Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111077/2/Wim/Bu

Linz, 17.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x,  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.10.2013, VerkGe96-50-2013, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­­beiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Oktober 2013,  VerkGe96-50-2013 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 2 und § 23 Abs. 4 1. Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 365 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 Sie haben als gem. § 23 Abs. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x, diese ist Inhaberin einer Gewerbe­berechtigung für „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 30 Kraftfahr­zeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 GütbefG 1995" am Standort x, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

 

Anlässlich einer Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen x und des mitgeführten Anhängers mit dem Kennzeichen x, gelenkt von Herrn x, am 23.08.2013 um 14.15 Uhr auf der Westauto­bahn A 1 im Gemeindegebiet von Wolfsbach bei Km 135,000, Richtungsfahrbahn Linz, wurde festgestellt, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" eingetragen war, obwohl bei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeugen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbe­scheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbs­mäßige Beförderung bestimmt" eingetragen sein muss.

 

Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig am 28.10.2013 Einspruch erhoben und ausgeführt:

 

„Ich erhebe Einspruch zu o.a. Geschäftszeichen, da lt. unseren Unterlagen im Zulassungsschein bei der Sattelzugmaschine x der Verwendungszweck 20 eingetragen ist und nach meinen Recherchen auch richtig ist.

Unsere Fahrzeuge werden immer bei der x Zulassungsstelle in x mit einer Bestätigung der Wirtschaftskammer unter Angabe des Gewerbeumfangs angemeldet und diese Personen, meiner Meinung nach für die richtige Eintragung verantwortlich sind. Eine numerische Eintragung des Verwendungszwecks im Zulassungsschein kann und muss sich nicht wissen! Um eventuelle Fehler der Zulassungsstelle zu korrigieren, habe ich eine Überprüfung sämtlicher Zulassungsscheine veranlasst.

Ich bitte die Strafverfügung einzustellen, da mir kein Verschulden angelastet werden kann."

 

Daraufhin wurde auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 2  VStG von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im angefochtenen Bescheid eine Herabsetzung des Strafmaßes der Geldstrafe von 365 € auf 181,50 € und der Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 18 Stunden verfügt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 18,15 € verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) betrug daher 199,65 €.

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben in welcher zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass eine Verletzung des § 6 Abs. 2 GütbefG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vorliege. Selbst bei Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes mangle es jedenfalls am Verschulden, da die fälschliche Eintragung nicht durch den Berufungswerber sondern durch die Zulassungsstelle erfolgt sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1 Gemäß § 49 Abs. 1 1. Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Nach Abs. 2 leg.cit. ist dann, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

3.2 Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage (oder die Entscheidung über die Kosten) bekämpft wird, so ist es der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über Strafe und/oder Kosten zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen.

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruchs in seiner Gesamtheit an. Maßgeblich ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren 6. Aufl., Fn 9 zu § 49 VStG).

3.3. Aus dem Einspruch vom 28.10.2013 ergibt sich schon alleine aus dem Wortlaut und Inhalt eindeutig, dass sich dieser keinesfalls nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat. So wird die Strafhöhe nicht einmal erwähnt.

 

Die Erstinstanz hätte daher schon damals den nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend Herabsetzung des Strafausmaßes nicht erlassen dürfen, sondern hätte das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet müssen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der angeführten Rechtsgrundlage.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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