Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101782/11/Weg/Ri

Linz, 07.07.1994

VwSen-101782/11/Weg/Ri Linz, am 7. Juli 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G vom 9. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.

Jänner 1994, VerkR96/4322/1993-Stei/Mu, nach der am 6. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 2. Juni 1993 um 15.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B127 in Richtung Linz gelenkt und dabei bei Straßenkilometer 15,65 im Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" ein mehrspuriges Fahrzeug (gemeint wohl: Kraftfahrzeug) links überholt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen sinngemäß ein, daß er zwar bei Kilometer 15,65 begann, den Fahrstreifen zu wechseln, um den vor ihm fahrenden PKW zu überholen, daß er aber das Überholmanöver selbst (also das seitliche Vorbeibewegen) erst nach dem Ende des Überholverbotes begonnen habe. Der Beschuldigte legt hiezu ein Zeit-Weg-Diagramm vor, nach welchem in Anbetracht der gefahrenen Geschwindigkeiten, des Beschleunigungsvermögens und der nur kurzen Wegstrecke bis zum Überholverbotsende dieser Überholvorgang (nämlich das seitliche Vorbeibewegen) tatsächlich erst nach dem Ende des beschilderten Überholverbotes habe beginnen können.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des diesen Vorfall beobachtet habenden Zeugen Bez.Insp. R und des Beschuldigten anläßlich der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 1994, bei welcher auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde.

Demnach ist auf der Rohrbacher Bundesstraße zwischen Kilometer 15,520 und 15,834 ein Überholverbot verordnet. Die Kilometrierung verläuft in Richtung Rohrbach. Der Berufungs werber fuhr mit seinem PKW in Richtung Linz, vor ihm fuhr ein anderer PKW-Lenker mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h, wie auch der Berufungswerber vor dem beabsichtigten Überholmanöver. Das Überholmanöver leitete der Berufungswerber innerhalb der Überholverbotsstrecke ein, in dem er bei Kilometer 15,65, also 130 m vor dem Ende des Überholverbotes, begann den Fahrstreifen zu wechseln, um das etwa 20 m vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Diesen Aussagen des Beschuldigten wurden vom Meldungsleger nicht widersprochen und er hielt den eben geschilderten Vorgang auch aus seiner Sicht für durchaus zutreffend, auch wenn er sich an Details nicht mehr erinnern konnte.

Die vom Berufungswerber in den diversen Schriftsätzen aufgestellten Zeit-Weg-Diagramme basieren dem Grunde nach auf jenem Sachverhalt, der auch anläßlich der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen wurde. Dies trifft insbesondere auf die Geschwindigkeiten, auf den Beginn des Fahrstreifenwechsels 130 m vor dem Ende des Überholverbotes und auf den Abstand der beiden Fahrzeuge zu. Es konnte dem Berufungswerber auch nicht widerlegt werden, daß er zu diesem Zeitpunkt den 5. Gang eingelegt hatte.

Diese Zeit-Weg-Diagramme des Beschuldigten ergeben, daß das Vorbeibewegen des Überholenden am Überholten außerhalb der Überholverbotszone stattgefunden haben muß, während der Fahrstreifenwechsel und das Aufschließen auf den Überholten innerhalb der Überholverbotsstrecke stattgefunden hat. Ein straßenverkehrstechnischer Amtssachverständiger wurde im telefonischen Wege ersucht, die Berechnung des Berufungswerbers auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Das Ergebnis war, daß die Berechnungen annähernd richtig sind.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 ist das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, verboten.

Der Überholvorgang umfaßt nur die Wegstrecke, die zwischen dem Beginn des Überholens iSd § 2 Abs.1 Z29 StVO 1960 bis zur Beendigung desselben liegt, auf der sich also das Fahrzeug des Überholenden an dem Fahrzeug des Überholten vorbeibewegt. Hingegen sind die Phasen vor und nach diesem Vorgang nicht dem Begriff "Überholen" zuzurechnen. Der Fahrstreifenwechsel ist begrifflich für das Überholen nicht ausschlaggebend.

Da dem Berufungswerber - zumindest im Zweifel - lediglich der Fahrstreifenwechsel und das Aufschließen auf das überholte Fahrzeug innerhalb der Überholverbotsstrecke zum Vorwurf gemacht werden kann, dies jedoch iSd obigen Ausführungen noch kein Überholen darstellt, war der Berufung Folge zu geben und das Verfahren iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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