Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151043/5/Lg/Ba

Linz, 21.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Oktober 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E T, W, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juni 2013, Zl. 0040154/2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Der (Straf-) Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Der Beschuldigte, Herr E T, geboren am X, wohnhaft: L, W, hat als Lenker des Kraftfahrzeuges Opel mit dem Kennzeichen X (A), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 17.05.2012 um 11.50 Uhr die A7, km 6,261, Knoten Linz - Hummelhof (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautob­ahn) benützt, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahr­zeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeit­abhängigen Maut.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG)"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde mit Schreiben der ASFINAG vom 30.5.2012 ange­zeigt.

 

Mit Strafverfügung vom 27.9.2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch darge­stellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungs­strafverfahren eingeleitet.

 

Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte vor, er sei mit einem Leihauto auf die Autobahn aufgefahren, weil er wegen eines Verkehrsunfalls dem Hin­dernis ausweichen wollte. Ihm sei nicht Gelegenheit gegeben worden, die Ersatzmaut zu bezah­len.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundestraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

 

Mautprellerei

§ 20

(1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängi­ge Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut ent­spricht.

 

 

Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

§ 10

(1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraft­fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt unter­liegt der zeitabhängigen Maut.

 

Mautentrichtung

§ 11

(1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Maut­vignette am Fahrzeug zu entrichten.

(2) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung al­ler Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimo­natsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gül­tigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag ent­spricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. Die Korridorvignette berechtigt ab dem gemäß Abs. 6 festzu­legenden Tag bis zum Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe beider Röhren des Pfändertunnels zur Benützung der Strecke der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems in einer Fahrtrichtung mit einem einspurigen Kraft­fahrzeug oder mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufge­druckten Zeitpunkt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zusätzlich eine Korridorvignette vorsehen, die zur Benützung dieser Strecke in beiden Fahrtrichtungen während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufgedruckten Zeitpunkt berechtigt, und die Geltungsdauer der Korri­dorvignette verkürzen, sofern die Korridorvignette zu einer dauerhaften und wesentlichen Erhö­hung der Verkehrsbefassung in Ortsgebieten von Gemeinden des Rheintals führt.

(3) Das Mitführen der Vignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:

1.   bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe aus­gestattet sind;

2. für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen und

3. bei Korridorvignetten.

(4) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung sind in der Mautordnung zu treffen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Beginn der Geltung der Korridorvignette mit Verordnung festzulegen, sobald die baulichen und organisatorischen Voraus­setzungen für einen zuverlässigen Vertrieb der Korridorvignetten über Automaten im Bereich der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und über Verkaufsstellen entlang dieser Strecke vorliegen.

 

Ersatzmaut

§ 19

(1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Er­satzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(2) Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schrift­liche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

 

Der Beschuldigte hat als Lenker des Kraftfahrzeuges Opel mit dem Kennzeichen X (A), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 17.05.2012 um 11.50 Uhr die A7, km 6,261, Knoten Linz - Hummelhof (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesau­tobahn) benützt, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungs­übertretung in objek­tiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Ver­schuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit sei­ner Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Zum Vorbringen des Beschuldigten, ihm wäre die Ersatzmaut nicht angeboten worden, wird darauf hingewiesen, dass gem. § 19 Abs. 6 BStMG subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungs­besitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht be­stehen.

Weiters brachte der Beschuldigte vor, er habe die Autobahn befahren um einem durch einen Ver­kehrsunfall verursachten Hindernis auszuweichen. Das Befahren einer Mautstrecke ist auch unzu­lässig, wenn dies aus dem Grund einem Verkehrshindernis auszuweichen erfolgt.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbe­standsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwe­rend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienver­hältnisse des Beschul­digten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoein­kommen von € 1.000,-- aus. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts­- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Ja, ich T E habe dieses Fahrzeug gelenkt, wie ich den Mitarbeiter der Asfinak auch schon erklärt habe. Ein vor mir Fahrendes Fahrzeug, (Zeuge) Herr B und Mitfahrende Gäste war das weiterfahren auch nicht möglich, weil nach der Auffahrt ein Verkehrsunfall gewesen ist und somit kein Ausweichen möglich war. Nur so konnte ich dem Hindernis ausweichen so dass ich mein Ziel erreichen konnte. Ziel (Hauptplatz Donaulände) unter anderem war ich mir sicher nicht falsch zu handeln und erklärte ihm höflich das ich eine Vignette immer habe aber ich fahre gerade mit einen Leih Auto, da mein Fahrzeug für die nächsten 2 Tage in der Werkstatt sein würde. Das Leih Auto war beklebt mit der Aufschrift: Werkstätte B. Und lesbar im Zulassung schein ich wies in hin um meine Glaubwürdigkeit zu verstärken all dies brachte ihn nicht ab sein Vorhaben voll durchzuziehen Ohne mir die Möglichkeit zu geben das Geld mir zu holen um Schaden gering zu halten den eine Anzeige Würde mir bis zu 4000€ kosten statt 120€ vermittelte der Herr

 

Ich bitte sie höflich diese Umstände zu bedenken und die Straferkenntnis neu zu überprüfen"

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Bw die Tat nicht, ersuchte jedoch um Herabsetzung der Geldstrafe. Als Begründung führte er an, dass er an diesem Tag mit einem Leihauto unterwegs gewesen sei, da sich sein Auto (mit geklebter Vignette) in der Werkstatt befunden habe. Wegen der kurzfristigen Benutzung des Leihautos, aber auch wegen eines enormen Zeitdrucks wegen eines wichtigen beruflichen Termins sei ihm das Fehlen der Vignette nicht aufgefallen. Im Übrigen habe er auch die Benützung der Autobahn gar nicht beabsichtigt, sei aber wegen des erwähnten Zeitdrucks und dem Fehlen einer alternativen Route aufgrund der speziellen örtlichen Situation in Verbindung mit der Straßensperre wegen eines Unfalls dazu gezwungen gewesen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt im Zweifel den Sachverhaltsdar­legungen des Bw. Unter diesen Umständen erscheint es vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und voll auszuschöpfen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z 4 VStG liegen nicht vor, da sich der Bw des Fehlens der Vignette bewusst sein und die Räumung der Unfallstelle abwarten hätte müssen, sodass nicht von einer entsprechenden Geringfügigkeit des Verschuldens auszugehen ist, wobei auch die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung nicht vernachlässigt werden kann.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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