Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101783/2/Fra/Ka

Linz, 17.05.1994

VwSen-101783/2/Fra/Ka Linz, am 17. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Jänner 1994, Zl.VerkR96/2580/1993-Or/Mu, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder zum Verfahren erster Instanz noch zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 24.1.1994, Zl.VerkR96/2580/1993-Or/Mu, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.1 erster Satz StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 28.2.1993 gegen 2.00 Uhr in Enns, Bundesstraße 1, die Straße ohne Bewilligung zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt hat, da er eine Holzlatte sowie eine Reklametafel in Form eines Pizzakoches auf die B 1 warf.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel ohne Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bringt ua vor, daß der inkriminierte Sachverhalt falsch subsumiert sei und daher das angefochtene Straferkenntnis an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet. Er ist damit im Recht.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Judikat vom 12.5.1982, Zl.03/3211/80, ausgesprochen, daß der Wortlaut des § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. keine Unterscheidung dahin zuläßt, ob für den beabsichtigten Zweck eine Bewilligung zwar erlangt werden könnte, der verkehrsfremd die Straße Benützende, eine solche aber nicht besitzt, oder ob der Erwerb einer solchen Bewilligung im Hinblick auf den beabsichtigten Zweck von vornherein ausgeschlossen ist. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch unmißverständlich ausgesprochen, daß für den Erwerb einer Bewilligung für eine verkehrsfremde Benützung der Straße ein beabsichtigter Zweck zugrundezuliegen hat. Geht man nun - wie die belangte Behörde - davon aus, daß das Werfen eines Gegenstandes auf die Fahrbahn, welches niemals beabsichtigt war, sondern sich erst im Zuge einer Rauferei ergeben hat, der Bewilligung einer Behörde bedarf, ist festzustellen, daß diese Auslegung denkunmöglich und absurd ist. Eine im Affekt durchgeführte Handlung kann niemals - weil nicht geplant - einen Bewilligungstatbestand erfüllen. Würde die Auslegung der genannten Bestimmung durch die Erstbehörde zutreffen, so würde dies bedenken, daß jedes - mehr oder weniger Zufälliges - Werfen eines Gegenstandes auf die Fahrbahn einer Bewilligung der Behörde bedarf. Bei vernünftiger Auslegung dieser Bestimmung kann dies dem Gesetzgeber wahrlich nicht unterstellt werden, wobei in diesem Zusammenhang alleine schon die Untersuchung der Frage interessant wäre, wie ein derartiges Verfahren zu administrieren wäre.

Ob das Werfen eines Gegenstandes auf eine Fahrbahn, und das somit das Herbeiführen einer Situation, welche geeignet ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, einen anderen Tatbestand der StVO erfüllt oder ausschließlich durch das Instrumentarium des gerichtlichen Strafrechtes zu ahnden ist, muß hier, weil sich die Berufungsbehörde auf die Sache zu beschränken hat, nicht untersucht werden. Mangels Erfüllung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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