Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500237/9/Kl/BRe VwSen-500238/9/Kl/BRe

Linz, 13.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende Mag. Bismaier, Berichterin Dr. Klempt, Beisitzer Mag. Kühberger) über die Berufung der 1. x Gesellschaft m.b.H., x, und des 2. Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. August 2013, VerkGe-210.778/48-2013-Sie, wegen Widerruf der Genehmigung einer Geschäftsführerbestellung für die Ausübung der Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit zwanzig (20) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" im Standort x, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17. Oktober 2013 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 5 Abs. 2 Z. 3 und § 5a Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütBefG und § 91 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. August 2013, VerkGe-210.778/48-2013-Sie, wurde die Bestellung des Berufungswerbers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (Verkehrsleiter) der x Gesellschaft mbH mit der Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit zwanzig (20) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" im Standort x, widerrufen. Gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass er ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens als Verkehrsleiter zu leiten. In der Begründung wurde angeführt, dass gegen den gewerberechtlichen und handelsrechtlichen Geschäftsführer zahlreiche Verwaltungsübertretungen, auch solche, die als schwerwiegende Verstöße anzusehen sind, vorliegen. Es ist daher der Geschäftsführer nicht mehr zuverlässig im Sinn des Güterbeförderungsgesetzes. Insbesondere wurden neun Übertretungen nach § 23 Abs. 1 Z 2 und 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz sowie weiters vier Verstöße nach dem Arbeitszeitgesetz, wie insbesondere Verletzung der Pflicht betreffend das digitale Kontrollgerät, Einsatz des Lenkers über die zulässige Einsatzzeit hinaus, Überschreitung der Höchstgrenze der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit um mehr als 20 %, Unterschreitung der erforderlichen täglichen Ruhezeit, sowie Verletzung der Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß VO (EWG) Nr. 3821/85.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde dargelegt, dass die Ausdrucke der Strafregisterauszüge nicht genügen würden, sondern im Einzelfall die Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Schwere zu überprüfen sei. Es sei dabei zu beachten, dass nach mehrmaliger Übertretung eine höhere Strafe verhängt worden sei, dies aber nicht automatisch bedeute, dass es sich um eine schwerere Verwaltungsübertretung handle. Auch sei nicht unterschieden worden und nicht berücksichtigt worden, ob der Gewerbeinhaber selbst die Verwaltungsübertretungen unmittelbar begangen habe oder die Verwaltungsübertretungen auf Fehlverhalten der einzelnen Fahrer zurückzuführen seien. Dass ein Fahrer bei der Verkehrskontrolle unter den Fahrzeugpapieren den Mietvertrag oder das notwendige Konzessionspapier nicht findet und automatisch der Gewerbeinhaber von Gesetzes wegen für die Übertretung haftet, kann nicht dem Gewerbeinhaber als unmittelbare schwere Verwaltungsübertretung angelastet werden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass ein Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zulässig sei, da es sich um eine juristische Person handelt, weshalb diese aufzufordern gewesen wäre, eine andere Person binnen angemessener Frist als Verkehrsleiter bekannt zu geben und erst dann sei unter Umständen ein Entziehungsverfahren zulässig.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Gemäß § 67 a AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, welche aus drei Mitgliedern zusammengesetzt ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2013, zu welcher der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter und die belangte Behörde geladen wurden. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter haben teilgenommen, die belangte Behörde ist nicht erschienen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Die x Gesellschaft mbH ist seit 9. Mai 1990 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für die “gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)“ mit 20 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Standort x. Handelsrechtlicher und seit 30. März 1996 gewerberechtlicher Geschäftsführer ist x. Er ist auch Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens im Sinn des Güterbeförderungsgesetzes.

In den letzten fünf Jahren, also seit dem Jahr 2008, liegen 77 rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen vor, unter anderem z.B. zumindest 17 wegen einer Übertretung nach § 23 Abs. 1 und § 6 GütbefG, 10 wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 4 AZG (Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit um mehr als 20 % überschritten oder die tägliche Ruhezeit weniger als 8 Stunden betragen), 16 wegen einer Übertretung gemäß § 28 Abs. 5 und Abs. 6 Z. 3 (sehr schwerwiegende Übertretungen nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG - 1. Überschreitung der maximalen Tages-, Wochen- oder 14-Tages-Lenkzeit; 2. Unterschreitung der täglichen oder wöchentlichen Mindestruhezeiten; 3. Unterschreitung der Mindestfahrtunterbrechung; 4. Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beim Einbau eines Fahrtenschreibers) sowie 11 wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 3 AZG.

 

4.2. In der mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde näher auszuführen hätte, was eine schwere Übertretung ist. Die Höhe der verhängten Geldstrafe kann für die Definition der Schwere nicht herangezogen werden, weil die Höhe der Geldstrafe auf die wiederholte Betretung und Bestrafung abstellt. Die rechtskräftig verhängten Strafen laut Vormerkungsliste wurden aber nicht bestritten.

 

4.3. Es konnte daher der festgestellte Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Weitere Beweismittel wurden nicht angeboten und vorgelegt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütBefG, BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2013, darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1.   die Zuverlässigkeit,

2.   die finanzielle Leistungsfähigkeit

3.   die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4.   eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 Gewerbeordnung 1994 bleiben hiervon unberührt.

Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den im Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nummer 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnung-und Arbeitsbedingungen oder

b) die Güterbeförderung, insbesondere Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde (Abs. 2 Ziffer 3).

Gemäß § 5a Abs. 1 GütbefG ist für jedes Unternehmen ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 Gewerbeordnung 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.

Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten (Abs. 2).

Gemäß § 91 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 hat die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen, wenn sich die im § 87 Abs. 1 Z 1,3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers beziehen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.

 

Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (kurz: VO (EG)) legen vorbehaltlich Abs. 2 des vorliegenden Artikels die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen muss, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.

Gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwer wiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen: i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte (Unterabs. 3 lit. b).

Für die Zwecke von Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt folgendes: a) wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwer wiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit (Abs. 2 lit. a).

Anhang IV der VO (EG) enthält eine Liste der schwersten Verstöße gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a : Überschreitung der 6-tägigen oder 14--tägigen Höchstlenkzeit um 25 % oder mehr (1. a), während der täglichen Arbeitszeitüberschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden (1. b), fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgerätes und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzung verhindert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten (2.).

 

5.2. Im Grunde des festgestellten, erwiesenen und vom Berufungswerber auch nicht bestrittenen Sachverhaltes liegen rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten im Sinn des AZG sowie des Anhanges IV der VO (EG) sowie auch Verstöße gegen die Pflicht betreffend Fahrtenschreiber, Schaublätter, Aufzeichnung des Kontrollgerätes im Sinn der zitierten Bestimmungen vor. Da bereits durch die VO (EG) und den dazu erlassenen Anhang IV eine Klassifizierung als schwerste Verstöße vorgenommen wurde, war eine diesbezügliche Abwägung durch die belangte Behörde nicht mehr vorzunehmen. Vielmehr war im Grunde der Anordnung des Art. 6 Abs. 2 lit.a VO (EG) aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anhang IV ein Verfahren durchzuführen und die Aberkennung der Zuverlässigkeit auszusprechen. In Umsetzung dieser Anordnung war auch entsprechend § 5 Abs. 2 Z.3 GütbefG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer vorzugehen. Es war daher die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer mangels Zuverlässigkeit zu widerrufen.

Da aber der gewerberechtliche Geschäftsführer der x Gesellschaft mbH auch Verkehrsleiter im Sinn des GütbefG ist, war gemäß § 5  Abs. 2 GütbefG mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. Auch Art. 14 Abs. 1 der VO (EG) ordnet an, dass die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet erklärt, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, wenn einem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit nach Art. 6 aberkannt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Dem Berufungsvorbringen, dass zunächst eine juristische Person aufzufordern gewesen wäre, eine andere Person binnen angemessener Frist als Verkehrsleiter bekannt zu geben, und erst dann unter Umständen ein Entziehungsverfahren durchzuführen, ist entgegenzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgenommen wurde, sondern (lediglich) die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers und Verkehrsleiter abgesprochen und damit der Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers ausgesprochen wurde. Dies bedeutet, dass die Gewerbeberechtigung bzw. Konzession der x Gesellschaft mbH nach wie vor aufrecht und wirksam ist. Allerdings ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass gemäß § 91 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 bei Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer § 9 Abs. 2 GewO 1994 nicht gilt, also bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers das  Gewerbe nicht weiter ausgeübt werden darf. Es ist vielmehr umgehend ein neuer geeigneter Geschäftsführer zu bestellen und genehmigen zu lassen.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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