Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560327/4/Py/Hu

Linz, 18.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. November 2013, SHV10-17.466, betreffend die Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 7, 27 und 33 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011 idgF

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. November 2013, SHV10-17.466, wurde dem Berufungswerber (in der Folge: Bw) aufgrund seines Antrages vom 16. Oktober 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab 16. Oktober 2013, befristet bis 30. November 2013, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen zuerkannt und die Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung bei der Oö. Gebietskrankenkasse übernommen. Mangels Nachweis hinsichtlich des Wohnungsaufwandes wurde dieser entsprechend reduziert. Da der Bw in den letzten Jahren keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen ist und somit mangels Versicherungszeiten auf seinen Anspruch auf Leistungen des AMS verzichtet hat und auch beim AMS nicht zur Arbeitssuche vorgemerkt war und Ansprüche gegen Dritte nicht ausreichend verfolgt wurden, ist im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicher zu stellen, weshalb der herangezogene Mindeststandard unter Berücksichtigung eines Kürzungsbetrages zuerkannt wird.

 

Weiters wird der Bw darauf hingewiesen, dass eine Weitergewährung der Leistung nur nach Einreichung der im Bescheid ausdrücklich aufgezählten Unterlagen entschieden werden kann.

 

2. Dagegen brachte der Bw mit E-Mail vom 21. November 2013 Berufung ein, in der er vorbrachte, dass an der von ihm bewohnten Adresse keine "weitere Bewohnerin" wohnhaft ist. Einen Mietvertrag möchte sein Vermieter nicht abschließen, er entrichte 450 Euro brutto monatlich und werde einen Antrag auf Wohnbeihilfe stellen. Die geforderten Pfändungsnachweise werde er beim BG Traun abholen.

 

Aufgrund der angeführten nachvollziehbaren und beweisbaren Tatsachen ersucht er um Zuerkennung des Berechnungsbetrages für die Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in voller Höhe für den abgelaufenen Zeitraum sowie auch für künftige Hilfen.

 

3. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, konnte diese gemäß § 67d AVG entfallen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw, geb. x, ist österreichischer Staatsbürger, verheiratet getrennt lebend, im erlernten Beruf kaufmännischer Angestellter und war in der Zeit vom 1.1.1998 bis 1.10.2013 selbstständig tätig. Mangels Beitragsleistungen liegt kein Anspruch auf Leistungen des AMS vor.

 

Am 16. Oktober 2013 beantragte der Bw bei der belangten Behörde bedarfsorientierte Mindestsicherung. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 wurde ihm dazu aufgetragen, bis längstens 18. November 2013 folgende Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen:

 

-      amtliche Meldeadresse (Hauptwohnsitz)

-      Mietvertrag/Wohnungsvertrag zur Firmenwohnung

-      Antrag auf Notstandshilfe – Ablehnungsbescheid des AMS

-      Nachweis zu den Eigenerlägen (Zweitkonto/Sparbuch?)

-      Zulassungsschein KFZ

-      Einkommensnachweise der letzten 6 Monate (Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid etc.)

-      Prüfung/Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Gattin (BG Traun).

 

Mit E-Mail vom 30. Oktober 2013 legte der Bw seine Meldebestätigung sowie eine Bestätigung des AMS Traun vom 30. Oktober 2013 vor, wonach er seit 16. Oktober 2013 als arbeitsuchend vorgemerkt ist, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten. Des Weiteren führt der Bw in seinem E-Mail aus, dass er einen Mietvertrag derzeit nicht vorlegen könne, jedoch monatliche Überweisungen nachweisen könne. Die auf seinen Kontounterlagen aufscheinenden Einzahlungen bezogen sich auf selbstständige Vermittlungstätigkeiten, die er in bar erhalten habe, über ein Zweitkonto oder Sparbuch verfüge er nicht, vielmehr sei er seit 20 Jahren bis aufs Existenzminimum gepfändet. Ebenso besitze er kein KFZ und könne keine Einkommensnachweise beibringen. Seine Frau sei unselbstständig beschäftigt und seit vielen Jahren aufs Existenzminimum gepfändet, weshalb ein Verfahren auf Unterhalt einzuleiten völlig sinnlos wäre. Nachdem er über keinerlei Einkommen verfüge, benötige er die Geldmittel der bedarfsorientierten Mindestsicherung dringend.

 

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 6. November 2013 wurde dem Bw zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung nach § 7 Abs.3 Oö. BMSG zuerkannt, gegen die der Bw die gegenständliche Berufung erhob.

 

Mit E-Mail vom 29. November 2013 teilte der Bw der belangten Behörde mit, dass er beiliegend eine Liste des Arbeitgebers seiner Ehegattin über die laufenden Exekutionen übermittele und am heutigen Tag einen Beratungstermin beim AMS wahrgenommen habe, bei der ihm die Sachbearbeiterin erklärt habe, dass sie seinen Besuch in einem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bestätigen werde.

Aus den Angaben im AMS-Behördenportal geht hinsichtlich der Vorsprache des Bw vom 29. November 2013 hervor, dass dieser keine Eigenbewerbungen vorlegen konnte und zudem angab, dass er im Februar 2014 nach Portugal ausreise, um dort seiner selbstständigen Tätigkeit wieder nachzugehen. Die Vormerkung beim AMS würde er nur durchführen, weil dies von der Bezirkshauptmannschaft von ihm eingefordert werde, es gehe ihm nicht um Arbeitsuche. Aufgrund seiner vielen Exekutionen und Vorstrafen würde ihm sowieso keiner aufnehmen. Die zuständige Bearbeiterin am AMS teilte der belangten Behörde dazu telefonisch mit, dass dem Bw mangels Arbeitswilligkeit keine Bewerbungsmöglichkeiten ausgehändigt wurden.

 

Aufgrund der Angaben des Bw, dass unter seiner Meldeadresse die dort ebenfalls gemeldete Person nicht aufhältig ist, wurde seitens der Stadtgemeinde Ansfelden eine Überprüfung des Melderegisters eingeholt. Nach Auskunft des Stadtamtes Ansfelden vom 12. Dezember 2013 wird voraussichtlich mit 30.12.2013 die amtliche Abmeldung der unter dieser Adresse gemeldeten Person durchgeführt.

 

4.2. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1.1. § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs.1 insbesondere

  1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 11 Abs.1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Gemäß § 11 Abs.4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 11 Abs. 5 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

Gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.   erforderlichen Angaben zu machen,

2.   erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.   erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen, wenn eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

5.1.2. In seiner Berufung wendet sich der Bw gegen die von der Erstbehörde vorgenommene Einstufung als in Haushaltsgemeinschaft lebend und ersucht um Zuerkennung des Berechnungsbetrages für die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in voller Höhe.

 

Dazu ist zunächst auszuführen, dass zwar der Einwand, dass sich an seiner Meldeadresse keine weitere Person aufhalte, nach Information der zuständigen Meldeadresse über die Durchführung einer amtlichen Abmeldung als zutreffend anzusehen ist, der Bw jedoch dennoch durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, da ein Mindeststandard dem Bw ohnehin nicht zuerkannt wurde.

 

Die dem Bw im angefochtenen Bescheid zuerkannte Geldleistung stellt keine Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung im Rahmen der festgelegten Mindeststandards dar, sondern dient zur Sicherstellung der unmittelbar erforderlichen Bedarfsdeckung (vgl. § 7 Abs.3 Oö. BMSG). Da ausreichende Bemühungen des Bw, zur Überwindung seiner Notsituation beizutragen bzw. diese zu verringern, nicht vorlagen, war die belangte Behörde gehalten, ihm (lediglich) Mitteln für die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung zuzuerkennen. Der vom Bw vorgebrachte Einwand, es sei für ihn nicht der Mindeststandard „Mitbewohner“ anzuwenden, ist daher im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich. Aus § 7 Oö. BMSG ergibt sich, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht wird. § 7 Abs.2 Z3 Oö. BMSG enthält die Bemühungspflicht, Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre. Das Vorliegen eines Anspruchs auf Unterhalt gegen seine Ehegattin wird vom Bw nicht grundsätzlich bestritten. Einer entsprechenden Aufforderung, diese Ansprüche geltend zu machen, ist der Bw bislang jedoch nicht nachgekommen. Aus seinem Vorbringen, gegen seine Ehegattin würden Gehaltspfändungen laufen, ergibt sich nicht zwingend, dass die Verfolgung von Ansprüchen nicht angemessen, möglich oder zumutbar wäre. Ein Anspruch auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist bei dieser Sachlage daher nicht gegeben.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Oö. BMSG ist daher lediglich die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung des Bw sicher zu stellen. Die belangte Behörde hat dies am angefochtenen Bescheid ausgesprochen und ist die Festsetzung als angemessen anzusehen. Das Oö. BMSG enthält keinen feststehenden Betrag, bei dem die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung gegeben ist. Allerdings wird im § 11 (Einsatz der Arbeitskraft) festgehalten, dass Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung um die Hälfte und darüber hinaus gekürzt werden können, wenn keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Daraus ist zu schließen, dass jedenfalls bei einer Hälftekürzung noch die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung gegeben ist. Gemäß § 11 Abs.5 können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs.4 leg. cit. hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

Aus dem Verhalten des Bw, der während seiner selbstständigen Tätigkeit keine Vorsorge für den Fall einer Arbeitslosigkeit, etwa in Form einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung getroffen hat, der keinerlei eigeninitiative Nachweise über eine Arbeitsuche beibrachte und sich auch vom AMS keine Arbeitsangebote unterbreiten ließ, sondern seine Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck brachte, ist ein Bemühen, seine Notsituation abzuwenden oder zumindest zu verringern, derzeit nicht erkennbar. Durch den ihm im angefochtenen Bescheid zuerkannten Auszahlungsbetrag wurde der Bw daher nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Ergänzend wird der Bw zudem darauf hingewiesen, dass für den Fall einer ausdrücklichen Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung eine Nichtgewährung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gesetzlich vorgesehen ist und die Bedarfsdeckung für diesen Fall im unerlässlichen Ausmaß vorzugsweise in Form von Sachleistungen zu erfolgen hat (vgl. § 11 Abs.7 Oö. BMSG).

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

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