Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151046/8/Lg/Ba

Linz, 21.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des E-A V, vertreten durch Rechtsanwalt S D, H, M, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. Juni 2013, Zl. BZ-BauR-11005-2013, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 30 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben am 18.09.2012 gegen 17:20 Uhr das Kfz mit dem Intern. Kennzeichen D, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels-Stadt auf der A 25, Fahrtrichtung Knoten Wels, bis zu km 14.580, gelenkt, ohne dass die für die Benützung vorgeschriebene Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde und am Kraftfahrzeug die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene Vignette ordnungsgemäß angebracht war. Diese Verwaltungsübertretung wurde von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich erkannt und im System unter der Deliktsnummer 770002012091817201925 registriert.

(Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 10, 11 und 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) BGBl.Nr. 109/2002"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Mit Strafverfügung vom 14.02.2013, B2-BauR-11005-2013 wurde über Sie eine Geldstrafe von € 300,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Bundesstraßenmautgesetz 2002 verhängt, weil Ihnen folgendes zur Last gelegt wurde:

'Sie haben am 18.09.2012 gegen 17:20 Uhr das Kfz mit dem Intern. Kennzeichen D, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels-Stadt auf der A 25, Fahrtrichtung Knoten Wels, bis zu km 14.580, gelenkt, ohne dass die für die Benützung vorgeschriebene Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde und am Kraftfahrzeug die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene Vignette ordnungsgemäß angebracht war. Diese Verwaltungsübertretung wurde von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich erkannt und im System unter der Deliktsnummer 770002012091817201925 registriert.

(Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.)'

 

Aufgrund Ihres Einspruches vom 28.02.2013 gegen die Strafverfügung vom 14.02.2013 wird nunmehr ein ordentliches Verfahren eingeleitet. In Ihrem Einspruch geben Sie unter anderem folgendes an:

 

'Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen die Strafverfügung vom 14.02.2013 Einspruch ein. Begründung: Mein Mandant hat, was zeugenbeweislich auch durch seinen Mitfahrer, den Tierarzt J K, S, E, belegbar ist, die gültige Mautvignette an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs ordnungsgemäß angebracht. Es ist Herrn V daher nicht erklärlich, inwiefern ihm vorgeworfen wird, er habe die vorgeschriebene Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet und am Kraftfahrzeug die für die Benutzung der Autobahn vorgeschrieben Vignette ordnungsgemäß angebracht. Herr V hatte daher bereits schriftlich bei der Asfinag Maut GmbH darum ersucht, ihm das entsprechende Foto, welches sein Vergehen nachweisen soll, zu übermitteln. Dies ist jedoch nicht erfolgt.'

 

Nach Übermittlung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde von Ihnen eine weitere Stellungnahme, ha eingelangt am 28.05.2013, abgegeben:

'in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich namens und im Auftrag unseres Mandanten zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung wie folgt: Wie die Behörde selbst ausführt, wurde im konkreten Fall eine Vignette gekauft. Unser Mandant ist sich auch sicher, dass er die von ihm gekaufte Vignette auch ordnungsgemäß angeklebt hatte. Eventuell könnte sich, dies ist unserem Mandanten jetzt jedoch nicht mehr nachvollziehbar, auch ein Teil der Vignette wieder gelöst haben bzw. diese nicht vollständig geklebt haben.

Herr V jedenfalls hatte diese aufgeklebt.

Da die Maut durch Herrn V ja auch tatsächlich entrichtet wurde und nach diesseitiger Ansicht nicht zu klären ist, weshalb die Vignette evtl. teilweise nicht anklebte, wäre die sinnvollste Verfahrensbeendigung das Verfahren einzustellen. Es wird daher beantragt, das Verfahren einzustellen.'

 

Dazu wurde seitens der Behörde mit Schreiben vom 12.03.2013 eine Stellungnahme der ASFINAG eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 23.04.2013 wird unter anderem folgendes festgehalten:

'In Österreich besteht auf dem hochrangigen Straßennetz eine Mautpflicht. Demnach darf das mautpflichtige Straßennetz nur benutzt werden, sofern man die Maut ordnungsgemäß entrichtet. Gemäß § 3 BStG sind auch die Autobahnrastplätze Teil des hochrangigen Straßennetzes. Mautordnung Teil A I findet Anwendung auf alle Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5t.

 

Im gegenständlichen Fall benutzte der Lenker des Fahrzeuges das mautpflichtige Straßennetz mit einer nicht ordnungsgemäß geklebten Vignette. Die Vignette war nicht komplett von der Trägerfolie abgelöst worden, weshalb auch das schwarze Kreuz (x) der Trägerfolie ersichtlich ist. Die Vignette muss mit dem originären Klebstoff - komplett - an der Scheibe angebracht werden. Das war nicht der Fall. Dadurch konnten die Sicherheitsmerkmale nicht aktiviert werden die eine eventuelle Manipulation der Vignette verhindern sollen, z.B. Verwendung für ein weiteres Fahrzeug. Somit hatte die Vignette keine Gültigkeit.

Der alleinige Erwerb oder Besitz einer Vignette erfüllt nicht die gesetzlichen Bestimmungen zur korrekten Entrichtung der Maut.'

 

Die Behörde hat darüber wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG 2002 i.d.g.F. ist die zeitabhängige Maut (Vignette) vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Im weiteren wird die Anbringung dieser Mautvignette durch Teil A I 7.1 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs wie folgt normiert: 'Die Vignette ist - nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette ist unzulässig.'

Im konkreten Fall wurde eine Vignette gekauft, jedoch wurde, wie auf den Beweisbildern der ASFINAG erkenntlich, diese nicht ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht. (Diese Beweisbilder liegen diesem Schreiben bei.)

Dies steht im Widerspruch zur o.a. Rechtsvorschrift und besteht hier somit eine

Verwaltungsübertretung, weiche zu einer Verwaltungsstrafe führt.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird seitens der Behörde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Betrag von € 300,-- um die Mindeststraße lt. Bundesstraßenmautgesetz 2002 i.d.g.F. handelt. Der Strafrahmen beträgt lt. dem zitierten Gesetz € 300,-- bis € 3.000,--."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"In vorbezeichneter Angelegenheit wird gegen das am 11.06.2013 zugestellte Straferkenntnis der Stadt Wels vom 04.06.2013 hiermit

 

Berufung

 

eingelegt.

 

Es wird beantragt,

 

den Schuldspruch vom 04.06.2013 aufzuheben und das Verfahren

einzustellen bzw. unseren Mandanten freizusprechen.

 

Begründung:

 

Herr V hatte für die Fahrt vom 18.09.2012 auf der A 25 Fahrtrichtung Knoten Wels, für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Fahrzeug X ordnungsgemäß eine gültige Vignette erworben.

 

Beweis: Herr J K, S, E, Deutschland, als Zeuge

 

Ebenso hat er diese ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht.

Beweis: wie vor

 

Sofern sich die Vignette gelöst oder nicht richtig geklebt haben sollte, kann diese unserem Mandanten nicht zum Vorwurf gemacht werden.

 

Auch ist unser Mandant der Ansicht, dass die Mautpflicht der Erhebung der Maut dienen soll. Die Maut hat unser Mandant, wie auch aus der Aktenlage zu entnehmen ist, unzweifelhaft entrichtet.

 

Die Berufung ist daher begründet.

 

Rein vorsorglich wird die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. Mit Schreiben vom 16.9.2013 ersuchte der Vertreter des Bw den Unabhängigen Verwaltungssenat, "den Termin aufzuheben"  und "im schriftlichen Verfahren" zu entscheiden.

 

Beigelegt ist eine schriftliche Erklärung von J H. K, S, E, folgenden Inhalts:

"… hiermit bestätige ich, dass Herr E-A V auf der Fahrt durch Österreich am 18.09.2012 die Österreichische Wochenvignette m. E. ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe angebracht hat."

 

5. Der Amtssachverständige führte gutachtlich anhand der selektiv vergrößerten Kontrollfotos aus, das "Kreuz" auf der Trägerfolie sei deutlich erkennbar. Daraus gehe hervor, dass die Vignette nicht – wie vorgeschrieben – ohne Trägerfolie befestigt worden war. Auf der Rückseite der Vignette sei die richtige Form der Anbringung beschrieben und grafisch dargestellt.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Entsprechend dem schlüssigen, vollständigen und dem Stand der Technik entsprechenden Gutachten des Amtssachverständigen, dem der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und das einer Vielzahl vergleichbarer Fälle entspricht, ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis davon auszugehen, dass die Mautvignette nicht ordnungsgemäß, d.h. unter Ablösen der Trägerfolie, an der Windschutzschreibe befestigt war. Dem steht auch nicht die schriftliche Äußerung des Herrn K entgegen, der Bw habe "m. E." ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe angebracht, da weder das fachliche Vorwissen des Erachtens des Herrn K gesichert ist, noch es sich dabei um eine unter Wahrheitspflicht und entsprechend dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gemachte Aussage handelt.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigt ist die Tat durch allfällige Rechtsunkenntnis des Bw, besteht doch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Pflicht, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von (allerdings nicht geringer) Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungs­gründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z 4 VStG liegen – allein schon im Hinblick auf den Verschuldensgrad – nicht vor.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Ewald Langeder