkomat einerseits nur 0,7 Promille angezeigt und andererseits einen Defekt gehabt hätte. Nach der Funktionsweise des Alkomaten sind für die Untersuchung, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, zwei ordnungsgemäß durchgeführte Atemluftproben erforderlich. Eine solche Untersuchung ist daher dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen. Ist demnach eine zweite Atemluftprobe erforderlich, so handelt es sich bei dieser nicht um eine zweite Untersuchung der Atemluft, sondern um eine notwendige Maß nahme im Rahmen der noch fortlaufenden (ersten) Untersuchung (VwGH 13.3.1991, 90/03/0171 ua). Dies gilt im Hinblick auf die beschriebene Funktionsweise solcher Geräte auch unter dem Gesichtspunkt, daß von den beiden Meßergebnissen das für den Probanden günstigere heranzuziehen ist (VwGH 13.12.1989, 89/02/0151). Die Erstbehörde hat nun von den beiden abweichenden Meßergebnissen das für den Beschuldigten günstigere Ergebnis, nämlich 0,96 mg/l AAK, herangezogen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die laut Verwendungsrichtlinien einzuhaltende Wartezeit von 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum nicht eingehalten worden wären. Der Beschuldigte lenkte unstrittig am 31. August 1993 um 23.50 Uhr das in Rede stehende Motorfahrrad. Die erste Messung erfolgte am 1. September 1993 um 0.06 Uhr, sodaß sich daraus bereits eine Wartefrist von 16 Minuten ergäbe, wenn der Beschuldigte - was er gar nicht behauptet - in der Minute des festgestellten Lenkens durch die Meldungsleger noch Alkohol konsumiert hätte.

Mit der völlig unsubstantiierten Behauptung, daß das Alkomatgerät defekt gewesen wäre, vermag der Beschuldigte eine unrichtige Messung des Atemluftalkoholgehaltes nicht aufzuzeigen. Zur Widerlegung des Ergebnisses der Alkomatmessung hätte er vielmehr konkrete Umstände, welche für eine unrichtige Messung sprechen würden, vorbringen müssen. Sein Vorbringen kann, weil es sich lediglich um einen abstrakten Einwand handelt, für ihn nicht zielführend sein.

Im übrigen ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, daß als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs.2a lit.b StVO 1960 ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig ist (vgl. VwGH vom 28.4.1993, Zl. 92/02/0302). Daß der Beschuldigte jedoch eine Blutabnahme verlangt hätte, behauptet er selbst nicht.

Der Berufungswerber vermag daher mit den von ihm vorgebrachten Einwänden eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht darzutun, weshalb gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Strafe ist auszuführen:

Wenngleich die Erstbehörde die nach § 19 VStG der Strafe zugrundeliegenden Kriterien lediglich formal in die Begründung einbezogen hat, kann von einem gesetzwidrigen Ermessen in bezug auf die Strafbemessung nicht ausgegangen werden.

Vorerst ist darauf zu verweisen, daß den sogenannten Alkoholdelikten ein hoher Unrechtsgehalt anhaftet, zumal derartige Übertretungen geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der körperlichen Integrität anderer Straßenverkehrsteilnehmer schwer zu beeinträchtigen.

Zum Verschuldensgehalt ist festzustellen, daß der Beschuldigte bereits zwei als erschwerend zu wertende einschlägige Vormerkungen aufweist und - was den gegenständlichen Fall anlangt - den gesetzlichen Grenzwert (0,40 mg/l AAK) um mehr als das Doppelte überschritt. Es ist somit eine nicht unbedeutende Alkoholbeeinträchtigung zu konstatieren, was ebenfalls als erschwerend ins Gewicht fällt. Wenn daher die Erstbehörde eine Strafe festgesetzt hat, welche sich immer noch im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens (8.000 S bis 50.000 S) bewegt, so hat sie auch die mangels Angaben des Beschuldigten geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (ca. 8.000 S Arbeitslosenunterstützung, kein Vermögen, Sorgepflichten) ausreichend berücksichtigt.

Eine Herabsetzung der Strafe ist aus den oben genannten Erwägungen sowie aus spezialpräventiven Gründen weder vertretbar noch geboten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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