Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330036/4/Lg/Ba

Linz, 15.11.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 23. Oktober 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. September 2013, Zl. 0009438/2013, wegen Übertretungen gegen das Maß- und Eichgesetz (MEG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird dem Grunde nach bzw. hinsichtlich des Begehrens auf Einstellung (eventuell in Verbindung mit einer Ermahnung) abgewiesen. Die Geldstrafen werden jedoch je Delikt auf 100 Euro (also auf insgesamt 1.700 Euro)  und die Ersatzfreiheitsstrafen je Delikt auf 3 Stunden (also insgesamt 51 Stunden) herabgesetzt.

 

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigen sich auf 10 Euro je Delikt (also auf insgesamt 170 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64ff VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

 

"I. Tatbeschreibung:

 

Der Beschuldigte, Herr M R, geboren am X, hat als Gewerbeinhaber und Betreiber einer Tankstelle in der weiteren Betriebstätte L, S und somit als nach § 7 Abs. 2 MEG Verantwortlicher für die Einhalten der Eichpflicht folgende Verwaltungsüber­tretung zu verantworten:

 

Im Zuge einer eichpolizeilichen Kontrolle durch das Eichamt Linz am 26.02.2013, wurde festge­stellt, dass vom Beschuldigten in der oa. Tankstelle

 

I.

die nachstehend angeführten gem. § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b MEG eichpflichtigen Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten (Zapfsäule), für den Verkauf von Treibstoff im rechtsgeschäftlichen Verkehr ver­wendet wurden, obwohl diese Messgeräte jeweils nicht den Bestimmungen des Maß- und Eichge­setzes entsprochen haben:

 

 

Hersteller

Bauart

Fabr. Nr.

Letzte Eichung

Ungeeicht seit

a)

Scheid & Bachmann

4020

158567A1

2010

01.01.2013

b)

Scheid & Bachmann

4020

158567A2

2010

01.01.2013

c)

Scheid & Bachmann

4020

158567A3

2010

01.01.2013

d)

Scheid & Bachmann

4020

158567A4

2010

01.01.2013

e)

Scheid & Bachmann

4020

158567B1

2010

01.01.2013

f)

Scheid & Bachmann

4020

158567B2

2010

01.01.2013

g)

Scheid & Bachmann

4020

158567B3

2010

01.01.2013

 

h)

Scheid & Bachmann

4020

158567B4

2010

01.01.2013

 

i)

Scheid & Bachmann

4020

158600A1

2010

01.01.2013

 

j)

Scheid & Bachmann

4020

158600A2

2010

01.01.2013

 

k)

Scheid & Bachmann

4020

158600A3

2010

01.01.2013

 

i)

Scheid & Bachmann

4020

158600A4

2010

01.01.2013

 

m)

Scheid & Bachmann

4020

158600B2

2010

01.01.2013

 

n)

Scheid & Bachmann

4020

158600B3

2010

01.01.2013

 

o)

Scheid & Bachmann

4020

158600B4

2010

01.01.2013

 

 

II.

die nachstehend angeführten gem. § 13 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 3 MEG eichpflichtigen Mengenmessgeräte für die Bestimmung des Druckes von Gasen (Reifendruckmesser), für die Kontrolle des Luftdrucks in Autoreifen im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten wurden, obwohl diese Messgeräte jeweils nicht den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes entsprochen haben.

 

 

Hersteller

Bauart

Fabr. Nr.

Letzte Eichung

Ungeeicht seit

p)

Ewo

Airfix

17413

2010

01.01.2013

q)

Mahle

Airfix

2034440

2010

01.01.2013

 

Die letzte Eichung der gegenständlichen Messgeräte wurde jeweils 2010 durchgeführt. Die gesetz­liche Nacheichfrist - diese beträgt im vorliegenden Fall gem. § 15 Z. 2 MEG zwei Jahre - ist folglich jeweils am 01.01.2013 abgelaufen, wodurch die Messgeräte daher gem. § 48 Abs. 1 lit. a MEG seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Verkehr hätte verwendet bzw. bereitgehalten werden dürfen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

 

Ad a bis o)

§§ 7 Abs. 1 und Abs. 2, 8 Abs. 1 Z. 2, 14, 15 Z. 2 und 48 Abs. 1 lit.a MEG

 

Ad p und q)

§§ 7 Abs. 1 und Abs. 2, 13 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 14, 15 Z. 2 und 48 Abs. 1 lit.a MEG

 

III. Strafausspruch:

 

Über den Beschuldigten wird folgend Geldstrafe verhängt:

€ 2000.00

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit wird folgende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt:

62 Stunden

 

Rechtsgrundlage:

ad a bis q) §§ 7Abs. 2 und 63 Abs. 1 MEG, §§ 16, 19 und 22 VStG

 

IV. Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 200,00 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG"

 

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Ausgangspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist eine Anzeige des Bundes­amt für Eich- und Vermessungswesen Linz.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.03.2013 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretungen ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Am 19.03.2013 rechtfertigte sich der Beschuldigte mündlich vor der Behörde wie folgt:

'Es war angedacht, dass die Zapfsäulen im Zeitraum Oktober/November 2012 von der Firma X getauscht werden (der diesbezügliche Schriftverkehr wird in den nächsten 2 Wochen nachge­reicht). Das wurde aus mir unbekannten Gründen dann doch nicht durchgeführt und es blieben die alten Zapfsäulen in Betrieb. Die Firma K, welche von der Firma X automatisch beauftragt ist die Eichungen in regelmäßigen zweijährigen Intervallen durchzuführen, wurde vom mir umgehend darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zapfsäulen geeicht werden müssen. Darauf sagte mir der Zuständige, Herr M, ganz verblüfft ich hätte doch mittlerweile neu Zapfsäulen. Darum war die Firma K auch davon überzeugt, dass die Eichungen nicht notwendig sind. Ich betreibe mei­ne Tankstellen bereits seit 15 Jahren und habe mich nie um die Eichung kümmern müssen, da das von der Firma X an die Firma K delegiert wurde. Die Eichungen haben auch immer tadellos funktioniert. Dass die Zapfsäulen nicht geeicht waren beruht auf einer Kette von Missverständnis­sen. Ich nehme die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Betrieb meiner Tankstellen sehr ernst. Zu den Reifendruckmessgeräten gebe ich an, dass diese Geräte immer gleichzeitig mit den Zapfsäulen geeicht werden und, da die Firma K - wenn auch irrtümlicher Weise nicht zur Ei­chung gekommen ist - auch die Reifendruckmessgeräte nicht überprüft wurden. Wie gesagt, die Eichungen wurden delegiert und ich habe im Vertrauen, dass alles sachgerecht durchgeführt wird, nicht darüber nachgedacht. Sämtliche Eichungen wurden umgehend (nach 2 Tagen) durchgeführt. Zusätzlich möchte ich aussagen, dass ich Ende 2012 sehr viel um die Ohren gehabt habe. Ich weiß zwar, dass mich das nicht von meinen Pflichten entbindet ersuche jedoch das Geschilderte zu meinen Gunsten zu würdigen und mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.'

 

Gleichzeitig wurden die Protokolle über die durchgeführten Eichungen vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 29.07.2013 wurde das Eichamt Linz im Sinne des § 37 AVG ersucht zur Recht­fertigung des Beschuldigten eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.

 

Das Eichamt Linz gab dazu folgende Stellungnahme ab:

'In der Einvernahme von Herrn M R vom 19.03.2013 bleibt unbestritten, dass die in der Anzeige vom 27.02.2013 enthaltenen Messgeräte zum Zeitpunkt der eichpolizeilichen Revision am 26.02.2013 ungeeicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet wurden (letzte Eichung 2010 - ungeeicht seit 01.01.2013). Auch wenn ein Austausch der bestehenden Messgeräte durch die Firma X für Oktober/November 2012 geplant war und die Eichung bisher über die Firma X be­auftragt wurde, liegt die Verantwortung zur Eichung der Messgeräte beim Verwender. Nach Ein­blick in die Eichstellendatenbank wird bestätigt, dass eine Eichung der beanstandeten Messgeräte durch die Eichstelle K - E GmbH am 28.02.2013 erfolgte. Da­her waren die Messgeräte vom 01.01.2013 bis 27.02.2013 ungeeicht. Das Eichamt Linz ersucht daher um Bestrafung des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Firma M R e.U., S, L.'

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.08.2013 (persönlich übernommen am 09.08.2013) wurde der Beschuldigte von der Stellungnahme des Eichamtes Linz in Kenntnis gesetzt.

 

Der Beschuldigte hat sich dazu in der eingeräumten zweiwöchigen Frist nicht geäußert.

 

Für die erkennende Behörde erscheint der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Ak­tenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Vom Beschuldigten wird die vorgeworfenen Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht be­stritten.

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

 

MEG

Eichpflicht

§ 7

(1)        Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

(2)        Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.

(3)        Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Um­stände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

 

Messgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8

(1)        Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

1.     Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahr­preisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2.     Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

(2)        Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Messgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

1.     auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,

2.     zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

 

§ 13

(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstelle,... verwendet oder bereitgehalten werden.

 

Nacheichpflicht

§ 14

Die eichpflichtigen Messgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

 

§15

Die Nacheichfrist beträgt:

1.     ein Jahr bei Messgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,

2.     zwei Jahre bei allen Messgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,

 

Ungültigwerden der Eichung

§ 48

(1) Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)     die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)     einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)     vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeich­nungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)     Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Ein­fluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)     auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitäts­kennzeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder

f)      der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.

(2) Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

 

Strafbestimmungen

§ 63

(1)     Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

 

Der Beschuldigte hat die im Spruch angeführten Messgeräte im rechtsgeschäftlichen verkehr ver­wendet bzw. bereitgehalten, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist bereits abgelaufen war.

 

Es ist somit der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt.

Schuldfrage:

Das MEG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

  • einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und
  • zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und
  • der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall Ungehorsamsdelikte begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Die Rechtfertigung des Beschuldigten, es waren Umstrukturierung geplant und er hätte sich im Zusammenhang mit den Nacheichungen auf andere verlassen, gereicht nicht mangelndes ver­schulden darzutun. Nach den eichpolizeilichen Bestimmungen ist derjenige für die Eichung ver­antwortlich, welcher die Eichgeräte verwendet. Demnach war auch der Beschuldigte dafür verant­wortlich, eines adäquaten Kontrollsystems (Bsp. Eintrag in einem Kalender, elektronisches Erinnerungssystem) einzurichten. Ein solches Kontrollsystem ist nach dem Geschilderten nicht erblick­bar, bzw. wurde ein solches vom Beschuldigten auch nicht behauptet.

 

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Im Lichte des oben Angeführten ist von keinem geringfügigen Verschulden (mehr) auszugehen; eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG scheidet demnach mangels Voraussetzung aus.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nach­teilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die Unbeschulten, sowie der Umstand gewertet, dass die Messgeräte um­gehend nachgeeicht wurden, gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten ging die Strafbehörde davon aus, dass der Beschuldigte, wie er anlässlich seiner Einver­nahme vordem Magistrat Linz am 19.03.2013 angab, ein monatliches Nettoeinkommen von € 2000,-- bezieht und keine Sorgepflichten für Kinder bestehen.

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungs­gründe erscheinen daher die verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Ver­schulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entspricht dem Unrechts- ­und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"I.

 

1.    In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschuldigte Dr. P R, Rechtsanwalt, K, L, Vollmacht erteilt und wird dieses Vollmachtsverhältnis unter Berufung auf § 10 AVG dargetan.

 

2.    Gleichzeitig erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, GZ 0009438/2013, vom 02.09.2013, dem Beschuldigten zugestellt am 06.09.2013, binnen offener Frist

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.    Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei als Berufungsgrund Rechtwidrigkeit des Straferkenntnisses geltend gemacht wird.

 

II.

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte am 26.02.2013 die im Straferkenntnis vom 02.09.2013 näher beschriebenen, eichpflichtigen Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten bzw. eichpflichtigen Mengenmessgeräte für die Bestimmung des Druckes von Gasen für den Verkauf von Treibstoff bzw. für die Kontrolle des Luftdruckes in Autoreifen im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet, obwohl diese Messgeräte jeweils nicht den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes entsprochen hätten.

 

Die gesetzliche Nacheichfrist sei jeweils am 01.01.2013 abgelaufen, wodurch die Messgeräte daher gemäß § 48 Abs.1 lit.a) MEG seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Verkehr hätte verwendet bzw. bereitgehalten werden durften.

 

2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eichpflichtige Mengenmessgeräte verwendet zu haben, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist am 01.01.2013 abgelaufen sei, wodurch die Messgeräte gemäß § 48 Abs.1 lit.a) MEG seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Verkehr hätten verwendet bzw. bereit gehalten werden dürfen.

 

Das Bezirksverwaltungsamt bezieht sich dazu auf eine Kontrolle durch das Eich­amt Linz am 26.02.2013.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Erkenntnisses, wenn er nicht auf Ein­stellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, wobei nach der Judikatur der Spruch grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Bege­hung der Tat und - falls es sich um einen Zeitraum handelt - dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (siehe VwGH vom 08.09.1981, 81/05/0052 ua).

 

Dazu ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis zwar auf eine Überprü­fung am 26.02.2013 durch das Eichamt Linz verweist und auch anführt, dass am

01.01.2013 die Nacheichfrist abgelaufen sei, ein Zeitraum der Begehung, der den Anfang und das Ende des inkriminierenden Tatvorwurfes umfasst, ist jedoch im Spruch des Bescheides nicht enthalten, sodass dem angefochtenen Straferkennt­nis die Feststeilung der Tatzeit - insbesondere auch für die Beurteilung der materi­ellen Rechtskraft des Bescheides bzw. der Verjährung nicht mit der gemäß § 44a VStG erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden kann.

 

Das angefochtene Straferkenntnis vom 02.09.2013 ist daher mit Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes behaftet.

 

3. Gemäß § 45 Abs.1 Zif.4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortfüh­rung eines Verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Be­deutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Be­einträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Die Behörde hat dazu ausgeführt, dass grundsätzlich ein Verschulden des Be­schuldigten vorliegt und daher - weil der subjektive Tatbestand erwiesen sei- auch von keinem geringfügigen Verschulden (mehr) auszugehen sei, sodass eine Er­mahnung im Sinne des § 45 Abs.1 VStG mangels Voraussetzung ausscheiden würde.

 

Dazu ergibt sich, dass die Behörde sich lediglich mit der Frage auseinanderge­setzt hat, ob dem Beschuldigten überhaupt ein Verschulden anzulasten sei, wobei ausgeführt wird, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Nachei­chung auf andere verlassen hätte bzw. kein adäquates/Kontrollsystem eingerichtet habe und sei ihm daher nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzutun.

 

Der Beschuldigte sei dafür verantwortlich, ein adäquates Kontrollsystem einzurich­ten, ein solches Kontrollsystem sei nach dem Geschilderten nicht erblickbar bzw. sei ein solches vom Beschuldigten nicht behauptet worden.

 

Selbst wenn man jedoch - dies ist im Übrigen Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs 1 Zif 4 VStG - davon ausgeht, dass dem Beschuldigten ein Verschul­den vorzuwerfen ist, so ist nach dem Wortlaut des § 45 VStG noch zu prüfen, ob das Verschulden des Beschuldigten gering ist bzw. die Bedeutung des strafrecht­lich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung ebenfalls gering sind.

 

Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung ausreichend und glaubwürdig dar­gelegt, dass er die Tankstelle am Standort L, S, bereits seit 15 Jahren betreibt und während dieser Zeit regelmäßig -durch eine dauernde Beauftragung der Firma K durch die Firma X in 2-jährigen Intervallen die Ei­chung durchgeführt wurde.

Lediglich auf Grund eines Missverständnisses, nämlich auf Grund des Umstandes, dass die Zapfsäulen durch die Firma X ursprünglich im Oktober oder November 2012 ausgewechselt hätten werden sollen, hat zum Jahresende 2012 keine Ei­chung stattgefunden, wobei - auch dies hat der Beschuldigte ausreichend darge­legt - jeweils mit der Eichung der Zapfsäule auch die Reifendruckmessgeräte über­prüft wurden.

 

Der Beschuldigte hat die Eichung auch umgehend nach der eichpolizeilichen Kon­trolle am 28.02.2013 - also 2 Tage nach der Kontrolle - durchführen lassen und dies der Behörde nachgewiesen.

 

Bei dieser Eichung wurde festgestellt, dass es keine Abweichungen bei der Abga­be von Treibstoffen bzw. bei den Reifendruckmessgeräten gegeben hat.

 

Eine 'Nachjustierung' war daher nicht erforderlich, weil sämtliche Mengenmessge­räte konkret und richtig gemessen haben.

 

Damit ergibt sich, dass im Sinne des § 45 Abs.1 Zif.4 VStG es zu keiner Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die 'Tat' gekommen ist, sodass die Behörde ohne weiteres von einer Fortführung des Strafverfahrens hätte abse­hen können und die Einstellung des Strafverfahrens hätte verfügen müssen.

 

4. Gemäß § 45 Abs.1, letzter Satz, VStG kann die Behörde - anstatt die Einstellung zu verfügen - den Beschuldigten im Falle des Zif.4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen in gleicher Art abzuhalten.

 

Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt 3. wird daher vorgebracht, dass die
Behörde demnach jedenfalls dem Beschuldigten hätte eine Ermahnung erteilen
müssen.

 

Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte unverzüglich die überse­henen Eichungen hat durchführen lassen und weil auch während des gesamten Zeitraumes, in welchem der Beschuldigte die Tankstelle betreibt und betrieben hat, die Eichungen regelmäßig durchgeführt wurden und werden, hätte die Behör­de mit einer Ermahnung ohne weiteres das Auslangen finden können.

 

5. Gemäß Punkt III. des angefochtenen Bescheides wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 2.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden, verhängt.

 

Weiters muss der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 200,00 leisten.

Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Einkommen von € 2.000,00, so­dass die über den Beschuldigten verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch ist.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat.

 

Das VStG verweist dazu auch auf die §§ 32 - 35 StGB. Weiters sind die Einkom­mens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemes­sung der Strafe zu berücksichtigen.

Es wurde bereits oben bereits ausgeführt, dass keine Schädigungen oder Gefähr­dungen eingetreten sind, da von den Zapfsäulen trotz verspäteter Eichung keine

Unregelmäßigkeiten bei der Abgabe von Treibstoff festgestellt werden konnte bzw. auch keine Unregelmäßigkeiten bei der Messung des Reifendrucks durch die Rei­fendruckmesser, da bei den Eichungen am 28.02.2013 die bestehenden Richtigkeiten der von den Messgeräten gemessenen Mengen festgestellt werden konnten.

 

Damit ergibt sich aber auch, dass kein Schaden eingetreten ist und auf Grund des geringen Überschreitungszeitraumes von 58 Tagen (01.01.2013 bis 27.02.2013) auch nicht davon auszugehen ist, dass eine hochgradige Gefährdung derjenigen Interessen, zu deren Schutz die Strafdrohung dient, vorgelegen hat.

 

Demnach ergibt sich, dass das Verschulden des Beschuldigten äußerst gering ist und wäre dies - sollte nicht mit einer Einstellung oder Abmahnung vorgegangen werden - bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen.

 

Selbst bei einem Strafrahmen von bis zu € 10.900,00 bewegt sich die über den Beschuldigten verhängte Strafe unter Berücksichtigung des festgestellten Ein­kommens des Beschuldigten von monatlich € 2.000,00 im oberen Bereich, dies entspricht nämlich dem gesamten Monatseinkommen des Beschuldigten.

 

Im Zusammenhang mit dem geringen Verschulden und mit dem Einkommen des Beschuldigten hätte - sollte die Behörde zum Ergebnis kommen, dass eine Ab­mahnung nicht ausreicht - lediglich eine Strafe von maximal 10 % des monatlichen Einkommens des Beschuldigten verhängt werden dürfen.

 

III.

 

Der Beschuldigte stellt daher den

 

Antrag

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das ange­fochtene Erkenntnis vom 02.09.2013 aufheben und das Verwaltungsverfahren -allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - einstellen, in eventu mit einer Ermahnung i.S. des § 45 Abs. 1 VStG vorgehen, jedenfalls die über den Beschuldigten verhängte Strafe herabsetzen."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) auf das bisherige Vorbringen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt den Bedenken des Bw unter dem Blickwinkel des § 44a VStG nicht. Das angefochtene Straferkenntnis ist dahingehend zu verstehen, dass als Tatzeit der Zeitraum zwischen dem Beginn des fehlenden (Nach-)Eichung (also dem 1.1.2013) und dem Zeitpunkt der Kontrolle (also dem 26.2.2013) aufzufassen ist. Für die Berechnung der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung (§ 31 VStG) ist das Ende des Tatzeitraumes (also der 26.2.2013) maßgeblich. Der Bw war weder in seiner Rechtsverfolgung behindert noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

 

Dem Vorbringen, dass das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 4 (eventuell in Verbindung mit einer Ermahnung) einzustellen wäre, ist entgegenzuhalten, dass bei der Verletzung der Eichpflicht über den gegebenen Zeitraum hinweg weder von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch von einer geringen Intensität der Rechtsgutverletzung die Rede sein kann. Der Umstand, dass, wie eine spätere Überprüfung zeigte, die Messgeräte nicht fehlerhaft waren, ist nicht geeignet, das Rechtsgut der rechtzeitigen Eichung zu bagatellisieren. Darüber hinaus ist auch das Verschulden des Bw unter den von ihm geschilderten Umständen nicht als gering einzustufen. Es wäre ihm oblegen, die Evidenz hinsichtlich der erforderlichen Nacheichung dergestalt in Ordnung zu halten, dass der Entfall des Austauschs der Zapfsäulen nicht zu einem Vergessen der Nacheichung führt. Dies gilt auch dann, wenn in früherer Zeit die Eichungen rechtzeitig durchgeführt wurden.

 

Die Taten sind daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Was die Strafbemessung betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis unter Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG für mehrere Delikte eine Einheitsstrafe (betreffend Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe) festgelegt wurde. Dieser Mangel ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu beheben (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.10.1996, Zl. 96/11/0098 u.a.m.). Die rechnerische Teilung der Gesamtstrafe in 17 Einzelstrafen ergäbe jeweils eine Geldstrafe von 117,64 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3,64 Stunden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Intensität der Rechtsgutverletzung (fehlende Eichung während des gegebenen Zeitraums) und der Schuldform (Fahrlässigkeit infolge mangelnder Vorsorge für das Auffälligwerden der fehlenden Eichung), der in der Berufung angeführten finanziellen Verhältnisse des Bw (2000 Euro netto monatlich, kein Vermögen) und der sonstigen in der Berufung für den Bw als mildernd angeführten Umstände erscheint es vertretbar, die Geldstrafe auf jeweils 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 3 Stunden herabzusetzen. Damit liegen die Geldstrafen unter 10 % des gesetzlichen Höchstausmaßes. Die Herabsetzung der Strafhöhe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder