Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-111070/21/Kl/BRe

Linz, 13.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die

5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Ilse Klempt, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. August 2013, VerkGe96-38-2013-Bd/Dm, wegen  einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG (Faktum 1) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17. Oktober 2013 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

   Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

   -im Tatvorwurf anstelle „ handelsrechtlicher“ das Wort

    „gewerberechtlicher“ zu treten hat, nach dem Wort „mitgeführt“

    das Wort “wurde“ einzufügen ist und die weitere Wortfolge „und

    den Kontrollorganen auf deren Verlangen auch nicht ausgehändigt

    werden konnte“ zu entfallen hat,

 

   - die verletzte Rechtsvorschrift “ § 23 Abs. 1 Z2……“ zu lauten hat

     und

 

   - die Strafnorm “ § 23 Abs. 1 Einleitung und Abs. 4 GütbefG“ zu

     lauten hat.

 

II.Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem

   Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 %

   der verhängten Geldstrafe (Faktum 1), das sind € 500, zu leisten.   

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19  und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

zu II: § 64 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. August 2013, VerkGe96-38-2013 Bd/Dm, wurde über den Berufungswerber zu Faktum 1 eine Geldstrafe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 115 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995  verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH im Standort x, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Mieter des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg übersteigt, nicht Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x, Marke und Type x, sowie der Anhänger mit dem Kennzeichen x, Marke und Type x, beide zugelassen auf die Firma x GmbH, x, wurden am 3. April 2013 um 19:05 Uhr im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug am angeführten Tag zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wobei keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird und den Kontrollorganen auf deren Verlangen auszuhändigen ist. Er hat als Unternehmer nicht dafür gesorgt, dass in dem am 3.4.2013 zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt und den Kontrollorganen auf deren Verlangen nicht ausgehändigt werden konnte. Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von x nach x und hatte Sammelgut geladen. Gelenkt wurde das Fahrzeug von Herrn x.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche Fahrzeuge, auch die angemieteten Fahrzeuge, über eine Fahrzeugmappe verfügen und sämtliche Fahrer über eine eigene Fahrertasche. In der Fahrzeugmappe sind sämtliche den Güterverkehr betreffenden Fahrzeugunterlagen vorhanden. In der Fahrertasche sind der Beschäftigungsvertrag und sämtliche den Fahrer persönlich betreffenden Papiere enthalten. Die Fahrer sind von der Geschäftsführung angewiesen, regelmäßig vor ihrer Fahrt sämtliche erforderlichen Unterlagen für allfällige Kontrollen zu überprüfen und bei Fehlen eines Papieres umgehend mit der Geschäftsleitung Kontakt aufzunehmen. Regelmäßig werden sie auf diese Verpflichtung hingewiesen und in unregelmäßigen kurzen Abständen die Fahrzeuge und Fahrer auch vom Berufungswerber kontrolliert. Das gegenständliche Fahrzeug sei jedenfalls am 3.4.2013 mit einem Mietvertrag und einer gültigen Konzessionsurkunde ausgestattet gewesen. Auch die Konzessionsurkunde habe sich im Original im Fahrzeug befunden. Zur Konzessionsurkunde sei auszuführen, dass diese in früherer Zeit in Verlust geraten sei und daher ein Duplikat von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ausgestellt worden sei. Der Vermerk“ Duplikat“ bedeute aber nicht, dass es sich um eine Totalkopie handle. Schon in der Vergangenheit haben hinsichtlich dieses Duplikats Schwierigkeiten bestanden, da die einschreitenden Beamten dieses Duplikat als Kopie und nicht als Original interpretiert hätten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine € 2.500 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige fünfte Kammer des Oö. Verwaltungssenates, zusammengesetzt aus drei Mitgliedern, zur Entscheidung über das Faktum 1 zuständig.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2013, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter haben teilgenommen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Revierinspektor x und der Lenker x  geladen und (unter Beiziehung einer Dolmetscherin) einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der x Gesellschaft mbH am Standort x sowie auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH am selben Standort. Das bei der Kontrolle angetroffene Fahrzeug war ein Mietfahrzeug der Firma x. Der Transport erfolgte von x nach x zur x. Ein Mietvertrag wurde bei der Kontrolle nicht vorgewiesen. Dies wurde jedoch nicht vom Kontrollorgan zur Anzeige gebracht.

Hinsichtlich des Verlangens des Kontrollorgans nach Vorlage einer beglaubigten Abschrift einer Konzessionsurkunde wurde vom Lenker eine Totalkopie, nämlich eine Farbkopie eines Duplikates der Konzessionsurkunde vorgewiesen. Das Kontrollorgan hat eindeutig identifiziert, dass die vorgewiesene Urkunde ein Duplikat einer beglaubigten Abschrift einer Konzessionsurkunde ist, die farbkopiert wurde und diese Farbkopie vorgelegt wurde. Es war auf dem Schriftstück eine Beglaubigung und die Aufschrift Duplikat ersichtlich. Es war aber kein Original des Duplikates, weil das Duplikat von der Bezirkshauptmannschaft unterschrieben wird und daher durch die Unterschrift ein Durchdrücken auf dem Papier bzw. eine Erhabenheit bei der Unterschrift wahrzunehmen ist.

Weder vom Berufungswerber selbst noch vom Lenker wurden die Papiere am Tattag vor Fahrtantritt in diesem Fahrzeug kontrolliert. Der Lenker hat die Fahrzeugpapiere im Fahrzeug bei Übernahme des Fahrzeuges kontrolliert, dies war aber vor etwa drei Monaten. Kontrollen des Lenkers, ob er die Fahrzeugpapiere mitführt, führt der Berufungswerber einmal im Monat bzw. einmal in zwei Monaten durch. Der Berufungswerber kontrolliert die Fahrzeuge, wenn sie in x bei der Firma x stehen. Das Fahrzeug wurde vom Berufungswerber ein bis zwei Wochen vor dieser Fahrt sowie am darauf folgenden Tag, also am 4. April 2013, kontrolliert. Zu diesem Zeitpunkt stellte der Berufungswerber die Fahrzeugpapiere im Fahrzeug fest und sagte der Berufungswerber auch zum Lenker, dass mit den Papieren alles in Ordnung sei. Die Fahrer sind angewiesen, die Fahrzeugpapiere zu kontrollieren und am Fahrzeug einen Fahrzeugcheck zu machen. Werden bei den Fahrern Fehler mehrmals festgestellt, so werden sie gekündigt. Beim gegenständlichen Lenker hat es noch keine Probleme gegeben.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Lenkers sowie des Meldungslegers erwiesen und wurde auch durch die Angaben des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung nicht entkräftet. Es kann daher der Sachverhalt als erwiesen festgestellt werden. An der Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Zeugenaussagen besteht seitens des erkennenden Verwaltungssenates kein Zweifel. Insbesondere ist der Meldungsleger geschult und langjährig in diesem Bereich tätig und verfügt somit über hohe Berufserfahrung. Entsprechende Beweise, die sein Vorbringen untermauern können, wurden vom Berufungswerber nicht benannt und nicht angeboten. Insbesondere ist aber auch erwiesen, dass unmittelbar vor Fahrtantritt das Vorhandensein der erforderlichen Papiere nicht kontrolliert wurde, nämlich weder durch den Lenker noch durch den Berufungswerber. Es kann daher vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werksverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt (Abs. 2).

Gemäß § 6 Abs. 2  GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z.2  GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z.2 hat die Geldstrafe mindestens  363 Euro zu betragen (Abs. 4).

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen (Abs. 6).

 

5.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist eindeutig erwiesen, dass der Lenker bei seiner Anhaltung auf Verlangen des Kontrollorgans kein Original der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt und vorgewiesen hat. Das Mitführen einer Kopie ist hingegen nach der Bestimmung des GütbefG nicht ausreichend. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers konnte eine Entlastung nicht bewirken. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum GütbefG wäre es dem Berufungswerber oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der angewiesenen vorgenommen wurden; die durchgeführten Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein reichen nicht aus, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzulegen (VwGH vom 23. April 2008, 2004/03/0050-5 mit weiteren Judikaturnachweisen).

Im Sinn dieser Judikatur hat der Berufungswerber ein ausreichendes Kontrollsystem nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr hat er selbst ausgeführt, dass wieder von ihm das Fahrzeug vor Fahrtantritt kontrolliert wurde, noch hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Lenker der Anweisung, die Fahrzeugpapiere zu kontrollieren, nachgekommen ist und eine solche Kontrolle vor Fahrtantritt durchgeführt hat. Anweisungen allein sowie gelegentliche Kontrollen reichen hingegen für ein wirksames lückenloses Kontrollnetz nicht aus.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat mangels Angaben durch den Berufungswerber das Einkommen mit durchschnittlich ca. € 1500 geschätzt und keine Sorgepflichten zugrundegelegt. Unbescholtenheit lag beim Berufungswerber nicht vor und konnte daher nicht mildernd gewertet werden. Vielmehr liegen zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen, insbesondere auch einschlägige Verwaltungsvorstrafen nach dem GütbefG vor. Dies wurde als erschwerend gewertet.

Der Berufungswerber hat auch im Berufungsverfahren keine geänderten Umstände vorgebracht und kamen solche im Berufungsverfahren nicht hervor. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen, insbesondere auch der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst. Immerhin liegt die verhängte Geldstrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens und beträgt nicht einmal die Hälfte des Strafrahmens. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Milderungsgründe lagen nicht vor, sodass von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen war.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich Faktum 1 keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenats in der Höhe von

20 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 500, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Michaela Bismaier